VwGH vom 05.05.2011, 2009/22/0204
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des AI, geboren am , vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA35-9/2846704-01-H, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe des Gesetzestextes aus, dass der Beschwerdeführer im April 2004 nach Österreich gereist sei und am einen Asylantrag eingereicht habe. Dieser sei am in zweiter Instanz "rechtskräftig negativ entschieden" worden.
Der Beschwerdeführer sei "beim Magistrat der Stadt Wien" fallweise als geringfügig beschäftigter "Stundenaushelfer" tätig und habe für April 2009 EUR 234,-- netto erhalten. Weiters sei er als Zeitungszusteller beschäftigt und habe für April 2009 diverse Honorarnoten vorgelegt. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen erscheine jedoch derzeit sein Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 44 Abs. 4 NAG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl I Nr. 29/2009 lautet:
"(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die §§ 44b Abs. 2 sowie 74 gelten."
§ 11 Abs. 5 NAG normiert in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 157/2005:
"(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen."
Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass die belangte Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers nicht in genauer Höhe festgestellt hat. Er behauptet aber nicht, dass er im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG "feste und regelmäßige eigene Einkünfte" habe, die der Höhe nach dem Richtsatz des § 293 ASVG entsprechen.
Demnach legt die Beschwerde das Augenmerk auch darauf, dass eine Haftungserklärung vorgelegt worden sei, die ohnedies einer Patenschaftserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 18 NAG entspreche.
Diese Bestimmung definiert (idF BGBl. I Nr. 29/2009) die Patenschaftserklärung folgendermaßen:
"die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig."
Hingegen ist unter einer Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG (in der genannten Fassung) Folgendes zu verstehen:
"die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird;"
Die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG setzt voraus, dass der Antragsteller dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG entspricht und somit sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/21/0397). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er keine Patenschaftserklärung, die den Nachweis der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ersetzen würde, vorgelegt hat.
Da nach diesen Begriffsbestimmungen eine Patenschaftserklärung jedenfalls auch die Bezeichnung der die Leistungsfähigkeit begründenden Mittel zu enthalten hat, kann aber auch die vorgelegte Haftungserklärung, die dies nicht enthält, nicht als eine dem Gesetz entsprechende Patenschaftserklärung angesehen werden.
Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde auch keine Verfahrensvorschriften verletzt. Anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einkommen von EUR 772,40 monatlich erforderlich und die Vorlage einer Patenschaftserklärung möglich sei.
Da weder Einkünfte in der genannten Höhe nachgewiesen wurden noch eine Patenschaftserklärung vorgelegt wurde, durfte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag wegen des Fehlens der Voraussetzung ausreichenden Unterhalts nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abweisen. Die Frage nach dem Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG stellt sich daher nicht mehr (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2010/21/0397).
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-70406