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VwGH vom 26.04.2013, 2012/07/0048

VwGH vom 26.04.2013, 2012/07/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft L, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS - 995/23-09, betreffend Bestellung eines Sachverwalters, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist eine Gemeindegutsagrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0092).

Der Ausschuss der Agrargemeinschaft beschloss am , den Saldo des Rechnungskreises II undifferenziert mit Null festzusetzen und die Substanzeinnahmen weiterhin dem Rechnungskreis I (land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit) zuzuführen. Dieser Beschluss wurde mit Bescheid der Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung (AB) vom wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Mit Schreiben der AB vom gleichen Tag wurde die Agrargemeinschaft ausdrücklich auf die bei der Gebarung einzuhaltenden Bestimmungen (zB der §§ 33 Abs. 5 und 36 Abs. 2 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle 2010, LGBl Nr. 7) hingewiesen und aufgefordert, die gesetzlichen Vorschriften für die Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über die getrennten Rechnungskreise. Für den Fall des Zuwiderhandelns drohte die AB der Agrargemeinschaft die Einsetzung eines Sachverwalters auf Grundlage des § 37 Abs. 3 leg. cit. an.

Seitens der Agrargemeinschaft wurde daraufhin mitgeteilt, nunmehr die Rechnungskreise I und II ohne weitere Bedingungen und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des TFLG 1996 führen zu wollen.

In weiterer Folge wurde der Jahresabschluss 2010 und der Voranschlag 2011 seitens des Ausschusses der Agrargemeinschaft zunächst mit dem Vermerk "ohne Präjudiz - ohne Anerkennung" und auch ohne Zustimmung des Gemeindevertreters der Gemeinde L (in weiterer Folge: Gemeinde) beschlossen. Auch diese Beschlüsse wurden mit Bescheid der AB vom aufgehoben. Mit Schreiben vom 29. August 2011wurde die Agrargemeinschaft aufgefordert, der Gemeinde das ihr von Gesetzes wegen zustehende Einsichtsrecht zu gewähren, widrigenfalls die Agrargemeinschaft gegen geltendes Recht verstoße.

Danach erfolgte die Beschlussfassung des Ausschusses über den Jahresabschluss 2010 sowie den Voranschlag 2011 ohne Zusatz. Der Jahresabschluss 2010 weist für den Rechnungskreis II einen Ertrag von EUR 16.139,52 auf.

In der Folge begehrte die Gemeinde mit Schreiben vom eine Auszahlung aus dem Rechnungskreis II in der Höhe von EUR 10.000,-- auf Grundlage des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 und bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2010.

Die Agrargemeinschaft erwiderte darauf mit Schreiben vom , sie gehe nach wie vor davon aus, dass bei verfassungskonformer Interpretation des § 33 Abs. 5 leg. cit. - ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Gemeindegut darstelle - ein Anspruch der Ortsgemeinde auf den Substanzwert nicht bestehe, weil diese den Mitgliedern entsprechend ihren bisherigen Anteilsberechtigungen gebühre. Es werde daher eine Besprechung mit allen Mitgliedern durchgeführt werden, wo jedes anteilsberechtigte Mitglied selbst entscheiden werde, ob auf den Substanzanteil zugunsten der Gemeinde verzichtet werde.

Am führte die Agrargemeinschaft eine Informationsveranstaltung durch. Aus der Einladung zu dieser Veranstaltung geht die Ansicht der gewählten Funktionäre des Ausschusses hervor, dass den Substanzansprüchen der Ortsgemeinde rechtskräftige Ansprüche der übrigen Mitglieder entgegenstünden. Der Substanzwert stehe den Anteilsberechtigten zu. Zur Wahrung dieser Rechte sei von den Anteilsberechtigten ein Verein gegründet worden und dieser Verein solle im Namen seiner Mitglieder die notwendigen Verfahren einleiten und durchführen. Die Informationsveranstaltung diene (ua) der Entscheidungsfindung darüber, "wer von den Mitgliedern den Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde anerkenne und somit seine Anteilsrechte verschenke."

Die AB bestellte daraufhin mit Bescheid vom für die Agrargemeinschaft gemäß § 37 Abs. 3 TFLG 1996 einen Sachverwalter und einen Stellvertreter des Sachverwalters. Der Sachverwalter wurde mit sämtlichen Befugnissen des Ausschusses und des Obmannes betraut, insbesondere wurde die Abwicklung des Geldverkehrs in den Aufgabenbereich des Sachverwalters übertragen. Weiters wurde der Agrargemeinschaft vorgeschrieben, dem Sachverwalter die erforderlichen Unterlagen unverzüglich auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und sie wurde mit der Tragung der anfallenden Kosten für die Sachverwaltung belastet. Die Bestellung des Sachverwalters erfolgte befristet bis zur Vorlage des ordnungsgemäß beschlossenen und gefertigten Haushaltsabschlusses 2010 und des Voranschlages 2011 sowie der Auszahlung des im Haushaltsabschluss 2010 ausgewiesenen Betrages im Rechnungskreis II an die Gemeinde. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die beschwerdeführende Agrargemeinschaft Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Agrargemeinschaft teilweise und insofern Folge, als die Befristung der Sachverwalterbestellung bis zur Auszahlung des von der Gemeinde begehrten Teilbetrages des im Haushaltsabschluss 2010 ausgewiesenen Überschusses im Rechnungskreis II an die substanzberechtigte Gemeinde neu festgelegt und der Aufgabenbereich des Sachverwalters neu bestimmt wurde, insofern er mit sämtlichen Befugnissen des Ausschusses und des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit betraut werde. Dem Sachverwalter obliege insbesondere die Abwicklung des gesamten Geldverkehrs der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Im Übrigen wurde die Berufung der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde legte in ihrer Begründung unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0092, dar, dass es sich bei der Agrargemeinschaft um eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handle. Eine der Folgen der Feststellung von Gemeindegut sei aber, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukomme. Ausgehend davon hätte die Agrargemeinschaft mit (Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7, und des novellierten § 36 Abs. 2 leg. cit.) die beiden Rechnungskreise I und II zu eröffnen gehabt. Dies sei nicht geschehen. Ebenso sei dem Begehren der Gemeinde vom auf Entnahme eines Betrages von EUR 10.000,-- aus dem Rechnungskreis II nicht Rechnung getragen worden.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, sie hätte erst bei der Informationsveranstaltung am prüfen müssen, ob und inwieweit die Agrargemeinschaftsmitglieder Ansprüche auf den Substanzwert geltend machten, und dass der Jahresabschluss für das Jahr 2010 an strittigen Rechtspositionen scheitere, sei entgegenzuhalten, dass damit die Bestimmung des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 nicht beachtet werde. Dort werde das jederzeitige Entnahmerecht der substanzberechtigten Gemeinde keinesfalls davon abhängig gemacht, dass ein Rechnungsjahr bereits abgeschlossen worden sei und die Agrarbehörde den entsprechenden Rechnungsabschluss bereits angenommen habe. Der von der Agrargemeinschaft eingenommene Rechtsstandpunkt zur Nichtvornahme der schriftlich verlangten Auszahlung von Erträgnissen aus dem Rechnungskreis II sei rechtlich nicht haltbar. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Organe der Gemeindegutsagrargemeinschaften gehöre auch die Einrichtung und Führung zweier voneinander getrennter Rechnungskreise im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 einschließlich der damit untrennbar verbundenen Gewährleistung der Rechte der substanzberechtigten Gemeinden einerseits zur Einsichtnahme in die betreffenden Rechnungsunterlagen und andererseits zur jederzeitigen Entnahme von Substanzerträgen aus dem Rechnungskreis II. Dieser Vorschrift sei im vorliegenden Fall bis zur Sachverwalterbestellung nicht Rechnung getragen worden.

Obwohl keinerlei Einsprüche der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder gegen den Ausschussbeschluss betreffend die Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2010 mit der Ausweisung eines Ertrages aus dem Substanzwert aktenkundig seien, hätten nach dem Berufungsvorbringen der Obmann sowie die gewählten Ausschussmitglieder doch noch eine Abklärung herbeiführen wollen, ob die Agrargemeinschaftsmitglieder mit Stammsitzliegenschaften die behaupteten Rechtspositionen der Ortsgemeinde anerkennen würden oder nicht (Informationsveranstaltung am ). Damit werde übersehen, dass es zwar den Agrargemeinschaftsmitgliedern mit Stammsitzliegenschaften grundsätzlich möglich sei, gegen die Beschlussfassung des Ausschusses über die Abrechnung eines Wirtschaftsjahres samt der damit verbundenen Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die beiden Rechnungskreise I und II Einspruch zu erheben und damit letztlich auch eine Streitentscheidung der Agrarbehörde zu erreichen, wenn sie der Auffassung sein sollten, dass die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den beiden Rechnungskreisen zu ihren Lasten unrichtig vorgenommen worden sei. Die Mitglieder seien aber nicht im Rahmen einer Informationsveranstaltung darüber zu befragen, ob sie mit der Erfüllung der berechtigten Ansprüche der Gemeinde einverstanden seien oder nicht, wenn diese gar kein Einspruchsverfahren gegen die entsprechende Beschlussfassung angestrebt hätten.

In diesem Sinne sei dem Obmann und den Ausschussmitgliedern der Agrargemeinschaft in gewissem Maß der Vorwurf der Parteilichkeit nicht zu ersparen, wenn sie mit der Informationsveranstaltung eine Mobilisierung der Agrargemeinschaftsmitglieder mit Stammsitzliegenschaften gegen die Ansprüche eines Mitglieds, nämlich der substanzberechtigen Gemeinde, in Gang gesetzt hätten. Nach der aktenkundigen Einladung zu dieser Informationsveranstaltung sei davon auszugehen, dass deren Intention darauf gerichtet gewesen sei, die Agrargemeinschaftsmitglieder mit Stammsitzliegenschaften gegen die Geltendmachung von Substanzansprüchen durch die politische Gemeinde entsprechend zu organisieren (wird unter Wiedergabe des Wortlautes der Einladung näher dargetan).

Auch das Antwortschreiben vom auf das schriftliche Entnahmebegehren der Gemeinde könne nur so verstanden werden, dass auf Seiten der Mitglieder des Agrargemeinschaftsausschusses keine wirkliche Bereitschaft zu einer rechtskonformen Einrichtung und Führung der zwei Rechnungskreise mit der Möglichkeit einer Entnahme der im Rechnungskreis II ausgewiesenen Erträgnisse durch die substanzwertberechtigte Gemeinde gegeben gewesen sei.

In Verbindung mit der Einladung zur Informationsveranstaltung ergebe sich ein klares Bild in der Hinsicht, dass die Ausschussmitglieder (einschließlich des Obmannes) die von der Gemeinde gewünschte Auszahlung eines Teiles der ausgewiesenen Erträgnisse aus dem Rechnungskreis II unter Mobilisierung der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder verhindern wollten.

Nach entsprechendem Druck durch die Erstbehörde seien zwar bei der Agrargemeinschaft die beiden strittigen Rechnungskreise I und II insoweit eingerichtet und durchgeführt worden, als die Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft den Rechnungskreisen zugeordnet worden seien, was zu einem positiven Saldo des Rechnungskreises II im Jahresrechnungsabschluss 2010 im vorhin näher genannten Betrag geführt habe. Die beiden Rechnungskreise seien aber zumindest bis zur Sachverwalterbestellung nicht dem Gesetz entsprechend geführt worden.

Die Agrargemeinschaftsorgane hätten ihre satzungsgemäßen Aufgaben insofern verletzt, als sie dem substanzberechtigten Mitglied (Gemeinde) berechtigte Ansprüche aus dem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft vorenthalten und die anderen Agrargemeinschaftsmitglieder gegen diese Ansprüche mobilisiert hätten, obwohl diese gar kein Einspruchsverfahren angestrebt hätten. Die Agrargemeinschaftsorgane seien aber zur Erfüllung der berechtigten Interessen sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder verpflichtet.

Insoweit erweise sich die Bestellung eines Sachverwalters als gerechtfertigt, insbesondere sei auch eine entsprechende Androhung der Sachverwalterbestellung für den Fall der nicht dem Gesetz gerecht werdenden Führung der beiden Rechnungskreise vorgenommen worden. Es könne auch nicht mit gelinderen Aufsichtsmitteln das Auslangen gefunden werden, seien doch die Aufforderungen der Erstbehörde unbeachtet geblieben. Mit einer Behebung des Ausschussbeschlusses betreffend den Jahresrechnungsabschluss 2010 allein könnte die Herstellung des rechtskonformen Zustandes durch Ausbezahlung des von der substanzberechtigten Gemeinde begehrten Teilbetrages des Überschusses im Rechnungskreis II noch nicht gewährleistet werden. Dies erfordere nämlich ein aktives Tun, was mit einer bloßen Beschlussbehebung nicht erreicht werden könne. Dass diese notwendigen aktiven Handlungen gegenwärtig vom Obmann und von den Ausschlussmitgliedern nicht erwartet werden könnten, sei bereits dargelegt worden.

Die von der Erstbehörde vorgesehene Befristung der Bestellung eines Sachverwalters und dessen Stellvertreters sei allerdings zu weit gehend. Es reiche aus, die Sachverwalterbestellung bis zur Auszahlung des von der Gemeinde begehrten Teilbetrages des im Haushaltsabschluss 2010 ausgewiesenen Überschusses im Rechnungskreis II an die substanzberechtigte Gemeinde zu befristen. Schließlich erscheine es auch nicht notwendig, den Sachverwalter mit sämtlichen Befugnissen des Obmannes und des Ausschusses zu betrauen. Wichtig erscheine die Übertragung der Abwicklung des Geldverkehrs in den Aufgabenbereich des Sachverwalters, in Bezug auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Agrargemeinschaft sei diese Notwendigkeit jedoch nicht gegeben. Die erstinstanzliche Sachverwalterbestellung sei daher entsprechend abzuändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde führt nach Wiedergabe des § 37 Abs. 3 TFLG 1996 aus, die Maßnahme der "Sachwalterbestellung" (gemeint wohl hier und im Folgenden: Sachverwalterbestellung) sei nicht angedroht gewesen und auch nicht erforderlich und daher rechtswidrig. So sei die Zwangsmaßnahme, hier der Sachwalterbestellung, unmittelbar im Zusammenhang mit dem abzustellenden Übelstand nicht angedroht worden. Ob und gegebenenfalls dass die Behörde zwölf Monate vor dem Sachwalterbestellungsbescheid schon einmal diese Maßnahme angedroht habe, sei ohne Relevanz. Die Androhung müsse aktuell erfolgt sein. An dieser Notwendigkeit gebreche es, allein deshalb sei die Maßnahme rechtswidrig und der Bescheid gesetzwidrig.

Worum es bei der Sachwalterbestellung gegen die Beschwerdeführerin letztlich in Wahrheit und ausschließlich gehe, mache das Erkenntnis der belangten Behörde mit der Einschränkung der Befristung deutlich. Sobald der Betrag von EUR 10.000,-- an die Ortsgemeinde ausbezahlt sei, sei der Sachwalter zu entheben bzw. ende die Sachwalterschaft ex lege. Tatsächlich habe die Agrargemeinschaft inzwischen diesen Weg gewählt. Der Sachwalter habe die Zahlung in dieser Höhe geleistet. Die Gemeinde sei daher um diesen Betrag bereichert. Ein konkreter Rechtstitel, der die Vereinnahmung dieses Geldbetrages zu Lasten der Mitglieder der Agrargemeinschaft rechtfertige, existiere nicht. Dies umso weniger, als die Ortsgemeinde im Zuge des historischen Regulierungsverfahrens ausdrücklich auf jeglichen Anteil an der Agrargemeinschaft verzichtet habe.

Die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 3 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr 7/2010 haben folgenden Wortlaut:

"§ 36. (1) …

(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

(3) …

§ 37. (1) …

(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.

(4) …"

Der letztgenannten Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Sachverwalterbestellung eine "vorherige Androhung" dieser Maßnahme ist. Die vorliegende Beschwerde stützt sich maßgeblich auf das Fehlen dieser Voraussetzung.

So heißt es am Beginn der Beschwerde, die Maßnahme der Sachverwalterbestellung sei gar nicht angedroht worden. Diese Behauptung steht aber im Widerspruch zur oben dargestellten Aktenlage. Aus dieser ergibt sich vielmehr, dass die Bestellung eines Sachverwalters gegenüber der Agrargemeinschaft bereits mit Schreiben der AB vom ausdrücklich angedroht worden war. Diese Androhung erfolgte im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Rechnungskreise I und II des Wirtschaftsjahres 2010 und damit über die Verfügungsgewalt über die in diesem Jahr erwirtschafteten Substanzeinnahmen.

Davon, dass eine Androhung der Sachverwalterbestellung unmittelbar vor der Durchführung dieser Bestellung zu erfolgen habe, geht das Gesetz nicht aus. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass ein gewisser zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Androhung einer Sachverwalterbestellung und der Bestellung selbst vorliegen muss. Angesichts dessen, dass es sich im hier vorliegenden Fall sowohl bei der Androhung als auch beim letztlich auslösenden Moment für die Sachverwalterbestellung (Informationsveranstaltung vom ) jeweils um die Zuordnung der im Haushaltsjahr 2010 erwirtschafteten Substanzerträge handelte, deren gesetzeskonforme Behandlung (vgl. dazu die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5 und 36 Abs. 2 TFLG 1996) auch zwischenzeitig seitens der Agrargemeinschaft nicht vorgenommen worden war, besteht aber ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Androhung im Juli 2010 und der mit dem Erstbescheid im Oktober 2011 erfolgten Sachverwalterbestellung. Einer neuerlichen Androhung bedurfte es daher nicht.

Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachverwalters zum einen mit der Behauptung, es sei bei der Bestellung in Wahrheit nur darum gegangen, der Gemeinde den Betrag von EUR 10.000,-- auszubezahlen. Dafür fehle aber ein konkreter Rechtstitel.

Mit diesem Vorbringen ignoriert die Beschwerde (neuerlich) die Bestimmung des § 36 Abs. 2 TFLG 1996, aus der sich ohne Zweifel ergibt, dass der Gemeinde jederzeit die Entnahme der aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge ermöglicht ist. Dass nach den Feststellungen der belangten Behörde aber aus dem Rechnungskreis II Erträge erflossen, die den von der Gemeinde beanspruchten Betrag überschritten, bestreitet die Beschwerde nicht.

Zum anderen wendet die Beschwerde ein, es liege ein bloßes Disziplinierungsmittel vor und die Agrarbehörde hätte statt mit Sachverwalterbestellung auch mit einem Zahlungsauftrag vorgehen können.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass eine Streitentscheidung nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 - sollte sie diese Bestimmung als Rechtsgrundlage für den Zahlungsauftrag im Auge haben - einen Antrag eines der Streitbeteiligten voraussetzt, der hier aber nicht vorliegt. Entscheidend ist im vorliegenden Fall vielmehr allein der nachvollziehbar dargelegte Eindruck eines konsequenten Ignorierens der maßgeblichen neuen Rechtslage durch die Organe der Agrargemeinschaft und die darin liegende, eine Sachverwalterbestellung rechtfertigende Vernachlässigung ihrer Aufgaben (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0109, 2011/07/0128 und 2011/07/0184).

Es ist daher nicht erkennbar, dass durch die Bestellung eines Sachverwalters Rechte der Agrargemeinschaft verletzt worden wären.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
RAAAE-70407