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VwGH vom 24.05.2012, 2012/07/0035

VwGH vom 24.05.2012, 2012/07/0035

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/07/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden


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1.
des HF und der IF, beide in S (hg. Zl. 2012/07/0035), sowie
2.
der CK und des JK, beide in S (hg. Zl. 2012/07/0036), alle vertreten durch Dr. Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Halbgasse 2, jeweils gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0551- I/5/2011, betreffend Einräumung von Zwangsrechten (mitbeteiligte Partei: Wasserverband E, vertreten durch den Obmann JM in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0035 haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0036 haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom stellte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der im "Projekt dargestellten Anlagenteile für die Wasserversorgung S, Verbindungsleitung G, in der Gemeinde S zum Ausbau, zur Erweiterung und zur Anpassung an den Stand der Technik". Der Wasserbedarf für das hier berücksichtigte Einzugsgebiet für den künftigen weiteren Ausbau und die Versorgung von etwa

1.300 Einwohnern in der gesamten Gemeinde S ergebe sich mit einem maximalen Stundenbedarf von 10,14 l/s bzw. einem maximalen Tagesbedarf von 280,80 m3/d. Die Wasserlieferung solle über die bestehende Brunnenanlage B unter Einhaltung des derzeit wasserrechtlich bewilligten Konsenses für die Wasserabnahme erfolgen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom wurde im Spruchteil I. der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gemäß dem Detailprojekt "Wasserversorgung S, Verbindungsleitung G" unter Auflagen erteilt.

Im Spruchteil III. wurden die Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0035 als Eigentümer der Grst. Nrn. 3146, 3147 und 3184/2, alle KG G, sowie der Grst. Nrn. 892 und 893, beide KG H, verpflichtet, zu Lasten ihrer Grundstücke die Errichtung sowie den Bestand, die Wartung und die Erhaltung der mit dem Spruchteil I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserleitung und Steuerkabel in einer Gesamtlänge von 269 lfm durch die mP zu dulden.

In diesem Spruchpunkt wurden auch die Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0036 als Eigentümer des Grst. Nr. 3189/1, KG G, verpflichtet zu Lasten ihres Grundstückes die Errichtung sowie den Bestand, die Wartung und die Erhaltung der mit dem Spruchteil I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserleitung, einen Entlüftungsschacht und Steuerkabel in einer Gesamtlänge von 175 lfm durch die mP zu dulden.

Zudem wurden in diesem Spruchabschnitt die Beschwerdeführerin zu Zl. 2012/07/0036 als Alleineigentümerin des Grst. Nr. 3187/1, KG G, verpflichtet, zu Lasten ihres Grundstückes die Errichtung sowie den Bestand, die Wartung und die Erhaltung der mit dem Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserleitung mit Absperrschiebern, Hydranten, Entleerungsleitung und Steuerkabel in einer Gesamtlänge von 51 lfm durch die mP zu dulden.

In Spruchteil IV. wurde den Beschwerdeführern zu Zl. 2012/07/0035 gemäß § 117 WRG 1959 eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.256,23, den Beschwerdeführern zu Zl. 2012/07/0036 eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.055,62 und der Beschwerdeführerin zu Zl. 2012/07/0036 eine Entschädigung in Höhe von EUR 390,01 zuerkannt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde an ihren wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgende Fragen:

"1. Besteht ein konkreter Bedarf an der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage Gemeinde S wie im verfahrensgegenständlichen Projekt behauptet? Ist das Vorhaben somit erforderlich?

2. Besteht ein allgemeines öffentliches Interesse an dieser Erweiterung der Wasserversorgungsanlage? (Was passiert, wenn diese Erweiterung der Wasserversorgungsanlage unter Bedachtnahme auf die konkrete Interessenlage nicht errichtet wird? Welche Folgen hat dies?)

3. Überwiegen die Vorteile der Errichtung dieser Erweiterung der Wasserversorgungsanlage die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung und somit das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers?

4. Ist Art und Umfang der Zwangsrechtsbegründung unter Berücksichtigung der Kostenfrage verhältnismäßig? Kann eine veränderte Leitungsführung (z.B. auf öffentlichem Gut) gleiche oder bessere Zweckerfüllung sicherstellen und dabei die Liegenschaften der Berufungswerber in geringerem Ausmaß oder gar nicht in Anspruch nehmen?

5. Kann das Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden?"

Der wasserbautechnische Amtssachverständige nahm zu diesen Fragen wie folgt Stellung:

Zur Frage 1. führte er aus, dass die Gemeinde S vor kurzem als neue Mitgliedgemeinde bei der mP aufgenommen worden sei. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde lediglich ein kleiner Teil der Gemeinde S durch die Brunnenanlage B versorgt. Der größte Teil werde von bestehenden Quellfassungen sowie mittels Wasserlieferungen vom Wasserverband P versorgt. Durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Erweiterung des Wasserleitungsnetzes der mP, Wasserversorgung S, Verbindungsleitung G solle zukünftig der größte Teil des Gemeindegebietes von S an die Wasserversorgungsanlage der mP angeschlossen werden. Bei den bestehenden Quellen, die derzeit für die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde herangezogen würden, könne es bei Trockenperioden zu Engpässen kommen. Da diese Quellen auch im Bereich intensiver Landwirtschaft lägen, könnten darüber hinaus Probleme mit der Wasserqualität auftreten. Es bestehe auch die Notwendigkeit, die bestehenden Wasserversorgungsanlagen in der Gemeinde S an den Stand der Technik anzupassen. Zusammenfassend sei zur Frage 1. aus fachlicher Sicht festzustellen, dass der Bedarf an der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage zur Sicherstellung einer geordneten Versorgung eines Großteils der Bevölkerung von S mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser in hinreichendem Umfang erforderlich und geeignet sei. Das vorliegende Projekt sei damit "aus fachlicher Sicht positiv zu beurteilen".

Zur Frage 2. hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde fest, dass durch die Errichtung der Verbindungsleitung G die Möglichkeit geschaffen werden sollte, den größten Teil der Gemeinde mit einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Menge zu versorgen. Es sei damit auch ein weiterer Ausbau des Leitungsnetzes unter Anschluss zusätzlicher Einwohner an die zentrale Trinkwasserversorgung möglich. Ohne Anschluss an die Verbindungsleitung G könne es bei der bestehenden Wasserversorgung durch den Wasserverband P auf Grund der begrenzten Wasserressourcen zu Engpässen kommen. Einige Häuser würden ausschließlich mittels Hausbrunnen versorgt. Verunreinigungen durch den Eintritt von Oberflächengewässern in landwirtschaftlich genutzten Flächen seien wahrscheinlich. Der Anschluss dieser Häuser an eine einwandfrei funktionierende zentrale Wasseranlage sei im Hinblick auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Daseinsvorsorge aus fachlicher Sicht anzustreben.

Zur Frage 3. führte der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde aus, dass die Vorteile der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage G darin bestünden, die Versorgung der Gemeinde S mit ausreichend qualitativ einwandfreiem Trinkwasser sicherzustellen. Dem gegenüber würden die Grundstücke der Beschwerdeführer nur in einem unerheblichen Umfang in Anspruch genommen werden. Auf Grund der Tatsache, dass die Wasserleitung rund 1,5 m unter der Geländeoberfläche verlegt werden sollte, sei die bisherige Nutzung dieser Grundstücke (landwirtschaftliche Benützung, Fahrwege) mit Ausnahme der Bauzeit für die Errichtung der Wasserleitung uneingeschränkt im bisherigen Umfang möglich. Eine Verlegung der Leitungen ohne einen Grundeigentümer in einem geringen Umfang zu belasten sei nicht bzw. nur unter Einsatz erheblicher Mehrkosten möglich.

Zur Frage 4. hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde fest, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0036 (Grst. Nr. 3189/1, KG G) die geplante Rohrleitung samt Steuerkabel laut Plan auf einer privaten Schotterstraße verlaufe. Der Nachteil für die Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0036 sei nur beim Verlegen der Rohrleitung gegeben. Der Be- und Entlüftungsschacht befinde sich an der Grundstücksgrenze und werde nach der Zuschüttung und Wiederherstellung der befestigten Geländeoberfläche keine Beeinträchtigung nach sich ziehen.

Im Anschluss daran verlaufe die Rohrleitung samt Steuerkabel an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0035 (Grst. Nr. 3146, KG G). Dieses rein landwirtschaftlich genutzte Grundstück werde daher während der Bauzeit beeinträchtigt; danach sei kein Nachteil der Nutzung außer bei etwaigen Instandhaltungsarbeiten zu erwarten.

Die Variante der Verlegung der Rohrleitung mit den dazugehörenden Einrichtungen in die Landesstraße L XXXX sei vom Projektplaner überprüft und mit einem Mehraufwand von etwa EUR 226.000,-- beziffert worden. Dieser Betrag erhöhe sich noch durch diverse Instandhaltungsarbeiten auf der Landesstraße sowie Mehrkosten auf Grund der Verkehrssicherungspflichten bei der Errichtung der Anlage.

In diesem Zusammenhang hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige bei Beantwortung der Frage 5. nochmals ausdrücklich fest, dass die Variante mit Verlegung der Rohrleitungen in die Landesstraße L XXXX mit deutlichen Mehrkosten verbunden sei.

Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis.

Die Beschwerdeführer führten dazu im Wesentlichen aus, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren die gutachterlichen Ausführungen des dortigen Amtssachverständigen ergeben hätten, dass die Leitungstrasse auch auf öffentlichem Gut (L XXXX) in gleichwertiger Weise ausgeführt werden könnte.

Nun wäre auch der Amtssachverständige der belangten Behörde zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zwangsrechtseinräumung würden nicht vorliegen. Es mangle daher an einem Bedarf, da es mit der Inanspruchnahme von öffentlichem Gut eine andere Möglichkeit gebe. Die dadurch entstehenden Mehrkosten wären nicht unverhältnismäßig. Zudem müsste die Kostenschätzung auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

In der Folge brachte die belangte Behörde mit Schreiben vom der mP die Ausführungen der Beschwerdeführer und ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis.

Die mP brachte im Wesentlichen vor, es sei im Projekt festgehalten, dass eine Entleerung der Leitung - falls erforderlich - auch teilweise über Hausanschlussleitungen möglich sei. Im Bereich bzw. im weiteren Umfeld der Anschlussstelle der geplanten Entleerungsleitung sei allerdings kein Hausanschluss vorgesehen. Daher sei die Errichtung der Entleerungsleitung erforderlich. Eine Verlegung der Rohrleitungen und des Steuerkabels in die Landesstraße L XXXX sei zwar möglich. Diese Variante würde jedoch erhebliche Mehrkosten verursachen. Die zu erwartenden Mehrkosten in der Höhe von über 45 % der veranschlagten Baukosten des Projektes seien auf keinen Fall unerheblich. Weiters würden zusätzlich nochmals Kosten für eine Umplanung und Beantragung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung anfallen. Die geplante Erweiterung der Wasserversorgungsanlage sei für die Absicherung der öffentlichen Versorgung in der Gemeinde S dringend erforderlich. Es hätten bereits sämtliche Trinkwasserspender in der Gemeinde S auf Grund mikrobiologischer Verunreinigungen eingestellt werden müssen.

Derzeit finde eine Notversorgung durch die Nachbargemeinde statt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte

Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die

Liegenschaften durch das gegenständliche Projekt "Wasserversorgung S, Verbindungsleitung G" teilweise in Anspruch genommen würden. Da keine Zustimmung durch die Beschwerdeführer erteilt worden sei, hätten mit Bescheid des LH vom Zwangsrechte zugunsten der mP eingeräumt werden müssen.

Ein Nachteil für die Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0036 (Grst. Nr. 3189/1, KG G) ergebe sich nur beim Verlegen der Rohrleitung, da die geplante Rohrleitung samt Steuerkabel laut Plan auf einer privaten Schotterstraße verlaufe. Der Be- und Entlüftungsschacht befinde sich an der Grundstücksgrenze und werde nach der Zuschüttung und Wiederherstellung der befestigten Geländeoberfläche keine Beeinträchtigung darstellen.

Die Rohrleitung samt Steuerkabel verlaufe an der Grenze des rein landwirtschaftlich genutzten Grundstückes der Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0035 (Grst. Nr. 3146, KG G). Dieses werde daher während der Bauzeit beeinträchtigt. Danach sei kein Nachteil in der Nutzung dieser Liegenschaft - außer bei etwaigen Instandhaltungsarbeiten - zu erwarten.

Hinsichtlich des Grst. Nr. 3187, KG G, das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin zu Zl. 2012/07/0036 stünde, sei darauf zu verweisen, dass die Trassenführung der geplanten Wasserversorgunganlage entlang der Grenze zur Landesstraße L XXXX verlaufe. Die als Bauland gewidmete und für das Verfahren relevante Fläche liege überdies in einem Bauverbotsbereich der Landesstraße.

Die Einwendungen der Beschwerdeführer gingen somit ins Leere.

Eine Verlegung der Rohrleitungen und des Steuerkabels in die Landesstraße L XXXX sei zwar technisch möglich. Laut Angaben des Projektplaners wäre dies jedoch mit Mehrkosten in der Höhe von etwa EUR 226.000,-- (nach Aktenlage somit über 45 % der veranschlagten Baukosten des Gesamtprojektes) verbunden. Dieser Betrag würde sich noch durch diverse Instandhaltungsarbeiten auf der Landesstraße sowie Mehrkosten auf Grund der Verkehrssicherungspflicht bei der Errichtung der Anlage erhöhen.

Bezüglich der Mehrkosten für die von den Beschwerdeführern angestrebte Variante habe es keiner Einholung eines weiteren Gutachtens bedurft. Die vom "Projektanten erstellte Kostenrechnung" sei nämlich vom durch die belangte Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht angezweifelt worden.

Das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei. Im Rahmen des den Beschwerdeführern eingeräumten Parteiengehörs vermochten diese dem Gutachten nicht mit einer Erwiderung auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen, weshalb sich die belangte Behörde auf das erstattete Gutachten stützen könne.

In Übereinstimmung mit den sachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen erster Instanz und des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen seien die oben angeführten Mehrkosten für die von den Beschwerdeführern bevorzugte Variante daher "als erheblich zu bewerten".

Dagegen würden die Grundstücke der Beschwerdeführer nur in einem unerheblichen Umfang in Anspruch genommen. Zudem würde die Wasserleitung rund 1,5 m unter der Geländeoberfläche verlegt. Daher sei die bisherige Nutzung dieser Grundstücke (landwirtschaftliche Benutzung, Fahrtwege) mit Ausnahme der Bauzeit für die Errichtung der Wasserleitung uneingeschränkt im bisherigen Umfang möglich.

Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile ergebe, dass die Vorteile der Zwangsrechtseinräumung eindeutig überwögen. So seien die betroffenen Grundstücke wie bisher weiter nutzbar. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer sei nur während der Errichtungszeit und zumindest langfristig nicht bzw. nur geringfügig zu erwarten.

Da die Errichtung der Wasserversorgungsanlage für eine ordnungsgemäße Trink- und Nutzwasserversorgung im vorliegenden Umfang erforderlich sei, seien die Berufungen der Beschwerdeführer daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0035 als auch die Beschwerde der Beschwerdeführer zu Zl. 2012/07/0036.

Die Beschwerdeführer machen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete je eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Die mP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

Die §§ 60 und 63 WRG 1959 samt Überschriften lauten

auszugsweise:

"ACHTER ABSCHNITT.

Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:


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a)
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
b)
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
c)
die Enteignung (§§ 63 bis 70);
d)
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;"

Liegt ein Bedarf ("erforderlich") im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0084, mwN). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0062).

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0168).

Dass die Leitungsverlegung zur Sicherstellung einer geordneten Wasserversorgung im öffentlichen Interesse gelegen ist, wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am bezifferte der Projektwerber den Mehraufwand einer Verlegung der Wasserleitung in die Landesstraße L XXXX mit etwa EUR 226.000,--. Dies sind nach der Aktenlage mehr als 45 % der für das Gesamtprojekt veranschlagten Baukosten. Dieser Betrag wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in seiner gutachterlichen Stellungnahme bestätigt.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind mehrere Faktoren zu beurteilen; dabei kann auch der Aspekt der Kosten eine Rolle spielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0084). Damit ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden, würde doch eine Verlegung der Leitung in die Landesstraße L XXXX in kostenmäßiger Hinsicht einen unverhältnismäßigen Mehraufwand mit sich bringen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0148, mwN). Dieser Mehraufwand ist im Vergleich zu den den Beschwerdeführern drohenden Nachteilen, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt werden, nicht zu rechtfertigen.

Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Höhe der Mehrkosten nicht gutachterlich ermittelt worden sei, da die ermittelten Mehrkosten auf einer "Kostenschätzung des Planers des Konsenswerbers" basierten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Projektanten erstellte Kostenrechnung vom im Berufungsverfahren durch die belangte Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme nicht angezweifelt worden ist. Dieser verweist vielmehr im Zusammenhang mit den Fragen der belangten Behörde nach der Verhältnismäßigkeit auf die "deutlichen Mehrkosten" in Höhe "von etwa 226.000 Euro". Diese gutachterliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren von der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.

Angesichts dieses Verfahrensablaufes wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, diesen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) entgegenzutreten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0023, mwN). Dies haben die Beschwerdeführer indessen unterlassen.

Die Beschwerdeführer führen aus, dass sie durch das gegenständliche Projekt mit ihrem Anwesen "in den örtlichen Bereich des gesetzlichen Wasserleitungsanschlusszwanges" fallen würden. Dies würde zu einer erheblichen Kostenbelastung führen.

Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, ist der Anschlusszwang im Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetz (OÖ. WasserversorgungsG, LGBl. Nr. 24/1997) geregelt. Dessen Bestimmungen waren im gegenständlichen, zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht von Relevanz.

Können zur zweckmäßigen Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (§§ 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 67 Abs. 1 WRG 1959 auf Antrag des zu Enteignenden anstelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.

Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit einem - in den Worten der Beschwerde - schon in der erstinstanzlichen Verhandlung vom gestellten "Eventualantrag der Beschwerdeführer im Sinne des § 67 Abs. 1 WRG", dass § 67 Abs. 1 WRG 1959 nur die Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen, nicht aber auch ein erst eingereichtes Projekt erfasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1138/65).

Wenn die Beschwerden nunmehr behaupten, ihr Vorbringen habe sich auf bereits in der Landesstraße L XXXX "verlegte Wasserleitungsrohre" bezogen, ist dieses Vorbringen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Die Aussprüche über den Kostenersatz gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da der Aufwand für die Aktenvorlage der belangten Behörde nur einmal gebührt.

Wien, am