VwGH vom 21.02.2007, 2004/17/0129

VwGH vom 21.02.2007, 2004/17/0129

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/17/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der S GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34/2, gegen die Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck je vom , Zl. I-Rm-00024e/2003, betreffend

a) Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0129) und b) Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0130), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde der beschwerdeführenden Partei aus Anlass der mit erteilten Baugenehmigung für den Umbau eines bestehenden Gebäudes sowie der Errichtung eines Zubaus an der Südseite dieses Gebäudes an einer näher bezeichneten Anschrift in Innsbruck ein Gehsteigbeitrag vorgeschrieben. Dieser errechnete sich aus einem Baumassenanteil (anrechenbare Baumasse 1.318 m3 vervielfacht mit 70 v.H. des Einheitssatzes von S 36,70) von gerundet S 33.859,-- (EUR 2.460,63).

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck gleichfalls vom wurde der beschwerdeführenden Partei (gleichfalls) aus Anlass der Erteilung der Baugenehmigung für das bereits erwähnte Projekt ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben. Dieser errechnete sich aus der Summe des Bauplatzanteiles ("anteilige Fläche des Bauplatzes gem. § 11 Abs. 2 TVAAG: 154 m2 vervielfacht mit 150 v.H. des Einheitssatzes von S 79,50") von S 18.364,50 und einem Baumassenanteil (anrechenbare Baumasse 1.318,0 m3 vervielfacht mit 70 v.H. des Einheitssatzes von S 79,50) von S 73.346,70 mit insgesamt S 91.711,-- (EUR 6.664,90).

Mit ihren im Wesentlichen gleich lautenden Berufungen gegen die erwähnten Bescheide brachte die beschwerdeführende Partei vor, mit gegenständlichem Bauvorhaben sei ein bestehendes Gebäude insofern umgebaut worden, als lediglich über Teile des Kellergeschoßes eine Zwischendecke eingezogen worden sei. Der umbaute Raum sei dadurch nicht vergrößert worden. Die beabsichtigte Vergrößerung des umbauten Raumes durch Vorsetzen einer Glasfassade sei nicht ausgeführt worden. Da der umbaute Raum durch die Baumaßnahmen nicht verändert worden sei, habe auch der Bauplatzanteil keine Änderung erfahren. Im gesamten Stiegenhausbereich im Abgang zum Kellergeschoß seien lediglich Zugänge geschaffen worden. Damit habe eine Vergrößerung des Baumassenanteiles nicht stattgefunden. Auch wenn die Baumasse im zweiten Satz des § 2 Abs. 4 TVAAG geschoßweise zu ermitteln sei, so werde sie doch durch den umbauten Raum eines Gebäudes definiert. Sofern der umbaute Raum keine Veränderung erfahre und lediglich Zwischendecken eingezogen würden, erfahre auch die Baumasse keine Veränderung.

Mit im Wesentlichen gleich lautenden Berufungsvorentscheidungen jeweils vom wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Partei teilweise Folge gegeben und der Gehsteigbeitrag unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Baumasse von 951 m3 mit S 24.431,-- (EUR 1.775,47) und der Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung eines anteiligen Bauplatzanteils von 116 m2 und einer anrechenbaren Baumasse von 951 m3 mit insgesamt S 66.756,-- (EUR 4.851,35) festgesetzt.

Begründend wurde jeweils ausgeführt, mittlerweile sei mit Baubescheid vom u.a. die Nichtausführung der Laubengangverglasung baubehördlich zur Kenntnis genommen worden. Auf Grund dessen habe sich die der Abgabenvorschreibung zu Grunde zu legende Neubaumasse auf nunmehr 951 m3, welche ausschließlich durch das Einziehen der Keller- und Erdgeschoßdecken gebildet werde, reduziert. Da durch das Einziehen von Zwischendecken ein neues Geschoß entstanden sei, werde nunmehr eine intensivere Nutzung des Gebäudes als bisher ermöglicht. Da das TVAAG auch auf die Nutzungsmöglichkeiten von Gebäuden abstelle, liege sehr wohl eine unter die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 TVAAG zu subsumierende Baumassenvergrößerung vor.

In ihren im Wesentlichen gleich lautenden Vorlageanträgen wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass durch die getätigten Baumaßnahmen keine intensivere Nutzung des Gebäudes ermöglicht werde. Dies komme selbst im Baubescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom zum Ausdruck, in dem festgestellt werde, dass durch diese Maßnahme "die Nutzung der beiden Untergeschoße nicht geändert" werde. Im Übrigen stelle das TVAAG nicht auf die Nutzungsmöglichkeiten von Gebäuden ab.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

In der im Wesentlichen gleich lautenden Begründung ihrer Bescheide wies die belangte Behörde auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 4 TVAAG hin, wonach die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum sei. Diese Baumasse sei geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibe. Der umbaute Raum sei jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht bestehe, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt werde.

Die in Rede stehenden baubehördlich genehmigten Umbauarbeiten, konkret das Einziehen von Keller- und Erdgeschoßdecken, seien zweifelsfrei als geschoßbildende Maßnahmen - verbunden mit einer intensiveren Nutzung des Gebäudes - zu qualifizieren, welche eine abgabenrechtlich relevante Neubaumasse im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle bewirkt hätten. Dass der Gesetzgeber einer gesteigerten Nutzungsmöglichkeit in Verbindung mit der Baumassenermittlung entscheidendes Gewicht beimesse, erhelle der Gesetzeswortlaut des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des § 2 Abs. 4 TVAAG, wonach bei Räumen, welche eine lichte Höhe von mehr als 3,50 m aufwiesen, der diese Höhe übersteigende Teil auf Grund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit außer Betracht bleibe. Der von der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf den Inhalt des Baubescheides vom getätigte Einwand ziele insoweit ins Leere, als die Aussage betreffend "Nichtänderung der Nutzung der beiden Untergeschoße" auf die Nutzungsart, nicht aber auf die thematisierte (erweiterte) Nutzungsmöglichkeit durch das Einziehen von Zwischendecken abstelle. Weiters werde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Steiermärkischen Kanalabgabegesetz verwiesen, aus welchem sich ableiten lasse, dass durch das Einziehen von Zwischendecken in einem Gebäude jedenfalls aus abgabenrechtlicher Sicht geschoß- bzw. (umgelegt auf den Anlassfall) baumassenbegründende Maßnahmen gesetzt würden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/17/0011).

Eine Reduktion der Neubaumasse ergebe sich allerdings aus der Nichtausführung der Laubengangverglasung. Die ausschließlich durch das Einziehen von Zwischendecken gebildete Neubaumasse sei vom Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei mit 951 m3 berechnet worden.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom , B 151/04 und B 152/04, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerden.

Die beschwerdeführende Partei macht in ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (im Folgenden: TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998 (§ 2 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 82/2001) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

...

(4) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

...

3. Abschnitt

Erschließungsbeitrag

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. ...

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. ...

...

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. ...

(3) Der Baumassenanteil ist

a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes ...,

b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die

seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich

geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des

Erschließungsbeitragssatzes. Als Vergrößerung der Baumasse gilt

weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein

Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile

des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

...

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein nur dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zu Grunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zu Grunde gelegt werden.

...

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, ...

...

4. Abschnitt

Gehsteigbeitrag

§ 13

Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der

Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,

b) ...

einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

...

§ 15

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. ...

(3) Der Baumassenanteil ist

a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes ...,

b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die

seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich

geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des

Gehsteigbeitragssatzes. ...

...

§ 16

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 1998 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;

..."

Im Beschwerdefall wurden durch die in Rede stehenden Umbaumaßnahmen unbestrittenermaßen die Außenmaße des bereits bestehenden Gebäudes nicht verändert. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass lediglich im Bereich des Kellergeschoßes und des Erdgeschoßes Decken eingezogen wurden. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass dadurch die Baumasse des Gebäudes iSd § 2 Abs. 4 TVAAG vergrößert wurde.

§ 2 Abs. 4 TVAAG sieht vor, dass die Baumasse geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleiben soll.

Wird also die Anzahl der Geschoße eines Gebäudes dadurch erhöht, dass bei Geschoßen, welche vor dem Umbau eine lichte Höhe von mehr als 3,50 m aufgewiesen haben, Geschoßdecken eingezogen werden, so vergrößert sich die Baumasse insofern, als das dadurch gewonnene neue Geschoß bis zu einer lichten Höhe von 3,50 m der bereits früher ermittelten Baumasse hinzuzurechnen ist.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, wonach sich die Baumasse eines Gebäudes in keinem Fall vergrößern könne, wenn dessen umbauter Raum bzw. dessen Außenhaut nicht verändert werde, findet somit in § 2 Abs. 4 TVAAG keine Deckung. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schon deswegen nicht für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei herangezogen werden, weil es bei den genannten Erkenntnissen nicht um die Frage der Vergrößerung der Baumasse durch das Einziehen von Geschoßen, sondern um die Berücksichtigung eines abgebrochenen Altbestandes bei der Ermittlung der Baumasse (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0137) bzw. die Frage, ob Umbaumaßnahmen als Umbau iSd § 3 Abs. 7 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, anzusehen sind und daher der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0009).

Zum Vorbringen, dass selbst eine Vergrößerung der Baumasse "keine Vergrößerung in Bezug auf den Bauplatz" bewirken könne, ist auf § 11 Abs. 2 TVAAG hinzuweisen, welcher bei einer Vergrößerung der Baumasse eine anteilige Berücksichtigung des Bauplatzanteiles für den Fall vorsieht, dass für den Bauplatz bereits früher ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde. Sowohl die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung als auch der angefochtene Bescheid haben bei der Berechnung der Abgaben auf die Anwendung dieser Bestimmung verwiesen. Dass diese Anwendung zu Unrecht erfolgt sei, hat die beschwerdeführende Partei weder im Abgabenverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am