Suchen Hilfe
VwGH vom 26.06.2012, 2009/22/0165

VwGH vom 26.06.2012, 2009/22/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 151.212/3-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Verfahren über seinen am eingebrachten Antrag von der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom und vom zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Es seien zwar nach Ablauf der dafür festgelegten Frist einige Unterlagen beigebracht worden, nach wie vor sei aber "diese Urkundenvorlage unvollständig" geblieben. Unter anderem seien trotz Aufforderung vom keine Nachweise "für den angestrebten Aufenthaltstitel einer 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 zu lit. a, b und c NAG" erbracht worden. Somit sei den Verbesserungsaufträgen nicht vollständig entsprochen worden. Da wesentliche Unterlagen im Verfahren nicht vorgelegt worden seien, sei eine geschäftsmäßige Behandlung des Antrages nicht möglich gewesen. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0302, hinzuweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich betreffend Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Frage auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und eine darauf gestützte Zurückweisung in Betracht kommen könnten. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Des Weiteren ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, welche Unterlagen dem Beschwerdeführer konkret abverlangt worden wären und welche konkret benannten Unterlagen er nicht beigebracht hätte.

Mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch hervor, dass die belangte Behörde die Auffassung vertritt, es seien keine Urkunden vorgelegt worden, die es ihr ermöglicht hätten zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen der in § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a, b oder c NAG enthaltenen Tatbestände verwirklicht.

Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber die in § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und c NAG enthaltenen Erteilungsvoraussetzungen angesprochen hat, gibt sie selbst zu erkennen, dass sie Nachweise - welcher Art auch immer - zur Beurteilung, ob diese Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind, vermisst. Was nun die Art der Nachweise für die Erfüllung dieser Tatbestände betrifft, sind solche aber in § 9 Z 5 lit. d bis f Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) nicht abschließend geregelt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass etwa zum Nachweis des in § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG enthaltenen Tatbestandes alle der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie etwa auch Zeugenaussagen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (vgl. etwa das sich auf zeugenschaftliche Erklärungen beziehende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0071, mwN). Dies gilt sinngemäß auch für die in den lit. b und c des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG enthaltenen Erteilungsvoraussetzungen, wobei selbst in den darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des § 9 Z 5 lit. e und f NAG-DV bloß allgemein gehalten von einem "Nachweis" gesprochen wird.

Vor dem Hintergrund der im bereits erwähnten Erkenntnis 2008/21/0302 enthaltenen Ausführungen kann sohin nicht davon ausgegangen werden, der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag hätte einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, der zur Anordnung eines Verbesserungsauftrages und schließlich zur Zurückweisung hätte führen dürfen, aufgewiesen.

Somit erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-70317