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VwGH vom 28.09.2006, 2004/17/0103

VwGH vom 28.09.2006, 2004/17/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HD in V, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-VK 133-59/1- 2003, betreffend Kanalanschluss- und Wasseranschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Völkermarkt, Hauptplatz 1, 9100 Völkermarkt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde jeweils vom wurden dem Beschwerdeführer für die Errichtung einer "Self-Service-Fahrzeug-Waschanlage mit 5 Waschboxen" ein Kanalanschlussbeitrag in Höhe von EUR 38.100,-- und ein Wasseranschlussbeitrag in Höhe von EUR 23.250,-- vorgeschrieben. Den Abgabenvorschreibungen wurden jeweils 15 Bewertungseinheiten (fünf Waschstände a 3,0 Bewertungseinheiten (im Folgenden: BE)) zu Grunde gelegt.

In seinen dagegen erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgeschriebenen Anschlussbeiträge seien gleichheitswidrig im Vergleich zu Vorschreibungen in anderen Bundesländern. Die Bewertung für gewerbliche Fahrzeugwaschanlagen entbehre jeder sachlichen Grundlage. So würden für eine Waschanlage (Tunnelwaschanlage) mit einem maximalen "Autodurchsatz" von 120 Kfz pro Stunde Anschlussbeiträge von 3,0 Bewertungseinheiten errechnet, weil diese nur einen einzigen "Waschstand" darstelle. Bei einer Selbstbedienungswaschanlage mit fünf einzelnen Waschboxen, wie sie von ihm betrieben werde, würden als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühren jedoch fünf "Waschstände" herangezogen, obwohl der maximale Durchsatz an Kfz pro Stunde nur 20 Fahrzeuge umfasse. Somit zahle ein Betrieb für eine Waschanlage dieser Art den fünffachen Anschlussbeitrag im Vergleich zu einer Portal- oder Tunnelwaschanlage. Dies sei unabhängig von den tatsächlichen Wasser- und Kanalgebühren, welche noch zusätzlich in Rechnung gestellt würden.

Mit Bescheiden vom 13. bzw. wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, eine andere Bewertung der Waschanlage, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werde, würde nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, weil das gegenständliche Bauwerk einer eindeutigen Zweckbestimmung zuordenbar sei, für welche der Gesetzgeber einen Faktor von 3,0 BE je Waschstand festgelegt und auf eine weiter gehende Differenzierung nach Art und Bedienungssystem der Anlage verzichtet habe.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Kärnten werde die Abgabe für einen Kanal- bzw. Wasseranschluss für eine derartige Waschanlage um ein Elffaches höher vorgeschrieben als in anderen Bundesländern. Das Wort "Waschstand" könne nur als Bezeichnung für eine gesamte Waschanlage herangezogen werden. Somit müssten 3,0 BE dem Kanal- und Wasseranschlussbeitrag zu Grunde gelegt werden und nicht "18 BE". Überdies gebe es die Bezeichnung "Waschstand" in der deutschen Sprache nicht (vgl. Duden). Die Abgabenvorschreibung hänge vom Verständnis des jeweiligen Beamten ab. Damit sei man aber der Willkür des Zufalls ausgesetzt, ob ein "Waschstand" eine einzelne Waschbox sei oder ob dieser richtigerweise eine komplette Waschanlage darstelle, egal welche Ausstattung und Leistungsfähigkeit bzw. Durchsatz pro Stunde bzw. pro Tag eine solche Anlage habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesvorschriften ausgeführt, sowohl das Gemeindekanalisationsgesetz 1999 als auch das Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 sähen vor, dass für Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand 3,0 Bewertungseinheiten zu verrechnen seien. Auf eine weiter gehende Differenzierung nach Art und Bedienungssystem der Anlage habe der Gesetzgeber verzichtet, sodass jede Art von Kfz-Waschanlage (Hochdruckreiniger, Waschstraße, etc.) dieser Regelung zu unterstellen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 97/17/0433, 0434, ausgeführt, eine am Gleichheitsgebot orientierte Reduktion des Wortsinnes der "Kraftfahrzeugwaschanlage" habe nicht stattzufinden. Wenn der Beschwerdeführer selbst angebe, eine Waschanlage mit mehreren Waschboxen zu betreiben, so übersehe er, dass der von ihm verwendete Begriff "Waschbox" nichts anderes sei als ein Synonym für "Waschstand". So wie eine Garage typischerweise aus einer oder mehreren Garagenboxen (Stellplätzen) bestehe, bestehe eine Kraftfahrzeugwaschanlage typischerweise aus einer oder mehreren Waschboxen (Waschständen). Damit ergebe sich schon aus der Klarheit des Wortlautes, dass die Begriffe "Waschanlage" und "Waschstand" nicht gleichgesetzt werden könnten, sondern hierarchisch zu verstehen seien. Dies entspreche auch der Systematik der erwähnten Gesetze, die bei der Kategorisierung der in den Gesetzesanlagen explizit genannten und mit verschieden hohen Einheiten bedachten Bauwerken oder befestigten Flächen regelmäßig Untergliederungen vorsähen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 759/04-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 - K-GKG 1999, LGBl. Nr. 62/1999, sind Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage zu erheben.

Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich die Höhe des Kanalanschlussbeitrages aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz. Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

Z 11 der Anlage leg. cit. lautet:

"11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand ... 3,0"

Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen (§ 14 Abs. 1 leg. cit.).

Nach § 1 der mit in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Völkermarkt vom (Zl. K-1108-713 XIII) wird zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlagen ein Kanalanschlussbeitrag ausgeschrieben.

Gemäß § 2 der genannten Verordnung beträgt der Beitragssatz je Bewertungseinheit EUR 2.540,-- einschließlich 10 % USt. Die Ermittlung der Bewertungseinheiten erfolgt nach den Ansätzen der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz.

Durch § 10 Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG 1997, LGBl. Nr. 107/1997, sind Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage zu erheben.

Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 12 Abs. 1 leg. cit.).

Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

Z 15 der Anlage leg. cit. lautet:

"15 Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand ... 3,0 Einheiten"

Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ist der Beitragssatz vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.

Nach § 1 der mit in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Völkermarkt vom (Zl. W-440/2001 XIII) wird zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage ein Wasseranschlussbeitrag ausgeschrieben.

Gemäß § 2 der genannten Verordnung beträgt der Beitragssatz je Bewertungseinheit EUR 1.550,-- einschließlich 10 % USt. Die Ermittlung der Bewertungseinheiten erfolgt nach den Ansätzen in der Anlage zum Gemeindewasserversorgungsgesetz.

Strittig ist allein die Frage, ob die gesamte "Fahrzeugwaschanlage" des Beschwerdeführers als "Kraftfahrzeugwaschanlage" oder als "Waschstand" im Sinne der Z 11 der Anlage zum K-GKG 1999 bzw. Z 15 der Anlage zum K-GWVG 1997 anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 K-GKG 1999 bzw. § 12 Abs. 2 K-GWVG 1997 vor, der Kärntner Landesgesetzgeber sehe jeweils das gesamte Bauwerk als Bewertungseinheit an, welche mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sei und wendet sich dabei gegen das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 97/17/0433, 0434, weil ein Waschstand mit einem Bauwerk nicht gleichgesetzt werden könne.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass in den Anlagen zum K-GWVG 1997 und K-GKG 1999 nicht nur auf einzelne Bauwerke, sondern auch auf Teile von solchen und deren Verwendungszweck (vgl. zB in der Anlage zum K-GKG 1999 die Z 10 betreffend Betriebsküchen, die Z 12 betreffend die Behandlungsräume und Labors von Ärzten und Dentisten oder die Z 14 betreffend die Arbeitsräume von Herren- und Damenfriseuren, Massagesalon) abgestellt wird.

Im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 97/17/0433, 0434, wurde ausgeführt, dass es sich bei dem in Z 11 der Anlage zum K-GKG 1999 verwendete Begriff der "Kraftfahrzeugwaschanlagen" um (feste und auf Dauer berechnete) Einrichtungen, in denen Kraftfahrzeuge gewaschen werden, handelt. Dasselbe hat auch für den Begriff der "Kraftfahrzeugwaschanlagen" nach Z 15 der Anlage zum K-GWVG 1997 zu gelten.

Wenn der Gesetzgeber die Höhe der Abgaben betreffend solche Kraftfahrzeugwaschanlagen proportional zur Anzahl der dort vorhandenen "Waschstände" festsetzt, so ergibt sich daraus, dass es sich bei den "Waschständen" um Untereinheiten von Kraftfahrzeugwaschanlagen handeln muss, weil ansonsten diese Bestimmung keinen Sinn ergebe. Von daher vermag es nicht als rechtswidrig angesehen zu werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass eine Kraftfahrzeugwaschanlage aus mehreren "Waschständen" bestehen kann. Dass seine Kraftfahrzeugwaschanlage nur über einen einzigen Waschstand verfüge, weil in dieser jeweils nur ein einziges Auto gewaschen werden könne, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Wenn der Beschwerdeführer gegen diese Interpretation des Gesetzes verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdefall unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum Sachlichkeitsgebot die Argumente des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am