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VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0177

VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der C GesmbH in V, vertreten durch Dr. Valentin Kakl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 20, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-VL 116-123/1-2001, betreffend Kanal-Nachtragsbeitrag (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde Velden am Wörthersee, vertreten durch den Bürgermeister, 9220 Velden, Seecorso 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei als Abgabenbescheide bezeichneten Erledigungen vom wurde der Beschwerdeführerin zur Deckung der Kosten der Errichtung einer Zentralkläranlage samt Zuleitung einerseits für die in ihrem Gebäude Karawankenplatz 3 befindlichen Geschäfte ein Kanal-Nachtragsbeitrag in der Höhe von S 4.875,60 sowie andererseits für das an dieser Adresse befindliche restliche Gebäude ein solcher von S 49.496,40 vorgeschrieben. Diese Vorschreibungen stützten sich auf die §§ 7 bis 14 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1978 (im Folgenden: K-GKG), sowie auf die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit der Nachtragsbeiträge ausgeschrieben wurden (im Folgenden: Verordnung 1998). Der Bemessung legte die erstinstanzliche Behörde in der erstgenannten Erledigung 0,8126 Bewertungseinheiten, in der zweitgenannten Erledigung 8,2494 Bewertungseinheiten, sowie jeweils einen Gebührensatz von S 6.000,-- zu Grunde.

Beide Erledigungen sind wie folgt gefertigt:

"Für den Bürgermeister:

i. A. die Finanzverwalterin:

Unterschrift

BZ"

Gegen diese Erledigungen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als nunmehr für das gesamte Objekt ein Kanal-Nachtragsbeitrag in der Höhe von S 42.822,-- vorgeschrieben wurde. Dieser Vorschreibung legte die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde 7,1370 Bewertungseinheiten sowie einen Beitragssatz von S 6.000,-- zu Grunde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Zahl der Bewertungseinheit sei nach den in der Anlage zum K-GKG enthaltenen Ansätzen ermittelt worden. Das Berechnungsblatt über die Zahl der Bewertungseinheiten bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen.

Diese Bescheidaufhebung gründete die belangte Behörde darauf, dass es die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde unterlassen habe, der Beschwerdeführerin formell Parteiengehör zur Ermittlung der Bewertungseinheiten auf Grund des vorzitierten Berechnungsblattes zu gewähren.

Im fortgesetzten Abgabenbemessungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Note vom das eben erwähnte Berechnungsblatt vorgehalten. Dort wird die Ermittlung der Abgabenhöhe wie folgt dargestellt:

"BERECHNUNGSBLATT - BEWERTUNGSEINHEITEN


Tabelle in neuem Fenster öffnen
LAGE
RAUM-
M2
ZIFFER
FAKTOR
BWE
BETRAG
ÖS
ANMERKUNG
BEZ.
BZW.
LT.
LT.
EINH.
ANZAHL
LGB.
LGB.
(m2 x Fakt.)
Betten
50,00
9.3
0,125
6,2500
37.500
öS
EG
Juwelier
21,06
4
0,002
0,0421
253
öS
Parfumerie
23,61
4
0,002
0,0472
283
öS
Kindermode
18,34
4
0,002
0,0367
220
öS
Griffe-Store
65,26
4
0,002
0,1305
783
öS
KG
WC
2,00
21.a
0,160
0,3200
1.920
öS
EG
Parfum/Kosmetik
15,52
14
0,020
0,3105
1.863
öS
SUMME m2
7,1370
42.822
öS
Summe
entsprechend
m2 x Faktor
Autogaragen
bzw. Stellplätze
STELLPLÄTZE
7
0,035
(Anzahl)
SUMME:
7,1370
42.822
öS
Gesamtsumme"

In ihrer u.a. dazu erstatteten Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus, im Bewertungsblatt seien falsche Ansätze hinsichtlich der Bewertungseinheiten herangezogen worden. Insbesondere sei die "Raumbezeichnung 'Parfum/Kosmetik' im Erdgeschoß falsch bezeichnet" worden, weil es sich dabei lediglich um einen Lagerraum handle. Dahingehend müsse eine entsprechende Korrektur erfolgen.

Zu diesem Einwand wurde eine Verhandlung am durchgeführt. Mit Note vom teilte die mitbeteiligte Marktgemeinde der Beschwerdeführerin mit, es treffe zu, dass es sich in Ansehung des konkret gerügten Raumes um einen Lagerraum handle. Die Bewertungseinheiten für diesen Raum reduzierten sich somit von

15,52 m2 x 0,020 = 0,3105 BE

auf

15,52 m2 x 0,002 = 0,0310 BE.

Dies ergebe insgesamt eine Reduzierung von 7,1370 BE auf

6,8575 BE.

In einer weiteren Stellungnahme vom rügte die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Bewertungseinheiten nicht mehr.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Erledigungen vom insoweit Folge gegeben, als für das in Rede stehende Objekt insgesamt ein Nachtragsbeitrag in der Höhe von S 41.145,-- (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Dieser Abgabenbemessung legte die Berufungsbehörde 6,8575 Bewertungseinheiten sowie einen Beitragssatz von S 6.000,-- zu Grunde. Sie führte aus, das Berechnungsblatt über die Zahl der Bewertungseinheiten bildete einen integrierenden Bestandteil ihres Bescheides.

Im Übrigen entgegnete die Berufungsbehörde entsprechenden Rügen in der Berufung dahingehend, dass es sich bei den erstinstanzlichen Erledigungen um dem Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde zurechenbare Abgabenbescheide handle. Die der Vorschreibung zu Grunde liegende Verordnung 1998 sei auch entsprechend dem § 15 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 80 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 (im Folgenden: Krnt AGO), ordnungsgemäß kundgemacht worden. Eine Begründungspflicht in Ansehung des in der Verordnung 1998 festgelegten Abgabensatzes bestehe nicht. Allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde seien im Berufungsverfahren saniert worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde. Dort rügte sie, die Berechnung der Bewertungseinheiten sei nicht nachvollziehbar, da das Berechnungsblatt dem angefochtenen Bescheid nicht angeschlossen gewesen sei. Die Vorschreibung sei unzulässig, weil die Summe aus dem (valorisierten) seinerzeitigen Beitragssatz für den Kanalanschlussbeitrag und jenem für den Nachtragsbeitrag den in § 10 Abs. 1 letzter Satz K-GKG festgelegten Betrag von S 35.000,-- übersteige. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keine Begründung des in der Verordnung 1998 festgelegten Beitragssatzes für den Kanal-Nachtragsbeitrag. Darüber hinaus erhob die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung 1998 sowie gegen deren Gesetzmäßigkeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen Folgendes aus:

Die Verordnung 1998 sei am angeschlagen und am abgenommen worden. Bedenken gegen die Einhaltung der Kundmachungsfrist des § 15 Abs. 1 erster Satz Krnt AGO bestünden nicht. Ein Fall des Abs. 1a leg. cit. liege nicht vor. Die Verordnung 1998 finde in § 14 Abs. 3 lit. c K-GKG ihre gesetzliche Grundlage.

Die Berufungsbehörde habe im zweiten Rechtsgang des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin nunmehr Parteiengehör zur Ermittlung der Bewertungseinheiten gewährt. Dem gegen diese Berechnung konkret erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom sei die Berufungsbehörde in einer Verhandlung vom nachgegangen und habe im - wie sich aus dem Schreiben vom ergebe - Rechnung getragen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Bedenken gegen die Ermittlung der Bewertungseinheiten gemäß dem Schreiben vom geäußert. Diese seien auch der Abgabenbemessung des Berufungsbescheides zu Grunde gelegt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dort erachtete sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Anwendung einer verfassungs- und gesetzwidrigen Verordnung verletzt.

Insbesondere hätten es die Verwaltungsbehörden unterlassen, sich mit folgenden ihrer schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen begründend auseinander zu setzen:

"1.) Der Nettowert der bestehenden Anlage soll durch

ein Gutachten dokumentiert werden.

2.) Der Nachtragsbeitrag für die 'Altkanalbenützer'

fußt offensichtlich auch auf der Errichtung einer

Zentralkläranlage, wobei für eine Berechnung jedoch die Errichtung

der Gesamtanlage des Abwasserverbandes Wörthersee West als

Grundlage genommen wurde. Hiebei war die Meinung eines Mitgliedes

des Gemeinderates, dass die neue Kläranlage etwa 8 % der

Gesamtkosten beträgt und ergibt sich aus dieser Rechnung ein

höchst möglicher Nachtragsbeitragssatz von rund ATS 3.000,- je BWE

als Ergebnis.

3.) Unzulässig ist auch, Kosten anderer Kostenträger

(Verwaltungskostenbeitrag) dem Altkanalhaushalt anzulasten, was

jedoch geschehen ist und dadurch die Berechnung des

Nachtragbeitrages beeinflusst wurde.

4.) Die volle Höhe der Rücklage wurde nicht in Abzug

gebracht.

5.) Der Kanalhaushalt erwirtschaftete seit mindestens

5 Jahren Überschüsse von jährlich bis zu ATS 4 Millionen. Hiebei kam es zu keiner Kanalbenützungsbeitragsreduzierung oder - rückzahlung an die Gemeinschaft der angeschlossenen Kanalbesitzer. Dieser Umstand hätte jedoch spätestens bei der Berechnung eines allfälligen Nachtragsbeitrages berücksichtigt werden müssen.

6.) Ebenso wenig fließt der Nettowert des Abwasserwerkes Velden in der Höhe von ATS 50 Millionen (Gemeinderatsprotokoll vom ) in die Berechnung ein. Die Konsequenz daraus wäre, dass der Nachtragsbeitrag sich als obsolet erweisen würde und eine Rückzahlung an den Kanalbenützer zur Folge hätte.

7.) Ebenso wird gerügt, dass eine Studie in der Höhe

von ATS 2,1 Millionen nicht anteilsmäßig weiter verrechnet wurde,

was wiederum die Berechnung des Nachtragsbeitrages hinsichtlich

seiner Höhe beeinflusst hätte.

8.) Anlässlich der Eröffnung des neuen Verbandes

berichtete Geschäftsführer Ing. Lassnig, dass die Kosten um 25 % reduziert wurden. Auch diese hätten bei der Berechnung des Nachtragsbeitrages entsprechend berücksichtigt werden müssen."

Die in Rede stehende Vorschreibung verletze die beschwerdeführende Partei insbesondere deshalb in Verfassungsrechten, weil die mitbeteiligte Marktgemeinde die Kanalanlage unentgeltlich auf den Abwasserverband Wörthersee West übertragen habe. Bei entgeltlicher Übertragung oder sonstiger Verwertung hätte keine Notwendigkeit bestanden, eine Vorschreibung durchzuführen. Auch verstoße die gegenständliche Vorschreibung gegen § 10 Abs. 1 letzter Satz K-GKG.

Darüber hinaus sei der erstinstanzliche Abgabenbescheid nicht wirksam erlassen worden, da nicht zu erkennen sei, wem dieser zuzurechnen sei. Auch sei das Berechnungsblatt dem Berufungsbescheid nicht angeschlossen worden. Dies hätte die Vorstellungsbehörde aufgreifen müssen. Weiters verstoße die Kundmachung der Verordnung 1998 gegen § 15 Abs. 1a Krnt AGO. Schließlich sei die Verordnung auch nicht hinreichend determiniert, weil nicht ersichtlich sei, um welche Zentralkläranlage es sich tatsächlich handle. Auch sei unklar, was mit der in § 1 Z 2 der Verordnung 1998 gebrauchten Wortfolge "bis zum Zeitpunkt der Übertragung" gemeint sei.

Mit Beschluss vom , B 741/02-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Die Vorschreibung von Nachtragsbeiträgen ist zulässig, wenn der Berechnung der Nachtragsbeiträge nur die Kosten der Änderung der Kanalisationsanlage zu Grunde gelegt, somit lediglich neu entstandene Kosten für neue Anlagenteile umgelegt werden (siehe - zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz - VfSlg 11.172/1986);

die Verordnung, deren Gesetzwidrigkeit behauptet wird, ist ordnungsgemäß kundgemacht worden (Anschlag an der Amtstafel vom 27.11. bis ); die genannte Verordnung bedurfte nicht einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung (das Kärntner-Gemeindekanalisationsgesetz sieht eine derartige Genehmigung nicht vor)."

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht verletzt, einen Kanal-Nachtragsbeitrag nur in zulässiger Höhe vorgeschrieben zu erhalten.

Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 und 4, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 sowie § 14 Abs. 1, 2 und 3 lit. c K-GKG in der im Dezember 1998 in Kraft gestandenen Fassung (§ 1 Abs. 1 und 4 sowie

§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 107/1993, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung LGBl. Nr. 18/1978) lauten (auszugsweise):

"§ 1

Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.

...

(4) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Kanalisationsanlage eines anderen Rechtsträgers, soweit diese der Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer des Gemeindegebietes oder von Teilen davon dient.

...

2. Abschnitt

Kanalisationsbeitrag

§ 7

Ermächtigung

(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

...

§ 8

Abgabengegenstand

Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

§ 9

Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 10).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

...

§ 10

Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf S 35.000,-- pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.

(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen.

...

§ 11

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.

...

§ 14

Nachtragsbeitrag

(1) Wird der Beitragssatz (§ 10) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Kanalanschlussbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Kanalanschlussbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Kanalanschlussbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge gemäß Abs. 1 und dem Kanalanschlussbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 gelten sinngemäß.

(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn

...

c) eine Kanalisationsanlage nachträglich mit einer Zentralkläranlage ausgestattet oder eine Zentralkläranlage erweitert wird oder

...

(4) Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 sinngemäß."

In den Erläuterungen zum K-GKG (Zl. Verf-63/40/77, 22) heißt es zu § 14 (auszugsweise):

"... Die Kosten für solche Bauvorhaben kann die Gemeinde unter Hinweis auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Anschlussbeitrag auf die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verteilen, ohne deswegen den Bewertungssatz erhöhen zu müssen. Da von einem derartigen Vorhaben alle Kanalbenützer im gleichen Ausmaß berührt werden, erscheint es auch zweckmäßig, von einer Beitragssatzerhöhung in solchen Fällen abzusehen, da in diesen Fällen die zeitliche Begrenzung von zehn Jahren nicht zur Auswirkung kommt und der gesamte Aufwand für ein derartiges Vorhaben als in sich geschlossenes Projekt mit einem gesonderten Bewertungssatz finanziert werden kann."

Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde Velden am Wörthersee vom , mit der Nachtragsbeiträge ausgeschrieben wurden (im Folgenden: Verordnung 1998), lautet:

"§ 1

Ausschreibung und Geltungsbereich

1. Zur Deckung der Kosten der Errichtung einer

Zentralkläranlage samt Zuleitung wird ein Nachtragsbeitrag

ausgeschrieben.

2. Diese Verordnung gilt für jenen Gemeindebereich, in

dem die Marktgemeinde Velden die Kanalisationsanlage errichtet und betrieben hat, bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Velden an den Abwasserverband Wörthersee West.

§ 2

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit S 6.000,--

(inkl. MWSt.).

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages

an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft."

Nach Maßgabe der Verwaltungsakten wurde die in Rede stehende Verordnung am angeschlagen und am abgenommen.

In den Verwaltungsakten findet sich ein Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend "Nachtragsbeitrag-Kanal" vom Juni 1999. Dort heißt es:

" ...

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat Velden gemeinsam mit den Nachbargemeinden diese Entscheidung getroffen. Wenn jede Gemeinde für sich alleine moderne Reinigungsanlagen errichtet hätte, wären die finanziellen Belastungen für alle, insbesondere für die Gemeindebürger, um vieles größer und der Nutzen von öffentlichen Förderungen kleiner. Das heißt, dass die Beitragsleistung für eine neue Kläranlage in jedem Falle alle trifft. Abgesehen davon, dass das Kanalisationsgesetz die Gemeinden verpflichtet, Nachtragsbeiträge vorzuschreiben, wenn eine Kläranlage erweitert oder zur Gänze neu errichtet werden muss.

Die Forderung des Landes zur Mitfinanzierung hing wie ein Damoklesschwert über unseren Köpfen. Beiträge von S 30.000,-- netto je Bewertungseinheit wurden publiziert. Die gute Nachricht nach langen Verhandlungen mit dem Land Kärnten war, dass nicht S 90 Mio. als Beitrag Veldens, sondern S 25,5 Mio. zur neuen Kläranlage beigetragen werden müssen. Die Differenz bezahlt das Land.

Da in den letzten Jahren vorausschauend eine Rücklage angespart wurde, reduzierten sich die S 25,5 Mio. auf S 16 Mio., die von den Kanalbenützern zu finanzieren sind."

Weiters geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass die Gesamtkosten der neuen Kläranlage für den Abwasserverband Wörthersee West S 190 Mio betragen würden.

In den Verwaltungsakten erliegt ein Vertrag zwischen der mitbeteiligten Marktgemeinde und dem Abwasserverband Wörthersee-West vom . Gegenstand dieses Vertrages ist die rückwirkende Übertragung des Abwasserwerkes der mitbeteiligten Marktgemeinde samt Kanalnetz an den Abwasserverband. In diesem Vertrag verpflichtet sich die mitbeteiligte Marktgemeinde gegenüber dem Abwasserverband zur Bezahlung von S 25,5 Mio sowie anteiligen Verwaltungsaufwand von S 4,2 Mio aus den Jahren 1995, 1996 und 1997. Ab dem Stichtag verpflichtet sich die mitbeteiligte Marktgemeinde zur Überweisung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Abwasserwerk eingehobenen Einnahmen an den Abwasserverband Wörthersee West.

§ 15 Abs. 1 und 1a Krnt AGO lautet:

"§ 15

Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

(1) Die Verordnungen der Gemeinde sind durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zwei Wochen kundzumachen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und sofern es sich nicht um Dienstanweisungen handelt. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.

(1a) Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Abs 1 in gleicher Weise."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt die Beschwerdeführerin zunächst als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass das Berechnungsblatt dem "angefochtenen Bescheid" (gemeint wohl: dem Berufungsbescheid), dessen integrierenden Bestandteil es bilden sollte, nicht angeschlossen gewesen sei. Sohin sei eine Nachvollziehbarkeit der vorgeschriebenen Nachtragsbeiträge nicht möglich.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass jedenfalls im angefochtenen Vorstellungsbescheid die Ermittlung der maßgeblichen Bewertungseinheiten nachvollziehbar dargestellt wurde. So weist die Vorstellungsbehörde ausdrücklich darauf hin, dass sich die ermittelten Bewertungseinheiten aus dem - der Beschwerdeführerin unstrittig im Abgabenverfahren zur Kenntnis gebrachten - Berechnungsblatt unter Berücksichtigung der im Vorhalt vom vorgenommenen Modifikationen ergeben. Damit ist eine Nachvollziehbarkeit der der Vorschreibung zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten gegeben. Dass diese unrichtig wären, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Weiters rügt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass es die Verwaltungsbehörden unterlassen hätten, sich in der Begründung ihrer Bescheide mit jenen Einwendungen auseinander zu setzen, die auch schon in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erhoben wurden und oben wiedergegeben sind.

Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch einen Begründungsmangel des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Marktgemeinde bzw. des angefochtenen Vorstellungsbescheides nicht aufzuzeigen, weil sich diese Bescheide in Ansehung des herangezogenen Beitragssatzes auf die Verordnung 1998 stützen konnten. Die Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Bescheides erstreckt sich nicht auch auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0019).

Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde bzw. durch die belangte Behörde ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet.

Schließlich teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der erstinstanzliche Bescheid auf Grund seiner Fertigungsklausel dem Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz zuzurechnen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß der Vorschreibung gegen § 10 Abs. 1 letzter Satz K-GKG rügt, ist sie gleichfalls darauf zu verweisen, dass Grundlage der gegenständlichen Abgabenvorschreibung die Verordnung 1998 und der in ihrem § 2 verordnete Beitragssatz ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die zuletzt genannte Verordnung auch ordnungsgemäß durch Anschlag in der Zeit zwischen und im Sinne des § 15 Abs. 1 erster Satz Krnt AGO kundgemacht worden. Eine Bestimmung, welche eine aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht von Verordnungen gemäß § 14 K-GKG vorsähe, besteht nicht. Der von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtete § 15 Abs. 1a Krnt AGO ist auf die Kundmachung der Verordnung 1998 daher nicht anzuwenden.

Aus dem Grunde ihres § 3 ist die Verordnung 1998 am in Kraft getreten. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gemäß dem in § 14 Abs. 4 K-GKG verwiesenen § 11 Abs. 1 leg. cit. Eigentümerin eines Gebäudes im Verständnis des § 8 leg. cit. war, ist unstrittig. Aus diesem Grunde ist mit Inkrafttreten der Verordnung 1998 in Ansehung der vorschreibungsgegenständlichen Liegenschaft der Abgabentatbestand für den Kanal-Nachtragsbeitrag entstanden.

Ein Vollzugsfehler ist der belangten Behörde daher unter diesem Gesichtspunkt nicht anzulasten.

Mit ihrem Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerdeführerin in Wahrheit Bedenken in Richtung einer Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der Verordnung 1998 geltend. Diese Bedenken werden jedoch vom Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie schon vom Verfassungsgerichtshof geteilt:

Anders als im Falle des § 14 Abs. 1 K-GKG, welcher die Vorschreibung eines Nachtragsbeitrages nur im Ausmaß einer Erhöhung des Beitragssatzes gemäß § 10 leg. cit. (welche ihrerseits nur bis zu einem Gesamtbeitragssatz von S 35.000,-- zulässig ist) gestattet, gilt im Falle des § 14 Abs. 3 K-GKG für den Nachtragsbeitrag selbst der § 10 leg. cit. sinngemäß. Daraus folgt, dass der Beitragssatz für den zuletzt genannten Kanal-Nachtragsbeitrag innerhalb des gesamten im letzten Satz des § 10 Abs. 1 K-GKG umschriebenen Rahmens festgesetzt werden kann, und zwar unabhängig von der Höhe des Beitragssatzes für den (seinerzeit entrichteten) Kanalanschlussbeitrag. Für diese Auslegung sprechen auch die wiedergegebenen Materialien, welche Umgestaltungen nach § 14 Abs. 3 K-GKG als in sich geschlossene Projekte, welche mit einem gesonderten Bewertungssatz zu finanzieren seien, bezeichnen.

Auch sonst ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken zu erwecken, der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe bei Erlassung des Beitragssatzes der Verordnung 1998 etwa nicht im Sinne des in § 14 Abs. 4 K-GKG verwiesenen § 10 Abs. 1 leg. cit. auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde für die Zentralkläranlage und andererseits auf die Summe der maßgeblichen Bewertungseinheiten Bedacht genommen und wäre dadurch zu einem überhöhten Einheitssatz gelangt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf das Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom Juni 1999 zu verweisen, wonach die mitbeteiligte Marktgemeinde ohnedies nur einen Teil der Errichtungskosten der für den gesamten Wasserverband konzipierten Kläranlage auf die Nachtragsbeitragspflichtigen überwälzt hat. Die bloße Behauptung, ein Gemeinderatsmitglied habe die Auffassung vertreten, bei bloßer Überwälzung der Kosten für die Kläranlage sei lediglich ein Nachtragsbeitragssatz von 3.000,-- je BWE gerechtfertigt, reicht nicht aus, um insoweit Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Verordnung zu erwecken.

Was die weiteren Ausführungen zur Gestion der mitbeteiligten Marktgemeinde in Ansehung der Altkanalanlage betrifft, so ist diese für die Rechtmäßigkeit der Verordnung 1998 ohne Bedeutung, ist doch die Verrechnung des Kanal-Nachtragsbeitrages - wie auch der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat - als Vorschreibung einer Abgabe aus Anlass eines neuen (von Erhaltung und Betrieb des Altkanales unabhängigen) Projektes zu betrachten. Anzumerken ist darüber hinaus aber auch, dass durch die Übertragung der Altanlage an den Abwasserverband die Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 4 K-GKG ihre Verpflichtung zur Entsorgung von Abwässern für die bereits angeschlossenen Grundstücke weiter erfüllt, zumal ja der Abwasserverband die Entsorgung auch der bereits angeschlossenen Grundstücke weiterhin gewährleistet.

Schließlich ist die Gemeinde auch nicht verpflichtet, Überschüsse aus dem Betrieb der "Altkanalanlage" bei Berechnung des Beitragssatzes des Kanal-Nachtragsbeitrages zu berücksichtigen.

Bemerkt wird schließlich noch, dass die in § 1 Z 2 der Verordnung 1998 enthaltene Außerkrafttretensbestimmung vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden war, weil der Abgabentatbestand im Beschwerdefall bereits mit Inkrafttreten der Verordnung 1998 entstanden ist (vgl. die Ausführungen zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes). Die Frage der Bestimmtheit derselben stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht. Als frühestmöglicher aus dem Akteninhalt erschließbarer Zeitpunkt eines Außerkrafttretens der Verordnung 1998 ergäbe sich der .

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am