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VwGH vom 25.06.2014, 2012/07/0075

VwGH vom 25.06.2014, 2012/07/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-240762/11/BP/MZ, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der in Spruchpunkt I. neuerlich ausgesprochenen Ermahnung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.


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2.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
3.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 26. und führten Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) im Betrieb des Beschwerdeführers eine Kontrolle gemäß § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (im Folgenden: PMG) durch.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) vom wurde auf Grund einer Anzeige des BAES über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 365,-- verhängt. Er habe es als nach § 9 VStG verantwortliches Organ zu vertreten, zumindest vom bis gegen Meldepflichten des § 25 Abs. 2 PMG verstoßen zu haben.

Ferner seien EUR 315,67 und EUR 326,51 als Ersatz der Barauslagen für Kontrollgebühren des BAES zu bezahlen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und der Strafausspruch des Bescheides der BH vom insoweit abgeändert, dass gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns eine Ermahnung erteilt wurde (Spruchpunkt I.). Der in Berufung gezogene Bescheid wurde hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren aufgehoben (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Kostenvorschreibung nach dem GESG nicht zu erfolgen habe, da über den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Strafe ausgesprochen worden sei.

Dagegen erhob das BAES Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In seiner "Erklärung über den Umfang der Anfechtung" erblickt es eine Rechtsverletzung in der Auslegung des § 6 Abs. 6 GESG durch die belangte Behörde. Die belangte Behörde habe trotz unbestritten feststehender Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des PMG den Beschwerdeführer nicht zur Leistung der diesfalls zu entrichtenden Gebühren an das BAES verpflichtet.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0234, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinen Entscheidungsgründen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2010/07/0001.

Aus den dort dargestellten Überlegungen sei auch der vorliegend bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

"I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch durch folgenden Ausspruch ersetzt wird: 'Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Handelns eine Ermahnung erteilt.'

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten."

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, sie habe in ihrem Bescheid vom die Ansicht vertreten, dass über den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Strafe ausgesprochen worden sei, weshalb auch keine Kostenvorschreibung nach dem GESG zu erfolgen hätte. Eine solche von der BH vorgenommene Kostenvorschreibung sei daher aufzuheben gewesen.

Dieser Bescheid der belangten Behörde vom sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/07/0234, unter Verweis auf das Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 2010/07/0001, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden. Im letztgenannten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass vom "Gesetzgeber (...) die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen (wurde), in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 93/09/0383). Im vorliegenden Fall wurde als Grundlage für die Ermahnung jedenfalls der Verstoß der mitbeteiligten Partei gegen § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c PMG festgestellt, aber dann eben von einer Bestrafung abgesehen und stattdessen die Ermahnung bescheidmäßig ausgesprochen.

Somit wurde aber im Sinne des § 6 Abs. 6 GESG eine "Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des BMG" festgestellt. Damit entstand aber die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Kontrolle nach § 6 Abs. 6 GESG dem Grunde nach."

Im "nunmehrigen Ersatzbescheidverfahren" sei sie an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Die Gebührenpflicht sei daher auf Grund der Zuwiderhandlung gegen das PMG entstanden. Die von der BH vorgeschriebenen Gebühren seien daher nicht zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Das BAES brachte einen Schriftsatz ein.

In Erwiderung auf diese Gegenschrift der belangten Behörde und den Schriftsatz des BAES ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit einem weiteren Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

In ihrer Gegenschrift merkt die belangte Behörde "einleitend" an, dass darüber nachgedacht werden könnte, ob bezüglich Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom Teilrechtskraft eingetreten sei, da sich die Beschwerde des BAES inhaltlich lediglich auf die Frage des Gebührenzuspruches, und damit auf Spruchpunkt II. des zitierten Bescheides, bezogen habe. Ein solches Ergebnis sei der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren jedoch auf Grund des Ausspruchs des Verwaltungsgerichtshofes, dass "der angefochtene Bescheid" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werde, als "nicht erzielbar erschienen", weshalb auch über die Frage der Rechtswidrigkeit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlung erneut abgesprochen worden sei.

Das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0234, hatte eine Amtsbeschwerde des BAES zum Gegenstand.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG werden die Grenzen des Rechtsstreites bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers gezogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0078).

In den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vom , Zl. 2010/07/0234, wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Anfechtungsumfang der Amtsbeschwerde des BAES dargestellt. Das BAES erblickte eine Rechtsverletzung in der Auslegung des § 6 Abs. 6 GESG durch die belangte Behörde. Damit waren die Grenzen des Rechtsstreites und der Prozessgegenstand definiert. Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom ist daher in Teilrechtskraft erwachsen.

Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift eingenommene Rechtsansicht, wonach der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Spruchgestaltung in seinem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0234, den gesamten Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben hätte, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr war Prozessgegenstand des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom auf Grund der Anfechtungserklärung in der Amtsbeschwerde des BAES nur Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom .

Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, sodass er sich nunmehr im fortgesetzten Verfahren in der vorliegenden Beschwerde nicht mehr gegen die neuerlich im angefochtenen Bescheid vom ausgesprochene Ermahnung wenden kann. Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen er im ersten Rechtsgang keine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom erhoben hat.

Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die belangte Behörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0105, mwN).

In Ansehung der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides neuerlich ausgesprochenen Ermahnung war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

2. Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates, des Unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit den von der BH vorgeschriebenen Gebühren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Soweit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung über die Gebühren nach dem PMG im Sinne einer Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom enthält, erfolgte diese in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes.

In der vorliegenden Beschwerde werden zudem keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG in diesem Zusammenhang grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-70452