VwGH vom 26.07.2012, 2012/07/0032
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der B GmbH in K, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4-B-242/005-2011, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt S in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Verbringung von 5.000 t gefährlicher Abfälle (Schlamm aus der Abwasserbehandlung) nach Deutschland zur Verwertung bei der A. GmbH vom bis im Rahmen der Notifizierungsnummer AT 006842 unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen. In der Begründung des Bescheides wurde angeführt, dass, da die gegenständlichen Abfälle mit anderen Materialien vermischt und zu Brennstoffen aufgearbeitet würden und dabei keine Reststoffe anfielen, von einer Verwertungsoperation (R 12) auszugehen sei.
Mit Bescheid vom erteilte der BMLFUW der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Verbringung von 18.000 t Rückständen aus der mechanischen Abfallbehandlung in die Slowakei zum Zwecke der Verwertung bei der A. s.r.o. bis im Rahmen der Notifizierungsnummer AT 007197 unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen. In der Begründung des Bescheides wurde angeführt, dass die Abfälle in der Behandlungsanlage des Zielunternehmens granuliert und dann als Brennstoff im Zementwerk L. a.s. eingesetzt würden. Die gegenständlichen Abfälle würden "somit dem Verwertungsverfahren R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 (hier: R1) aufgeführten Verfahren zu unterziehen " zugeführt.
Mit Bescheid vom erteilte der BMLFUW der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Verbringung von 10.000 t Rückständen aus der mechanischen Abfallbehandlung in die Slowakei zum Zwecke der Verwertung bei der A. s.r.o. vom bis im Rahmen der Notifizierungsnummer AT 008264 unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen. In der Begründung dieses Bescheides wurde angeführt, dass die näher beschriebenen Abfälle in der Behandlungsanlage des empfangenden Unternehmens granuliert und dann als Brennstoff im Zementwerk L. a. s. eingesetzt würden. Die gegenständlichen Abfälle würden "dem Verwertungsverfahren R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 (hier: R1) aufgeführten Verfahren zu unterziehen " zugeführt.
Mit Bescheid vom erteilte der BMLFUW der Beschwerdeführerin die Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von 10.000 t Feinfraktion aus der mechanischen Abfallbehandlung nach Deutschland zur Beseitigung bei der B. GmbH bis im Rahmen der Notifizierungsnummer AT 008263 unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. angeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Abfällen um eine weitgehend mineralische Fraktion aus der mechanischen Abfallaufbereitung handle, welche beim Empfänger einer thermischen Behandlung als Vorbehandlung zur Beseitigung (auf einer Deponie) unterzogen werde. Da die Behandlungsanlage (Drehrohr) als thermische Desorptionsanlage betrieben werde, sei die beabsichtigte Behandlung dem Beseitigungscode D9 zuzuordnen.
Mit Bescheid vom erteilte der BMLFUW der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von 1.000 t hochkalorischer Fraktion nach Sortierung nach Polen zur Verwertung bei der E. Sp. z o.o. bis im Rahmen der Notifizierungsnummer AT 008801 unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen. In der Begründung des Bescheides wurde angeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Abfällen um Gewerbeabfälle handle, die in der Sortieranlage der Beschwerdeführerin zerkleinert und gesiebt würden, wobei mineralische Anteile ausgeschleust würden. Diese vorbehandelten Abfälle sollten beim Empfänger durch Mischen mit anderen nichtgefährlichen Abfällen und weiteres Zerkleinern für den Einsatz im Hauptbrenner des Zementwerkes C. aufbereitet werden. Die gegenständlichen Abfälle würden sohin in der Anlage der E. Sp. z o.o. dem Verfahren R 12 zugeführt.
Mit Bescheid vom erteilte der BMLFUW der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Verbringung von insgesamt 10.000 t Abfällen (heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert) in die Slowakei zur A. s.r.o. bis zum im Rahmen der Notifizierungsnummer AT 011903 unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen. In der Begründung des Bescheides wurde angeführt, dass die Verbringung "zur Verwertung (R 12 R 1)" erfolge.
Mit Schreiben vom an die Bezirkshauptmannschaft K stellte die Beschwerdeführerin ausführlich begründete Feststellungsanträge gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), die zusammengefasst lauteten:
"I. Die (BH) wolle feststellen, dass es sich bei der von der antragstellenden Partei durchgeführten Verbringung von insgesamt
9.115 Tonnen (…) gefährlicher Abfälle zur Desorption in die Anlage der (B. GmbH) um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handelt.
II. Die (BH) wolle feststellen, dass es sich bei der von der antragstellenden Partei durchgeführten Verbringung von insgesamt 1.658,24 Tonnen Abfällen der Schlüsselnummer 94801 zur Verwertungsanlage der (A. GmbH) um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handelt.
III. Die (BH) wolle feststellen, dass es sich bei der von der antragstellenden Partei durchgeführten Verbringung von insgesamt rund 407 Tonnen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 zur Verwertungsanlage der (E. Sp. z o.o.) um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handelt.
IV. Die (BH) wolle feststellen, dass es sich bei der von der antragstellenden Partei durchgeführten Verbringung von insgesamt rund 6.800 Tonnen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 zur Verwertungsanlage der (A. s.r.o.) in der Slowakei um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handelt.
V. Die (BH) wolle feststellen, dass es sich bei der von der antragstellenden Partei durchgeführten Verbringung von insgesamt rund 10.000 Tonnen Abfällen der Schlüsselnummer 91107 zur Verwertungsanlage der (A. s.r.o.) in der Slowakei um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handelt.
VI. Die (BH) wolle feststellen, dass es sich bei der von der antragstellenden Partei durchgeführten Verbringung von insgesamt rund 9.800 Tonnen Abfällen der Schlüsselnummer 91103 zur Verwertungsanlage der (A. s.r.o.) in der Slowakei um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handelt."
Mit Schreiben vom leitete die BH diese Feststellungsanträge an den Magistrat der Stadt K weiter.
Mit Schreiben vom nahm der Amtssachverständige für Chemie-Abfalltechnik der Gruppe Baudirektion - Abteilung Umwelttechnik beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dazu dahingehend Stellung, dass der Export von Abfällen der Schlüsselnummer 91103 zur Beseitigung (Verfahren D9) als eine Beseitigung in Form einer chemisch/physikalischen Behandlung keine unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG genannte Tätigkeit darstelle und daher der Export zur thermischen Desorptionsanlage der B. GmbH gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG kein beitragspflichtiger Tatbestand sei. Hinsichtlich der Exporte von Abfällen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen führte der Amtssachverständige aus, dass es sich dabei um Verwertungen von Abfällen gehandelt habe, welche in den jeweiligen Notifizierungsbescheiden erwähnt seien und deren Zulässigkeit vom BMLFUW im Einzelnen geprüft worden sei. Auf Grund der in diesen Verbringungsbescheiden angeführten Verwertungsverfahren gehe hervor, dass in den Exportländern aus den jeweiligen Abfällen keine Brennstoffprodukte, sondern thermisch verwertbare Abfallfraktionen hergestellt und als sogenannte Ersatzbrennstoffe in Anlagen eingesetzt würden. Diese Tätigkeiten seien gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG von der Altlastbeitragspflicht ausgenommen, da sie nicht unter die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a leg. cit. genannten Tätigkeiten fielen.
In einem E-Mail vom an Herrn M.K. (offenbar vom mitbeteiligten Zollamt) erklärte Frau M.S. von der B. GmbH unter anderem, dass die in der Anlage der B. GmbH behandelten Materialien zum Beispiel für Abdeckschichten in technischen Bauwerken verwendet würden (Lärmschutzwall, Deponieabdeckungen).
Zur Einschätzung des Amtssachverständigen nahm das Zollamt mit Schreiben vom Stellung und verwies auf die schriftlichen Ausführungen der B. GmbH, wonach das anfallende Material im Zusammenhang mit der Notifizierung AT 008263 in weiterer Folge als Abdeckschicht in technischen Bauwerken (Deponieabdeckschicht) verwendet werde. Herr A. W. als Organ der Abfallüberwachungsbehörde der Hansestadt B habe über Anfrage des Zollamtes mitgeteilt, dass das bei der B. GmbH nach der thermischen Behandlung anfallende Material als Abfall eingestuft und in dafür zugelassenen Anlagen entsorgt worden sei. In der Regel seien dies Deponien gewesen. Das Ablagern von Abfällen auf einer Deponie unterliege gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag. Somit liege eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 leg. cit. vor, da die Abfälle für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a leg. cit. außerhalb des Bundesgebietes verbracht worden seien.
Die weiteren Abfälle würden in der Regel in einer Anlage einer Behandlung unterzogen und in weiterer Folge als Brennstoff eingesetzt. Das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung BGBl. II Nr. 389/2002 unterliege gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG dem Altlastenbeitrag. Auch hier liege somit eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 leg. cit. vor.
Abschließend erklärte das Zollamt, dass von einer beitragspflichtigen Beförderung von Abfällen nicht nur dann zu sprechen sei, wenn die beförderten Abfälle unmittelbar einer dieser Tätigkeiten zugeführt würden, sondern auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein Behandlungsverfahren vorgeschaltet sei, um die jeweilige Tätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen.
Mit Bescheid vom stellte der Bürgermeister der Stadt K fest, dass es sich bei den in den Anträgen genannten Verbringungen jeweils um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handle.
Begründend wies der Bürgermeister zunächst darauf hin, dass die Zulässigkeit der Verbringungen eine Voraussetzung für die Feststellungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG sei. Der BMLFUW habe mit den Notifizierungsbescheiden seine Zustimmung zur Verbringung der dort jeweils angeführten Abfälle zur Beseitigung, wobei im entsprechenden Bescheid das Beseitigungsverfahren D9 genannt werde, bzw. zur Verbringung von Abfällen zur Verwertung im Ausland erteilt. Diese jedenfalls erforderlichen und auch vorliegenden Genehmigungen des BMLFUW seien Grundlage für die Annahme der Zulässigkeit der Verbringung. Unter der Voraussetzung, dass dafür sämtliche erforderlichen Genehmigungen eingeholt worden seien, sei die Zulässigkeit dieser Verbringungen zu den in den Bescheiden des BMLFUW genannten Zwecken gegeben und werde dies der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Zulässigkeit der Verbringungen zu den genannten Zwecken bereits im Zuge der Entscheidung vom BMFLUW zu prüfen gewesen sei. Des Weiteren sei den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen zu folgen gewesen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 ALSAG seien nur jene Tatbestände beitragspflichtig, die ausdrücklich genannt seien. Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen sowie die chemisch/physikalische Behandlung von Abfällen seien im Inland nicht beitragspflichtig und könnten daher auch nicht beitragspflichtig werden, wenn Abfälle zur Durchführung dieser Tätigkeiten in das Ausland verbracht würden. Dies widerspreche nicht nur dem innerstaatlichen Gesetz, sondern verstoße auch gegen die europarechtlichen Grundsätze des freien Warenverkehrs und laufe dem Verbot der unterschiedlichen Besteuerung von Waren und Dienstleistungen zuwider. Da die Abfälle zu einer im Inland nicht abgabenpflichtigen Tätigkeit exportiert worden seien, sei dieser Export nach dem ALSAG nicht beitragspflichtig. Was nach der Behandlung von aus Österreich in das Ausland exportierten Abfällen mit den "ausländischen" Abfällen passiere, könne nicht mehr Beurteilungsgrundlage eines inländischen Abgabenverfahrens sein, weil dies dem Grundsatz der Abgabenhoheit widerspräche.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom Berufung. Darin bemängelte sie im Wesentlichen, dass der Sachverständige anstatt der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert habe. Die Frage, ob eine Tätigkeit dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliege, sei eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten sei. Die gegenständlichen Verbringungen durch die Beschwerdeführerin erfüllten allesamt die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 4 leg. cit. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Stellung.
Mit Schreiben vom nahm der BMLFUW zur Anfrage der belangten Behörde vom Stellung, ob die Zustimmung zu den Notifizierungen AT 006842, AT 007197, AT 008264, AT 008263, AT 008801 und AT 011903 für ein bestimmtes Verwertungsverfahren erteilt worden sei; wenn ja, für welches Verwertungsverfahren diese erteilt worden seien, ob die Verbringung entsprechend diesen Bescheiden erfolgt sei und ob dabei die Bedingungen und Auflagen eingehalten worden seien.
Dazu führte der BMLFUW u.a. im Folgenden aus:
" AT 006842:
Da der Antrag aus 2005 stammt, wurde auf den Formularen lediglich das vorläufige Verfahren R12 angeführt.
Dass es sich beim abschließenden Verfahrensschritt um den Einsatz als Brennstoff handelt, ergibt sich aus der Bescheidbegründung, wo im dritten Absatz ausgeführt wird, dass die vorläufige Behandlung darin besteht, dass die gegenständlichen Abfälle 'mit anderen Materialen vermischt und zu Brennstoffen aufgearbeitet' werden.
AT 007197 und AT 008264:
Gemäß Notifizierungsformular wurde in beiden Fällen R12 + R1 ('Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung') beantragt.
Auch aus der jeweiligen Bescheidbegründung ergibt sich, dass die jeweiligen Abfälle beim Empfänger granuliert und dann als Brennstoff im Zementwerk eingesetzt werden.
AT 008263:
In diesem Fall wurde das Verfahren D9 ('Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D8 und D10 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw)') beantragt.
Aus der Bescheidbegründung (2. Absatz) ergibt sich, dass die gegenständlichen Abfälle beim Empfänger einer thermischen Behandlung als Vorbehandlung zu einer Beseitigung auf einer Deponie (= D1) unterzogen werden.
AT 008801:
Da der Antrag vom Mai 2007 stammt wurde auf den Formularen lediglich R12 angeführt. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich allerdings, dass die gegenständlichen Abfälle beim Empfänger 'durch Mischen mit anderen nicht gefährlichen Abfällen und weiteres Zerkleinern für den Einsatz im Hauptbrenner des
Zementwerks ... aufbereitet' werden. Aus diesem Grund wurde
dem Notifizierenden auch mit Auflage (II.3.) vorgeschrieben, spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Bewilligung Emissionsergebnisse des Zementwerks zu übermitteln.
AT 011903:
Gemäß Notifizierungsformular wurde R12 + R1 beantragt, wobei in Feld 10 das Zementwerk, in dem die Abfälle eingesetzt werden , angegeben wurde ('Ladce').
Auch in der Bescheidbegründung findet sich der Hinweis 'R12 R1'.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass ho. nichts darüber bekannt ist, dass Verbringungen im Rahmen der og. Notifizierungen nicht entsprechend den Zustimmungsbescheiden erfolgt sind oder dabei Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden."
Zu diesem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin ihrerseits mit Schriftsatz vom Stellung.
Auch die mitbeteiligte Partei gab mit Schreiben vom eine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Erstbescheid dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass alle verfahrensgegenständlichen sechs Verbringungen als beitragspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG anzusehen seien. Dabei wurde die Verbringung zur Desorption als beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Z 1 lit. a ALSAG angesehen und die übrigen Verbringungen zu Verwertungsanlagen als beitragspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Z 2 leg. cit.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die Verbringung unter der Notifizierungsnummer AT 008263 dem Beseitigungsverfahren D1 zuzuordnen sei; die anderen Verbringungen wurden dem Verwertungsverfahren R1 zugeordnet. Darüber hinaus erklärte die belangte Behörde, dass der Entscheidung jene Behandlungs- oder Verwertungsverfahren zu Grunde gelegt worden seien, welchen die Abfälle abschließend zugeführt worden seien, auch wenn dieser Tätigkeit ein anderes Behandlungs- oder Verwertungsverfahren (außerhalb des Bundesgebietes) vorgeschaltet gewesen sei.
Unter den Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde neben § 66 Abs. 4 AVG und den einschlägigen Bestimmungen des ALSAG auch die Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag des Bundesministeriums für Finanzen, Erläuterungen zum Altlastensanierungsgesetz betreffende Rechtslage ab vom , BMF- 010220/0222-IV/27/2005, an.
Begründend führte die belangte Behörde u.a. auch aus, dass die Entscheidung auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren gründe, insbesondere auf die Stellungnahme des BMLFUW. Das BMLFUW sei sowohl die für die Vollziehung der abfallrechtlichen Bestimmungen als auch für die Genehmigung der Notifizierungen oberste zuständige Behörde. Schon aus diesem Grund bestünden für die belangte Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Von dieser Behörde sei aber auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Notifizierungen immer im Zusammenhang mit einer konkret bestimmten Verwertungs- und Behandlungsart stünden. Weiters ergebe sich aus den Ausführungen, um welche Verwertungs- und Behandlungsarten es sich handle, die dem Notifizierungsverfahren zu Grunde gelegt worden seien.
Abfälle dürften nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde ins Ausland verbracht werden. Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligung (Notifizierung) sei das BMLFUW. Dieses lege der Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Exportes von Abfällen eine bestimmte Verwertungs- oder Behandlungsart zu Grunde. Grundsätzlich sei sie dabei an die Angaben des Antragstellers gebunden. Daraus würden sich die oben genannten Zuordnungen der einzelnen Abfälle zu Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren ergeben. Hinsichtlich des Verwertungsverfahrens R1 ordnete die belangte Behörde dieses dem Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG zu; das Beseitigungsverfahren D1 wurde von der belangten Behörde dem Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. zugeordnet. Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass, da die Beförderung außerhalb des Bundesgebietes als der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt, zu Tätigkeiten, welche Tatbeständen des § 3 ALSAG zuzuordnen seien, erfolgt sei, der Berufung Folge zu geben gewesen sei. Dies gelte im Hinblick auf die oben zitierten Rechtsgrundlagen auch dann, wenn diese Tätigkeit nach Vorschaltung eines anderen Behandlungs- oder Verwertungsverfahrens durchgeführt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, zentral sei die Frage, ob die Verbringung von Abfällen ins Ausland nur dann eine Altlastenbeitragspflicht auslöse, wenn sie unmittelbar zum Zweck einer beitragspflichtigen Tätigkeit erfolge, oder auch dann, wenn eine an sich beitragspflichtige Tätigkeit erst nach Vorschaltung eines anderen Behandlungs- oder Verwertungsverfahrens durchgeführt werde und ob durch diese Behandlung ein anderer - ausländischer - Abfall entstehe, der nicht mehr der inländischen Steuerhoheit unterläge. Insofern sich die belangte Behörde dabei auf die Erläuterungen des Bundesministeriums für Finanzen vom stütze, sei darauf zu verweisen, dass derartige Erlässe keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindlichen Rechtsquellen darstellten. Nach dem ALSAG bestünden im Inland nur dann Beitragspflichten, wenn die Abfälle unmittelbar einer der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG genannten Tätigkeiten unterzogen würden. Für allfällige vorbereitende oder sonstige vorherige Behandlungstätigkeiten von Abfällen müsse kein Altlastenbeitrag bezahlt werden. Vor dem Hintergrund der in den Materialien geäußerten Intention des Gesetzgebers, eine Gleichbehandlung inländischer Tätigkeiten mit im Ausland durchgeführten Tätigkeiten mit inländischen Abfällen herzustellen, könne also auch die Beförderung von Abfällen ins Ausland nur dann beitragspflichtig sein, wenn sie unmittelbar zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit erfolge. Würden im Ausland zunächst Vorbereitungshandlungen und erst in der Folge an sich beitragspflichte Tätigkeiten durchgeführt, könne der Export keine Altlastenbeitragspflicht auslösen. Daran könne auch die Beurteilung von Tätigkeiten als "vorläufige Verfahren" im Notifikationsbescheid nichts ändern.
Hinsichtlich der in den Notifizierungsbescheiden angegebenen Gründe für den Export führt die Beschwerdeführerin aus, dass ein beitragspflichtiger Export nur vorliege, wenn die Bewilligung zum Zweck der Beseitigungs- bzw. Verwertungsverfahren R1, D1, D3, D4, D5, D10, D11 oder D12 oder aber zum Zweck der Herstellung von Brennstoffprodukten erfolge. Unterliege eine Tätigkeit dagegen anderen als den genannten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, sei keine Beitragspflicht gegeben, weil die Abfälle dann nicht zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG außerhalb des Bundesgebiets verbracht würden. Hier erfolge die Ausfuhr einerseits zum Zweck der Desorption gefährlicher Abfälle - was im Notifikationsbescheiden unter D9 erfasst werde - und andererseits zur Aufbereitung nicht gefährlicher Abfälle zu Ersatzbrennstoffen. Letztere Tätigkeit sei von der Herstellung von Brennstoffprodukten zu unterscheiden. Sie werde in den Notifikationsbescheiden unter R12 erfasst. Beide Tätigkeiten ließen sich unter keinen der Beitragstatbestände subsumieren.
Hinsichtlich der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass Ersatzbrennstoffe keine Brennstoffprodukte darstellten. Die Abfalleigenschaft der Abfälle, die zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen verwendet würden, ende nämlich nicht. Somit unterliege die Herstellung von Ersatzbrennstoffen nicht der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG. Vielmehr könne erst für die Verbrennung des aus den Abfällen hergestellten Ersatzbrennstoffes in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. Altlastenbeitragspflicht bestehen.
Zum Export der gefährlichen Abfälle zu einer Desorptionsanlage legt die Beschwerdeführerin dar, dass es sich bei einer Desorptionsanlage um eine Anlage handle, in der es nach einer mechanischen Vorbehandlung und gegebenenfalls einer Konditionierung der in der Anlage behandelbaren Böden, des Bauschutts und anderer Abfallarten zu einer thermischen Behandlung in einem Drehrohrofen bei 250 Grad C bis 260 Grad C komme. Dieses Verfahren werde zwar im Notifikationsverfahren als Beseitigungsverfahren (D9) qualifiziert. Nach § 3 Abs. 1 ALSAG unterlägen aber lediglich Beseitigungen in Form einer Ablagerung sowie einer Verbrennung von Abfällen der Altlastenbeitragspflicht. Die Abfallbeseitigung in Form einer Desorption stelle weder eine Ablagerung noch eine Abfallverbrennung im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. dar und sei daher nicht beitragspflichtig. Daraus folge, dass auch durch die Verbringung von Abfällen zu einer Desorption kein unter § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG zu subsumierender beitragspflichtiger Tatbestand erfüllt werde.
2. § 3 Abs. 1 ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, in Kraft getreten mit (Art. VII Abs. 13 ALSAG), lautet:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,
3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,
4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes."
Mit der ALSAG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 40/2008, wurde § 3 Abs. 1 Z 3a ALSAG eingefügt, wonach mit (Art. VII Abs. 17 ALSAG)
"3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,"
ebenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt.
Es ist unstrittig, dass die Materialien, auf die sich die gegenständlichen Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin beziehen, als Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG anzusehen sind.
Die belangte Behörde ordnete die Verbringung unter der Notifizierungsnummer A 008263 dem Beseitigungsverfahren D1 und die übrigen Verbringungen dem Verwertungsverfahren R1 zu. In den Notifizierungsverfahren erfolgte eine solche Zuordnung nicht bzw. teilweise erst als zweiter Schritt (R 12, darauf folgend R 1); darüber hinaus erfolgte die Zuordnung nicht im Spruch der Notifizierungsbescheide, sondern (nur) in deren Begründung. Es erscheint durchaus zweckmäßig, wenn die belangte Behörde die in den Notifizierungsverfahren angeführte Verwertungs- und Beseitigungsart heranzieht, um anhand dieser beurteilen zu können, zu welchem Zweck die gegenständliche Verbringung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes vorgenommen wird.
Allerdings hat die belangte Behörde die in den Notifzierungsbescheiden angeführte Verwertungs- bzw. Beseitigungsart nur als Anhaltspunkt herangezogen; die Begründung des angefochtenen Bescheides basiert nämlich darauf, dass der Beurteilung, ob eine Beförderung zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 (bzw. 3a) ALSAG außerhalb des Bundesgebietes vorliegt, jene Behandlung zu Grunde zu legen sei, welcher die Abfälle abschließend zugeführt werden, und somit gerade nicht diejenigen Behandlungen, zu denen die Beschwerdeführerin die Abfälle unmittelbar entsprechend den Einordnungen in den Notifizierungsbescheiden verbrachte.
Diese Rechtsansicht der belangten Behörde findet im Gesetz aber keine Deckung. Demnach ist nur das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 (bzw. 3a) ALSAG außerhalb des Bundesgebietes beitragspflichtig.
Unter dem Befördern zu "einer Tätigkeit" ist aber nicht das Befördern zu einer - einer ersten Tätigkeit (Behandlung) im Ausland nachfolgenden -, abschließenden Tätigkeit zu verstehen, sondern das Befördern zu der Tätigkeit, zu welcher die Abfälle von der Beschwerdeführerin unmittelbar verbracht werden. Dass hier von einer anderen als der "ersten Tätigkeit" auszugehen sei, zu der die Abfälle außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Die belangte Behörde hatte daher die "Tätigkeit" ihrer Beurteilung nach § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG zu Grunde zu legen, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, nicht daran anschließende weitere bzw eine abschließende Tätigkeit (Behandlung).
Eine dem entgegen stehende Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen in seinem Erlass vom ist dabei außer Acht zu lassen, da Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen für den Verwaltungsgerichtshof keine maßgebende Rechtsquelle darstellen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0102; allgemein dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0121).
Da die belangte Behörde dies verkannte und ihr Augenmerk nicht auf die erste Tätigkeit nach der Verbringung richtete, stellte sie auch nicht fest, welchen Tätigkeiten die von der Beschwerdeführerin außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Abfälle (unmittelbar) zugeführt wurden und ob diese überhaupt den Beitragstatbeständen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 (bzw. 3a) ALSAG zugeordnet werden können. Die belangte Behörde belastete aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am