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VwGH 31.05.2017, Ra 2016/13/0046

VwGH 31.05.2017, Ra 2016/13/0046

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BAO §264 Abs6 idF 2016/I/117;
BAO §265 Abs1 idF 2013/I/014;
BAO §284 Abs1 idF 2013/I/014;
VwGG §38;
RS 1
Nach § 265 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, hat die Abgabenbehörde eine Bescheidbeschwerde, über die (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung) infolge eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht normiert. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, wurde in § 264 Abs. 6 BAO im Übrigen eine Vorlageerinnerung eingeführt, die eine Entscheidungspflicht (nicht der Abgabenbehörde, sondern) des Verwaltungsgerichts (und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) auslöst (vgl. RV 1352 BlgNR 25. GP 17). Kommt die Abgabenbehörde ihrer in § 265 Abs. 1 BAO näher geregelten Verpflichtung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht nach, steht der Partei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 284 Abs. 1 leg. cit. - mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht - eine Säumnisbeschwerde nicht zu (vgl. auch z. B. Ritz, Effizienz des Rechtschutzes in der BAO, AFS 2017/1, 5). Die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde erfolgte damit zu Recht (vgl. in diesem Sinne zur Zurückweisung von Devolutionsanträgen nach § 311 BAO idF vor FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, etwa die Erkenntnisse vom , 2000/13/0195, und vom , 2000/13/0178).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des J in W, vertreten durch Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RS/7100111/2016, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Am reichte der Revisionswerber seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 ein. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer des Revisionswerbers für das Jahr 2012 erklärungsgemäß fest.

2 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

3 Am erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde. Er brachte vor, nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom einen Vorlageantrag gestellt zu haben, jedoch sei dem Bundesfinanzgericht die Berufung nicht vorgelegt worden.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde zurück und sprach aus, dass die Revision wegen des klaren Gesetzeswortlauts nicht zulässig sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der vorgebracht wird, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage vor, ob § 284 BAO dahingehend auszulegen sei, dass eine Säumnisbeschwerde auch bei Verletzung der Vorlagepflicht gemäß § 265 Abs. 1 BAO zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

6 § 284 Abs. 1 BAO idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013, lautet:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. (...)"

7 Nach § 265 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, hat die Abgabenbehörde eine Bescheidbeschwerde, über die (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung) infolge eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht normiert. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, wurde in § 264 Abs. 6 BAO im Übrigen eine Vorlageerinnerung eingeführt, die eine Entscheidungspflicht (nicht der Abgabenbehörde, sondern) des Verwaltungsgerichts (und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) auslöst (vgl. RV 1352 BlgNR 25. GP 17).

8 Kommt die Abgabenbehörde ihrer in § 265 Abs. 1 BAO näher geregelten Verpflichtung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht nach, steht der Partei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 284 Abs. 1 leg. cit. - mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht - eine Säumnisbeschwerde nicht zu (vgl. auch z. B. Ritz, Effizienz des Rechtschutzes in der BAO, AFS 2017/1, 5). Die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde erfolgte damit zu Recht (vgl. in diesem Sinne zur Zurückweisung von Devolutionsanträgen nach § 311 BAO idF vor FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, etwa die Erkenntnisse vom , 2000/13/0195, und vom , 2000/13/0178).

9 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Verletzung im Recht "auf inhaltliche Erhebung einer Säumnisbeschwerde" nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
BAO §264 Abs6 idF 2016/I/117;
BAO §265 Abs1 idF 2013/I/014;
BAO §284 Abs1 idF 2013/I/014;
VwGG §38;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130046.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAE-70443