VwGH vom 26.09.2006, 2004/17/0112
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/17/0128
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des LS in G, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Gürtel 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 17.367/896-I/7/03, in der Fassung des Bescheides vom , Zl. 17.367/54-I/7/04, betreffend Rinderprämien für die Jahre 2000 und 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0290, zu verweisen, mit welchem der im ersten Rechtsgang betreffend das Jahr 2000 ergangene Bescheid über die Festsetzung der Mutterkuhprämie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
Für den vorliegenden Beschwerdefall ist folgender Sachverhalt hervorzuheben:
Mit dem "Mehrfachantrag Tiere 2000" vom beantragte der Beschwerdeführer für 22 Mutterkühe unter anderem mit den Ohrmarkennummern AT 012573808, AT 338706108, AT 338715208, AT 132478708, AT 338713908, AT 338712808, AT 132487808, AT 132421808, AT 338759508 und AT 632351911 die Auszahlung der Mutterkuhprämie.
Am fand eine Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers statt, bei der acht der beantragten Mutterkühe (AT 012573808, AT 132478708, AT 338713908, AT 338712808, AT 132487808, AT 132421808, AT 338759508 und AT 632351911) ohne Ohrmarken vorgefunden wurden. Im Prüfbericht betreffend die Kontrolle der Mutterkuhprämie wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer diese nachbestellen werde. Der Prüfer hielt auch fest, dass die Identität der Tiere "klar" sei.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2000 Rinderprämien in der Höhe von EUR 0,00 "bewilligt".
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom sei festgestellt worden, dass acht beantragte Mutterkühe keine eingezogenen Ohrmarken gehabt hätten beziehungsweise diese ausgerissen gewesen seien. Diese Tiere würden als nicht ordnungsgemäß identifizierbar gelten und seien als nicht festgestellt zu werten. Die Prämienvoraussetzungen würden daher nicht vorliegen. Da somit acht Tiere nicht festgestellt seien, kämen die Sanktionsbestimmungen des Art. 10b Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 im Ausmaß von 100 % zum Tragen.
1.2. Dieser Bescheid wurde mit dem genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0290, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis insbesondere fest, dass bei jenen Tieren, die nur durch eine Ohrmarke zu kennzeichnen waren, der Ohrmarke nicht die alles entscheidende Bedeutung zukomme und aus dem Fehlen der Ohrmarke nicht folge, dass die Förderung endgültig verloren ginge. Er hat für den Beschwerdefall überdies darauf hingewiesen, dass bei der Anfang 2001 durchgeführten Kontrolle nicht nur alle Ohrmarken eingezogen waren, sondern auch die Übereinstimmung mit den Rinderpässen und dem Register des Betriebsinhabers gegeben gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat abschließend für das fortgesetzte Verfahren ausgeführt, dass Feststellungen über das Geburtsdatum der Tiere zu treffen sein werden, um beurteilen zu können, ob bzw. allenfalls in welchem Ausmaß die beantragte Rinderprämie 2000 wegen Fehlens der Ohrmarken zu versagen sein werde.
1.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom teilweise stattgegeben und der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2000 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 3.350,57 bewilligt wurden.
Aus der Rinderdatenbank sei ersichtlich, dass die Tiere AT 012573808, AT 132478708, AT 338713908, AT 338712808, AT 132487808, AT 132421808 und AT 338759508 zwischen dem und dem geboren worden seien. Diese sieben Tiere wiesen daher ein Geburtsdatum vor dem auf. Für diese Tiere sei zudem (außer für das Tier AT 132421808) eine Nachbestellung mit Meldedatum vom ersichtlich. Für diese Tiere sei die Kennzeichnung mit einer Ohrmarke zulässig. Lediglich das Tier AT 632351911 - für welches auch eine Nachbestellung mit Meldedatum vom vorliege - sei bereits am geboren worden, sodass entsprechend Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 820/97 eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken erforderlich sei.
Bezüglich dieser sieben, vor dem geborenen Tiere sei entsprechend der Richtlinie 92/102/EWG eine Kennzeichnung mit nur einer Ohrmarke ausreichend. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass diese sieben Tiere keine Ohrmarke getragen hätten. Auch in diesem Fall sei gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/102/EWG ein neues Kennzeichen anzubringen. Entsprechend § 3 Abs. 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 habe dies unverzüglich zu erfolgen. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 regle, dass die Direktzahlungen nur für Tiere gewährt werden könnten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gekennzeichnet und registriert seien. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 bestimme, dass für die vor dem geborenen Tiere zur Einhaltung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eine Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG ausreichend sei. Nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 könnten daher Direktzahlungen für diese Tiere nicht gewährt werden, da sie nicht (mehr) entsprechend der Richtlinie 92/102/EWG, die sich auf Rinder mit Geburt vor dem beziehe, gekennzeichnet gewesen seien. Eine Kennzeichnung werde aber in Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 als unbedingtes Prämienerfordernis festgelegt.
Zur Berechnung einer allfälligen Sanktion sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/17/0290, zu verweisen. In der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 sei dieser Fall (Verlust einer Ohrmarke bei zulässiger Kennzeichnung mit nur einer Ohrmarke) ungeregelt. Aus diesem Grund sei eine Sanktion wegen dieser Tiere nicht zu verhängen.
Auf das Tier AT 632351911, das am geboren worden sei, sei Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 (beziehungsweise nunmehr der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) anzuwenden. Gemäß Art. 10d der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 gelte ein Rind zum Zeitpunkt der Kontrolle nur dann als festgestellt, wenn es mit Ohrmarken gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 (nunmehr der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) gekennzeichnet sei beziehungsweise für den Fall, dass es zwei Ohrmarken habe, lediglich eine verloren habe. Dieses Tier hätte daher mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein müssen, habe jedoch im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle keine einzige Ohrmarke gehabt. Dieses Tier gelte daher als nicht festgestellt und es würden daher die Prämienvoraussetzungen nicht vorliegen. Eine sofortige Nachbestellung der Ohrmarke auf Grund der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle könne diesen Mangel nicht heilen.
Die Tiere AT 338715208 und AT 338706108 seien bereits während des Haltezeitraumes abgegeben worden. Ein Ersatz sei nicht erfolgt. Nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der oben zitierten Fassung bleibe der Prämienanspruch für die Anzahl der prämienfähigen Tiere erhalten, die während des Zeitraumes tatsächlich gehalten worden seien. Eine Kürzung des Prämienbetrages für die übrigen Tiere habe dabei nicht zu erfolgen. Für diese zwei Tiere könne daher keine Prämie gewährt werden.
Die Mutterkuhprämie sei für 2000 für insgesamt zwölf Tiere zu gewähren. Für insgesamt zehn Tiere würden die Prämienvoraussetzungen nicht vorliegen. Auf Grund des Tieres AT 632351911 sei eine Sanktion entsprechend Art. 10b und 10d der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zu verhängen (Verhältnis des einen nicht festgestellten Tieres zu den 14 festgestellten Tieren, somit 7,14 %).
Der Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom sei daher in diesem Sinne abzuändern gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Qualität der Ohrmarken könne dabei nicht berücksichtigt werden, da die Bestimmungen auf das Vorhandensein von Ohrmarken abstellen würden. Im Übrigen würden Statistiken der Agrarmarkt Austria zeigen, dass nur ca. 1 bis 2 % der Ohrmarken pro Jahr nachbestellt werden würden.
1.4. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom wurde Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der für Rinderprämien bewilligte Betrag von "3.350,57 Euro" durch den Betrag von "3.405,71 Euro" ersetzt werde. Es sei bei der Berechnung der Sanktion entsprechend Art. 10b und 10d der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 aus Versehen von 14 festgestellten Tieren ausgegangen worden und die sieben Tiere, die vor dem geboren worden seien und keine Ohrmarken getragen hätten, seien nicht hinzugerechnet worden. Es sei aber tatsächlich von 21 Tieren auszugehen, sodass die Kürzung des Prämienbetrages nur 4,76 % betrage.
Der angefochtene Bescheid sei daher diesbezüglich zu berichtigen gewesen, da dieser Fehler auf den Prämienbetrag in Spruchpunkt 1. Auswirkungen gehabt habe. Die Mutterkuhprämie für zwölf Tiere betrage EUR 2.316,--. Abzüglich 4,76 % ergäbe dies einen Betrag von EUR 2.205,71. Hinzu käme die Extensivierungsprämie für zwölf Stück im Ausmaß von EUR 1.200,--.
1.5. Mit Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Mutterkuhprämie für 21 Mutterkühe unter anderem mit den Ohrmarkennummern AT 132477608, AT 132483408, AT 132424208 und AT 338759508. Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Sonderprämie für acht männliche Rinder.
Am fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers statt. Bei den vier Mutterkühen AT 132477608, AT 132483408, AT 132424208 und AT 338759508 fehlten die Ohrmarken.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2001 Rinderprämien (Endabrechnung) in der Höhe von insgesamt EUR 8.832,-- bewilligt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom wurde der Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom gemäß § 103 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 abgeändert und dem Beschwerdeführer Rinderprämien in der Höhe von EUR 2.280,-- bewilligt. Dabei wurde für keine der beantragten Mutterkühe eine Mutterkuhprämie gewährt, da vier der beantragten Tiere nicht prämienfähig gewesen seien, weshalb gemäß Art. 10b und 10d der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eine Kürzung um 100 % zu erfolgen gehabt habe. Eine Sonderprämie für männliche Rinder in der Höhe von EUR 1.480,-- und eine Extensivierungsprämie für männliche Rinder in der Höhe von EUR 800,-- wurden dem Beschwerdeführer zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.6. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und der Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom dahingehend abgeändert, dass für das Kalenderjahr 2001 Rinderprämien (Endabrechnung) in der Höhe von insgesamt EUR 7.584,-- bewilligt wurden.
Bei den vier Mutterkühen AT 132477608, AT 132483408, AT 132424208 und AT 338759508 hätten die Ohrmarken gefehlt. Diese Mutterkühe hätten die Ohrmarken auf Grund des Stoppels im Ohr beziehungsweise auf Grund eines ausgerissenen Ohres gehabt. Der Beschwerdeführer habe drei der ausgerissenen Ohrmarken (mit den drei letztgenannten Nummern) vorlegen können. Aus der Rinderdatenbank seien für diese vier Tiere Geburtsdaten vor dem ersichtlich. Weiters sei zu allen vier Tieren eine Nachbestellung von zwei Ohrmarken mit Meldedaten vom ersichtlich. Außer beim Tier AT 338759508 sei dies jeweils die erste Nachbestellung von Ohrmarken gewesen. Da aus dem Prüfbericht betreffend das Kalenderjahr 2001 hervorgehe, dass die Mutterkühe teilweise noch die Stoppel im Ohr gehabt hätten, seien die Prüfer E und H befasst und ersucht worden bekannt zu geben, welche Tiere noch einen Stoppel im Ohr gehabt hätten und ob die Rückseite der Ohrmarke noch vorhanden gewesen wäre. In der dem Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahme der Prüfer sei eindeutig festgehalten worden, dass die Tiere, die noch einen Stoppel im Ohr gehabt hätten, keine Ohrmarke mit Nummer auf der Vorder- oder Rückseite gehabt hätten.
Der Beschwerdeführer habe telefonisch mitgeteilt, dass die Qualität der Ohrmarken nicht entspreche und habe auf die Frage, ob noch die Rückseite der Ohrmarke am Dorn gewesen wäre, geantwortet, dass die Feststellungen des Prüfers wohl richtig wären. Eine schriftliche Stellungnahme sei nicht erfolgt.
Die vier Tiere AT 132477608, AT 132483408, AT 132424208 und AT 338759508 wiesen Geburtsdaten vor dem auf, sodass eine Kennzeichnung mit nur einer Ohrmarke zulässig gewesen sei. Für diese vier Tiere könne daher zwar keine Direktzahlung zuerkannt werden, eine Sanktion sei aber nicht zu verhängen.
Die Mutterkuhprämie sei somit für siebzehn Tiere zu gewähren. Für insgesamt vier Tiere lägen die Prämienvoraussetzungen nicht vor. Eine Kürzung des Prämienbetrages gemäß Art. 10b und d der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 habe aber nicht zu erfolgen.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vom über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom , S. 1 bis 47, lautete auszugsweise:
"TITEL 1
BINNENMARKT
...
KAPITEL 1
DIREKTZAHLUNGEN
...
ABSCHNITT 1
Prämienregelung
...
Unterabschnitt 3
Mutterkuhprämie
Artikel 6
(1) Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, können auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der individuellen Höchstgrenzen gewährt.
...
Unterabschnitt 6
Extensivierungsprämie
Artikel 13
(1) Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, können für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen.
(2) Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
...
ABSCHNITT 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 21
Die Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gekennzeichnet und registriert sind."
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. Nr. L 204 vom , S. 1 bis 10, lautet auszugsweise:
"TITEL I
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Artikel 1
(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
(2) Dieser Titel gilt unbeschadet von Seuchentilgungs- und Seuchenbekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92. Die Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG, die speziell Rinder betreffen, verlieren jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere gemäß dem vorliegenden Titel gekennzeichnet werden müssen, ihre Geltung.
...
Artikel 3
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
beruht auf folgenden Elementen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, | |||||||||
b) | elektronischen Datenbanken, | |||||||||
c) | Tierpässen, | |||||||||
d) | Einzelregistern in jedem Betrieb. | |||||||||
Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Betroffenen, einschließlich der einschlägigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Verbraucherorganisationen, Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern die im einzelstaatlichen Recht vorgeschriebenen Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet sind. | ||||||||||
Artikel 4 |
(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon dürfen Tiere, die vor dem geboren sind und nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, bis zum gemäß der Richtlinie 92/102/EWG gekennzeichnet werden.
...
Artikel 24
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 wird aufgehoben.
(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen."
Diese Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 trat am in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 hatte - abgesehen von Formulierungsabweichungen - in den zitierten Bestimmungen den gleichen Inhalt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom betreffend Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom , S. 36 bis 45, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1678/1998 und (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom lautet auszugsweise:
"TITEL IV
KONTROLLEN
Artikel 6
(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.
(2) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 umfassen insbesondere:
a) Kontrollprüfungen der im Beihilfeantrag angegebenen Parzellen und Tiere, um jede ungerechtfertigt doppelt gewährte Beihilfe für dasselbe Kalenderjahr zu vermeiden;
...
Artikel 10
...
(5) Ist der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, die für eine Prämie gemeldeten Tiere während des obligatorischen Haltungszeitraums zu halten, so bleibt der Prämienanspruch für die Anzahl der prämienfähigen Tiere erhalten, die während des Zeitraums tatsächlich gehalten wurden, sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung der Reduzierung seines Tierbestands schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Unbeschadet der in Einzelfällen zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden natürlichen Lebensumstände einer Herde anerkennen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Tod eines Tieres durch Krankheit; | |||||||||
b) | Tod eines Tieres infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann. | |||||||||
Artikel 10a |
(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder werden für die Prämien nur berücksichtigt, wenn es sich um die im Beihilfeantrag ausgewiesenen Tiere handelt.
...
Artikel 10b
(1) Ergibt sich bei einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle eine Differenz zwischen der Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der als prämienfähig festgestellten Tiere, so wird die Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt und nach Anwendung von Artikel 10 Abs. 5 hinsichtlich der natürlichen Lebensumstände gemäß Absatz 2 gekürzt.
(2) Betrifft ein Antrag nicht mehr als 20 Tiere, so wird der Beihilfebetrag wie folgt gekürzt:
a) um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese nicht mehr als zwei Tiere beträgt, oder
b) um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als zwei, aber höchstens vier Tiere beträgt.
Beträgt die Differenz mehr als vier Tiere, so wird keine Prämie gewährt.
In den sonstigen Fällen wird der Beihilfebetrag wie folgt gekürzt:
a) um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 % beträgt, oder
b) um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als 5 % und höchstens 20 % beträgt.
Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keine Beihilfe gewährt.
Die Prozentsätze in Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) sind auf der Grundlage der beantragten Anzahl, die Prozentsätze in Unterabsatz 3 Buchstaben a) und b) auf der Grundlage der festgestellten Anzahl zu berechnen.
...
Artikel 10d
Ein Rind gilt im Sinne der Artikel 10 und 10a zum Zeitpunkt
der Vor-Ort-Kontrolle als festgestellt, wenn es
a) durch einen Rinderpass gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 identifiziert ist, in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung mindestens Geburtsdatum, Geschlecht, Umsetzungen und Todesdatum des Tieres vermerkt sind;
b) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in die elektronische Datenbank aufgenommen wurde und gemäß Artikel 7 derselben Verordnung ordnungsgemäß im Register des Betriebsinhabers geführt ist;
c) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 mit Ohrmarken gekennzeichnet ist;
d) sich - falls für das Rind eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wurde - an dem vom Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung angegebenen Ort befindet.
Ein Rind das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt jedoch als festgestellt, wenn es durch die Erfüllung aller anderen in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen eindeutig identifiziert werden kann ..."
Die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, ABl. Nr. L 355 vom , S. 32 bis 36, lautet auszugsweise:
"Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende allgemeine Grundsätze eingehalten werden:
...
b) Ein Kennzeichen darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.
Ist ein Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen, so wird den Vorschriften dieses Artikels entsprechend ein neues Kennzeichen angebracht."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. II Nr. 233/1998, lautet auszugsweise:
"Kennzeichnung
§ 3. ...
(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung 'AT' und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen ausgegeben werden."
2.2. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom berichtigt. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid sowohl in seiner Fassung vor als auch in seiner Fassung nach der Berichtigung. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt einem Berichtigungsbescheid nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0097). Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu Grunde zu legen.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden Kalenderjahre 2000 (Spruchpunkt 1.) und 2001 (Spruchpunkt 2.) für die vor dem geborenen Tiere, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle keine Ohrmarken trugen, keine Prämie zuerkannt, für diese Tiere jedoch auch keine Sanktion berechnet (beziehungsweise diese Tiere im Zusammenhang mit der Berechung einer Sanktion als festgestellt betrachtet). Ebenso verfuhr die belangte Behörde für das Kalenderjahr 2000 für die Tiere AT 338715208 und AT 338706108, die während des Haltezeitraumes abgegeben worden waren.
Für das nach dem geborene Tier AT 632351911, das zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle keine Ohrmarke trug, gewährte die belangte Behörde für das Kalenderjahr 2000 keine Prämie und verhängte eine Sanktion entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.
2.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass sein Anspruch auf Rinderprämie weder für das Jahr 2000 noch für das Jahr 2001 auch nur teilweise verloren gegangen sei, da die Tiere festgestellt werden hätten können.
2.5. Der Beschwerdeführer ist damit im Ergebnis zum Teil im Recht.
Nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0290, mit dem im ersten Rechtsgang der Bescheid der belangten Behörde betreffend die gegenständlichen Ansprüche für das Jahr 2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, sei in der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Fall, dass die Kennzeichnung zulässigerweise mit nur einer Ohrmarke erfolgt sei und das Tier diese eine Ohrmarke verloren habe oder eine eingezogene Ohrmarke so beschädigt sei, dass die Ohrmarkennummer nicht abgelesen werden könne, ungeregelt geblieben. Davon, dass die Möglichkeit des Verlorengehens oder der Beschädigung von Ohrmarken bestehe und dies nicht automatisch den Verlust der Begünstigung nach sich ziehe, gehe auch das gemeinschaftliche Verordnungsrecht aus, weil es diesen Fall, allerdings nur bezogen auf die Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken, ausdrücklich regle. Die Kennzeichnung mit Ohrmarken diene der effizienten Kontrolle des Vorhandenseins der für bestimmte Förderungen angemeldeten Tiere. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem zitierten Erkenntnis weiters aus, dass daneben aber noch weitere Kontrollelemente, wie der Rinderpass und die Registerführung, bestünden. Stimmten die Ohrmarkennummern mit den Angaben im Rinderpass und im Register nicht überein, dann sei zu prüfen, ob die Ohrmarke bei einem bestimmten Tier rechtmäßig eingezogen und die Angaben im Rinderpass und im Register fragwürdig seien oder aber mit den Ohrmarken manipuliert worden sei. Der Ohrmarke komme daher nicht allein die alles entscheidende Bedeutung zu, ob ein Tier als festgestellt gelten könne.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der vor dem geborenen Tiere davon ausgegangen, dass diese im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 als festgestellt gelten könnten. Sie hat für diese Tiere dementsprechend keine Sanktion gemäß Art. 10b und 10d der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 verhängt und sie auch für die Berechnung des Kürzungsbetrages auf Grund des einen als nicht festgestellt zu wertenden Tieres als festgestellt gewertet (vgl. den Berichtigungsbescheid vom ).
Nicht gefolgt werden kann jedoch der belangten Behörde, wenn sie ungeachtet des Umstandes, dass die Tiere als nach der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 festgestellt gelten können und ungeachtet der vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis für die Aufhebung gegebenen Begründung, dieselben Tiere bei der Berechnung der Prämie nicht berücksichtigt hat. Auch wenn die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ihrem Wortlaut nach für eine Prämiengewährung eine den Kennzeichnungsbestimmungen entsprechende Kennzeichnung der beantragten Tiere voraussetzt, bedeutet dies nach dem Vorerkenntnis nicht, dass in einem Fall, der nach dem dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im gemeinschaftsrechtlichen Kennzeichnungsrecht nicht geregelt ist, von einem Verstoß gegen dieses gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungsrecht ausgegangen werden könnte. Die Verordnung (EG) Nr. 3887/92 trifft allgemeine Regelungen "für bestimmte Beihilferegelungen". Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom dargelegt, dass bei jenen Tieren, die nur durch eine Ohrmarke zu kennzeichnen waren, der Ohrmarke nicht die alles entscheidende Bedeutung zukomme und aus dem Fehlen der Ohrmarke nicht folge, dass die Förderung endgültig verloren ginge. Er hat für den Beschwerdefall überdies darauf hingewiesen, dass bei der Anfang 2001 durchgeführten Kontrolle nicht nur alle Ohrmarken eingezogen waren, sondern auch die Übereinstimmung mit den Rinderpässen und dem Register des Betriebsinhabers gegeben gewesen sei. Wenn trotz des Fehlens der Ohrmarken kein Zweifel über die Identität der Tiere anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am bestanden hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht als festgestellt zu gelten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat abschließend für das fortgesetzte Verfahren ausgeführt, dass Feststellungen über das Geburtsdatum der Tiere zu treffen sein werden, um beurteilen zu können, ob bzw. allenfalls in welchem Ausmaß die beantragte Rinderprämie 2000 wegen Fehlens der Ohrmarken zu versagen sein werde. Diesen Ausführungen kommt nicht die Funktion eines obiter dictum zu, sondern sie waren die Begründung für die Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dadurch, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zwar für sieben (2000) bzw. vier (2001) Tiere festgestellt hat, dass sie vor dem geboren worden seien und daher die Kennzeichnung mit einer Ohrmarke ausreichend gewesen sei, gleichzeitig aber nicht die im Vorerkenntnis als Begründung für die Notwendigkeit dieser Feststellung und damit für die Aufhebung des im ersten Rechtsgang angefochtenen Bescheids gegebene Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, dass in diesem Fall die Begünstigung zu gewähren sei, wenn die Identität der Tiere festgestellt sei, hat sie die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses missachtet. Sie hat auf dem Boden ihrer verfehlten Rechtsauffassung nicht geklärt, ob die Identität der Tiere festgestellt war. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen kann insbesondere als offen angesehen werden, ob und inwieweit sich die Feststellungen anlässlich der Prüfung am auf dieselben Tiere bezogen wie jene, die Gegenstand des Antrages für das Jahr 2000 waren (und hinsichtlich derer am das Fehlen der Ohrmarke festgestellt worden war).
2.6. Für die beiden Tiere AT 338715208 und AT 338706108, die (2000) während des Haltezeitraumes abgegeben wurden, konnte jedoch gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 keine Prämie gewährt werden.
Auch die Beurteilung der Konsequenzen des Fehlens jeglicher Ohrmarke bei dem am geborenen Tier kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.7. Insofern erfolgte daher die Berechnung einer Sanktion gemäß Art. 10b und Art. 10d der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 für das Kalenderjahr 2000 zu Recht. Nach dem Vorgesagten wurden aber der Prämienberechnung zu Unrecht jene vier Tiere nicht zu Grunde gelegt, die keine Ohrmarken trugen, ohne dass im Sinne des Vorerkenntnisses festgestellt worden wäre, ob die Identität der Tiere anderweitig feststellbar ist.
Für das Jahr 2001 erweist sich daher die Annahme, dass für vier Tiere keine Prämie zu gewähren gewesen sei, auf dem Boden der vorliegenden Ermittlungsergebnisse als rechtswidrig.
2.8. Mit den beiden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wurde jeweils die Festsetzung der jeweils für das betreffende Kalenderjahr zu gewährenden Prämie vorgenommen. Es liegen insoweit keine trennbaren Spruchteile bezüglich einzelner Tiere vor, die gesondert auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden könnten. Es erweisen sich daher (ungeachtet der unter Punkt 2.6. festgestellten Rechtmäßigkeit der Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich einzelner Tiere) beide Spruchpunkte (insgesamt) als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-70380