VwGH vom 29.10.2015, 2012/07/0022

VwGH vom 29.10.2015, 2012/07/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerden 1. des O T 2. der B T, beide in B, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2 (Zl. 2012/07/0022), und 3. des F D in S, vertreten durch Dr. Armin Bonner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Churerstraße 1 (Zl. 2012/07/0024), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. VIb- 101.02.01/0089, betreffend Verfahren gemäß § 21a WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (Zl. 2012/07/0022) sowie der Drittbeschwerdeführer (Zl. 2011/07/0024) haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom wurden für den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten und im Wasserbuch unter der Wasserbuch-Postzahl (WBPZ) 1 eingetragenen Wasserkraftanlage (vor allem der Wasserfassung und der Überlaufanlage im Unterwasserkanal) des damaligen Kraftwerksbetreibers J K. gemäß §§ 21a und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verschiedene zusätzliche Auflagen angeordnet.

Diesem Bescheid gingen einschlägige vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan initiierte Studien und Untersuchungen im Rahmen des Gesamtkonzeptes "Ill-F-Schwemmfächer" sowie ein Naturversuch mit Ableitung von Wasser aus dem R Mühlbach in die F und ein entsprechendes Ersuchen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes auf Durchführung eines Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959 voraus.

In der Begründung des Bescheides führte die BH unter Hinweis auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter anderem aus, dass die F bedeutsame ökologische Defizite aufweise. Diese Defizite seien zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen, dass bei der Wasserfassung des (im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung) J K. gehörenden Wasserkraftwerks und im Unterwasserkanal dieser Wasserkraftanlage auf Grund sehr alter wasserrechtlicher Bewilligungen keine Verpflichtung zur Restwasserabgabe bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass durch die nunmehr vorgeschriebene Restwasserabgabeverpflichtung der wasserrechtlich angestrebte Zielzustand des guten ökologischen Potenzials erreicht werde. Ferner seien die vorgeschriebenen Maßnahmen das gelindeste zum Ziel führende Mittel und verhältnismäßig. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, sei eine variable Dotationsregelung vorgeschrieben worden, um sowohl den ökologischen Zustand der F maßgeblich zu verbessern als auch die Wasserbenutzungsrechte der betroffenen Wasserberechtigten nicht zu sehr einzuschränken.

An anderer Stelle der Bescheidbegründung hielt die BH fest, am R Mühlbach bzw. dessen Vorfluter X-Bach würden derzeit näher genannte Wasserkraftanlagen mit Konsenswassermengen zwischen 1.000 und 1.200 l/s, zumeist auf Grundlage eines unbefristeten Wasserrechtes, betrieben, so unter anderem die Kraftwerksanlage der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (WBPZ 3) und die Kraftwerksanlage des Drittbeschwerdeführers (WBPZ 21).

Da die vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Potenzials der F Auswirkungen auf den Betrieb der bestehenden Wasserbenutzungsanlagen am R Mühlbach und an dessen Vorfluter X-Bach hätten, sei sämtlichen Wasserberechtigten als Unterlieger der F-Ausleitung beim "A Tor" im Verfahren Parteistellung eingeräumt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die erst- und zweibeschwerdeführenden Parteien, der Drittbeschwerdeführer sowie J K. mit jeweils gesonderten Schriftsätzen Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens ging das Wasserbenutzungsrecht an der in Rede stehenden, vormals von J K. betriebenen Anlage auf die V Kraftwerke AG (VKW AG) über. Diese hielt die Berufung des J K. aufrecht.

Die belangte Behörde holte ergänzende Gutachten eines limnologischen und eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen ein und befasste überdies den nichtamtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. R. mit der Erstellung einer Wirkungsgradanalyse der Turbine der Kraftwerksanlage des Drittbeschwerdeführers.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, der VKW AG sowie einer weiteren Berufungswerberin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Einleitungssatz des Spruchpunktes I.5. lit. d) und der Spruchpunkt I.5 lit. i) abgeändert wurden.

Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid in der Fassung des angefochtenen Bescheides für den Betrieb der Wasserkraftanlage der VKW AG gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen lauten daher auszugsweise wie folgt:

-1. An der Wasserfassung beim F Hochwuhr 'A Tor' ist ganzjährig ein Dotierwasser von 180 l/s abzugeben.

2. Sollte der Zufluss bei der Wasserfassung unter 400 l/s fallen, so kann in diesen Phasen die Dotation in die F bei der Wasserfassung auf 150 l/s reduziert werden. Bei Überschreiten des Zuflusses beim A Tor über 400 l/s ist die Dotierung wieder unverzüglich auf 180 l/s anzuheben.

3. (betrifft die Installation einer automatisch arbeitenden Mess- und Steuereinrichtung für die Ermittlung der Zuflussmenge)

4. (betrifft die Aufzeichnung und Dokumentation der Zuflussmengen bzw. Restwasserabgabemengen bei der Wasserfassung)

5. Die Überlaufanlage im Unterwasserkanal unterhalb des Gewerbeparks ist als Dotier-Regelstation wie folgt zu bewirtschaften und an den Stand der Technik anzupassen:

a) Bis zu einer Zulaufmenge von 300 l/s sind die Schützen so zu steuern, dass das gesamte Wasser in den Mühlbach R geleitet wird.

b) Bei einem Zulauf zur Schützensteuerung über 300 l/s ist jene Abflussmenge über 300 l/s über den Dotierabgang in die F einzuleiten. Diese Überleitung in die F hat solange zu erfolgen, bis an der Pegelstelle S an der F ein Abfluss von 350 l/s erreicht wird. Bei Erreichen diese(s) Abflusses ist die Dotierfalle unterhalb des Gewerbeparks über ein Funksignal so anzusteuern, dass der Abflusswert (beim Pegel S) von 350 l/s so lange konstant gehalten wird, bis die für die Kraftwerksanlagen am Mühlbach R genehmigte maximale Konsenswassermenge erreicht wird. Der darüber hinaus anfallende Zulauf ist unterhalb des Gewerbeparks wieder in die F auszuleiten.


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c)
(...)
d)
Die unter Punkt 5 lit. b angeführte maximale Zuleitungsverpflichtung in den Mühlbach beträgt zunächst 1 m3/s und erhöht sich nach Maßgabe der nachstehenden Vorkehrungen und Voraussetzungen bis maximal 1,2 m3/s.
-
Die erhöhte Zuleitungsverpflichtung wird dem Grunde nach und bezüglich des Ausmaßes erst wirksam, wenn ein wassernutzungsberechtigter Unterlieger eine Erhöhung der tatsächlichen Wassernutzung auf Grundlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bekannt gibt und ein von der Wasserrechtsbehörde überprüfter Nachweis über die entsprechende hydraulische Kapazität des Mühlbaches vorliegt.
-
Die Schütze beim Einlauf in den Mühlbach ist in Verbindung mit einer automatischen Pegelmessung beim neu situierten Lattenpegel etwa auf Höhe des GST-NR 412/1, GB R, im Bereich 'Mühlbach-Schleife' so zu steuern, dass die festgestellte hydraulische Kapazität auch unter Berücksichtigung sonstiger in den Mühlbach zufließender Wässer (zB Niederschlagswässer) nicht überschritten wird und Überbordungen des Mühlbaches zuverlässig verhindert werden.
e)
(...)
f)
(...)
g)
(...)
h)
(...)
i)
Bei Zeiten mit nachgewiesener Vereisungsgefahr (Wasser-Tagesmitteltemperatur unter 2 Grad C) in den Monaten Dezember, Jänner und Februar kann die Dotierung der F im Unterwasserkanal entfallen. Als Bezugspunkt für die Temperaturaufzeichnungen ist die Temperaturmessung am Mühlbach R an der Mess- und Dotier-Regelstation unterhalb der Fabrik heranzuziehen. Die Dotierung der F im Unterwasserkanal darf in den Monaten Dezember bis Februar nur dann entfallen, wenn die Wassertagesmitteltemperatur des vorangegangenen Tages im Mühlbach R unter 2 Grad C liegt. Wird die Wassertagesmitteltemperatur von 2 Grad C wieder überschritten, so ist am darauffolgenden Tag die Dotierung in die F entsprechend dem Dotierschema wieder aufzunehmen. Die täglichen Temperaturaufzeichnungen während der Wintermonate, die Dauer einer allfälligen Einstellung der Dotation (von - bis) sowie Art und Umfang der Vereisung sind für behördliche Kontrollzwecke zu dokumentieren. (...)"
Nach Darstellung des Inhaltes der Berufungen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die der behördlichen Entscheidung und der Amtssachverständigengutachten zugrunde liegenden Untersuchungen an. Dabei handelte es sich um:
-
" B und H 1996: Wasserwirtschaftliches Gesamtkonzept Ill-F-Schwemmfächer - Flusssystem F/X-Bach, Bestandsdokumentation; Teilbereich Gewässergüte und Gewässerökologie; Bericht des Umweltinstituts des Landes V; pp 58, B, samt separatem Anlagenbericht mit chemisch-physikalischen und bakteriologischen Daten, biologischen Daten und ökomorphologischen Daten
-
K Ingenieurbüro und ARGE Limnologie 2000:
Machbarkeitsstudie Renaturierung F - Schlussbericht; Studie im Auftrag des Amtes der Vorarlberger Landesregierung - Abteilung Wasserwirtschaft; PP192 + Planbeilagen; I
-
M 2003: Naturversuch F - April 2001 bis April 2003; Abschlussbericht (limnologische Untersuchungen des Umweltinstituts im Rahmen des Naturversuches); K
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Umweltinstitut des Landes V - chemisch-physikalische, bakteriologische und biologische Befunde im Rahmen routinemäßiger Gewässeruntersuchungen von 1997 - 2004 (Landesweites Gewässermonitoring V + Badequalitätsüberwachung)."
Diesen Untersuchungen/Studien - so die belangte Behörde - ließen sich folgende Kernaussagen entnehmen:
Oberhalb vom Hochwuhr stelle die F ein Berglandgewässer mit einer typischen Besiedelung für solche Bereiche dar. Die Gewässergüte liege zwischen I und II, die F sei in diesem Bereich gering verschmutzt. Der Wasserchemismus zeige kaum Auffälligkeiten. Morphologisch sei der Schluchtbereich maßgeblich, weshalb hier kaum menschliche Beeinträchtigungen festzustellen seien.
Mit Eintritt in den Talboden verändere sich das Bild drastisch. Durch die Verbauungen seien erhebliche Eingriffe in die Morphologie entstanden. Die F sei aufgrund von verschiedensten Hochwasserereignissen hochwassersicher reguliert worden.
Dazu seien Dämme errichtet und u.a. auch Wasserumlegungen mit Wasserkraftnutzungen realisiert worden. Durch diese Dämme seien gewisse Gewässerstrukturen verloren gegangen, die aber dadurch, dass die Dämme relativ breit seien und die Wasserführung der F in gewissen unteren Bereichen noch eine ausreichende Benetzung mit sich bringe, in Summe noch eine Einstufung in eine gute Strukturklasse zuließen.
Durch die Wasserausleitungen komme es allerdings zum Trockenfallen. Wasser stelle für den Organismus einen entscheidenden Faktor zum Leben dar. In diesen Strecken, wo es zum Trockenfallen komme, könne dementsprechend keine oberflächige Besiedelung mehr stattfinden.
Nach der Einmündung des K-Baches sei weitgehend eine durchgehende Benetzung vorhanden. Allerdings sei die Gütesituation hier bedingt durch die Einleitungen der Vorfluter verschlechtert. Sie liege im Bereich zwischen mäßig und schlecht.
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers F/X-Bach sei auf die Teilaspekte Hydrographie, Chemie-Bakteriologie, biologische Gewässergüte, biozönotische Ausstattung und Ökomorphologie Bezug genommen worden. Die wesentlichen Abschnitte der F seien hinsichtlich ihrer ökologischen
Funktionsfähigkeit wie folgt einzustufen:
"F, oberhalb Hochwuhr: gering beeinträchtigt.
F, Hochwuhr bis Triftanlage: sehr stark beeinträchtigt.
F, Triftanlage bis K-Bach: nicht gegeben.
F, unterhalb K-Bach: nicht gegeben."
Die fehlende ökologische Funktionsfähigkeit der F unterhalb der Wasserfassung sei in erster Linie auf das stark veränderte Abflussregime und die dadurch bedingte Verödung bzw. völlige Umstellung der Biozönose zurückzuführen. Oberhalb der Fassungsstelle sei die ökologische Funktionsfähigkeit unbeeinträchtigt bzw. nur gering beeinträchtigt.
Der im Zeitraum Mai 2001 bis April 2003 durchgeführte Naturversuch an der F habe folgende wesentliche Ergebnisse gezeigt:
-
Die Anzahl der Trockentage in der F habe bei der Messstelle
F von 110 Tagen auf rund zehn Tage reduziert werden können.
-
In der F sei auch bei langen Trockenwetterphasen eine benetzte Fließstrecke von drei bis vier Kilometern festzustellen gewesen. Auf dieser Strecke sei eine wesentliche Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der F festgestellt worden.
-
Die Ertragsverluste für die Wasserrechtsbesitzer am Mühlbach auf Grund der F-Dotierung hätten im gesamten Beobachtungszeitraum rund 8,7 % betragen. Im ersten Jahr seien es rund 11 %, im darauffolgenden (nassen) Jahr ca. 6,5 % gewesen.
In weiterer Folge ging die belangte Behörde auf das zu den in den Berufungen aufgeworfenen Fragestellungen eingeholte Gutachten des limnologischen Amtssachverständigen (ASV) ein:
Zum Vorwurf, es sei nicht geprüft worden, ob Maßnahmen der Flussbettverdichtung während des Zeitraumes des Trockenfallens ein gänzliches Trockenfallen der F verhindern könnten, ohne dass eine Ausleitung von Restwasser aus dem Mühlbach erforderlich sei:
Nach den Ausführungen des limnologischen ASV sei bereits im Abschlussbericht über die Naturversuche angeführt worden, dass die Versickerungsstrecke in der F direkt nach dem Hochwuhr beginne und an der F-Mündung ende. Diese Strecke sei ca. 7,5 km lang und bis zu 30 m breit. Eine beständige Sohlabdichtung sei weder technisch noch finanziell machbar. Gemäß der Machbarkeitsstudie Renaturierung F sei weiters zu erwarten, dass mit ständiger Wasserführung eine erhöhte Selbstabdichtung des Sohlsubstrates (Kolmatierung) bzw. Sättigung des Porenraumes und damit eine Verringerung der derzeitigen Versickerungsraten einhergehe. Dadurch könne sich die dauernd benetzte Strecke nach unten verlängern. Daneben sei durch die Dotation auch eine erhöhte Anreicherung im Grundwasser und in den Gießenbächen im Schwemmkegelbereich zu erwarten, was sich ebenfalls positiv auf ökologische und wasserwirtschaftliche Belange auswirke.
Zum Vorbringen, es sei nicht geprüft worden, ob andere Maßnahmen als die Ausleitung von Restwasser zur Verfügung stünden, um ein weiteres Absinken der Gewässergüte auf Güteklasse II bis III unterhalb der Firma (R.) und der Fischzucht (G.) bzw. auf Güteklasse III unterhalb der ARA M zu verhindern:
Der limnologische ASV habe ausgeführt, im Rahmen der Machbarkeitsstudie Renaturierung F sei ein Dotationsschema entwickelt worden, welches das Wasserdargebot der F besonders bei Niederwassersituation so verteile, das die ökologischen Anforderungen an die F und den Mühlbach in Bezug auf morphologische Strukturen, hydraulische Kenngrößen, Durchgängigkeit, Anbindung der F an den R, Temperaturhaushalt sowie Gewässergüte und Immissionssituation bestmöglich erfülle. Unter Berücksichtigung des gelindesten zum Ziel führenden Mittels sei vom in der Studie vorgeschlagenen Dotierkonzept etwas abgewichen worden. Nunmehr sei vorgesehen, dass der Mühlbach zumindest bei entsprechendem Wasserzulauf beim A Tor und abzüglich der Dotierung beim A Tor zunächst eine Wassermenge bis zu 300 l/s führe, ehe wieder eine Dotierung der F beginne. Hinsichtlich der Beeinflussung des Temperaturhaushaltes seien Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes durch die Kühlwassereinleitung der Firma (R.) bei voller Betriebsleistung nur kurzzeitig bei der Dotation mit 100 l/s erreicht worden. Die biologische Gewässergüte sei auch bei einer verringerten Dotation nicht schlechter als derzeit. Die Verschlechterung auf biologischer Basis sei nur im unmittelbaren Einleitungsbereich zu beobachten und sei nach erfolgter Durchmischung kaum mehr feststellbar.
Zum Vorhalt, der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß sich die Grundwassersituation zum Positiven verändert habe:
Nach den Ausführungen des limnologischen ASV sei im Abschlussbericht über den Naturversuch F eine Grafik des Grundwasserbrunnens R über die Grundwasserstände der Periode bis dargestellt. Diese Grafik zeige, dass die Wasserstandsänderungen in der Dotierzeit kleiner geworden seien. Auch würden die früheren Tiefstände nicht mehr erreicht werden.
Zum Vorbringen, es sei nicht bekannt, inwiefern sich die Wasserqualität durch das Ausleiten der Restwassermenge vom Mühlbach in die F verbessere:
Dem habe der limnologische ASV entgegengehalten, dass sich die Wasserqualität durch das Ausleiten nicht bzw. marginal ändere, weil das Wasser nur von A nach B geleitet werde. Erst durch die weiteren physikalisch-chemischen Einflüsse durch die Umwelt verändere sich in weiterer Folge die Qualität des Wassers. Bezüglich der Veränderungen, die mit der unterschiedlichen Wassermenge einhergingen, sei auf die obigen Ausführungen und die Machbarkeitsstudie Renaturierung F verwiesen worden. Besonders sei darauf hingewiesen worden, dass vom Mühlbach kein Restwasser ausgeleitet werde, sondern nur turbiniertes Wasser, welches von der F stamme, wieder zurückgeleitet werde.
Zum Berufungsvorbringen, es seien negative Auswirkungen auf den Mühlbach nicht untersucht worden:
Diesem Vorbringen sei vom limnologischen ASV entgegengehalten worden, dass sich die Machbarkeitsstudie Renaturierung F im Speziellen mit der Festlegung zweckmäßiger Mindestrestwassermengen für den Mühlbach aus ökologischer Sicht befasse. Dabei seien bei unterschiedlichen Abflüssen die Breiten- und Tiefenverhältnisse, Fließgeschwindigkeiten und Wassertemperaturen gemessen worden. Gemäß der Studie seien mit einer Dotation von 200 l/s am Mühlbach alle gewässerökologischen Anforderungen einer standortgerechten Organismengemeinschaft mit Sicherheit erfüllt.
Zum Vorbringen, die angeordneten Maßnahmen seien deshalb unverhältnismäßig, weil die F lediglich anstatt an zehn Tagen trocken falle und die Fische in der F und alle weiteren Organismen lediglich 100 Tage später sterben würden:
Dazu sei vom limnologischen ASV ausgeführt worden, aus den vorgenommenen Messungen und den darauf aufbauenden Auswertungen ergebe sich, dass die F nach wie vor im Schnitt an rund zehn Tagen im Jahr trocken fallen könne. Aus dem Abschlussbericht zum Naturversuch F sei ersichtlich, dass das geänderte Dotierkonzept zu einer deutlichen Abnahme der Trockentage im Bereich S führe. Wenngleich die F noch an rechnerisch zehn Tagen trocken falle, heiße das nicht, dass sie jedes Jahr trocken fallen müsse. Gemäß der Machbarkeitsstudie Renaturierung F sei weiters zu erwarten, dass bei ständiger Wasserführung eine erhöhte Selbstabdichtung des Sohlsubstrates (Kolmatierung) bzw. Sättigung des Porenraumes und damit eine Verringerung der derzeitigen Versickerungsraten einhergehe. Dadurch könne sich die dauernd benetzte Strecke nach unten verlängern. Unabhängig von der Anzahl der Trockentage sei durch das vorgeschlagene Dotierkonzept zu erwarten, dass zwar in gewissen Jahren keine durchgehende Benetzung bis zum R erfolge, aber dennoch gegenüber der jetzigen Situation die Trockenstrecke in der F um drei bis vier Kilometer verringert werde. Dies wirke sich grundlegend auf alle Organismengruppen aus, denen wieder ein Großteil ihres ursprünglichen Lebensraumes zurückgegeben werde. Jeder Quadratmeter benetzter Gewässersohle der drei bis vier Kilometer langen Gewässerstrecke stelle einen für wassergebundene Organismen adäquaten und besiedelbaren Lebensraum dar. Diese Kleinorganismen dienten in weiterer Folge auch als Nahrungsgrundlage für die Fischfauna. Durch die Dotierung würden aber auch die Lebensbedingungen im vom Bach- und Flusswasser durchströmten Bettsediment verbessert, was in Trockenzeiten die Überlebenschancen der sogenannten Kieslückenbewohner erhöhe.
Zum Berufungseinwand, es sei auch möglich, die Dotierung der F erst bei der Falle unterhalb des Gewerbeparks vorzunehmen, die Versickerungsstrecke nach dem R
A Tor bis zum Zulauf der Dotierung Mühlbachfalle könnte umgangen werden und die Benetzung des Flusses nach unten verschoben werden:
Diesem Einwand habe der limnologische ASV entgegnet, dass Dotierwasservorschreibungen darauf abzielten, nach der Wasserfassung die Trockenstrecke möglichst gering zu halten, um einerseits das Kontinuum und andererseits das ökologische Gefüge im Gewässer aufrechtzuerhalten. Die Dotiervorrichtungen seien daher in der Regel im Bereich der Fassungsanlage zu situieren. Eine Dotierung der F erst bei der Falle würde die Strecke vom A Tor bis zur Fallenrückgabe über längere Zeit im Jahr trocken legen.
Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Überleitung in die F solange erfolgen solle, bis an der Pegelstelle S ein Abfluss von 350 l/s erreicht werde und es sei dieser weit entfernte Bezugspunkt für die Pegelmessung offenbar so gewählt worden, um das Verhältnis zwischen der Dotiermenge für die F und der verbleibenden Menge für den Mühlbach zu verschleiern:
Diesem Vorhalt sei seitens des limnologischen ASV entgegnet worden, dass in der Machbarkeitsstudie Renaturierung F die durchgeführten Dotierversuche beschrieben worden seien. Darin sei festgehalten worden, dass durch die einzelnen Zuflüsse bei einer kleinen Wassermenge von z.B. 350 l/s in der F bereits eine durchgehende Benetzung von der Rückgabe des Mühlbaches bis zur Mündung des K-Baches (Länge ca. 6,5 km) erreicht werde. Exemplarische Messungen mehrerer Profile hätten dabei gezeigt, dass neben der großen Längserstreckung der benetzten Sohle auch bereits große Breiten (bei dieser Dotationsmenge rund 10 - 16 m) bzw. Flächen geschaffen worden seien.
Zum Einwand, es sei außer Acht gelassen worden, dass auch die
L Wasser in die F bringe und es sei nicht geprüft worden, inwieweit im Bereich der L Maßnahmen gesetzt werden könnten:
Nach den Ausführungen des limnologischen ASV sei entsprechend der Machbarkeitsstudie Renaturierung F bei der L unterhalb der Ausleitung des Mühlbaches S die ökologische Funktionsfähigkeit auf Grund des oftmaligen Trockenfallens nicht mehr gegeben. Die Dringlichkeit von Renaturierungsmaßnahmen stünde hinter der Notwendigkeit einer Verbesserung an der F aus mehreren Gründen zurück. Einerseits sei die F die Schlüsselstrecke hinsichtlich der Vernetzung mit dem R/B-See, andererseits seien überregional betrachtet die stärksten Verluste naturnaher Gewässerstrecken bei den größeren Gewässern der Äschen- und Barbenregion gegeben, wobei viele Vertreter dieser charakteristischen Faunengemeinschaft bereits verschwunden seien. Die noch zur Forellenregion zählende Artengemeinschaft der L sei insgesamt weniger bedroht. Damit werde nicht das Erfordernis einer Verbesserung der Situation auch an der L abgeschwächt, allerdings die Bedeutung im Vergleich zur F relativiert. Die Machbarkeitsstudie habe weiters ergeben, dass eine frühere Rückgabe des Mühlbaches in die L für die 500 m lange, betroffene F-Strecke unter der L-Mündung allenfalls eine leichte Verbesserung mit sich bringen würde (sofern das Wasser nicht schon vorher in der L versickere). Während ein kleiner Teil des S Mühlbaches in die beiden Dorfbäche von R und S abgezweigt werde und über den K-Bach letztlich den F-Unterlauf gelange, werde der größte Teil des L-Wassers wieder in die F ca. 500 m unterhalb der L-Mündung rückgegeben. Aus der Machbarkeitsstudie sei ersichtlich, dass der kritischste Zeitraum die natürlichen Niederwasserperioden seien, in denen das Ziel einer durchgehenden Fließstrecke bis zum R nur zum Teil erreicht werden könne. Zusätzliche Versickerungen würden den Zeitraum dieser fehlenden Anbindung noch verlängern. Eine frühere Rückgabe des Mühlbaches S würde aber zu solchen zusätzlichen Versickerungen führen. Eine frühere Rückgabe des S Mühlbaches für die Abflussverhältnisse in der F sei derzeit wenig zweckmäßig. Die direkte Frage der Dotierwasserbemessung bei der Fassung an der sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zum Berufungsvorbringen betreffend die "Vereisungsproblematik"
(Dabei wurde u.a. vorgebracht, das die Dotierfalle nur vor einer eintretenden Vereisung bewegt werden könne, weshalb bei einer Vereisung große Schäden drohten, und die Falle daher bereits vor einer eintretenden Vereisung geschlossen werden müsse, und dass die Bezug habende Auflage zu unbestimmt bzw. unzureichend sei.) :
Dazu sei darauf hingewiesen worden, dass der limnologische ASV in seinem Gutachten auf diese Besonderheit Rücksicht genommen und die Auflagen entsprechend angepasst habe. So könne die Dotierwassermenge in bestimmten Fällen auf 150 l/s beim Hochwuhr reduziert werden bzw. sei ein Schließen der Dotierfalle unterhalb des Gewerbeparks möglich. Die entsprechend vorgeschlagenen Auflagen des limnologischen ASV seien im erstinstanzlichen Bescheid enthalten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es auch bislang zu Vereisungen im Mühlbach R gekommen sei. Dies gehe aus dem Bericht über die Naturversuche hervor, auch in der Machbarkeitsstudie Renaturierung F sei auf diese Thematik Bezug genommen worden.
Laut Auflage 5. lit. i) sei für die kritischen Monate Dezember bis Februar eine entsprechende Regelung vorgesehen worden. Laut Auflage 2. bestehe für extreme Niederwassersituationen auch die Möglichkeit, dass die Unterwasserfalle geschlossen werde.
Zum Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, die Auflage betreffend die Vereisungsgefahr sei fehlerhaft, weil sie auf Temperaturprognosen abstelle:
Dazu sei ausgeführt worden, dass im Bericht über den Naturversuch F die vorhandenen Messeinrichtungen an der F und im Mühlbach beschrieben worden seien. Demnach würden an der Mess- und Dotierregelstation unterhalb der Fabrik die Pegel Gewerbepark, Mühlbach und Dotierabgang gemessen und aufgezeichnet. Ebenfalls würde die Wassertemperatur des Mühlbaches gespeichert. Diese Messstation in R könne über eine GSM-Verbindung abgefragt und die Messdaten in den Computer übernommen werden. Diese Anlage werde vom Hydrographischen Dienst des Landes V betrieben. An dieser Anlage könne demnach die entsprechende Ablesung und Dokumentation vorgenommen werden. Allerdings sei richtig, dass in der Auflage nicht berücksichtigt worden sei, dass das Einstellen der Dotierung der F im Unterwasserkanal im Hinblick auf die Vereisungsgefahr in den Monaten Dezember bis Februar auf Basis dieser Temperaturmessungen am Mühlbach R zu erfolgen habe. Auf Grund dessen sei eine Neuformulierung bzw. Präzisierung der Auflage 5. lit. i) vorgeschlagen worden. Diese Auflage - so die belangte Behörde - habe in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden.
In weiterer Folge hielt die belangte Behörde fest, auf Grund des Vorbringens des Drittbeschwerdeführers sowie der Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde zur Verhältnismäßigkeit der Einschränkung der Wassernutzung beim Kraftwerk des Drittbeschwerdeführers sei der maschinenbautechnische ASV um Beurteilung des Anlagenzustandes der Wasserkraftanlage ersucht worden. Die erstinstanzliche Behörde sei bei ihrer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit davon ausgegangen, dass die Anlage in einem sanierungsbedürftigen Zustand sei und erhebliche Spaltverluste aufweise. Dies sei vom Drittbeschwerdeführer als unrichtig bezeichnet worden.
Der maschinenbautechnische ASV habe erläutert, dass das Wasser, mit dem die gegenständliche Turbine beaufschlagt werde, Sand und andere Schwebstoffe mit sich führe und somit abrasiv wirke. Der Spalt zwischen Turbinenlaufrad und Gehäuse nehme deshalb mit der Laufzeit zu und damit auch die Leckverluste. Generatorenwirkungsgrade von deutlich weniger als 80 % seien nicht Stand der Technik. Dies gelte auch für kleine Anlagen. Der aus den Darstellungen im Berufungsschreiben zu errechnende Wirkungsgrad von 67 bis 69 % liege weit unterhalb dessen, was energiewirtschaftlich vertretbar sei. Bei einer Fallhöhe von 4,35 m und einem Wasserdurchsatz von 1.090 l/s betrage die theoretische Leistung rund 46 kW. Bei der vom Drittbeschwerdeführer angegebenen elektrischen Leistung von 25 kW würde ein Anlagenwirkungsgrad von 54 % erreicht. 46 % der Energie würden also ungenutzt verloren gehen. Es sei mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich, die Leistungsdaten zu ermitteln und den Zustand des Laufrades (Spaltmaß) zu erheben.
Daraufhin - so die belangte Behörde - sei in Absprache mit dem Drittbeschwerdeführer der nicht amtliche SV Dipl. Ing. Dr. R. mit der Erstellung einer Wirkungsgradanalyse der Turbine der Kraftwerksanlage des Drittbeschwerdeführers beauftragt worden.
Nach (im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten) Ausführungen zur Zustandsbeurteilung der Schachtturbine und zum Anlagenwirkungsgrad, in denen der SV u.a. festgehalten habe, es werde schnellstmöglich die Durchführung einer Revision der Turbine oder der Einbau einer neuen Turbine empfohlen, sei der SV in Bezug auf den Anlagenwirkungsgrad zum Ergebnis gekommen, dass sich nach Messung im Teillastgebiet die Durchflüsse zwischen 335 l/s und 707 l/s bewegt hätten. Das Wirkungsgradoptimum der Turbine liege laut V bei ca. 850 l/s und betrage 85 %. Der Anlagenwirkungsgrad erreiche bei 707 l/s, also schon in der Nähe des optimalen Durchflusses, den Wert von ca. 46 %. Bei ca. 440 l/s sei der Wirkungsgrad 0 %, darunter werde die Turbine vom Asynchronmotor angetrieben und es werde Leistung bezogen.
Der Turbinenwirkungsgrad bewege sich bei 707 l/s, der Durchfluss zwischen 76 % und 59 %. Es sei deutlich sichtbar, dass bedingt durch den derzeitigen Zustand der Turbine die Wirkungsgrade unter den V-Angaben für die revidierte Maschine lägen.
Die Zustandsbeurteilung der Schachtturbine und der ermittelte Anlagenwirkungsgrad der Wasserkraftanlage - so die belangte Behörde - seien dem maschinenbautechnischen ASV zur abschließenden Beurteilung übermittelt worden. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die Turbinenanlage hinsichtlich ihrer Wirkungsgrade nicht dem Stand der Technik entspreche. Aus maschinenbautechnischer Sicht sei festzuhalten, dass für einen wirtschaftlichen Betrieb die Sanierung der Turbinenanlage unumgänglich sei.
Der Drittbeschwerdeführer habe zunächst die ihm eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Wirkungsgradanalyse seiner Wasserkraftanlage ungenutzt verstreichen lassen, jedoch mehrere Monate später im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am eine Unterlage mit selbst verfertigter Skizze und Berechnungen vorgelegt, die die zu erwartenden Ausfälle der Kraftwerksanlage zum Gegenstand habe. Gleichzeitig sei ein Schreiben einer Ingenieurgemeinschaft vom vorgelegt worden, aus dem im Wesentlichen lediglich die angebliche Notwendigkeit der Erstellung eines Gutachtens über die "ökologisch/limnologische Sinnhaftigkeit" der geplanten Erhöhung der Wasserführung in der F mit gleichzeitiger Reduktion der Dotationsmenge für den Mühlbach hervorgehe.
Anlässlich einer neuerlichen Vorsprache am habe der Drittbeschwerdeführer mitgeteilt, er habe bei seiner Kraftwerksanlage zwischenzeitlich die Lager gewechselt, der Wasserspalt sei "gerichtet" worden. Eine neue hydraulische Steuerung bringe laut Angaben des Herstellers in etwa 2 % mehr Effizienz und es sei ein neuer Generator eingebaut worden. Sämtliche Maßnahmen würden bei voller Wassermenge ca. 10 % mehr als elektrischer Energie bringen. Es sei ein ergänzendes Gutachten des maschinenbautechnischen ASV beantragt worden.
In den Erwägungen des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde - hier zusammengefasst - fest, das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass die vorhandene Wasserkraftnutzung am Mühlbach primär verantwortlich für die aufgezeigten ökologischen Defizite im Unterlauf der F sei. Die aufgetragenen Maßnahmen, die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens noch abgeschwächt worden seien, stellten das gelindeste Mittel dar, um die gewünschte Zielerreichung sicherzustellen. Dabei seien auch die bereits lang andauernde und unbefristete Nutzungsdauer und die zumindest teilweise offensichtlich mangelnde Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und zu gewichten gewesen.
Die konkreten Aufwendungen für die VKW AG als unmittelbarer Bescheidadressatin - so führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus - seien keinesfalls geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der aufgetragenen Maßnahmen nahezulegen.
Die als mittelbare Folgen der der VKW AG aufgetragenen Maßnahmen zu erwartenden Ertragsverluste bei den unterliegenden Kraftwerksbetreibern (beschwerdeführenden Parteien) seien, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend darlegte, gleichfalls nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen.
In weiterer Folge ging die belangte Behörde im Einzelnen auf die Berufungsvorbringen ein und führte danach aus, dass die beantragte Zuerkennung einer Entschädigung für den Fall der Einschränkung der bestehenden Wasserrechte unberechtigt sei.
Unter Hinweis auf das Wasserbuch hielt die belangte Behörde fest, dass den unterliegenden Kraftwerksbetreibern im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Bewilligungen kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge zukomme, weil lediglich die Verpflichtung des oberliegenden Kraftwerksbetreibers festgeschrieben sei, den unteren Wasserwerksbesitzern eine Betriebswassermenge im Ausmaß von 1.000 l/s, soweit diese vorhanden sei, zuzuführen. Dennoch habe die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass den unterliegenden Kraftwerksbetreibern im Verfahren nach § 21a WRG 1959 Parteistellung zukomme. Ausgehend davon sei sie zum Schluss gelangt, dass der durch die dem oberliegenden Kraftwerksbetreiber (VKW AG) aufgetragenen Maßnahmen verbundene zeitweilige Minderbezug an Wasser und der damit verbundene Ertragsverlust für die unterliegenden Kraftwerksbetreiber aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen verhältnismäßig sei.
Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerde der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien sowie die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Die VKW AG äußerte sich zu den Beschwerden nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind auf die vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle die bis zum geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 21a WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 82/2003, lautet:

"§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(...)

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

(...)"

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0228, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG 1959 ein Einparteienverfahren ist und es auch dann bleibt, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Er hatte dabei regelmäßig Fallkonstellationen vor Augen, in denen die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritter von diesen in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 als Parteien anzusehen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/07/0095, mwN).

Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die gemäß § 21a WRG 1959 angeordneten zusätzlichen Auflagen zwar an die VKW AG als Kraftwerksbetreiberin richten, damit aber gleichzeitig auch in den wasserrechtlichen Konsens der beschwerdeführenden Parteien als Betreiber unterliegender Kraftwerke eingegriffen wird. "Konsensträger" im Sinne der zitierten Judikatur (vgl. nochmals das Erkenntnis vom , 2013/07/0228, mwN) sind im vorliegenden Fall somit nicht nur die VKW AG als Adressat der gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschriebenen Auflagen, sondern auch die beschwerdeführenden Parteien.

Aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass den unterliegenden Kraftwerksbetreibern im gegenständlichen Verfahren nach § 21a WRG 1959 Parteistellung zukommt.

Als Folge ihrer Parteistellung können die beschwerdeführenden Parteien unter anderem vorbringen, dass die in § 21a Abs. 1 WRG 1959 normierten Voraussetzungen zur Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung der VKW AG nicht vorlägen. Im Rahmen der gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung könnten sie jedoch nicht etwa den Aufwand, den die VKW AG als oberliegender Kraftwerksbesitzer zu tragen hat, geltend machen.

2. Der Drittbeschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang eine Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer keinen Anspruch auf eine bestimmte Wassermenge habe, sie habe jedoch den unterliegenden Kraftwerksbetreibern Parteistellung zuerkannt. Diese Ausführungen seien in sich widersprüchlich.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien machen geltend, das Ergebnis der Wasserrechtsbehörde, wonach die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nur ein Wasserbezugsrecht von 1.000 l/s hätten, obwohl im Wasserbuch 1.200 l/s eingetragen seien, sei nicht nachvollziehbar.

Beide Beschwerdevorbringen nehmen Bezug auf die unter Hinweis auf das Wasserbuch getätigten Ausführungen der belangten Behörde, dass den unterliegenden Kraftwerksbetreibern im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Bewilligungen kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge zukomme.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist unter Punkt 15. ("An der Anlage Dritten zustehende Mitbenutzungsrechte") der Wasserbuch-Postzahl 1 der Wasserkraftanlage der VKW AG festgelegt, dass lt. Konzessionsdekret (Anmerkung: Dies ist das Dekret vom 12. September 1888) der Fabriksbesitzer verpflichtet ist, "den unteren Wasserwerksbesitzern am R Mühlbach eine Betriebswassermenge im Ausmaß von 1000 l/s soweit diese vorhanden sind, (...) zuzuführen".

In den vorliegenden Beschwerden wird nicht behauptet, dass die im Wasserbuch zu WBPZ 1 aus dem Konzessionsdekret zitierte Regelung betreffend die den unteren Kraftwerksbesitzern zuzuführende Betriebswassermenge nicht mehr in Geltung stünde. Ist aber nach dieser Regelung die Verpflichtung der VKW AG auf Zuführung einer Wassermenge von 1.000 l/s an die unterliegenden Kraftwerksbesitzer dahingehend beschränkt, soweit diese vorhanden ist, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Verfahren nach § 21a WRG 1959 den beschwerdeführenden Parteien als unterliegenden Kraftwerksbetreibern im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Bewilligungen kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wassermenge zukomme, nicht zu beanstanden; dies ungeachtet des Umstandes, dass unter der WBPZ 3 der Anlage der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien eine Konsenswassermenge von 1.200 l/s vermerkt ist.

Aus der zitierten, im Wasserbuch zur WBPZ 1 vermerkten Regelung ist freilich nicht zu schließen, dass die unterliegenden Wasserwerksbesitzer jeden beliebigen Eingriff in ihren Konsens hinzunehmen hätten. Ist die Einschränkung der ihnen zur Verfügung stehenden Wassermenge aber die Folge einer auf § 21a WRG 1959 gestützten, zum hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen notwendigen Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung der VKW AG und sind die in § 21a WRG 1959 normierten Voraussetzungen erfüllt, so werden die unterliegenden Wasserwerksbesitzer durch diese Einschränkung der ihnen zuzuführenden Wassermenge angesichts des Punktes 15. der WBPZ 1 in keinen Rechten verletzt.

3. Ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 setzt voraus, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Angesichts der dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, es sei die vorhandene Wasserkraftnutzung am Mühlbach primär verantwortlich für die aufgezeigten ökologischen Defizite im Unterlauf der F, keinen Bedenken.

Der Vorwurf der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde habe es verabsäumt zu überprüfen, ob die F bereits vor der Erteilung der Kraftwerksbewilligung trocken gefallen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis der Beurteilung, weil es - wie auch im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde - auf eine Gegenüberstellung der Situation vor Erteilung der Wasserbenutzungsrechte und der Situation danach nicht ankommt. Entscheidend ist nach § 21a WRG 1959 vielmehr, dass öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt sind.

Ebenso wenig kommt der von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Frage, ob bereits bei der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung voraussehbar gewesen sei, ob es bzw. bejahendenfalls ob es ohne die hier vorgeschriebenen Auflagen zu einer Verschlechterung der Gewässersituation in der F komme, Bedeutung zu. Folgte man diesem unzutreffenden Vorbringen, so wäre ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 in zahlreichen Fällen, in denen bereits vor sehr langer Zeit Wasserbenutzungsrechte eingeräumt wurden, nicht möglich, weil damals u.a. Aspekte des Umweltschutzes nicht den gleichen Stellenwert wie nach der geltenden Rechtslage hatten. Darüber hinaus kann nach der hg. Judikatur das Instrumentarium des § 21a WRG 1959 auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückginge (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0048, mwN).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen stand einem auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheid auch nicht entgegen, dass "keine abschließende Beurteilung" der ökologischen Situation der F vor der Erteilung der Wasserbenutzungsbewilligung erfolgt ist (erfolgen konnte).

4. In beiden Beschwerden wird vorgebracht, dass die der VKW AG vorgeschriebenen Auflagen ein Trockenfallen der F an zehn Tagen im Jahr nicht verhindere. Dies führe zwangsläufig zu einem totalen Fischsterben. Der ökologische Nutzen der vorgeschriebenen Maßnahmen sei daher sehr begrenzt.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung des von ihr beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen stützen konnte. Danach führe das geänderte Dotierkonzept - wenngleich ein Trockenfallen der F im Schnitt an rund zehn Tagen im Jahr nicht ausgeschlossen werden könne - zu einer deutlichen Abnahme der Trockentage im Bereich S. Die genannte rechnerische Zahl von zehn Tagen, an denen die F trockenfalle, bedeute nicht, dass dies jedes Jahr eintreten müsse. Ferner sei nach der Machbarkeitsstudie Renaturierung F bei ständiger Wasserführung eine erhöhte Selbstabdichtung des Solsubstrates (Kolmatierung) bzw. die Sättigung des Porenraumes und damit eine Verringerung der derzeitigen Versickerungsraten zu erwarten. Dadurch könne sich die dauernd benetzte Strecke nach unten verlängern. Wenngleich zu erwarten sei, dass in gewissen Jahren keine durchgehende Benetzung bis zum R erfolge, werde aber dennoch gegenüber der bisherigen Situation die Trockenstrecke in der F um drei bis vier Kilometer verringert. Jeder Quadratmeter benetzter Gewässersohle der drei bis vier Kilometer langen Gewässerstrecke stelle einen für wassergebundene Organismen adäquaten und besiedelbaren Lebensraum dar. Dies ziehe die - vom limnologischen ASV aufgezeigten - positiven Folgen für Kleinorganismen und Fische nach sich.

Angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen kann der Behauptung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, die vorgeschriebenen Auflagen seien schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie durch das Trockenfallen der F in der Dauer von zehn Tagen zwangsweise mit einem totalen Fischsterben und einer gänzlichen Vernichtung der Tierwelt in der F verbunden seien, ebenso wenig gefolgt werden wie dem Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, dass der ökologische Nutzen der vorgeschriebenen Maßnahmen sehr begrenzt sei.

5. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bemängeln, es sei nicht geprüft worden, ob nicht durch andere Maßnahmen als durch die Ausleitung des Restwassers die Wassergüte in der F insgesamt angehoben werden könnte. Eine bessere Bewässerung der F sei etwa denkbar durch den Rückbau von Wasserschutzanlagen zu erzielen.

Auch der Drittbeschwerdeführer vermisst in seiner Beschwerde alternative Maßnahmen, insbesondere Arbeiten an der Flusssohle zur Verringerung der Versickerungsrate.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Einwand, der Rückbau übertriebener Regulierungsbauten sei nicht geprüft worden, ausführlich auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass die Erreichung der Fischdurchgängigkeit eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung darstelle, die auch angestrebt werde. Dies ändere aber nichts an der Erforderlichkeit der aufgetragenen Maßnahmen, die auch dem Ziel der (Wieder )Herstellung des Lebensraumes für andere Lebewesen diene. Die Kernproblematik in der F stelle nämlich - wie das umfangreiche Ermittlungsverfahren ergeben habe - die zu geringe Wassermenge dar.

Weshalb diese Ausführungen der belangten Behörde unzutreffend sein sollten, wird von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien mit ihrem auf den Rückbau von Wasserschutzanlagen abstellenden Vorbringen nicht nachvollziehbar dargestellt.

Zur Beurteilung des Vorbringens, es sei nicht geprüft worden, ob Maßnahmen der Flussbettverdichtung während des Zeitraumes des Trockenfallens ein gänzliches Trockenfallen der F verhindern könnten, ohne dass eine Ausleitung von Restwasser aus dem Mühlbach erforderlich sei, hat die belangte Behörde im Berufungsverfahren eine fachliche Beurteilung des limnologischen ASV eingeholt. Dieser kam - wie dargestellt - unter Hinweis auf den Abschlussbericht über die durchgeführten Naturversuche schlüssig zum Ergebnis, dass die Versickerungsstrecke in der F direkt nach dem Hochwuhr beginne, an der F-Mündung ende und ca. 7,5 km lang und bis zu 30 m breit sei. Eine beständige Sohlabdichtung sei weder technisch noch finanziell machbar.

Der Drittbeschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nun vor, auch bei einer F-Dotierung gemäß dem angefochtenen Bescheid wäre keine Fließstrecke in einer Breite von 30 m gegeben. Ein Gerinne mit einer Breite von 1 oder 2 m wäre für die Verbesserung des ökologischen Zustandes ausreichend, technisch machbar und finanzierbar.

Die zuletzt genannte Behauptung des Drittbeschwerdeführers wird jedoch weder nachvollziehbar begründet, noch ist sie angesichts der fachkundigen Beurteilung der von den Wasserrechtsbehörden beigezogenen Amtssachverständigen geeignet, die Erforderlichkeit der als notwendig erachteten, gegenüber der VKW AG angeordneten Auflagen in Zweifel zu ziehen.

Entgegen dem weiteren Vorbringen des Drittbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde auch ausreichend geprüft, ob es im Bereich der L Möglichkeiten gibt, den Wassereintrag in die F zu vergrößern. So hat der beigezogene limnologische ASV unter Verweis auf die Machbarkeitsstudie Renaturierung F u.a. ausgeführt, dass bei der L unterhalb der Ausleitung des Mühlbaches S die ökologische Funktionsfähigkeit auf Grund des oftmaligen Trockenfallens nicht mehr gegeben sei. Die Dringlichkeit von Renaturierungsmaßnahmen stünde - aus näher genannten Gründen - hinter der Notwendigkeit einer Verbesserung an der F zurück.

Das in Rede stehende Vorbringen des Drittbeschwerdeführers zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

6. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bringen ferner vor, es sei nicht geklärt, ob technisch hinreichend sichergestellt sei, dass auch infolge Frosteinwirkung die Dotierungsanlagen mit den angeführten Auflagen so funktionierten, dass die Schädigung von Personen verhindert werde, weil es bei den durchgeführten Versuchen bereits zu einer Vereisung dieser Steuereinrichtung und dann sogar zu einer Überschwemmung im Kindergarten in R gekommen sei. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Es sei dies ein Beispiel für die Unverhältnismäßigkeit dieses Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959, weil die Schädigung von Personen bzw. Gebäuden billigend in Kauf genommen werde und die F anstatt an 110 Tagen lediglich an zehn Tagen trockenfalle.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nicht behaupten, durch die vorgebrachten Folgen der erwähnten Vereisung der Steuereinrichtungen selbst konkret in Rechten (etwa in ihrem Grundeigentum) verletzt zu werden. Soweit sie ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen erstatten, ist ihnen zu entgegnen, dass der beigezogene limnologische ASV auf die angesprochene "Vereisungsproblematik" ausführlich eingegangen ist und auch die Auflagen im Bescheid entsprechend angepasst wurden. So besteht nun u. a. die Möglichkeit, bei Zeiten mit nachgewiesener Vereisungsgefahr (Wasser-Tagesmitteltemperatur unter 2 Grad C) keine Dotierung der F im Unterwasserkanal vorzunehmen.

Damit wurde den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken Rechnung getragen. Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Auflagenvorschreibung in Zweifel zu ziehen.

Entgegen dem Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien kann auch keine Rede davon sein, dass "bei dieser Sachverhaltskonstellation" - wobei hier die geltend gemachte "Vereisungsproblematik" und die bereits oben behandelte jährliche zehntägige Trockenperiode in der F angesprochen sind - das öffentliche Interesse der Nutzung der Wasserkraft gemäß § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 jenes an der ökologische Gesundheit der Gewässer überwiege.

7. Soweit die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vorbringen, es dürften ihnen gemäß § 21a WRG 1959 keine Auflagen vorgeschrieben werden, wenn von ihrer Turbine keine negativen Umwelteinflüsse ausgingen, es sei der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht festgestellt worden und es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, mit welchem finanziellen Aufwand die Umsetzung der Auflagen verbunden sei, ist ihnen zu entgegnen, dass ihnen mit dem angefochtenen Bescheid keine Auflagen vorgeschrieben wurden. Diese Vorschreibung richtet sich vielmehr an die VKW AG, die jedoch gegen den angefochtenen Bescheid keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien können erfolgreich weder einen finanziellen noch sonstigen Aufwand, der mit der Auflagenerfüllung durch die VKW AG verbunden ist, einwenden.

8. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bringen ferner vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu einem Produktionsrückgang an elektrischer Energie bei ihrer Elektroturbine führten. An anderer Stelle der Beschwerde wird ausgeführt, die Wirtschaftlichkeit ihrer Elektroturbine werde durch die Auflagen vernichtet, weil mit der eingeschränkten Nutzung und der Reduktion der Produktionskapazität um zumindest 10 % die finanzierten Kosten von ATS 1.000.000,-- unter Berücksichtigung der Einkommensteuerbelastung und der sonstigen immer wiederkehrenden Kosten des Turbinenbetriebes einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Turbine verhinderten.

Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei im Verfahren noch nicht geklärt, ob die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auch nach dem Eingriff in ihr Wasserrecht ihre Kraftwerksanlage wirtschaftlich sinnvoll weiterführen könnten. Wenn dies nicht der Fall sei und andererseits durch die vorgeschriebenen Auflagen ein Trockenfallen der F nicht verhindert werden könne, dann sei dies ein zusätzliches Argument für die Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen.

Zum Vorbringen betreffend das Trockenfallen der F wird erneut auf die Ausführungen unter Punkt 4. dieser Erwägungen verwiesen.

Darüber hinaus hatte sich bereits die erstinstanzliche Behörde ausführlich mit der Frage der mit der vorgeschlagenen Dotierregelung beim Betrieb der betroffenen Wasserkraftanlagen verbundenen Ertragseinbußen auseinandergesetzt. Sie hatte dabei auf ein Gutachten des ASV für Energiewirtschaft verwiesen, das auf Grundlage der Ergebnisse des vom April 2001 bis April 2003 durchgeführten Naturversuches und des darüber erstellten Abschlussberichtes erstellt worden sei. Den erwähnten Ausführungen ist u.a. zu entnehmen, dass im Abschlussbericht über den Naturversuch bei den Feststellungen über die Auswirkungen auf den Betrieb der Wasserkraftanlage der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien auch die im Jahr 1998 erfolgte Sanierung der Anlage berücksichtigt und bei der Berechnung des Jahresregelarbeitsvermögens von der durch die Sanierung erhöhten elektrischen Leistung ausgegangen worden sei.

Die belangte Behörde schloss sich im angefochtenen Bescheid den ausführlichen Begründungsausführungen der erstinstanzlichen Behörde an und hielt dazu fest, aus dem Abschlussbericht zum Naturversuch sei ersichtlich, dass die Wasserführung des Mühlbaches nicht nur von der Wasserführung der F abhänge, sondern auch durch andere Faktoren beeinflusst werde. Hiebei sei besonders auf die Verluste beim Mühlbachschieber hingewiesen worden. Diese Schieberstellung beeinflusse die Wassermenge im Mühlbach wesentlich. Mit geringem Aufwand wäre hier ein Zusatzertrag von 5 % zu erzielen. Betrachte man lediglich die Produktionsminderung auf Grund der Reduktion der Wassermenge, sei im Zeitraum Mai 2001 bis April 2002 eine Produktionsminderung von ca. 10,9 %, im Zeitraum Mai 2002 bis April 2003 eine Produktionsminderung von 6,5 % aufgetreten. Bezogen auf die damals gültigen Einspeisetarife für Kleinkraftwerke (5,68 Cent/kWh) würde dies bei einem Regelarbeitsvermögen von 100.000 kWh einen Verlust von maximal rund EUR 568,-- bedeuten. Da in der Ökostromverordnung 2011 keine Tarife mehr für Kleinkraftwerke enthalten seien, richteten sich diese derzeit nach dem Marktwert, der nach Auskunft des energiewirtschaftlichen ASV bei derzeit ca. 5,5 Cent/kWh liege. Dies schließe nicht aus, dass mit einzelnen Stromhändlern Vereinbarungen getroffen würden, durch die ein etwas höherer Einspeisetarif erzielt werde. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Verlustprognose werde deshalb auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.

Dass die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, die als mittelbare Folgen der der VKW AG aufgetragenen Maßnahmen (u.a. bei den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien) zu erwartenden Ertragsverluste seien nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen, ist - auch angesichts des in Rede stehenden Beschwerdevorbringens - nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang erneut angemerkt, dass - wie unter Punkt 2. dieser Erwägungen bereits dargelegt - den unteren Wasserwerksbesitzern am R Mühlbach, somit auch den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, eine Betriebswassermenge in einem näher genannten Ausmaß - nur soweit diese vorhanden ist - zuzuführen ist.

9. Der Drittbeschwerdeführer macht geltend, gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 dürften Maßnahmen nicht vorgeschrieben werden, wenn sie unverhältnismäßig seien. Er bringt vor, die Behörden erster und zweiter Instanz hätten "diese Grundsätze" außer Acht gelassen, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu konkretisieren.

An anderer Stelle der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, das Kraftwerk des Drittbeschwerdeführers stehe derzeit an 26 Tagen pro Jahr still, weil die erforderliche Wassermenge nicht gegeben sei. Bei Umsetzung der im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen würden sich die Stillstandszeiten auf 96 Tage erhöhen. Dies entspreche einer Steigerung von mehr als 300 % und sei im Verhältnis zu der zu erwartenden ökologischen Verbesserung unverhältnismäßig.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass angesichts einer Erhöhung der Stillstandszeit um 70 Tage pro Jahr nur eine Produktionsminderung von 6,5 % auftrete. Im angefochtenen Bescheid fehlten konkrete Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß sich die Stromproduktion in der Anlage des Drittbeschwerdeführers durch die angeordneten Maßnahmen verringere, ebenso fehlten Feststellungen zu den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen dieser Produktionsverringerungen.

Die Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen - so brachte der Drittbeschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerde vor - ergebe sich aus einer in der Beschwerde dargestellten grafischen Darstellung. Nach weiteren Ausführungen kam der Drittbeschwerdeführer zum Ergebnis, dass sich ein Jahresverlust von 33,18 % (offenbar gemeint: im Jahr 2010) bis 41,33 % im Jahr 2011 ergebe.

Auch diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund des Abschlussberichtes über den Naturversuch F mängelfrei davon ausgehen durfte, dass dieser Naturversuch eine auf die Reduktion der Wassermenge zurückzuführende Produktionsminderung von ca. 10,9 % (im Zeitraum Mai 2001 bis April 2002) bzw. 6,5 % (im Zeitraum Mai 2002 bis April 2003) ergeben hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde unter Verweis auf den Abschlussbericht dargelegt, dass die Wasserführung der F auch von anderen Faktoren, etwa die (mit geringem Aufwand zu mindernden) Verluste beim Mühlbachschieber, abhänge.

Die von ihm behauptete Unverhältnismäßigkeit der der VKW AG vorgeschriebenen Auflagen versucht der Drittbeschwerdeführer auch mit dem Umstand zu begründen, dass sein Wasserrecht "von 1000 l/s auf 300 l/s herabgesetzt" werde. Auch bei einer Wassermenge von 500 l/s sei eine sinnvolle Stromerzeugung in der Anlage des Drittbeschwerdeführers nicht möglich.

Entgegen diesen Ausführungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Konsenswassermenge des Drittbeschwerdeführers nicht "herabgesetzt". Vielmehr können die der VKW AG vorgeschriebenen Auflagen (Dotierungsregelung zugunsten der F) durch ein zeitweise vermindertes Wasserdargebot Auswirkungen auf die dem Drittbeschwerdeführer zur Verfügung stehende Wassermenge haben. Auch an dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass u.a. der Drittbeschwerdeführer durch eine auf eine notwendige Maßnahme nach § 21a WRG 1959 zurückzuführende Einschränkung der ihm zur Verfügung stehenden Wassermenge in keinen Rechten verletzt wird.

Ferner führt der Drittbeschwerdeführer aus, seine Wasserkraftanlage habe verschiedene Verschleißerscheinungen aufgewiesen. Im Jahr 2010 sei eine Generalüberholung durchgeführt worden. Gemäß dem maschinenbautechnischen Gutachten vom habe sich damals der durch die Verschleißerscheinungen hervorgerufene Wirkungsgradverlust mit 10 % beziffert. Er habe bei einer Vorsprache der belangten Behörde am mitgeteilt, dass er bei seiner Kraftwerksanlage zwischenzeitlich die Lager gewechselt und den Wasserspalt "gerichtet" sowie die Steuerung erneuert und einen neuen Generator eingebaut habe. Diese Maßnahmen brächten bei voller Wassermenge ca. 10 % mehr an elektrischer Leistung. Nach diesem Vorbringen sei die verschleißbedingte Minderleistung laut dem Gutachten vom nunmehr ausgeglichen. Da die belangte Behörde dies nicht als erwiesen annehme, hätte sie - wie vom Drittbeschwerdeführer beantragt - die sanierte Wasserkraftanlage neuerlich begutachten lassen müssen. Die Nichteinholung des beantragten Gutachtens stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Auf Grund der Sanierung der Wasserkraftanlage des Drittbeschwerdeführers habe diese zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Stand der Technik entsprochen.

Zunächst ist dazu auszuführen, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu Recht an einem dem Stand der Technik entsprechenden Anlagenzustand orientiert hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf das in § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 normierte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft verwiesen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus § 105 Abs. 1 lit. h ("... durch die Art der beabsichtigen Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde") der Grundsatz der sinnvollen Verwendung des Wassers auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde seitens des maschinenbautechnischen ASV im Auftrag der belangten Behörde eine Beurteilung des Anlagenzustandes der Wasserkraftanlage des Drittbeschwerdeführers vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass Generatorwirkungsgrade von deutlich weniger als 80 % nicht Stand der Technik seien. Bei der vom Drittbeschwerdeführer angegebenen elektrischen Leistung von 25 kW würde ein Anlagenwirkungsgrad von 54 % erreicht. 46 % der Energie würden also ungenutzt verloren gehen.

Der in weiterer Folge in Absprache mit dem Drittbeschwerdeführer mit der Erstellung einer Wirkungsgradanalyse der Turbine der Kraftwerksanlage des Drittbeschwerdeführers befasste nicht amtliche SV Dipl. Ing. Dr. R. kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Anlagenwirkungsgrad bei 707 l/s, also schon in der Nähe des optimalen Durchflusses den Wert von 46 % erreiche. Der Bereich, in dem der Turbinenwirkungsgrad zu liegen komme, bewege sich bei

707 l/s zwischen 76 % und 59 %.

Ausgehend von diesen Ergebnissen hätte - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - die vom Drittbeschwerdeführer unter Hinweis auf durchgeführte Sanierungsmaßnahmen selbst behauptete Verbesserung der elektrischen Leistung um (lediglich) ca. 10 % einen Anlagenwirkungsgrad von ca. 50,6 % zur Folge.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens veranlasste Wirkungsgradanalyse der Anlage des Drittbeschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar davon ausgegangen, dass diese sich bei weitem nicht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand befinde und auch die vom Drittbeschwerdeführer mitgeteilten Neuerungen an der Anlage nichts Wesentliches zu ändern vermögen. Angesichts der Verfahrensergebnisse und des dargelegten, aus § 105 WRG 1959 abzuleitenden öffentlichen Interesses an der sinnvollen Verwendung des Wassers auch im Rahmen eines § 21a-Verfahrens hätte es eines konkreteren Vorbringens des Drittbeschwerdeführers bedurft, um - in Bezug auf sein Wasserkraftwerk - die behauptete Unverhältnismäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid (der VKW AG) vorgeschriebenen Auflagen nachvollziehbar darzulegen. Der bloße Hinweis, die von ihm durchgeführten Maßnahmen würden eine Steigerung an elektrischer Energie um 10 % bringen und die belangte Behörde hätte deshalb ein weiteres Gutachten einholen müssen, zeigt somit keinen Verfahrensmangel auf.

10. Das Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, im angefochtenen Bescheid sei keine Frist für die Umsetzung der Auflagen festgesetzt worden, zeigt schon deshalb keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer auf, weil sich die vorgeschriebenen Auflagen nicht an sie, sondern an die VKW AG richten.

11. Schließlich bringen die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vor, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die durch die Auflagen verminderten Produktionskapazitäten finanziell zu entschädigen. Auch der Drittbeschwerdeführer bemängelt, die Behörde habe über den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nicht entschieden.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit diesen Vorbringen aber nicht aufgezeigt, weil das WRG 1959 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 21a leg. cit. eine Entschädigung nicht vorsieht. Dadurch, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht über den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung abgesprochen hat, wurde der Drittbeschwerdeführer in keinen Rechten verletzt.

12. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich somit als nicht geeignet darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 WRG 1959 für die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen nicht vorlägen. Ebenso wenig gelingt es ihnen, eine Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme aufzuzeigen.

Die beiden Beschwerden erweisen sich daher als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

13. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Bei der Zuerkennung des Vorlageaufwandes an die belangte Behörde war zu berücksichtigen, dass die Aktenvorlage nur einmal erfolgte.

Wien, am