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VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/12/0115

VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/12/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der I P in O, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W106 2017537-1/5E, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtags und besoldungsrechtliche Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendung in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin wurde mit Wirksamkeit vom (im angefochtenen Erkenntnis davon abweichend mitunter irrig als bezeichnet) als Exekutivbeamtin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt.

2 Aus diesem Anlass setzte die Dienstbehörde mit Bescheid vom den Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin mit Wirksamkeit vom (dem Tag der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit fest. Ferner sprach sie aus, dass der Revisionswerberin gemäß § 72 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 GehG ab der Gehalt der Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 7, zustehe, und setzte als Tag der nächsten Vorrückung den fest.

3 Zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags insgesamt 15 Jahre, 8 Monate und 11 Tage dem Tag der Ernennung in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis voranzustellen seien und der Zeitraum für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe - abweichend von den sonst geltenden zwei Jahren - fünf Jahre betrage.

4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr nicht nur jene Zeiten anzurechnen seien, die sie ununterbrochen bei einer Gebietskörperschaft tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei auch der Zeitraum der ersten Vorrückung von fünf auf zwei Jahre zu korrigieren, weil der längere Vorrückungszeitraum eine Ungleichbehandlung darstelle.

5 Mit dem ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insofern Folge, als der Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Revisionswerberin gemäß §§ 8, 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom , ab ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 8, mit nächster Vorrückung am gebühre. Im Übrigen (also hinsichtlich der Festsetzung des Vorrückungsstichtags) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6 Das Bundesverwaltungsgericht begründete das Unterbleiben einer Anrechnung der von der Revisionswerberin von 1982 bis 1985 absolvierten Lehre zur Industriekauffrau und ihre anschließende Tätigkeit in der OMV bis 1994 sowie jener Zeiten von 2008 bis 2012, die sie bei diversen von Stadt und Land getragenen Institutionen, wie zum Beispiel der Volkshochschule Salzburg und dem Salzburger Seniorenbund tätig gewesen sei, zusammengefasst damit, dass eine Differenzierung zwischen Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft einerseits und sonstigen Zeiten der Berufserfahrung andererseits sachlich gerechtfertigt sei. Da ein Migrationssachverhalt nicht vorliege, komme auch die Anwendung des Art. 45 AEUV - die einen solchen voraussetze - nicht in Betracht. Ebenso könne die Revisionswerberin aus dem "SALK-Urteil" des EuGH für sich nichts ableiten. Eine Einschlägigkeit der Tätigkeit der Revisionswerberin in der Privatwirtschaft habe diese nicht dargetan.

7 Hingegen sei die Revisionswerberin aus den in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2012/12/0007, und vom , 2014/12/0004, dargelegten Gründen diskriminierungsfrei bereits nach zwei Jahren in die Gehaltsstufe 2 vorgerückt.

8 Von einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil sich der Sachverhalt aus den Akten ergebe und unstrittig sei.

9 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es mit seiner Entscheidung von der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgewichen sei.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung entgegen der (näher angeführten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unrichtig gelöst. Im Rahmen der Revisionsgründe führt die Revisionswerberin ferner aus, dass das Verwaltungsgericht einerseits erkläre, die Revisionswerberin habe zur Einschlägigkeit ihrer Tätigkeit keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, gleichzeitig jedoch die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung verneine. Bei der Frage der Einschlägigkeit handle es sich jedoch um eine Tatsachenfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung, die mangels Vorliegens konkreter Beweisergebnisse nicht bloß im Rahmen und anhand der Aktenlage habe geklärt werden können.

12 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. 13 Bei der Entscheidung über den Vorrückungsstichtag handelt

es sich um eine solche über "civil rights" im Verständnis des Art. 6 EMRK, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf das der Revisionswerberin zustehende Gehalt zeitigt (siehe , Rn. 79; zur Situation betreffend das Besoldungsdienstalter: ).

14 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in der von ihr selbst verfassten (als Berufung bezeichneten) Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet und überdies weitere Beweismittel angeboten. Die Beurteilung der Vordienstzeiten war hier zudem auch von keineswegs unstrittigen Tatsachenfragen abhängig, sodass die nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen nicht Platz greifen (auch dazu ). Ein solcher Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Art. 6 Abs. 1 MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses (siehe , mwN).

15 Das Verwaltungsgericht hat in der vorliegenden Konstellation aber insbesondere Folgendes übersehen:

16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54, lauteten (auszugsweise) wie folgt (für eine umfassende Darstellung der Rechtslagenänderung wird bereits an dieser Stelle auf das Erkenntnis vom , Ro 2015/12/0025, Rn. 20ff, verwiesen):

17 § 12 GehG in der zuletzt bis in Kraft

stehenden Fassung:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

  2. sonstige Zeiten, die

  3. die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

  4. die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

  5.  
    1. bis zu 3 Jahren zur Gänze und

    2. bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) als Lehrkraft

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität

oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für

Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder

Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001),

BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem

Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der

Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des

Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des

Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des

Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der

Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur

ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit

an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der

bis zum Ablauf des geltenden Fassung, des

Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem

Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen

Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen

Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer)

Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die

Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an

Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der

Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in

der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder

b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1,

M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B,

L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder

K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

  1. an einer höheren Schule oder

  2. - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

  3. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

  4. 7.die Zeit

  5. a)eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an

  6. einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

  7. b)eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder

  8. Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,

  9. c)eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen

  10. Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

  11. d)eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder

  12. den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.

  13. ...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

..."

18 In der zuletzt mit BGBl I Nr. 64/2016 - rückwirkend mit - novellierten Fassung lautet § 12 GehG:

"Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter

anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft

oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des

Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der

Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der

Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung,

der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des

Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

  1. des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

  2. des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

  3. d)eines militärischen Pflichtdienstes, eines

  4. vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten

der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines

einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt

höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine

Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig,

insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz

überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene

Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt

wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig."

19 Die §§ 169c und 169d GehG in der Fassung vor der mit durch BGBl I Nr. 119/2016 erfolgten Novellierung lauteten:

"Unterabschnitt L

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

...

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

...

4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe

Exekutivdienst,

...

(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum

Ablauf des

1. der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder

2. wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß

eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,

unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c. Ihr oder

sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird

mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den

Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines

Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des

Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen

Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters

zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder

dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag

maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von

§ 175 Abs. 79 bereits ab dem Tag des Beginns des

Dienstverhältnisses nach den am geltenden

Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende

Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin

erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls

ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.

..."

20 Die Materialien der Novelle BGBl. I Nr. 65/2015 (ErläutRV 585 BlgNR 25. GP 13f) führen zur letztgenannten Bestimmung (auszugsweise) aus:

"Zu § 169d GehG:

...

Jene Bediensteten, die im Überleitungsmonat ein Gehalt oder ein Monatsentgelt erhalten haben, für dessen Bemessung der Vorrückungsstichtag zwar maßgeblich war, aber ein solcher Vorrückungsstichtag noch nicht oder noch nicht endgültig festgesetzt wurde (bloß vorläufige Einstufung), sind nach den Bestimmungen des neuen Besoldungssystems neu zu berechnen. D.h. bei diesen unterbleibt eine Überleitung, die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten zu Beginn des Dienstverhältnisses wird nach § 12 GehG bzw. § 26 VBG ermittelt. Praktisch sind dies vor allem Bedienstete, die zeitnah vor Inkrafttreten der Besoldungsreform aufgenommen bzw. beispielsweise aus einem II l - Vertrag als Lehrperson in ein I l - Dienstverhältnis übernommen wurden. Damit die Bediensteten keine unsachlichen Verluste erleiden, die aus einer vorläufigen Einstufung und Besoldung entstehen, sind daher auch die Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und jenen Bezügen, die sich bei Anwendung des neuen Besoldungssystems ergeben, den Bediensteten nachträglich zur Anweisung zu bringen.

..."

21 Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des bekämpften Bescheids (, ua). Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. ; , Ro 2015/03/0036, mwN).

22 Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie oben ausgeführt - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids (siehe , mwN).

23 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Beschwerde in der Angelegenheit der Festsetzung des Vorrückungsstichtags abgewiesen. Erst damit und mit diesem Erkenntnis wurde daher (erstmals) der Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin festgesetzt. Daraus ergibt sich jedoch weiters, dass der Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin am im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Beschwerdeverfahren noch nicht (endgültig) festgesetzt war.

24 Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher nach § 169d Abs. 5 Z 1 GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendenden Fassung das Besoldungsdienstalter der Revisionswerberin zum Beginn ihres Dienstverhältnisses wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festzusetzen gehabt. Da das Gehalt der Revisionswerberin im Überleitungsmonat jedoch vom Vorrückungsstichtag maßgebend abhängig war, waren ihre Bezüge zudem abweichend von § 175 Abs. 79 GehG bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am geltenden Bestimmungen zu bemessen (vgl. , Rn. 73; zu einem Fall nach § 169d Abs. 6 GehG ).

25 Da bereits § 169d Abs. 5 Z 1 GehG auf § 12 GehG in der am geltenden Fassung verweist, kommen im vorliegenden Fall die durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz - BGBl I Nr. 104/2016, novellierten Bestimmungen des § 175 Abs. 79ff GehG von vornherein nicht zum Tragen.

26 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

27 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. An Schriftsatzaufwand sind neben dem Pauschalbetrag Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zuzusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120115.L00
Schlagworte:
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

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