VwGH vom 25.06.2007, 2004/17/0083

VwGH vom 25.06.2007, 2004/17/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Marktgemeinde Preding, vertreten durch Klement Schreiner & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. FA7A - 484 - 148/02-5, betreffend Ferienwohnungsabgabe (mitbeteiligte Partei: US in Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin einer Ferienwohnung gemäß § 1 und §§ 9a bis 9d des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG) eine jährliche Ferienwohnungsabgabe ab in Höhe von S 10.000,-- vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aus Anlass der Aufhebung des § 9b Abs. 3 NFWAG durch den Verfassungsgerichtshof erging an die mitbeteiligte Partei eine Mitteilung des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom über die Auswirkungen dieses Erkenntnisses.

Mit Schreiben vom erhob die mitbeteiligte Partei "Einspruch gegen die Festsetzung der Ferienwohnungsabgabe 2000".

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der beschwerdeführende Marktgemeinde den Einspruch als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde aus Anlass der dagegen erhobenen Vorstellung diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde. Begründend wurde ausgeführt, die Berufung hätte nach einem Mängelbehebungsauftrag mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes zurückgewiesen werden müssen.

Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom wies der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde die Berufung der mitbeteiligten Partei, soweit sie sich gegen den Bescheid vom richte, als verspätet zurück. In Spruchpunkt 2. desselben Bescheides wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei, soweit sie sich gegen eine Mitteilung des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom erhob die mitbeteiligte Partei dagegen Berufung und stellte dabei u. a. den Antrag, "den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, in eventu … den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu die Ferienwohnunsabgabe für das Jahr 2000 mit EUR 145,-- festsetzen und über die Berufung nach Abschluss des Verfahrens eine mündliche Verhandlung … durchführen."

Ebenfalls mit Schriftsatz vom erhob die mitbeteiligte Partei Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Ferienwohnungsabgabe für das Jahr 2000 durch Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom .

Mit einem weiteren Schriftsatz vom stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Aufhebung des Dauerbescheides vom , weil diesem Bescheid eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung zu Grunde liege.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde diesen Antrag mit der Begründung als unbegründet ab, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des in Kraft getreten sei. Die beschwerdeführende Marktgemeinde habe die Abgabe für das Jahr 2001 mit rechtskräftigem Bescheid vom vorgeschrieben.

Mit Bescheid ebenfalls vom wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters vom als unbegründet ab.

Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom Vorstellung.

Mit einem Schriftsatz vom erhob die mitbeteiligte Partei Berufung gegen den Abweisungsbescheid des Bürgermeisters vom (betreffend die Aufhebung des Dauerbescheides vom ). Darin stellte sie den Antrag, die Berufungsbehörde möge den bekämpften Bescheid "aufheben und den Antrag der BW stattgeben und somit den Dauerbescheid der (beschwerdeführenden Marktgemeinde) aufheben".

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde diese Berufung als unbegründet ab.

Die mitbeteiligte Partei erhob mit Schriftsatz vom Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom die Aufhebung des Bescheides vom beantragt habe. Dieser Antrag sei im Rahmen einer Berufung gestellt worden, über die gemäß § 93 Abs. 1 Stmk Gemeindeordnung 1967 der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde hätten entscheiden müssen. Im Beschwerdefall habe aber der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde - und somit ein unzuständiges Organ - den Antrag mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen - erstinstanzlichen - Bescheid sei Berufung vom eingebracht worden, welche vom Gemeinderat mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen worden sei. Der Gemeinderat habe die vorhin aufgezeigte Unzuständigkeit jedoch nicht aufgegriffen und daher seinerseits den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Er sei aus diesem Grunde aufzuheben gewesen, sodass auf das übrige Vorbringen der Vorstellungswerberin nicht weiter eingegangen werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Stmk Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG), LGBl. Nr. 54/1980 idF LGBl. Nr. 39/1998, ist die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe iSd § 6 Z 5 F-VG 1948 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Mit der Vollziehung des II. Abschnitts des NFWAG ist gemäß § 9d Abs. 2 leg. cit. die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.

Gemäß § 45 Abs. 2 Stmk GemO obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten, sofern hiefür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.

Gemäß § 93 Abs. 1 Stmk GemO geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Die belangte Behörde hat den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom mit der Begründung aufgehoben, dieser habe den Umstand, dass über den Antrag auf Aufhebung des Dauerbescheides unzuständigerweise der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde entschieden habe, nicht aufgegriffen und damit den mit Vorstellung bekämpften Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde wendet sich dagegen mit dem Vorbringen, der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde sei zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag vom berechtigt gewesen, weil dieser Antrag lediglich zeitgleich mit der Berufung, aber in einem gesonderten Schriftsatz gestellt worden sei.

Dies wird von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auch zugestanden. Die belangte Behörde beantragte dennoch die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorstellung vom ein gesonderter Antrag der mitbeteiligten Partei nicht vorgelegen sei. Die belangte Behörde sei daher in ihrer angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf die Berufung vom eingegangen, in deren Rahmen der gegenständliche Antrag gestellt worden sei. Dass die beschwerdeführende Marktgemeinde die Akten - auch nach mehrmaliger Urgenz seitens der belangten Behörde - nur unvollständig vorgelegt habe, könne nicht zu Lasten der belangten Behörde oder der mitbeteiligten Partei ausgelegt werden.

Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, weil auch von der Berufungsbehörde unvollständig vorgelegte Verwaltungsakten die Vorstellungsbehörde nicht berechtigen, ihrer Entscheidung Sachverhaltsannahmen zu Grunde zu legen, welche weder in den Akten(teilen) noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Deckung finden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am