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VwGH vom 11.05.2010, 2009/22/0180

VwGH vom 11.05.2010, 2009/22/0180

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/22/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, und des S, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 150.653/8-III/4/09 (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin), und vom , Zl. 150.653/9-III/4/09 (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers), jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer (Mutter und Sohn), pakistanische Staatsangehörige, auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

In diesen Bescheiden führte sie annähernd gleichlautend im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin am einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe. Dieser habe im Verfahren zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung als Bevollmächtigter wissentlich eine inhaltlich unrichtige Urkunde, nämlich eine falsche Gehaltsbestätigung, mit der Absicht vorgelegt, die Behörde durch Vorgabe falscher Tatsachen zu täuschen. "Dieses Verhalten Ihres bevollmächtigten Vertreters ist Ihnen zuzurechnen."

Somit würde der Aufenthalt der Beschwerdeführer dem öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widersprechen, weil deren Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Wissentlich falsche Angaben vor der Behörde im Zuge eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zwecks Erschleichung eines Aufenthaltstitels würden gemäß § 119 Abs. 1 FPG ein Gerichtsdelikt bilden. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu.

Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlage gehe zu Lasten der Beschwerdeführer, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde zog zur Abweisung der gegenständlichen Anträge lediglich das Verhalten des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin heran und unterließ jegliche Feststellungen über das Verhalten und den Wissensstand der Beschwerdeführer.

Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausging, dass bereits allein die Vorlage gefälschter Unterlagen, selbst wenn dies ohne Wissen und ohne Zutun der Beschwerdeführer erfolgte, für die Bejahung der nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG anzustellenden Prognose ausreichend wäre, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (vgl. das auch in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0908, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).

Demnach waren auch hier die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalsatz die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-70361