VwGH vom 25.06.2007, 2004/17/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des EM in H, vertreten durch Mag. Ariane Jazosch, Rechtsanwältin in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524382/2-2004-Sl/Dr, betreffend Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Holzhausen, Landstraße 2, 4615 Holzhausen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer für den Anschluss eines näher genannten Grundstückes bzw. der darauf errichteten Gebäude oder Gebäudeteile an die öffentliche Kanalisationsanlage eine einmalige Kanalanschlussgebühr von S 133.856,80 (einschließlich Mehrwertsteuer) vor. Dabei wurde eine Bemessungsgrundlage von 574 m2 (Erdgeschoß 237 m2, Obergeschoß 337 m2) zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer eine ergänzende Kanalanschlussgebühr von EUR 1.312,34 (einschließlich Mehrwertsteuer) mit der Begründung vor, dass Liegenschaftsanteile für Wohnzwecke zusätzlich benutzbar ausgebaut worden seien. Es sei daher gemäß § 2 Abs. 5 der Kanalgebührenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde (10 % Abschlag für landwirtschaftliche Gebäude - altes Mauerwerk - sei berücksichtigt worden) eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei eine Bemessungsgrundlage von 646 m2 (Erdgeschoß 309 m2, Obergeschoß 337 m2) festgestellt worden. Für 574 m2 sei die Anschlussgebühr bereits vorgeschrieben bzw. (teilweise) entrichtet worden, wodurch eine ergänzende Kanalanschlussgebühr für 72 m2 vorzuschreiben gewesen sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es seien ihm 45,5 m2 (minus 10 %) einer Garage als Wohnraum angelastet worden. Dies entspreche nicht den Tatsachen, weil durch eine Abmauerung nunmehr lediglich eine Nutzfläche von 15 m2 als Garderobe verwendet werde. Der restliche Teil der Fläche bleibe nach wie vor eine Garage. Weiters seien ihm Räumlichkeiten für den Betrieb der Pferdehaltung als Wohnräume angelastet worden. Es handle sich dabei ausschließlich um Umkleideräume für den Pferdehalter und keine Wohnräume. Die dazu notwendigen sanitären Anlagen (WC und Waschbecken) seien nicht an den Kanal angeschlossen, sondern würden in die ordnungsgemäß errichtete Jauchegrube eingeleitet und über den Wirtschaftsdünger im landwirtschaftlichen Bereich ausgebracht.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom bzw. um Reduzierung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr nicht stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, in die Bemessungsgrundlage der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr mit Bescheid vom seien die Wohnung des Eigentümers, vier Mietwohnungen und jene Gebäudeteile, die für eine betriebliche Nutzung genehmigt worden seien (Büroflächen), einbezogen worden. Bei der am durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung unter Beiziehung eines Sachverständigen des Bezirksbauamtes Wels sei festgestellt worden, dass anstatt der ursprünglich betrieblich genutzten Erdgeschoßräume sowie der Garage eine Nutzung für eine Kinderbetreuungseinrichtung erfolge. Mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom sei für diese Nutzungsänderung eine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden, welche am rechtskräftig geworden sei. Im Beschwerdefall treffe somit für die frühere Garage nicht mehr der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 3 der Kanalgebührenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu.
Weiters sei festgestellt worden, dass im ehemaligen Bergeraum an der Südostecke der Stallungen ein Aufenthaltsraum (Reiterstüberl) samt Sanitärraum und Vorraum für die beim Reitbetrieb vorhandenen Personen eingebaut worden sei. Auch für diese Maßnahmen sei eine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden.
Gemäß § 2 Abs. 5 lit. b und c der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei somit für jene Gebäudeteile, die zusätzlich für eine Kinderbetreuungseinrichtung (ehemalige Garage) sowie für den Reitbetrieb (ehemaliger Bergeraum) genutzt würden, eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben. In der Baubewilligung vom sei unter anderem angeführt worden, dass sämtliche anfallenden häuslichen Fäkalabwässer, Wasch- , Bade- und Küchenspülwässer usw. in das öffentliche Abwasserkanalnetz einzuleiten seien. Gewerbliche, industrielle und sonstige betriebliche Abwässer seien ebenfalls in den Abwasserkanal einzuleiten, wenn die Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweiche.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, es stehe außer Zweifel, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um einen land- und forstwirtschaftlichen Bau handle. Sämtliche Nutzungen stimmten mit § 30 Abs. 5 bis 8 Oö ROG 1994 überein. Die von der mitbeteiligten Gemeinde angewendete Bestimmung des § 2 Abs. 5 der Kanalgebührenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei insoweit nicht anwendbar, als es sich bei § 2 Abs. 2 lit. b leg. cit. um eine Spezialbestimmung handle, welche die abgabenrechtliche Behandlung land- und forstwirtschaftlicher Bauten abschließend regle, indem sie zweifelsfrei festlege, dass bei diesen Bauten nur die zu Wohnzwecken benutzbaren Gebäude oder Gebäudeteile im Ausmaß von 90 % als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürften. Sämtliche Nutzungen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seien entweder der landwirtschaftlichen Nutzung unmittelbar zuzuordnen oder stimmten mit der ergänzenden Nutzungsmöglichkeit des § 30 Oö ROG 1994 vollständig überein. Gerade jene Flächen, die nicht unmittelbar landwirtschaftlich genutzt seien und auch nicht Wohnzwecken dienten, seien bereits durch den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom erfasst worden. Dies bedeute, dass für diese Flächen bereits eine Kanalanschlussgebühr entrichtet worden sei. Auch in diesem Fall stehe die generelle Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. b leg. cit. der Anwendung des Abs. 5 entgegen, weil sich sonst ein logisch nachvollziehbares Ergebnis nicht erzielen ließe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom sei hinsichtlich des Bauvorhabens "Änderung des Verwendungszweckes des landwirtschaftlichen Anwesens L Nr. 12 (Kinderbetreuungseinrichtung und Aufenthaltsraum samt Sanitär- und Vorraum für den Reitbetrieb)" die Baubewilligung für folgende Gebäudeteile erteilt worden:
"1. Anstatt der ursprünglich betrieblich genutzten
Erdgeschoßräume sowie der Garage (Baubewilligung vom
...) wird eine Nutzung dieser Gebäudeteile als
Kinderbetreuungseinrichtung genehmigt.
2. Weiters wird die Abmauerung des ehemaligen
Bergeraums an der Südostecke der Stallungen bewilligt und die Nutzung als Sanitär-, Vor- und Aufenthaltsraum für den Reitbetrieb genehmigt."
Diesem Baubewilligungsbescheid sei das Gutachten des Bausachverständigen Ing. Peter B vom zu Grunde gelegen. Aus diesem gehe Folgendes hervor:
"An Stelle des im nordöstlichen Hausstock befindlichen Büros samt Aufenthaltsraum und Garage wurde eine Kinderbetreuungseinrichtung eingebaut. Der Büroraum, der Aufenthaltsraum und der Arbeitsraum seien als Kinderbetreuungsräume umfunktioniert, das Bad mit WC, das Vorhaus und der Abstellraum wurden als solche belassen. Die Garage an der Nordwestecke des Gebäudes wurde ebenfalls für die Kinderbetreuungseinrichtung adaptiert und diese wurde in einen Abstellraum und eine Garderobe umfunktioniert, wobei eine zukünftige Teilung des Raums beabsichtigt ist, sodass die Garderobe vom Stiegenhaus und der Abstellraum durch das vorhandene Garagentor erschlossen werden, wobei zwischen den Räumen eine Verbindungstür hergestellt wird. Zusätzlich wurde an der Südostecke an den Stall anschließend zur Durchfahrt hin der ehemalige Bergeraum geschlossen und es wurde hier ein Aufenthaltsraum samt Sanitärraum und Vorraum für die beim Reitbetrieb der im Stall abgestellten Pferde vorhandenen Personen eingebaut."
Es sei daher im Hinblick auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr (April 1998) zu einer nachträglichen Änderung im Sinne des § 2 Abs. 5 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom gekommen. Die Bemessungsgrundlage des Gebäudes sei durch die Nutzungsänderung von 574 m2 auf 646 m2 erhöht worden, weshalb der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht eine Kanalergänzungsgebühr in Höhe von EUR 1.312,34 (inkl. 10 % MwSt.) vorgeschrieben habe.
Hinsichtlich des Einwandes, dass es sich um einen "land- und forstwirtschaftlichen Bau" handle, sei anzumerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht die Frage der Anschlussgebühr gemäß § 2 Abs. 2 zu prüfen gewesen sei, sondern inwiefern der Ergänzungsgebührentatbestand des § 2 Abs. 5 der Kanalgebührenordnung vorgelegen sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen sowie aus dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom gehe eindeutig hervor, dass eine Nutzungsänderung des land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes vorgenommen worden sei. Der baubehördliche Bewilligungsbescheid konkretisiere das Bauvorhaben dahingehend, dass eine Baubewilligung für die "Änderung des Verwendungszweckes des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes L Nr. 12" erteilt werde. Hinsichtlich der Garage sei auf das Gutachten des Sachverständigen vom zu verweisen, wonach die "Garage an der Nordwestecke des Gebäudes für eine Kinderbetreuungseinrichtung adaptiert wurde".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 lit. a Oö Interessentenbeiträge-Gesetz 1958, LGBl. Nr. 28/1958, werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von den Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Kanal-Anschlussgebühr) zu erheben.
§ 1 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass die Interessentenbeiträge auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen sind. Als Aufteilungsschlüssel kommen u. a. insbesondere der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder - anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils in Betracht.
Gemäß § 2 leg. cit. hat die Gemeindevertretung die näheren Bestimmungen in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
Die Kanalgebührenverordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde lautet (in der Folge: Kanalgebührenverordnung):
"Verordnung
des Gemeinderates der (mitbeteiligten Marktgemeinde) vom über die Abänderung der Kanalgebührenverordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom .
Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958 i.d.g.F. und des § 16 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 BGBl. Teil I Nr. 3/2001 idF BGBl. Teil I Nr. 115/2002 wird verordnet:
§ 1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, bei Vorliegen von Bauwerkseigentum der Bauwerkseigentümer.
§ 2
Ausmaß der Anschlussgebühr
(1) Die Kanal-Anschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 Euro 16,57, mindestens aber Euro 2.486,00.
(2) Die Bemessungsgrundlage bildet bei:
a) Eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der
bebauten Fläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der
bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen
unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene
öffentliche Kanalnetz aufweisen. ... Bei der Berechnung ist auf
die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. ...
b) bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten werden
nur die zu Wohnzwecken benutzbaren Gebäude oder Gebäudeteile mit
einem Satz von 90 v.H. als Bemessungsgrundlage herangezogen.
c) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die ausschließlich
gewerblichen Lagerzwecken dienen, werden für die 100 Quadratmeter übersteigenden Flächen mit einem Satz von 30 v.H. als Bemessungsgrundlage herangezogen. Büro-, Aufenthalts- und Nassräume, Werkshallen und Werkstätten (Produktionsstätten) werden mit einem Satz von 100 v.H. als Bemessungsgrundlage herangezogen.
(3) Zur Bemessungsgrundlage werden nicht gerechnet:
a) Nebengebäude, wenn sie nicht zu Wohnzwecken
ausgebaut und auch nicht Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind;
b) Garagen, wenn sie nicht gewerblich betrieben werden
und auch nicht Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind;
c) Flugdächer, Vordächer, Balkone sowie der über die
Bauflucht hinausragende Teil von Loggien.
...
(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude
errichtet, ...;
b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch
Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau ist die Kanalanschlussgebühr in dem
Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine
Vergrößerung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2) gegeben ist,
wobei eine Ergänzungsgebühr nur so weit zu entrichten ist, als die
der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.
c) Bei Nutzungsänderungen von Gebäuden-, bzw.
Gebäudeteilen ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr
vorzuschreiben.
d) Bei Abbruch eines Gebäudes ...
...
§ 4
Fälligkeit
(1) ...
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 (5) lit. a oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Rohbaumaßnahmen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 (5) lit. c entsteht mit der tatsächlichen Nutzungsänderung der Gebäude oder Gebäudeteile.
...
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Kanalgebührenverordnung tritt mit in Kraft, frühestens jedoch mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.
..."
Strittig ist, ob für die für Zwecke einer (von einem Verein geführten) Kinderbetreuungseinrichtung adaptierte Garage und für den als Sanitär-, Vor- und Aufenthaltsraum für einen Reitbetrieb (Reitclub H.) umgebauten Bergeraum zu Recht eine ergänzenden Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben wurde.
§ 2 Abs. 2 lit. b Kanalgebührenverordnung sieht vor, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten ausschließlich die zu Wohnzwecken benutzbaren Gebäude und Gebäudeteile zur Abgabenbemessung herangezogen werden, wobei sich überdies die Bemessungsgrundlage auf 90 v. H. verringert.
Die Abgabenbehörde stützte die Vorschreibung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr auf § 2 Abs. 5 lit. b und c Kanalgebührenverordnung.
Gemäß § 2 Abs. 5 lit. b Kanalgebührenverordnung ist bei Umbauten eine Ergänzungsgebühr nur in dem Ausmaß zu entrichten, als (durch diese Maßnahme) gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eintritt.
Nach § 2 Abs. 5 lit. c leg. cit. ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr auch bei Nutzungsänderungen von Gebäuden- oder Gebäudeteilen vorzuschreiben.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass im Beschwerdefall Räumlichkeiten, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gedient haben, nach näher genannten Umbauarbeiten für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. als Aufenthaltsraum für Mitglieder eines Reitclubs verwendet wurden. Weiters ist unstrittig, dass sich durch die Umbauarbeiten das Ausmaß der für Wohnzwecke genutzten Gebäude oder Gebäudeteile nicht verändert hat.
Damit erweist sich aber die Vorschreibung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr als rechtswidrig, weil weder der Umbau noch die Nutzungsänderung dazu geführt haben, dass sich das Ausmaß der Flächen, die Wohnzwecken dienen, erhöht hat.
Dass auf Grund der genannten Umbaumaßnahmen insgesamt nicht mehr von land- und forstwirtschaftlichen Bauten ausgegangen werden könnte, ist weder den Abgabenbescheiden noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Dazu hätte es auch konkreter Feststellungen über die Gesamtnutzung der Liegenschaft nach dem verfahrensgegenständlichen Umbau bedurft. Solche Feststellungen wurden aber nicht getroffen.
Indem die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am