Suchen Hilfe
VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0419

VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0419

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der B J, geboren am , vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/78913/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe am in ihrer Heimat den österreichischen Staatsbürger A. geheiratet und am - unter Berufen auf diese Ehe - bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin die von ihr begehrten Aufenthaltstitel, zuletzt mit Gültigkeit bis , erhalten. Am habe eine weibliche Person bei der erstinstanzlichen Behörde angezeigt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem früheren Ehegatten Z. zusammenlebte und die Ehe mit A. nur auf dem Papier bestünde.

Daraufhin sei A. erstmals am von Exekutivbeamten der erstinstanzlichen Behörde befragt worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auch nur annähernd zu nennen. Am habe eine Hauspartei anlässlich einer Erhebung an der Wohnanschrift der beiden Eheleute angegeben, dass A. alleine in Wien 20 wohnte. Die Hausbesorgerin an der Wohnanschrift in Wien 7 habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom Frühjahr 2003 bis Herbst 2004 gemeinsam mit Z. dort gewohnt hätte und die beiden auch ein gemeinsames Kind gehabt hätten, das etwa einen Monat nach der Geburt gestorben wäre. Tatsächlich sei Z. vom bis an dieser Anschrift gemeldet gewesen, wobei die Beschwerdeführerin als Unterkunftgeberin in Erscheinung getreten sei.

Bei einer neuerlichen Erhebung am an der genannten Adresse in Wien 20 habe niemand angetroffen werden können. Nach Aussage einer Wohnungsnachbarin wohnte A. alleine in dieser Wohnung. Der Nachbar habe die Beschwerdeführerin auf einem Foto nicht erkennen können.

Bei einer weiteren Erhebung am , bei der weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte habe angetroffen werden können, habe eine bereits sehr lange in dem Haus wohnhafte Nachbarin angegeben, dass A. stets alleine in der Wohnung gelebt hätte und auch derzeit noch alleine lebte. Sie sähe ihn nie mit einer Frau, außer mit seiner Mutter, die Hausbesorgerin auf einer anderen Stiege wäre. Die Nachbarin habe die Beschwerdeführerin auf einem Lichtbild nicht erkennen können und angegeben, die Beschwerdeführerin noch nie im Haus gesehen zu haben. Die für diese Stiege zuständige Hausbesorgerin habe ebenfalls bestätigt, dass A. immer alleine dort gewohnt hätte. Auch nach Aussage eines anderen Wohnungsnachbarn von gegenüber wohne A. in der besagten Wohnung allein und habe jener die Beschwerdeführerin auf einem Foto nicht gekannt.

Am seien die Ehegatten getrennt voneinander zu ihrem Eheleben befragt worden. Dabei sei es zu zahlreichen - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Begehung des letzten Hochzeitstages, allfälliger Schulden bzw. der Finanzgebarung, der letzten Erkrankung des jeweiligen Ehegatten, des familiären Umfeldes des jeweiligen Ehegatten und des Zusammenwohnens der Ehegatten in Wien 7 gekommen.

Die Beschwerdeführerin bestreite das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und verweise auf die eheliche Geburt ihrer am geborenen Tochter, die kurze Zeit später verstorben sei.

Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger A. rechtsmissbräuchlich, d.h. nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. So ließen alle genannten Widersprüche (in den Aussagen der Ehegatten) den zwingenden Schluss zu, dass diese kein Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten. Andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass ein Ehepaar derart unterschiedliche und widersprüchliche Aussagen über ihr angeblich gemeinsames Leben mache. Auch wenn der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen sei, dass sich in einer Großstadt der Kontakt zwischen Nachbarn sehr oft auf ein Mindestmaß beschränke, so widerspreche es dennoch jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der seinen eigenen Angaben zufolge im Dezember 2002 bei seinem Ehegatten eingezogen sei, mehr als viereinhalb Jahre später mehreren Nachbarn völlig unbekannt sei, während der Wohnungsinhaber (Ehegatte der Beschwerdeführerin) immer wieder im Haus gesehen werde.

Auch scheitere der Versuch der Beschwerdeführerin, das Bestehen eines Familienlebens dadurch zu untermauern, dass sie mit ihrem Ehegatten ein kurz nach der Geburt verstorbenes Kind gehabt habe. Dabei übersehe die Beschwerdeführerin, dass die aus § 138 Abs. 1 ABGB abzuleitende widerlegliche Vermutung der Ehelichkeit des am geborenen (und am verstorbenen) Kindes der Beschwerdeführerin eine Rechtsfolge darstelle, die sich allein aus dem formalen Bestand der Ehe und dem Tag der Geburt ergebe und daher - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Rückschlüsse auf das zwischen den Ehegatten geführte Familienleben ermögliche. Ein für die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe bedeutsamer Umstand wäre nicht die (eheliche) Geburt eines Kindes, sondern allenfalls dessen Zeugung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin. Ein derartiges Vorbringen hätten diese und ihr Ehegatte im Verwaltungsverfahren nicht erstattet und ließe sich auch wohl nicht mit der Realität in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf den Bericht vom verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin nach Aussage der Hausbesorgerin im fraglichen Zeitpunkt mit ihrem geschiedenen Ehegatten Z. in Wien 7 gewohnt habe. Dieser Aussage komme insoweit Bedeutung zu, als die Zeugin auch gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin ein Kind gehabt habe, das kurz nach dessen Geburt verstorben sei. Darüber hinaus sei Z. vom bis an dieser Adresse gemeldet gewesen, und er habe in diesem Zeitraum offensichtlich in der Wohnung der Beschwerdeführerin gelebt.

Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger rechtsmissbräuchlich geschlossen habe. Die Durchführung der von der Beschwerdeführerin - im Übrigen auch zum Teil völlig unsubstanziiert - eingebrachten Beweisanträge habe sich daher als entbehrlich erwiesen.

Das Eingehen sogenannter Scheinehen stelle einen Rechtmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin bereits einmal zu einem derartigen Fehlverhalten habe hinreißen lassen und sie weder die Nichtigerklärung der ersten Scheinehe noch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen unrichtiger Angaben dazu habe veranlassen können, sich rechtskonform zu verhalten. Von daher gesehen könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG erfüllt seien.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und zulässig sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der etwa viereinhalbjährige inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin sowie ihre familiären Bindungen zu ihrer Mutter und zu ihren beiden Halbgeschwistern ins Gewicht. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass die Beschwerdeführerin bislang nur durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten in den Besitz von Aufenthaltstiteln gelangt sei. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung Abstand genommen werden können.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne auch unter Berücksichtigung ihrer privaten und familiären Situation ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist. Der von der Beschwerdeführerin (im Beschwerdeverfahren) ins Treffen geführte Umstand, dass sie Mutter einer am geborenen Tochter sei, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, ist daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu berücksichtigen.

2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann, A., das Eingehen einer Scheinehe vehement bestritten hätten und dieser darüber hinaus angegeben habe, dass er mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Kind gehabt habe, welches am verstorben sei. Die von der Behörde angenommenen divergierenden Angaben der Ehegatten seien auf "einige Kommunikationsprobleme" auf Grund der "sprachlichen Hindernisse" zurückzuführen. Darüber hinaus bestünden zwischen den Ehegatten nach wie vor ein gemeinsames Familienleben und eine Wirtschaftsgemeinschaft, die sich vor allem in gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten manifestiere. Die Meinung verschiedener Nachbarn hinsichtlich des Bekanntheitsgrades von Mitbewohnern in einer Großstadt reiche nicht aus, um ein Eheleben charakterisieren zu können. Auch habe die Beschwerdeführerin (im Berufungsverfahren) nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde die Vernehmung von vier namentlich angeführten Zeugen beantragt, doch habe die belangte Behörde die zeugenschaftliche Befragung dieser Personen nicht durchgeführt.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In ihrer daraufhin mit Schriftsatz vom erstatteten Stellungnahme stellte sie den Antrag, die vier (in der Beschwerde angeführten) Personen zu vernehmen, und zwar zum Beweis dafür, "dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ehe zwischen (der Beschwerdeführerin) und ihrem Ehegatten (A.) um eine aus ehrbaren Motiven geschlossene Ehe handelt". Damit - wie auch im weiteren Berufungsverfahren - hat die Beschwerdeführerin keinen konkreten Lebenssachverhalt behauptet, der die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK illustriert hätte und zu dessen Beweis die vier genannten Personen als Zeugen geführt geworden wären. Schon deshalb war die belangte Behörde nicht dazu gehalten, diese vier Personen als Zeugen zu vernehmen. Abgesehen davon wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt, welche konkreten Umstände, von denen auf ein tatsächliches Eheleben hätte geschlossen werden können, durch diese Zeugen hätten bewiesen werden können. Der behauptete Verfahrensmangel durch Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugen liegt daher nicht vor.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung nicht nur auf die Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen an den Meldeanschriften der beiden Ehegatten und die Angaben von dort wohnenden Nachbarn, sondern insbesondere auch auf die zahlreichen, im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Widersprüche in den Angaben der Ehegatten gestützt. Mit dem Vorbringen, dass die Ehegatten auf Grund sprachlicher Hindernisse und von Kommunikationsproblemen divergierende Angaben gemacht hätten, vermag die Beschwerde diese zum Teil eklatanten Widersprüche nicht plausibel aufzuklären.

Auch der Beschwerdehinweis auf das am geborene Kind und die gesetzliche Vermutung des § 138 Abs. 1 ABGB ist nicht geeignet, die Annahme, dass die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, zu widerlegen, hat doch nach Aussage der Hausbesorgerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes und zuvor der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin, Z., bei dieser gelebt, der im Übrigen vom bis an der Wohnanschrift polizeilich gemeldet war. Auch auf diesen Umstand geht die Beschwerde nicht weiter ein.

Das genannte Beschwerdevorbringen vermag daher die im angefochtenen Bescheid getroffene Beweiswürdigung nicht zu erschüttern, und diese begegnet im Rahmen der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Auf dem Boden der von der belangten Behörde sohin auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei und mit A. kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, als unbedenklich.

3. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0304, mwN), begegnet die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung im Sinne des -

im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand.

4. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von rund viereinhalb Jahren und deren familiäre Bindungen zu deren hier lebenden Mutter und beiden Halbgeschwistern berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in deren persönliche Interessen angenommen. Diese sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf Grund des Eingehens der Scheinehe ermöglicht wurde. Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens) gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung dieser Maßnahme nicht entgegenstehe, keinem Einwand.

5. Ferner kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Ablauf von zehn Jahren erwartet werden könne, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.

6. Weiters kann keine Rede davon aus, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet sei.

7. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und es ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung durch die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.

8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-70360