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VwGH vom 11.08.2004, 2004/17/0094

VwGH vom 11.08.2004, 2004/17/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der GS in H, vertreten durch Dr. Skender Fani, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 14, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/27238/2004/5 (BBK/9/2004), betreffend Beiträge zur Herstellung eines Hauptkanals und eines Hauskanalanschlusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführerin als zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes grundbücherlicher Eigentümerin einer Liegenschaft in der J-Straße in Salzburg anlässlich der Errichtung des Hauptkanals in der J-Straße ein Herstellungsbeitrag in der Höhe von EUR 12.670,95 (Spruchteil I) sowie für die Herstellung eines Hauskanalanschlusses ein Beitrag in der Höhe von EUR 2.081,90 (Spruchteil II), sohin ein Gesamtbetrag von EUR 14.851,85, vorgeschrieben.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie darauf hinwies, dass die Kundmachung betreffend den Errichtungszeitpunkt des Kanals (welcher mit festgesetzt worden sei) erst am erfolgt sei. Die Kundmachung sei somit erst nach dem Verkauf ihrer Liegenschaft im März 2002 erfolgt. Für die seitens des Käufers "verspätete Grundbucheintragung" treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Darüber hinaus sei "die Käuferin" in Kenntnis der Kanalerrichtung gewesen und habe dies akzeptiert. Die Käuferin werde "sich einer Beitragsvorschreibung kaum entziehen, da sie sich als zuständig betrachten wird."

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes - ALG, Salzburger LGBl. Nr. 77/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2001 (und in der Fassung der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 99/2001), aus, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass in der J-Straße ein Hauptkanal errichtet worden sei und dass die der Beitragsvorschreibung zu Grunde liegende Liegenschaft J-Straße 28 an die J-Straße, in welcher der Hauptkanal verlaufe, angrenze. Sie bestreite auch nicht die der Berechnung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen wie z.B. die Grundstücksgröße sowie die rechnerische Richtigkeit der Beitragsvorschreibung.

§ 1 Abs. 2 erster Satz ALG bestimme, dass Beiträge im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes, somit auch die Beiträge für die Herstellung eines Hauptkanales und eines Hauskanalanschlusses, Gemeindeabgaben seien. Dazu sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschreibung hinzuweisen, aus welcher folge, dass einer Abgabenvorschreibung jene Sachverhaltsmomente zu Grunde zu legen seien, die im "Zeitpunkt des Abgabenanspruches" vorlägen (Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Dies bedeute im konkreten Fall, dass sich die Zeitbezogenheit der Abgabenvorschreibung auf den Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Hauptkanales, das sei der (Verordnung vom , Zl. 6/02/31440/2002/003, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 8/2002, S. 5) und auf den Zeitpunkt der Errichtung des Hauskanalanschlusses, das sei der , welche gemäß § 11 Abs. 1 und 4 ALG Anknüpfungspunkte für die Abgabenvorschreibung seien, zu richten habe.

Aus dem Anliegerleistungsgesetz (§ 11 Abs. 1 und 4) ergebe sich, dass die Beitragspflicht durch den jeweiligen Eigentümer zu erfüllen sei. Sowohl im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes als auch ganz allgemein in baurechtlicher Hinsicht sei unter Eigentum nur solches im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen und unter dem Begriff "Eigentümer eines Grundstückes" werde der zivilrechtliche Eigentümer, das heiße somit nur der grundbücherliche Eigentümer, verstanden. Unabhängig davon, wann der Kaufvertrag unterschrieben worden sei, sei die rechtswirksame Eigentumsübertragung nach dem Grundbuch erst mit Wirksamkeit vom (Datum der Überreichung des Grundbuchsgesuches) erfolgt, da der Eigentumsübergang erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht bedingt durch die nachfolgende Eintragung im Grundbuch erfolge (Hinweis auf den ).

Da somit einerseits die Abgabenansprüche am bzw. am entstanden seien, andererseits die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch grundbücherliche Eigentümerin der beitragsbegründenden Liegenschaft gewesen sei, sei die Beitragsvorschreibung rechtmäßig erfolgt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976, lauten auszugsweise (§§ 1 und 10 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, § 11 in der Fassung LGBl. Nr. 78/1988) wie folgt:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

...

(5) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).

(6) Für Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.

Hauptkanäle

§ 10

(1) Die Gemeinde hat mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge zu treffen und in den zusammenhängenden Entsorgungsgebieten von Abwasseranlagen mit 2.000 oder mehr Einwohnerwerten sowie darüber hinaus, soweit ein hygienisches Erfordernis besteht, Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - herzustellen und zu erhalten. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat. Ein Einwohnerwert entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60g Sauerstoff pro Tag.

(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.

(3) Die Gemeinden haben bei der Herstellung von Hauptkanälen zugleich die Hauskanäle zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes in Betracht kommt, so weit herzustellen (Hauskanalanschlüsse), als diese im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, in oder entlang der der Hauptkanal zur Errichtung kommt. Der Hauskanal ist so zu gestalten, dass bei der Herstellung des übrigen Hauskanales keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche erfolgen kann. Hiebei ist die Inanspruchnahme des Grundes des Einmündungsverpflichteten im notwendigen Ausmaß zu dulden. Bei der Bestimmung der Lage des Hauskanalanschlusses ist berechtigten Wünschen der Einmündungsverpflichteten möglichst Rechnung zu tragen. Der Einmündungsverpflichtete hat bei der Herstellung des übrigen Hauskanales nach den Weisungen der Baubehörde an den im Bereiche der Verkehrsfläche bestehenden Teil anzuschließen.

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der im Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche abtrennt.

(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, ...

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, dass der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1.200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1.200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2.000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3.600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2.000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von

3.600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in den Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschoße fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschoßen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschoßen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschoße. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zu Grunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.

(4) Für die Errichtung von Hauskanalanschlüssen gemäß § 10 Abs. 3 haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke einen Beitrag in der Höhe des vom Gemeinderat festzusetzenden Durchschnittspreises eines solchen Anschlusses zu leisten. Die Vorschreibung kann mit der des Beitrages gemäß Abs. 1 verbunden werden."

2.2. Die Beschwerde wendet sich zunächst mit dem Argument gegen die Abgabenvorschreibung, dass dem Magistrat der Stadt Salzburg bereits am bekannt gewesen sei, dass es zu einer Eigentumsübertragung gekommen sei. In einem Schreiben des Magistrates der Stadt Salzburg von diesem Tag sei davon die Rede, der Behörde sei bekannt, dass die Verbücherung des Eigentumsüberganges stattgefunden habe. Es möge zwar zutreffend sein, dass "gemeinhin unter Eigentümer einer Liegenschaft jener zu verstehen sei, der im Grundbuch eingetragen ist", zumal der grundbücherliche Eigentümer normalerweise auch der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte über die jeweilige Liegenschaft sei. Im vorliegenden Fall sei der Behörde jedoch bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bekannt gewesen, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe.

2.3.1. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ist nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war.

2.3.2. Das Anliegerleistungsgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenansprüche.

§ 3 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 109/2003, betreffend die Entstehung des Abgabenanspruches ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 ALG und § 1 Abs. 2 lit. b LAO im Beschwerdefall nicht anwendbar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 84/17/0019 und 84/17/0073).

2.3.3. Weder im Falle des § 11 Abs. 1 ALG hinsichtlich des Beitrags zur Errichtung des Hauptkanals noch im Falle des § 11 Abs. 4 ALG bei der Errichtung von Hauskanalanschlüssen enthält das Gesetz eine Regelung, aus der eindeutig auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geschlossen werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 11 Abs. 1 ALG in seinem Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0223, ausgesprochen, dass der Zeitpunkt der Errichtung des Hauptkanales für die Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich sei.

Die belangte Behörde hat bei der Bestimmung dieses Zeitpunktes sachverhaltsbezogen auf den in der Verordnung des Bürgermeisters vom , Zl. 6/02/31440/2002/003, festgelegten Zeitpunkt zurückgegriffen. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem insoweit unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich ein Hinweis, dass die sich daraus ergebende Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Errichtung des Kanals mangelhaft wäre.

2.3.4. Was den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nach § 11 Abs. 4 ALG anlangt, so ist auf Folgendes zu verweisen:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung des § 11 Abs. 4 zweiter Satz ALG hinsichtlich der Zulässigkeit der Verbindung der Vorschreibungen nach Abs. 1 und Abs. 4 im Zusammenhalt mit der (zeitlich) unbestimmten Formulierung "für die Errichtung" dahin gehend zu verstehen ist, dass die Vorschreibung des Beitrages für die Errichtung des Hauskanals jedenfalls (bereits) mit der Vorschreibung nach Abs. 1 erfolgen kann. Im Beschwerdefall war die Errichtung des Hauskanals jedenfalls zum Zeitpunkt der Vorschreibung bereits erfolgt. Auch das diesbezügliche gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde zeigt keinen Verfahrensmangel hinsichtlich der Feststellung des Errichtungszeitpunktes auf. Wenn die belangte Behörde auf den Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses abgestellt hat, kann ihr jedenfalls nicht entgegen getreten werden.

2.4.0. Der wesentliche Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Abgabenvorschreibung geht dahin, dass auf Grund des Eigentumsübergangs betreffend das Grundstück, das am Hauptkanal liegt, die Abgabe bereits dem Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin vorgeschrieben hätte werden müssen.

Die Beschwerdeführerin behauptet somit der Sache nach einen Übergang der Zahlungsverpflichtung nach dem Entstehen des Abgabenschuldverhältnisses.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 98/17/0319, mwN, oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0246), bedürfte es für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, auf das sich ein Vorhaben bezieht, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. für das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 161/1962, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0037, für einen Erschließungsbeitrag nach der Tiroler Bauordnung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0266).

2.4.1. Da im vorliegenden Fall der Eigentumsübergang vor der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides eingetreten ist, erübrigt es sich schon aus diesem Grund, zu untersuchen, ob und inwieweit auch Bescheiden nach dem Anliegerleistungsgesetz eine solche "dingliche Wirkung" zukommt.

2.4.2. Eine (noch weiter gehende) Vorschrift, der zu Folge ein Schuldnerwechsel bereits vor der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung im Falle des Eigentumsübergangs eintreten würde, ist im Anliegerleistungsgesetz nicht enthalten. § 1 Abs. 5 ALG enthält lediglich eine Vorschrift über den Übergang der Zahlungsschuld auf den Rechtsnachfolger im Falle der Gesamtrechtsnachfolge, nach § 1 Abs. 6 ALG haftet für die Zahlungsschulden auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht. Da im Beschwerdefall kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, erübrigt es sich auch, näher auf die Bedeutung des § 1 Abs. 5 Anliegerleistungsgesetz einzugehen.

2.4.3. Die belangte Behörde ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Beiträge der Eigentümerin des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Abgabenanspruches vorzuschreiben waren.

2.5.0. Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, wann die für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgeblichen Sachverhalte verwirklicht waren. Wie oben unter Punkt 2.3.3. und 2.3.4. bereits ausgeführt, begegnen die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde keinen Bedenken.

2.5.1. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den "Kanalanschluss" ausgeführt wird, dass unter der "Errichtung" nur die Fertigstellung des Kanalanschlusses verstanden werden könnte, ist nicht ersichtlich, was aus dieser Feststellung für die Beschwerdeführerin zu gewinnen wäre. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Behauptung, die Fertigstellung des Hauptkanals und des Hauskanals sei nicht zu den von der belangten Behörde (hinsichtlich ersteren Zeitpunkts in Bindung an die Verordnung des Bürgermeisters) angenommenen Zeitpunkten erfolgt. Es wird damit auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass diese Errichtung erst nach der Verbücherung des Eigentumsüberganges vollendet gewesen wäre. Im Abgabenverfahren hatte die Beschwerdeführerin überdies (wofür es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidend ankommt) die Vorschreibung lediglich mit dem rechtlichen Argument bekämpft, dass die Kundmachung der Verordnung über den maßgeblichen Errichtungszeitpunkt erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages über den Verkauf der Liegenschaft erfolgt sei.

2.5.2. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Ausführungen in Merkblättern hinweist, denen zu Folge "nach der Errichtung des öffentlichen Hauptkanals und Hauskanals" ... "die bescheidmäßige Vorschreibung" erfolge, und aus dem Satz, dass der Anschluss an die Kanalisation den Benützer der Sorge um die Kläranlage bzw. die Senkgrube enthebe, folgert, dass es jeweils um den aktuellen Eigentümer gehen müsse, ist ihr Folgendes zu erwidern:

Abgesehen davon, dass die Darstellung in einem Merkblatt nichts an der Rechtslage ändern kann, bedeutet auch ein allfälliger Hinweis auf einen Zeitpunkt, in dem die Vorschreibung erfolgen werde, nicht, dass der Zeitpunkt der Vorschreibung auch der für das Entstehen des Anspruches maßgebliche wäre (so wird es schon aus faktischen Gründen oft nicht möglich sein, unmittelbar am Tag des Entstehens eines Abgabenanspruches auch bereits den entsprechenden Abgabenbescheid zu erlassen).

Darüber hinaus besagt die zitierte Feststellung betreffend den Effekt des Anschlusses (dass man der Sorge um die Kläranlage enthoben sei) ebenfalls nichts über den maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung des Abgabenschuldners.

2.6. Auch in der Beschwerde wird darüber hinaus zugestanden, dass die Verbücherung des Eigentumsüberganges hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft erst im Jahre 2003 erfolgte.

Hinsichtlich des Hauskanalanschlusses hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellungen der Behörde erster Instanz übernommen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend zur Feststellung des Errichtungszeitpunktes auf ein im Akt erliegendes Protokoll betreffend die Hausanschlussabnahmen hingewiesen, aus welchem die Abnahme für den in Rede stehenden Anschluss am ersichtlich ist. Die Beschwerde enthält demgegenüber nur die unbestimmte Behauptung, dass der Kanal zu diesem Zeitpunkt keinesfalls hergestellt sein konnte; dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, etwa im Hinblick auf einen Verfahrensmangel hinsichtlich der genannten Feststellung darzutun. Insbesondere ist der Vorwurf, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellung des Errichtungszeitpunktes enthalte, unzutreffend.

2.7. Die Beschwerdeführerin war somit zum Zeitpunkt des Entstehens der in Rede stehenden Abgabenansprüche (sowohl des Beitrages zur Herstellung des Hauptkanals als auch des Beitrags zur Herstellung des Hauskanals) Eigentümerin des Grundstückes, welches an den Hauptkanal angrenzt bzw. zu welchem der Hauskanalanschluss errichtet wurde.

Der Umstand, dass der Behörde vor der Bescheiderlassung ein nach der Entstehung des Abgabenanspruches eingetretener Eigentümerwechsel bekannt war, ändert nichts daran, dass das Abgabenschuldverhältnis auf Grund des Entstehens des Abgabenanspruches vor dem Eigentumsübergang mit der Beschwerdeführerin entstanden war.

Ein Schuldnerwechsel nach dem Entstehen des Abgabenanspruches ist nicht eingetreten.

Die Vorschreibung der Abgabe gegenüber der Beschwerdeführerin entspricht daher dem Gesetz.

2.8. Sonstige Gründe, aus denen der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein könnte, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

2.10. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

2.12. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zlen. 1902, 1903/78).

Wien, am