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VwGH vom 28.08.2007, 2004/17/0133

VwGH vom 28.08.2007, 2004/17/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HO in Villach, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-MK147-23/3-2002, betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1999 und 2000 (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach, Rathausplatz 1, 9500 Villach), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom wurden dem Beschwerdeführer für eine näher bezeichnete Liegenschaft "für das Jahr ab 1999 und bis auf weiteres auch für die Folgejahre" Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von S 8.745,-- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom wies der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom mit der Maßgabe, dass mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides folgende Feststellung zu treffen sei:

"Die Kanalgebühr für die Liegenschaft ... wird auf Grund der ermittelten 3,975 Bewertungseinheiten und des mit S 2.200,-- (inkl. 20 % USt.) festgesetzten Gebührensatzes für das Jahr 1999 mit S 8.745,-- (Anzahl der Bewertungseinheiten x Höhe des Gebührensatzes) festgesetzt."

Gegen diesen Bescheid vom erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom wurden dem Beschwerdeführer für dieselbe Liegenschaft "für das Jahr 2000 und bis auf weiteres auch für die Folgejahre" Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von S 9.142,-- vorgeschrieben.

1.4. Nach Einbringung einer zu hg. Zl. 2000/17/0006 protokollierten Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren über die unter

1.2. genannte Vorstellung gegen den Bescheid vom hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom mit Bescheid vom wegen Verletzung des Parteiengehörs auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadt zurück. Das hg. Säumnisbeschwerdeverfahren wurde daher mit Beschluss vom , Zl. 2000/17/0006-7, eingestellt.

1.5. Mit Bescheid vom wies der Stadtsenat

der mitbeteiligten Stadt sodann sowohl

1. die somit wieder offene Berufung des

Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom

(vgl. 1.1.) als auch

2. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den

Bescheid des Bürgermeisters vom (vgl. 1.3.) ab

und bestätigte die beiden erstinstanzlichen Bescheide mit der Maßgabe, dass mit dem jeweiligen Spruch dieser Bescheide folgende Feststellung zu treffen sei:

"1. Die Kanalgebühr für die betroffene Liegenschaft wird auf Grund der ermittelten 3,975 Bewertungseinheiten und des mit

S 2.200,-- (inkl. 10 % Ust.) festgesetzten Gebührensatzes für das Jahr 1999 mit S 8.745,-- (Anzahl der Bewertungseinheiten x Höhe des Gebührensatzes) festgesetzt.

2. Die Kanalgebühr für die betroffene Liegenschaft wird auf Grund der ermittelten 3,975 Bewertungseinheiten und des mit

S 2.300,-- (inkl. 10 % USt.) festgesetzten Gebührensatzes für das Jahr 2000 mit S 9.142,-- (Anzahl der Bewertungseinheiten x Höhe des Gebührensatzes) festgesetzt."

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom Vorstellung.

1.6.1. Nach neuerlicher Einbringung einer Säumnisbeschwerde (zu hg. Zl. 2001/17/0188) durch den Beschwerdeführer wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Das hg. Säumnisbeschwerdeverfahren wurde daher mit Beschluss vom eingestellt.

1.6.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am vom Magistrat der mitbeteiligten Stadt im Beisein des Beschwerdeführers eine amtliche Erhebung der Bewertungseinheiten beim gegenständlichen Objekt durchgeführt worden sei und dabei 291 m2 Wohnnutzfläche, 4 m2 Saunaraum und 173 m2 Dachfläche (davon 107,53 m2 begrünt) aufgenommen worden seien.

Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich zunächst unstrittig, dass das Ausmaß der begrünten Flachdachfläche beim verfahrensgegenständlichen Objekt 107,53 m2 betrage. Bezüglich des Ausbaus der begrünten Dachfläche sei festgehalten worden, dass dieser aus drei Schichten bestünde: zuunterst 6,5 cm Dränagierung, darauf 10 cm feuchtigkeitssaugender Hygromull und zuoberst 30 cm Humus (die beiden letzteren Schichten teilweise vermischt). Im Bereich der begrünten Dachfläche seien zwei direkt in die Abflussrohre mündende Gullis eingegraben. Laut dokumentierter Aussage des Beschwerdeführers gelange Niederschlagswasser in den Kanal. Dies aber erst dann, wenn der Dachaufbau nicht mehr in der Lage sei, die gesamte Wassermenge aufzunehmen.

1.6.3. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadt habe entsprechend der gemäß § 7 Abs. 5 F-VG erteilten Ermächtigung für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlagen im Stadtgebiet mit Verordnungen vom beziehungsweise vom Kanalgebühren ausgeschrieben. Den beiden Verordnungen sei gemein, dass sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten, die nach den in der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln seien, des an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks mit dem Gebührensatz ergebe. Der Gebührensatz betrage für das Jahr 1999 S 2.200,-- und für das Jahr 2000 S 2.300,-- pro Bewertungseinheit. Es entspreche dem Zweck des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, wenn sich die Höhe der Kanalbenützungsgebühr proportional zu der von einer bestimmten Liegenschaft herrührenden potenziellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechne.

Eine potenzielle Belastung für das Kanalsystem gehe dabei regelmäßig von allen an dieses System angeschlossenen Flächen aus.

Die Frage, welche Flächen als angeschlossen und welche als nicht angeschlossen zu gelten hätten, sei gegebenenfalls im Wege der Interpretation unter Berücksichtigung des oben dargelegten Gesetzeszweckes zu ermitteln. Demnach würden zum Beispiel nicht nur die Flächen jener Räume als angeschlossen gelten, die eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz aufweisen würden, sondern auch jene, die infolge ihrer Nutzung, etwa zu Wohn-, Schlaf- und Arbeitszwecken, geeignet seien, eine Belastung des Kanalsystems durch erhöhten Abwasseranfall zu verursachen.

1.6.4. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich, dass die komplette Dachfläche (somit auch der in Rede stehende begrünte Bereich über die zwei dort eingebauten Gullis) an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sei, da auch eine organisch lebendige Grünfläche nur in der Lage sei, eine bestimmte Wassermenge aufzunehmen, zu speichern und eventuell sogar zu verbrauchen.

Selbst vom Beschwerdeführer sei niemals bestritten worden, dass ab einer größeren Niederschlagsmenge beziehungsweise ab einer bestimmten Intensität der Niederschläge eine unmittelbare Inanspruchnahme der Kanalisation über die beiden versenkten direkt in die Abflussrohre gehende Gullis erfolge. Die Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Stadt müsse aber genau für diesen Spitzenabwasseranfall ausgerichtet sein, weil in diesem Fall die Anlage auch tatsächlich benützt werde.

Das bedeute, dass der gesamte Dachbereich, auch der begrünte - unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Benützung - bei der Berechnung der Kanalgebühr in die Bewertungsfläche miteinzubeziehen gewesen sei und die bepflanzte Teilfläche im Ausmaß von 107,53 m2 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden gewesen sei.

1.6.5. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er lebe alleine und produziere daher insofern weniger Abwasser, sei auszuführen:

Die Rechtsordnung kenne hinsichtlich der Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr zwei Modelle: einerseits die Pauschalierung nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall und andererseits die Berechnung nach dem konkreten Abwasseranfall.

Bei der Berechnung nach dem konkreten Abwasseranfall könnten entweder der Wasserverbrauch, soweit er dem Abwasseranfall entspreche, oder andere äußere Merkmale, die auf den Abwasseranfall schließen lassen würden (Bewertungseinheiten, Umfang der bebauten Liegenschaften unter Berücksichtigung der Stockwerke, etc.) beziehungsweise eine Kombination zweier oder mehrerer dieser Merkmale herangezogen werden. Sämtliche dieser Berechnungsarten seien mehrfach durch Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für zulässig erklärt worden.

Die gewählte Berechnungsmethodik orientiere sich wie gezeigt ausschließlich an besonderen äußeren Merkmalen (Bewertungseinheiten jener Flächen, von denen eine Ableitung in den Kanal erfolge). Diese äußeren Merkmale würden den Rückschluss auf den tatsächlichen Abwasseranfall ermöglichen.

Der Verordnungsgeber sei darüber hinaus durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welchen Nutzen die Benützer der Kanalisationsanlage durchschnittlich ziehen und welche Kosten dadurch entstehen würden, jedem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen, wobei auch hier wieder von Spitzenabwasserszenarien auszugehen sei.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Er brachte unter anderem vor, dass die gegenständlichen Verordnungen der mitbeteiligten Stadt einerseits das gesetzlich maßgebliche Kriterium der Verwendung des Gebäudes ignorierten und andererseits keinerlei Regelungen enthielten, um dem Auftrag des § 25 Abs. 3 letzter Satz Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zu entsprechen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 ebenso wie der gleich lautende § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 verfassungswidrig seien. Im Beschwerdefall liege weiters in Gestalt des von der belangten Behörde angewendeten nationalen Rechts ein Verstoß gegen Art. 82 EG vor.

1.8. Mit Beschluss vom , B 789/02-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung des Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter rüge. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Verletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen seien, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Unbedenklichkeit der angewendeten Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadt vom und vom Hinweis auf VfSlg. 13.310/1992; in Bezug auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 Hinweis auf VfSlg. 16.319/2001) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.9. In der über Auftrag ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

1.10. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die für das Jahr 1999 maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), LGBl. Nr. 18/1978 idF LGBl. Nr. 107/1993 (§ 21 idF LGBl. Nr. 2/1996), lauteten auszugsweise:

"4. Abschnitt

Kanalgebühren

§ 20

Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.

§ 21

Höhe

(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zu Grunde zu legen.

(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.

(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine auf Grund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.

(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(5) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

..."

2.2. Für das Jahr 2000 war das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 62/1999, maßgeblich. Die §§ 20 und 21 K-GKG in der Fassung vor der Wiederverlautbarung entsprechen den §§ 24 und 25 leg. cit. in der für das Jahr 2000 anzuwendenden wiederverlautbarten Fassung. Die Anlage zum K-GKG in der wiederverlautbarten Fassung entspricht in den maßgeblichen Teilen der oben wiedergegebenen Anlage idF LGBl. Nr. 107/1993.

2.3. Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadt vom , mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, lautete:

"Gemäß § 14 des Villacher Stadtrechtes 1998 - K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998 und §§ 20 und 21 des Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1996, und § 15 Abs. 3 Z. 5 Finanzausgleichsgesetz 1997, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung BGBl. Nr. 259/1997, wird verordnet:

§ 1

Ausschreibung

Für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlagen im Gebiet der Stadt Villach werden Kanalgebühren nach den Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes ausgeschrieben.

§ 2

Abgabengegenstand

(1) Die Kanalgebühr ist für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlagen im Gebiet der Stadt Villach zu entrichten. Für Straßen mit öffentlichem Verkehr ist eine Kanalgebühr nicht zu entrichten.

(2) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten, die nach den in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln sind, des an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstückes mit dem Gebührensatz.

§ 3

Ausmaß

Der Gebührensatz wird mit S 2.200,-- pro Bewertungseinheit,

inkl. USt., festgesetzt.

§ 4

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühr ist der Eigentümer des Grundstückes verpflichtet.

§ 5

Fälligkeit

(1) Die Kanalgebühr ist an jedem 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu einem Viertel des jährlichen Betrages fällig.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalgebühr beginnt mit dem, dem tatsächlichen Anschluss an die Kanalisationsanlage nachfolgenden 15. eines Monates. An dem diesem Zeitpunkt folgenden Fälligkeitstermin ist je Monat ein Zwölftel der jährlichen Kanalgebühr zu entrichten.

§ 6

Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt am in Kraft.

(2) Die Verordnung des Gemeinderates vom tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft."

2.4. In der im Wesentlichen gleich lautenden Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadt vom wurde der Gebührensatz mit S 2.300,-- pro Bewertungseinheit, inkl. USt., festgesetzt.

2.5. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet sei, als die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren keine Tatsacheninstanz sei und nicht befugt sei, selbst Ermittlungen und Tatsachenfeststellungen zu treffen und den Beschwerdeführer dadurch um sein Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren vor den Gemeindeinstanzen zu bringen, ist zunächst auszuführen, dass nach der hg. Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0478) die Vorstellungsbehörde, wenn der Sachverhalt unklar ist, entweder selbst die entsprechende Klarstellung herbeizuführen oder den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufzuheben hat.

Der Vorstellungsbehörde obliegt es, den vor ihr bekämpften Bescheid der Gemeindebehörde insoweit zu prüfen, ob er subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt. Sie kann hiezu durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarstellen. Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an die Sachverhaltsannahmen der Gemeindebehörde besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0176).

Dadurch, dass die belangte Behörde Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hat beziehungsweise durchführen hat lassen, um auf deren Grundlage selbst Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, hat sie keine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und entspricht ihre Vorgangsweise insoferne den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften.

2.6. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die gegenständlichen Verordnungen der mitbeteiligten Stadt in Verbindung mit dem K-GKG keine Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühr vorsähen, und nicht unter Anwendung von § 21 Abs. 3 letzter Satz beziehungsweise § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG die Gebühr auf Grundlage des tatsächlichen Abwasseranfalls berechnet habe. Zum einen lebe der Beschwerdeführer alleine in dem in Rede stehenden Haushalt, weshalb schon daher eine unterdurchschnittliche Abwassermenge anfalle, und zum anderen würden von dem begrünten Flachdach, dessen Humusschicht große Niederschlagsmengen aufnehmen könne, nur vernachlässigbare Abwassermengen in die Kanalisation eingeleitet. Der begrünte Teil des Flachdaches sei daher zur Gänze aus der Berechnungsfläche auszuscheiden. Eine Pauschalierung der Kanalbenützungsgebühr komme im Beschwerdefall auf Grund der dargelegten Argumente nicht in Betracht und widerspreche § 21 Abs. 3 letzter Satz K-GKG beziehungsweise § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG in der wiederverlautbarten Fassung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0256, zu der (mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Verordnungen vergleichbaren) Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Reichenfels ausgesprochen hat, wird durch den Verweis der Kanalgebührenverordnung auf die Bewertungseinheiten nach der Anlage zum K-GKG für die Kanalbenützungsgebühren im Ergebnis auf Nutzungsart und Nutzfläche abgestellt. In dieser Weise wird - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausführte - eine Pauschalierung der Benützungsgebühren vorgenommen.

Es obliegt nach der hg. Rechtsprechung der Abgabenbehörde, den Gesamtabwasseranfall für das jeweilige Abgabenjahr dem Aufkommen an (pauschaliert berechneten) Benützungsgebühren gegenüber zu stellen. Hieraus ist sodann eine (hypothetische) Benützungsgebühr je m3 Abwasser zu errechnen. Dieser (hypothetische) Gebührensatz ist sodann auf den in Kubikmetern ausgedrückten Abwasseranfall des jeweiligen Abgabepflichtigen in Anwendung zu bringen und sodann jener Prozentsatz festzustellen, um den diese nach dem Abwasseranfall berechnete Gebühr von der pauschal (flächenbezogen) berechneten Gebühr abweicht. Ist dieser Prozentsatz nach der Art der Pauschalierung nicht mehr angemessen, so ist dem Abgabepflichtigen (nicht eine vom Abwasseranfall unabhängige "Mindest-" oder "Höchstgebühr", sondern vielmehr) die nach dem Abwasseranfall berechnete Gebühr vorzuschreiben (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Unter diesem Gesichtspunkt hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mehrere Umstände dargelegt, in deren Lichte die Abgabenbehörden im Hinblick auf § 21 Abs. 3 letzter Satz K-GKG beziehungsweise § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG in der wiederverlautbarten Fassung verpflichtet gewesen wären, die oben angeführten Verfahrensschritte zur Ermittlung der Angemessenheit der im Beschwerdefall vorgenommenen pauschalierenden Vorschreibung durchzuführen und gegebenenfalls der Abgabenvorschreibung nicht die ermittelten Bewertungseinheiten, sondern die tatsächlich angefallene Abwassermenge zu Grunde zu legen. Mit diesem Vorbringen hätte sich auch die belangte Behörde auseinander setzen müssen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind hinreichend konkret und plausibel, um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Relevanz der aufgezeigten Unzulänglichkeit der behördlichen Erhebungen darzutun.

2.7. Indem die belangte Behörde davon ausging, dass keine Pauschalierung vorliege und daher § 21 Abs. 3 K-GKG beziehungsweise § 25 Abs. 3 K-GKG in der wiederverlautbarten Fassung nicht anzuwenden wären, verkannte sie die Rechtslage. Da sie ohne Vorliegen der im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit der vorgenommenen Pauschalierung erforderlichen Ermittlungen die Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide der mitbeteiligten Stadt bestätigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am