VwGH vom 25.06.2007, 2004/17/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des HH in L sowie 2. der IH, 3. des PH und 4. der KH, alle drei in A, sämtliche vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR- 013207/1-2004-Kr/Pa, betreffend Kanal- und Wasserleitungsaufschließungsbeitrag gemäß §§ 25 und 26 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Zell an der Pram, Hofmark 1, 4755 Zell an der Pram),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird zurückgewiesen,
und
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Erstbeschwerdeführer "und Mitbesitzer" gemäß §§ 25 und 26 Oö ROG 1994 einen Kanal- und Wasserleitungsaufschließungsbeitrag für die Grundstücke Nr. 193 und 152 der EZ X, KG 48139 Zell an der Pram, vor.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer erhob Berufung und machte insbesondere geltend, dass die Grundstücke mangels eigener Straßenverbindung nicht aufgeschlossen seien. Verwiesen wird in der Berufung darauf, dass der Erstbeschwerdeführer beantragt habe, dass ein Streifen des Grundstücks, der unmittelbar an die Bahn grenze, nicht als Bauland qualifiziert werde. Da die Grundstücke keine Verbindung zur Straße aufwiesen, sei eine Vorschreibung nur möglich, wenn man sie als untrennbare Einheit mit einem daneben liegenden, bebauten Grundstück ansehe. Damit seien sie jedoch nicht als unbebaut zu qualifizieren.
Darüber hinaus stellte der Erstbeschwerdeführer am den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 Oö ROG 1994. Dieses Verfahren wurde nach den vorgelegten Akten mit Berufungsbescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom abgeschlossen; es ist hier nicht beschwerdegegenständlich.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung (im Ergebnis) als unbegründet ab (der Spruch des Bescheides lautet zwar auf Zurückweisung, die belangte Behörde ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass im Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides erkennbar ist, dass die Gemeindebehörde die Berufung abweisen wollte und sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat). Als aufgeschlossen im Sinne des § 25 Oö ROG 1994 gelte ein Grundstück, wenn es selbstständig bebaubar sei und von dem in Betracht kommenden Kanal- bzw. Wasserleitungsstrang nicht mehr als 50 m entfernt liege. Die Erfüllung dieses Tatbestandes sei von der Abgabenbehörde erwiesen worden und werde in der Berufung auch nicht bestritten.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer unter der Bezeichnung "Dr. H.P.H. und Mitbesitzer" Vorstellung.
Auf Grund dieser Vorstellung des Erstbeschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies. Der Bescheid ist an "Dr. H.P.H. und Mitbesitzer" adressiert und spricht über "die rechtzeitig eingebrachte Vorstellung von Herrn Dr. H.P.H. und Mitbesitzer" ab. Begründend führte die belangte Behörde - offenbar ausgehend von einer hinsichtlich des parallel geführten Verfahrens über die Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag unvollständigen Aktenlage - aus, dass hinsichtlich der beantragten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag noch nicht von der Abgabenbehörde erster Instanz abgesprochen worden sei (tatsächlich war der Bescheid der Behörde erster Instanz am ergangen). Die in Rede stehenden Grundstücke seien - auch vom Erstbeschwerdeführer unbestritten - sowohl durch einen öffentlichen Kanal als auch durch eine öffentliche Wasserversorgung aufgeschlossen. Die Grundstücke seien auch bebaubar, weil jederzeit ohne Erwerb anderer Grundstücke eine Baubewilligung für diese Grundstücke erwirkt werden könnte. Die Lage der Grundstücke an der Bahnlinie sei ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörden seien zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit mit dem bebauten Grundstück Nr. 194 bildeten und daher als unbebaut gelten müssten. Die Vorschreibung verletze den Erstbeschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 403/04, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
1.5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben auf die Gegenschrift repliziert.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin:
Die Verwendung von Beifügungen wie "und Mitbesitzer" lässt - wie der Verwaltungsgerichtshof für Verfahren nach verschiedenen Abgabenordnungen der Länder ausgesprochen hat - nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Behörde den Bescheid erlassen wollte (vgl. § 71 Abs. 2 Oö LAO und die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/17/0270, und vom , Zl. 98/17/0321). Auch im Verfahren nach dem AVG hat der Adressat des Bescheides (zumindest) erkennbar zu sein (vgl. die Nachweise bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 411/1 und 443, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/15/0085, Slg. 6675 F, verstärkter Senat, auf welches der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit dem Bescheidbegriff nach dem AVG verweist, vom , Zl. 97/06/0217, und vom , Zl. 2002/17/0241). Mit der Beifügung "und Mitbesitzer" gibt die Behörde jedoch nicht zu erkennen, an welche Personen sie den Bescheid (außer der namentlich genannten) erlassen wollte. Auch in der Zustellverfügung sind im Beschwerdefall keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt. Der Bescheid kann insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten. Auch der angefochtene Vorstellungsbescheid (der gemäß § 109 Abs. 1 Oö Gemeindeordnung in einem Verfahren nach dem AVG zu erlassen war) konnte daher nur dem Erstbeschwerdeführer gegenüber wirksam werden.
Da der angefochtene Bescheid somit die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzen kann, ist deren Beschwerde unzulässig. Sie war daher hinsichtlich dieser Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
2.2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö Raumordnungsgesetz 1994 - Oö ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 32/1999, lauten auszugsweise:
"§ 25
Aufschließungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils
1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)
für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.
(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,
1. auf dem ein Hauptgebäude im Sinn der Bauvorschriften errichtet ist oder
2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn der O.ö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder
3. das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.
(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und
1. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
2. von der für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.
(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig.
...
§ 26
Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags
(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich
...
2. für Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind (§ 25 Abs. 4 Z. 3), aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 20 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994), der anrechenbaren Frontlänge (§ 20 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994) und dem Einheitssatz (§ 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994); der sich daraus ergebende Betrag ist um 60 % zu vermindern; § 20 Abs. 6 und 7 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.
...
§ 27
Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn
1. dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,
2. den (Anm: richtig: dem) Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und
3. das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebiets bebaut werden sollte.
(1a) Die Einbringung des Antrags nach Abs. 1 Z. 1 hat die Wirkung, dass die Einhebung des Aufschließungsbeitrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Ausnahme gehemmt wird."
Mit dem Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags nach den §§ 25 und 26 Oö ROG 1994 abgewiesen. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid den bei ihr bekämpften Bescheid des Gemeinderates auch zutreffend dahin gehend verstanden, dass damit lediglich über die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen die Vorschreibung der Abgabe, nicht aber über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag abgesprochen wurde. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist daher nur die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags gemäß §§ 25 und 26 Oö ROG 1994, nicht jedoch die Frage, ob eine Ausnahme gemäß § 27 Oö ROG 1994 zu bewilligen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 25 und 27 Oö ROG 1994 ausgesprochen hat, kommt eine Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 25 Oö ROG 1994 solange in Betracht, als nicht eine Ausnahme nach § 27 Oö ROG 1994 erteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0121).
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es nach dem Oö ROG 1994 darauf ankomme, ob das Grundstück, für welches der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben werde, aufgeschlossen sei. Die gegenständlichen Grundstücke hätten jedoch keine Anbindung an das öffentliche Wegenetz.
Damit übersieht die Beschwerde, dass die Voraussetzungen der Aufschließung für die einzelnen Aufschließungsbeiträge für die Aufschließung mit Kanal, Wasserversorgung und öffentlichem Verkehrsnetz je für sich zu beurteilen sind (vgl. § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 Oö ROG 1994). Nach § 25 Abs. 2 Oö ROG 1994 besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Aufschließungsbeitrages nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist. Damit in Übereinstimmung hat der oberösterreichische Landesgesetzgeber in § 25 Abs. 4 Oö ROG 1994 durch die Verbindung der drei Ziffern, die die Umschreibung des Begriffes "aufgeschlossen" enthalten, mit der Konjunktion "oder" in legistisch einwandfreier Weise klargestellt, dass die kumulativ zur ("ersten") Voraussetzung der selbstständigen Bebaubarkeit hinzutretenden weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Oö ROG 1994 nicht in jedem einzelnen Fall des § 25 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 Oö ROG 1994 kumulativ vorliegen müssen, sondern Alternativen darstellen, die im systematischen Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 Oö ROG 1994 auf die drei dort genannten Arten von Aufschließungsbeiträgen zu beziehen sind.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde kein Aufschließungsbeitrag für die Aufschließung durch das Verkehrsnetz (Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 Oö Bauordnung 1994)) vorgeschrieben, sondern ein Aufschließungsbeitrag für die Aufschließung durch den Kanal und durch die Wasserversorgung.
Das Vorliegen dieser nach dem Vorgesagten für den Kanal- bzw. Wasseranschluss-Aufschließungsbeitrag erforderlichen Voraussetzungen wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. § 25 Abs. 2 Oö ROG 1994 wurde daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung Rechnung getragen.
Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die derzeit bestehende Möglichkeit der Erreichung der in Rede stehenden Grundstücke über das Grundstück Nr. 194 ausreichend wäre, um eine "Aufschließung" auch im Sinne des Verkehrsaufschließungsbeitrages zu begründen (ein unmittelbares Angrenzen des Grundstücks, für welches die Abgabe vorgeschrieben werden soll, an das öffentliche Verkehrsnetz ist nach der hg. Rechtsprechung nicht erforderlich für die Vorschreibung eines solchen Aufschließungsbeitrages, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0081).
Soweit in der Beschwerde neuerlich vorgebracht wird, dass wegen der Lage an der Bahnstrecke eine Bebauung der Grundstücke nicht denkbar sei, ist darauf zu verweisen, dass dieser Umstand nach den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen bei der Vorschreibung des Beitrags nicht von Bedeutung ist. Diese Frage kann allenfalls im Verfahren nach § 27 Oö ROG 1994 relevant sein.
Gleichfalls unbeachtlich ist der Hinweis darauf, dass der Gemeinde "keine Kosten" erwachsen seien.
Die Ausführungen zum Begriff der "wirtschaftlichen Einheit" sind Neuerungen im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG. Auf sie ist daher im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass über den Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag (zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde) noch nicht entschieden worden sei und das Vorschreibungsverfahren nicht fortzuführen gewesen sei, ist es einerseits (unter Berücksichtigung des Akteninhalts, demzufolge am in erster Instanz, am in zweiter Instanz entschieden worden war) unverständlich, andererseits aber auch unzutreffend, weil die zitierte Vorschrift des § 27 Abs. 1a Oö ROG 1994 sich lediglich auf die Einhebung bezieht (vgl. zur Terminologie die Überschriften zum V. Hauptstück und zum VI. Hauptstück der Oö LAO, wo von der Festsetzung der Abgaben einerseits und ihrer Einhebung andererseits die Rede ist). Die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags (seine "Festsetzung" im Sinne der Oö LAO) wird durch die Einbringung eines Antrags nach § 27 Oö ROG 1994 somit nicht gehindert.
Soweit in der ergänzten Beschwerde neuerlich Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan erhoben werden, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof, an den diese Bedenken herangetragen worden waren, sie nicht zum Anlass der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens genommen hat. Die ergänzte Beschwerde enthält keine neuen Gesichtspunkte, die den Verwaltungsgerichtshof veranlassen müssten, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung zu stellen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am