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VwGH vom 01.07.2005, 2004/17/0178

VwGH vom 01.07.2005, 2004/17/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des WS in E, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-17112/2, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages und Nichtgewährung bzw. Ausschluss eines Zahlungsaufschubes in dieser Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ehrwald, 6632 Ehrwald),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom (Nichtgewährung bzw. Ausschluss des Zahlungsaufschubes in Angelegenheit eines Erschließungsbeitrages) richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Vorstellung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zum Neubau eines Wohnhauses auf einem näher genannten, in seinem Eigentum stehenden Grundstück erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer aus Anlass der Erteilung der genannten Baubewilligung gemäß § 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 (im Folgenden: Tir VerkehrsaufschließungsAbgG), in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom betreffend die Festsetzung eines Einheitssatzes ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von S 361.379,-- vorgeschrieben.

Der vorgeschriebene Beitrag errechne sich aus der Summe von Bauplatzanteil und Baumassenanteil. Der Bauplatzanteil betrage 150 % des Produktes aus der mit 2.067 m2 angenommenen Fläche des Bauplatzes und dem Einheitssatz von S 56,50, somit S 175.178,--. Der Baumassenanteil betrage 70 % des Produktes aus der mit

4.708 m3 angenommenen Baumasse und dem Einheitssatz von S 56,50, somit S 186.201,--.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Dort rügte er im Wesentlichen Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Baumasse sowie des Gesamtflächenausmaßes des Bauplatzes. Auch habe die erstinstanzliche Behörde verabsäumt, darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer von dem vorschreibungsgegenständlichen Bauplatz einen Grundstreifen in der Breite von 2 m kostenlos an die Gemeinde abzutreten habe.

In der Berufung stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Antrag auf Zahlungsaufschub.

Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtete sich ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie das Begehren auf Zahlungsaufschub abgewiesen und der Zahlungsaufschub gemäß § 199 Abs. 4 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Die Berufungsbehörde vertrat die Rechtsauffassung, die Fläche des Bauplatzes und die Baumasse seien korrekt ermittelt worden. Maßgeblich seien die diesbezüglichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, welche auch den Abgabentatbestand für den Erschließungsbeitrag darstelle. Zu diesem Zeitpunkt sei die Abtretung des Grundstreifens noch nicht erfolgt.

Gegen beide Spruchpunkte des Berufungsbescheides vom erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, wobei er im Wesentlichen seine im Berufungsverfahren gebrauchten Argumente wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 12 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG entstehe der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. In diesem maßgeblichen Zeitpunkt habe der Bauplatz ein Ausmaß von 2.067 m2 aufgewiesen. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde seien daher nicht in der Lage gewesen, die abzutretende Fläche bei der Vorschreibung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf die Möglichkeit eines Rückzahlungsantrages nach § 10 Abs. 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG zu verweisen. Eine Vereinbarung im Verständnis des § 9 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG sei nicht erfolgt, sodass eine Anrechnung des Wertes des Grundstückes auf die Vorschreibung nicht möglich sei.

Auch in Ansehung der zu Grunde gelegten Baumasse habe die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht auf den im Baubewilligungsbescheid aufscheinenden Wert abgestellt. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid sei nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom , B 1011/02-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung des Erschließungsbeitrages in Ermangelung der hiefür vorausgesetzten generellen Normen (bzw. auf Beseitigung einer Verletzung dieses Rechtes durch die Vorstellungsbehörde) verletzt. Eine Verletzung in einem Recht auf Zuerkennung eines Zahlungsaufschubes oder auf Unterbleiben des Ausschlusses eines solchen (bzw. auf Beseitigung einer Verletzung dieses Rechtes) durch die Vorstellungsbehörde wurde als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Vorstellungsbescheid hat die gegen beide Spruchpunkte des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde gerichtete Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Weder die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde noch die über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommene Beschwerdeergänzung enthält eine formelle Einschränkung des Anfechtungsumfanges, wiewohl in der Beschwerde inhaltlich nur gegen die Abweisung der Vorstellung gegen Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides vom argumentiert wird. Insoweit sich die Beschwerde formell auch gegen die Abweisung der Vorstellung gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet, erweist sie sich als unzulässig, weil durch diesen Spruchpunkt bzw. seine Bestätigung durch die Vorstellungsbehörde die Möglichkeit einer Verletzung in dem als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht nicht besteht. Aus diesem Grunde war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom richtet, gilt Folgendes:

In der Tiroler Bauordnung, Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung vom , LGBl. Nr. 33/1989 (im Folgenden: TBO 1989), waren "Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung" vorgesehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 19 und 20 TBO 1989, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1995, die zweitgenannte Bestimmung in der Stammfassung, lauteten:

"§ 19

Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Als Vergrößerung der Baumasse gilt auch, wenn landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder Teile davon durch bauliche Änderungen diesen Verwendungszweck verlieren.

(2) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumassenanteiles (Abs. 4).

(3) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Einheitssatzes nach Abs. 5. Bei Sonderflächen für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser und für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe sich aus dem Mindestabstand nach § 7 Abs. 1 lit. a ergibt, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.

(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v. H. des Einheitssatzes nach Abs. 5.

(5) Der Einheitssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors (Abs. 6). Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Einheitssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus:

a) den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung in ebenem Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und

b) 10 v. H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde.

(7) ..."

Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde Ehrwald vom wurde - offenbar gestützt auf § 19 Abs. 5 TBO 1989 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1995 - Folgendes verordnet:

"Der örtliche Einheitssatz zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages gemäß der Tiroler Bauordnung wird mit Wirkung ab dem auf S 56,50 angehoben."

Diese Verordnung wurde durch Anschlag in der Zeit vom 16. August bis kundgemacht.

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1998 wurde eine neue Tiroler Bauordnung (im Folgenden: TBO 1998) erlassen. Gemäß ihrem § 59 Abs. 1 trat die TBO 1998 mit in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 TBO 1998 trat die TBO 1989 gleichzeitig außer Kraft.

Die TBO 1998 sah keine Abgabe vor, welche der in § 19 TBO 1989 umschriebenen gleichartig wäre.

§ 2 Abs. 4 sowie der 3. Abschnitt der gleichfalls mit in Kraft getretenen und im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung nach wie vor in Geltung gestandenen Stammfassung des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG lauteten:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

...

(4) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Geschoße, die das Dach berühren, (Dachgeschoße) sind nur zu berücksichtigen, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche eines solchen Geschoßes der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt.

...

3. Abschnitt

Erschließungsbeitrag

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

...

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 gewidmet sind, und bei Bauplätzen für Gebäude, die nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 1998 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.

(3) Der Baumassenanteil ist

a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus

der Baumasse des Gebäudes,

b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die

seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich

geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des

Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher

Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile ist

nur zur Hälfte anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder

Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so

gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte der

tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters

der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein

Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile

des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(4) ...

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 1998 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß."

Die Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG durch eine Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde ist nicht erfolgt. Zutreffend wird in der Beschwerdebegründung gerügt, dass es der an den Beschwerdeführer erfolgten Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG deshalb an einer Rechtsgrundlage mangelte:

Gemäß § 7 Abs. 1 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG werden die Gemeinden lediglich ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Voraussetzung hiefür ist die Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG. Die Entscheidung darüber, ob ein Erschließungsbeitragssatz festgelegt und hiedurch der Erschließungsbeitrag überhaupt erhoben wird, liegt ausschließlich bei dem zur Beschlussfassung für die Erhebung von Abgaben zuständigen Gemeindeorgan.

Fehlt es an der Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes, so wird der Erschließungsbeitrag in der jeweiligen Gemeinde nicht erhoben.

Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde sind ersichtlich davon ausgegangen, dass die durch den Gemeinderatsbeschluss vom (offenbar auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 5 TBO 1989 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1995) erfolgte Festsetzung eines Einheitssatzes für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach Außerkrafttreten der TBO 1989 und Inkrafttreten des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG die Wirkung der Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG entfaltet hat. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht beigetreten werden:

Zunächst ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom , dass damit ein "Einheitssatz" zur Vorschreibung des "Erschließungsbeitrages gemäß der Tiroler Bauordnung" festgesetzt wird. Nach diesem Wortlaut liegt demnach keine Festlegung eines Erschließungsbeitragssatzes für den Erschließungsbeitrag nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG vor. Hinzu kommt noch, dass der in § 19 TBO 1989 vorgesehene Beitrag und der Erschließungsbeitrag nach dem Tir VerkehrsaufschließungsAbgG in verschiedenen Gesetzen geregelt und unterschiedlich bezeichnet sind. Es liegen daher unterschiedliche Abgaben vor. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von der Frage, ob eine in Ausübung des freien Beschlussrechtes erlassene Abgabenverordnung einer Gemeinde im Falle einer Ersetzung der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungsnorm durch eine andere solche Ermächtigungsnorm, durch welche die Abgabenverordnung inhaltlich weiter gedeckt bleibt, invalidiert oder gar außer Kraft tritt (vgl. das diese Frage im Sinne der ständigen Rechtsprechung verneinende, den gleichen Beschwerdeführer betreffende, hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2004/17/0198, mwH).

Abschließend sei noch festgehalten, dass weder die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum Tir VerkehrsaufschließungsAbgG noch jene zur TBO 1998 eine Regelung des Inhaltes trafen, wonach von der Gemeinde festgelegte Einheitssätze gemäß § 19 Abs. 5 TBO 1989 bis zu ihrer Aufhebung als Erschließungsbeitragssätze im Verständnis des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG zu gelten hätten.

Aus diesen Erwägungen entbehrte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch die Gemeindebehörden einer ausreichenden rechtlichen Grundlage. Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Vorstellung gegen Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde abwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er in dem genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am