Suchen Hilfe
VwGH 26.04.2013, 2012/07/0006

VwGH 26.04.2013, 2012/07/0006

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
RS 1
Bei einem Zwangsrecht iSd § 63 lit b WRG 1959 besitzt der Zwangsverpflichtete zwar keinen Anspruch darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Varianten realisiert werden; er hat jedoch ein Recht darauf, dass ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne die die Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird (Hinweis E , 83/07/0026).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0135 E RS 2
Normen
AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
RS 2
Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit muss im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist(Hinweis E , 94/07/0051, 0056; E , 91/07/0135; E , 92/07/0060). (Hier: Mit der Formulierung im Bescheidspruch, eine Servitut wird "zwecks Verlegung der Zulaufleitung und der Wasserentnahmefassung" auf Parz. 1530/21 "im Ausmaß von ca. 30 m2" eingeräumt, ist der Verlauf der so eingeräumten Dienstbarkeit nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG gerecht werdenden Weise festgelegt.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0163 E RS 11 (hier ohne den Hierzusatz)
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
RS 3
Weist die Berufungsbehörde die Berufung ohne Differenzierung - unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Bescheids - ab, hat sie damit auch, selbst wenn sie in der Begründung darauf nicht Bezug nimmt, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der F GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0329- I/5/2011, betreffend Einräumung von Duldungsverpflichtungen (mitbeteiligte Partei: L GmbH in L, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner, Dr. Klaus Oberndorfer und Dr. Paul Oberndorfer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom suchte die mitbeteiligte Partei beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung unter Vorlage von Projektunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung einer Neutrassierung der Transportwasserleitung DN400 zwischen dem Bereich Umspannwerk S und dem Autobahnknoten L an. Da die neue Leitung im Bereich des Leitungsbestandes (Autobahnkörper der AX) nicht wieder hergestellt werden könne, sei eine Neutrassierung östlich des Autobahnkörpers vorgesehen.

Der im Autobahnkörper der AX liegende Bestand der Transportwasserleitung sei aufgrund Materialermüdung am Ende seiner technischen Lebensdauer angelangt. Eine Auswechslung am Ort der Bestandtrasse sei aufgrund der geplanten Generalsanierung der AX in diesem Bereich - welche für ca. 2018 vorgesehen sei - nicht zielführend.

Bestandteil der Projektunterlagen ist unter anderem ein Lageplan mit der Bezeichnung Nr. 03/10-101A, auf dem die Wegführung der Transportwasserleitung eingezeichnet ist.

Die neu projektierte Trasse hat eine Länge von insgesamt

1.380 m; das im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Grundstück Nr. 2754, KG 45313 A, soll dabei auf einer Länge von 10 m in seinem nördlichen Bereich von der projektierten Leitung beansprucht werden. Westlich dieses Grundstücks liegt das GSt. Nr. 3269/3, KG 45313 A (öffentliches Gut).

Am führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durch, bei der Mag. W.L. für die beschwerdeführende Partei und die G-Fabrik L. anwesend war. Er erklärte, dass die beschwerdeführende Partei die Inanspruchnahme des GSt. Nr. 2754 für die Wasserleitung nicht gestatte, da in unmittelbarer Nähe öffentliches Gut zur Verfügung stehe, welches ohnedies von den Rechtsvorgängern enteignet worden sei. Eine Verschwenkung der Leitung in das öffentliche Gut sei ohne weiteres durchführbar, insbesondere da im Bereich des genannten Grundstückes keine Dammschüttung mehr vorhanden sei.

Dazu führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass für die Leitungsführung kein öffentliches Gut zur Verfügung stehe. Der Lageplan zeige, dass die derzeitige Westgrenze des GSt. Nr. 2754 nur rund 1 m von der projektierten Flügelmauer eines Brückenbauwerkes der AX entfernt sei. Eine Leitungsführung auf dem öffentlichen GSt. Nr. 3269/3 bedeute, dass die Leitung in unmittelbarer Nähe zur Flügelmauer zu liegen käme. Die Flügelmauer diene der Fundamentierung und Lastableitung des Brückenbauwerkes und würde den Wasserleitungsbestand technisch verunmöglichen. Bei einem theoretischen Bestand einer Transportleitung unmittelbar an der Flügelmauer bestünde überdies bei einem Rohrgebrechen die große Gefahr der Unterspülung der Brückenfundamentierung. Im Schadensfall wären das Brückenbauwerk und die Autobahn an sich gefährdet und es könnte ein enormer Schaden sowohl in finanzieller Hinsicht als auch an Leib und Leben von Menschen entstehen. Die geplante Leitung sei geeignet, den angestrebten Zweck zu erfüllen.

Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: LH) der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen (Spruchteil I.). Die Einwände der beschwerdeführenden Partei wurden abgewiesen (Spruchteil I.E.41.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen. Weiters wurde in Spruchpunkt I darauf hingewiesen, dass ergänzender Bestandteil dieses Spruchabschnittes die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom sowie die entsprechend klausulierten Projektsunterlagen seien.

Spruchteil II. sprach gegenüber der beschwerdeführenden Partei folgende Duldungsverpflichtung aus:

"Die (beschwerdeführende Partei) wird als Eigentümerin des GSt. Nr. 2754 verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb, die Wartung und die Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Trinkwasserleitung zu dulden.

Ergänzender Bestandteil dieses Spruchabschnittes sind die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom sowie die entsprechend klausulierten Projektsunterlagen."

Mit Spruchteil III. wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, einen Entschädigungsbetrag für die Einräumung dieser Leitungsdienstbarkeit von EUR 51,15 an die beschwerdeführende Partei zu entrichten.

Begründend führte der LH zunächst aus, dass mit der bestehenden Transportwasserleitung rund 25.000 Menschen sowie eine Vielzahl an Industrie- und Gewerbebetrieben mit Trink- und Nutzwasser versorgt würden. Aufgrund von Materialermüdung sei die Leitung am Ende ihrer technischen Lebensdauer angelangt. Eine Auswechslung innerhalb der bestehenden Autobahntrasse sei aufgrund der Lage und der geplanten Generalsanierung der AX nicht möglich. Auch aus Wartungsüberlegungen solle die Bestandsleitung durch eine Auswechslung in neuer Lage östlich unmittelbar neben dem Autobahnkörper ersetzt werden. Der Austausch der bestehenden Leitung sei aufgrund ihres maroden Zustandes ehemöglichst durchzuführen, denn es gebe nur eine Notversorgungsmöglichkeit aus dem Osten über das Wasserwerk F, die jedoch keine gesicherte Versorgung dieses großen Gebietes gewährleisten könne.

Bei dem GSt. Nr. 2754 handle es sich um ein Auwaldgrundstück, das unmittelbar neben der Autobahn liege. Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen habe ergeben, dass eine Verlegung der geplanten Leitung in Richtung öffentliches Gut nicht möglich sei.

Einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sei auch der Antrag auf Einräumung eines notwendigen Zwangsrechtes immanent. Bei der Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 lit. b WRG 1959 sei das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu wählen. Die Einräumung eines Leitungsrechtes sei im Vergleich zu einer gänzlichen oder teilweisen Enteignung des Grundstückes das gelindeste geeignete Mittel. Die gegenständliche Transportwasserleitung sei eindeutig im öffentlichen Interesse, denn sie diene zur Versorgung von rund 25.000 Menschen. Das berührte Grundstück werde nur am äußersten Rand in Anspruch genommen, weshalb grundsätzlich keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dieses Auwaldes mit der Leitung verbunden sei. Die Vorteile und das öffentliche Interesse an einer Einräumung der Leitungsdienstbarkeit überwögen die damit verbundenen Nachteile bei weitem.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verwies der LH darauf, dass der schlechte Zustand der bestehenden Leitung, die Notwendigkeit einer gesicherten ausreichenden Versorgung von drei Gemeinden und weil die mögliche Notwasserversorgung keine sinnvolle Alternative darstelle, es erforderlich machten, die geplante neue Leitung ehemöglichst fertigzustellen, damit die im öffentlichen Interesse liegende Trink- und Nutzwasserversorgung der Unternehmen und von rund 25.000 Menschen gesichert bleibe.

Gegen diesen Bescheid berief die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom hinsichtlich der Abweisung ihrer Einwände, des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der Duldungsverpflichtung in Spruchteil II.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass derzeit eine Verschwenkung der beantragten Trinkwasserleitung auf das GSt. 3269/3 ohne weiteres möglich sei. Wenn sich die mitbeteiligte Partei veranlasst sehe, die beantragte Leitung außerhalb der Autobahntrasse bereits unter Berücksichtigung eines zukünftigen Baufeldes zu errichten, rechtfertige dies keineswegs eine unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 StGG stehende aktuelle Eigentumsbeschränkung der beschwerdeführenden Partei. Es gehe nicht an, das GSt. Nr. 2754 bereits jetzt mit einer dauerhaften Duldungsverpflichtung zu belasten, nur weil einer Leitungsführung auf dem öffentlichen GSt. Nr. 3269/3 eine erst im Planungsstadium befindliche projektierte Flügelmauer eines nicht näher definierten künftigen Bauvorhabens entgegenstünde. Es möge sein, dass in ferner Zukunft - aus derzeitiger Sicht kaum vor 2020 - der dreispurige Ausbau der AX in Angriff genommen werde, in dessen Zug auch Brückenbauwerke allenfalls verbreitert würden. Dies berechtige aber nicht, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine verfassungsrechtlich unzulässige "Eigentumsbeschränkung auf Vorrat" durch Inanspruchnahme von Privatgrundstücken als ultima ratio vorzunehmen, wenn noch gar kein konkreter Sachbedarf vorliege.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erklärte die beschwerdeführende Partei, dass aus der Aktenlage keinerlei Gefahr im Verzug ersichtlich sei. Eine ehestmögliche Fertigstellung möge zwar wünschenswert erscheinen, so sei es "in der Tat nicht sachverhaltsbezogen, warum nicht trotzdem die Dauer des Berufungsverfahrens abgewartet werden" könne, wenn in Bezug auf die erst projektierte Wasserleitung noch nicht einmal ein konkreter Baubeginn fixiert worden sei.

Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom den wasserbautechnischen Amtssachverständigen um die Beantwortung folgender Fragen:

"1) Ist das mit Zwangsrecht zu belastende Grundstück Nr. 2754 (…) für die Durchführung des Projekts zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes erforderlich und ist andererseits der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch das Zwangsrecht zu beschaffen (besteht ein Bedarf)?

2) Würde eine Inanspruchnahme des westlich gelegenen Grundstücks Nr. 3269/3 (…) (öffentliches Gut der Bundesstraßenverwaltung) ein gelinderes Mittel darstellen oder gibt es ein anderes gelinderes Mittel? (auch unter dem Aspekt, dass die projektierte Flügelmauer des Brückenwerkes erst ein künftiges Bauvorhaben ist)

3)

Stehen die Maßnahmen im öffentlichen Interesse?

4)

Besteht eine Behinderung oder Einschränkung der Benutzung der Grundstücke durch die projektsgemäße Grundinanspruchnahme?

5) Gibt es mögliche, vertretbare Alternativen zur geplanten Trassenführung?

Die Beurteilung der Trassierung soll u.a. unter nachstehenden Gesichtspunkten erfolgen

-

ob die Leitung bis zu den bestehenden Anschlüssen auf möglichst kurzem Weg und im freien Gefälle möglich ist,

-

ob die Errichtung in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht vertretbar ist

-

ob die betroffenen Privatgrundstücke in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden (möglichst grenznaher Verlauf der Trasse, möglichst wenig Schächte etc.).

6)

Ist das Ausmaß der Grundinanspruchnahme ausreichend bestimmt?

7)

Besteht Gefahr im Verzug d.h. wäre bei Aufschub der Vollstreckung des bekämpften Bescheides die Möglichkeit eines Nachteils für eine Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben?"

Dazu nahm der Amtssachverständige für Wasserbautechnik mit Schreiben vom Stellung:

"Die Neuverlegung der DN400 Rohrleitung (Trinkwasserleitung von der Anschlussstelle A zum UW F) ist erforderlich, weil die alte Rohrleitung zufolge Materialermüdung und Korrosionsschäden am Ende ihrer Lebensdauer ist und ein Versagen (undicht werden, Wasseraustritt) realistisch zu befürchten ist. Die Anfangs- und Endpunkte der neuen Rohrleitungstrasse sind somit vorgegeben. Unmittelbar nach dem Absprung vom Bestand wird der M-Bach gequert und unmittelbar danach das Grundstück 2754 auf einer Länge von ca. 10 m, ca. 1,6 m unter Gelände-OK in einem Abstand von ca. 10 m zur Grundstücksgrenze des westlich anschließenden Grundstücks 3269/3 gequert. Das Grundstück 2754 ist ein schmales Auwaldgrundstück, das ca. in West-Ost Längserstreckung längs des M-Baches verläuft. Bisher verlief die Rohrleitung unter der bestehenden Autobahn AX, die neue Trasse verläuft am Dammfuß der Autobahn.

Zu den Fragen laut Votum ist festzustellen:

Ad 1) Das Zwangsrecht ist zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes erforderlich, da eine Führung der Trasse weiter westlich im Brückennahbereich bzw. unter der Autobahn überwiegend nachteilig ist. (Im Detail siehe dazu Frage 2). Die grundsätzliche Notwendigkeit die Rohrleitung neu zu errichten ergibt sich daraus, dass die alte Leitung nicht mehr verkehrssicher ist und die Lage der neuen Leitung ergibt sich aus den vorgegebenen Anschlusspunkten. Eine Querung des Grundstücks des Berufungswerbers weiter östlich würde zufolge der dann auftretenden Grundzerschneidung überwiegend nachteilig sein.

Ad 2) Die Führung einer leistungsstarken Rohrleitung unter einem Autobahndamm hat gravierende Nachteile gegenüber der Führung entlang des Dammfußes.

-

Erhaltungsarbeiten im Autobahndamm verursachen eine Behinderung des Verkehrs, die Sicherheit des Straßenverkehrs leidet, die Unfallgefahr steigt.

-

Im Schadensfall - Austritt von Wasser, Ausschwemmung von Erdreich - wird der Straßendamm unterspült, die Fahrbahn bricht auf, Höhenversetzungen entstehen, die Verkehrsteilnehmer werden massiv gefährdet, die Sanierung von Damm und Fahrbahn ist langwierig und kostenintensiv.

-

Bei einer Führung der Trasse im Straßendamm führt die erforderliche Inspektion, Reinigung und Wartung der Rohrleitung zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer durch den Straßenverkehr.

-

Die Errichtung der neuen Leitung auf der alten Trasse ist massiv negativ für die Flüssigkeit des Verkehrs und die Verkehrssicherheit auf der Autobahn.

-

Das salzhältige Niederschlagswasser (Streusalz - Winterdienst) korrodiert die im Brückenbereich unter den Brücken aufgehängte Rohrleitung.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die neue Leitungstrasse neben den Straßendamm statt im Straßendamm technisch wirtschaftlich und im Hinblick auf Sicherheitsüberlegungen eindeutig der alten Trassenführung vorzuziehen ist und nur diese Lage aus heutiger Sicht als Stand der Technik zu beurteilen ist. Bei einer Umgehung des Grundstücks 2754 durch Abrücken der Rohrleitungstrasse nach Westen und nachfolgender Fortsetzung längs des Autobahndammes würden sich folgende Nachteile ergeben:

-

Die Rohrleitungstrasse wird um einige 10 m verlängert (Kostenerhöhung)

-

Zwei zusätzliche Richtungsänderungen um 90 Grad sind erforderlich (hydraulische Verluste, technische aufwendige Krümmer erforderlich).

-

Die Abrückung käme in den Nahbereich der bestehenden Autobahnbrücke zu liegen, was den Bauaufwand wegen der örtlichen Beengtheit und der in diesem Bereich bestehenden Abpflasterung (unterhalb der Autobahnbrücke wird der M-Bach durchgeleitet und beidseits sind Wege angeordnet, die Sohle ist weitgehend gepflastert) wesentlich vergrößern würde.

-

Bei der geplanten Errichtung der neuen Brücke (Verbreiterung) käme die Rohrleitung sogar direkt unter der Flügelmauer zu liegen, mit der Folge von statischen Problemen (Lastabtragung) und dem Risiko, dass bei einem Gebrechen der Rohrleitung (Wasseraustritt, Abschwemmung von Erdreich) an der Autobahn Sackungen entstehen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Abrückung der Trasse, um das Grundstück 2754 westlich zu umfahren, schwerwiegende Nachteile im öffentlichen Interesse gegenüber der eingereichten Lösung hätte. Andere plausible Trassenversionen gibt es nicht, da wie eingangs festgestellt, die Lage der Trasse im Großen durch die Anschlusspunkte festgelegt ist und ein Ausweichen nach Osten nur zu einer noch ungünstigeren Zerschneidung des Grundstücks 2754 führen würde.

Ad 3) Öffentliches Interesse versus Interessen des Grundeigentümers

Das öffentliche Interesse liegt in der Versorgung von 25.000 Menschen sowie Industrie- und Gewerbebetrieben mit Trink- und Nutzwasser im Bereich der Gemeinde A, P und S. Eine andere gesicherte Versorgung dieser Menschen mit Trinkwasser ist nicht möglich. Dass die Bereitstellung einwandfreien Trinkwassers in ausreichender Menge im besonderen öffentlichem Interesse liegt, ist offensichtlich, da Trinkwasser ein lebensnotwendiges unverzichtbares Gut ist. Die Interessen des Grundeigentümers werden durch das Servitut hingegen kaum/nicht berührt. In der Berufung wird auch in keiner Weise dargelegt, welche konkreten Nachteile durch die Servitutseinräumung befürchtet werden. Die (…) bisherige Nutzung des Auwaldstreifens wird durch die nahe der Grundgrenze ca. 1,6 m unter Gelände-OK verlegte Leitung nicht erschwert oder verhindert. Es ist ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen aus fachlicher Sicht evident.

Ad 4) Eine Einschränkung der Benutzung des Grundstücks 2754 durch die ca. 1,6 m unter Gelände-OK liegende DN400 Trinkwasserleitung erfolgt nicht. Das gegenständliche Grundstück - ein Auwaldstreifen mit einer Breite von 10 bis 20 m entlang des M-Baches wird nach Aktenlage nicht wirtschaftlich genutzt und es würde eine allfällige forstwirtschaftliche Nutzung (eine andere Nutzung ist von vorneherein nicht vorstellbar) durch die unter Gelände-OK liegende Rohrleitung nicht beeinträchtigt oder erschwert.

Ad 5) Entsprechend den Ausführungen zu Ad 1 und Ad 2 gibt es keine vertretbaren Alternativen zur geplanten Trassenführung.

Ad 6) Das Ausmaß der Grundinanspruchnahme wird im Bescheid nicht eigens (mit Längen- und Ortsangaben) festgelegt. Es besteht zwar aufgrund der planlichen Darstellung im Lageplan, den Ausführungen des SV und der Begründung der Behörde ein klares Bild über das Servitut, es wird aber trotzdem folgende Präzisierung vorgeschlagen:

-

Es wird ein Servitut auf dem Grundstück 2754 in Nord-Südrichtung auf einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von 1,20 m für die Rohrleitungstrasse und ein Streifen von 3 m Breite und einer Länge von ca. 10 m, westlich entlang der Rohrleitungstrasse für die Zufahrt im Falle von Instandhaltungsarbeiten festgelegt. Die genaue Lage der Rohrleitungstrasse ist im Lageplan Plan Nr. 03/10-101A ersichtlich.

Ad 7) Gefahr in Verzug

Die bestehende Trinkwasserleitung ist baulich in einem schlechten Zustand und es ist deshalb ein plötzliches Versagen/undicht werden realistisch möglich. Die Konsequenz wäre, dass eine große Anzahl von Menschen nicht mehr mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser versorgt werden könnte. Dies ist aus fachlicher Sicht ein wesentlicher Nachteil für das öffentliche Wohl.

(…)"

Dazu nahm die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom Stellung, indem sie im Wesentlichen wiederum eine unumgängliche Inanspruchnahme des GSt. Nr. 2754 zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels konkreten Bedarfs verneinte. Dies stelle eine unzulässige Eigentumsbeschränkung auf Vorrat dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ergänzte die belangte Behörde den Spruchteil I. des Erstbescheides mit folgendem Ausspruch:

"Es wird ein Servitut auf dem Grundstück 2754 in Nord-Südrichtung auf einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von 1,20 m für die Rohrleitungstrasse und ein Streifen von 3 m Breite und einer Länge von ca. 10 m, westlich entlang der Rohrleitungstrasse, für die Zufahrt im Falle von Instandhaltungsarbeiten festgelegt. Die genaue Lage der Rohrleitungstrasse ist im Lageplan Plan Nr. 03/10-101A ersichtlich."

Darüber hinaus wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies die belangte Behörde auf § 64 Abs. 2 AVG und führte aus, Gefahr im Verzug bedeute, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für eine Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre. Der Verwaltungsgerichtshof bejahe zwar die Anfechtbarkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, verneine aber deren aufschiebende Wirkung.

Zur Duldungsverpflichtung verwies die belangte Behörde zunächst auf die §§ 60 und 63 WRG 1959. Im vorliegenden Fall gehe es um eine gegenüber der beschwerdeführenden Partei ausgesprochene Dienstbarkeitseinräumung auf Grundlage des § 63 lit. b WRG 1959. Die belangte Behörde schließe sich (nach ausführlicher Wiedergabe derselben) den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik an. Aus Sicht der Behörde sei das Gutachten nachvollziehbar, widerspruchsfrei und entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Durch bloße gegenteilige Behauptungen könne ein Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden, diesem könne vielmehr nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.

Die Behauptungen der beschwerdeführenden Partei bezögen sich im Übrigen auf den zukünftigen Zustand der Autobahnbrücke bzw. die Verbreiterung des Straßendammes. Die Ausführungen des Sachverständigen dagegen bezögen sich überwiegend auf die derzeitigen Verhältnisse der Straße und den damit verbundenen Nachteilen des von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen gewünschten Rohrleitungsstranges. Nur die vom Amtssachverständigen angeführten statischen Probleme der Flügelmauer bezögen sich lediglich auf die Zukunft.

Zusammenfassend sei daher nach Abwägung der gegenteiligen Interessen festzuhalten, dass das Vorliegen des allgemeinen Interesses zu bejahen sei, die Vorteile der Zwangsrechtseinräumung jedenfalls überwögen und daher die Einräumung dieser Duldungsverpflichtung zu Lasten der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt sei.

Abschließend wies die belangte Behörde bezüglich der Bescheidergänzung darauf hin, dass das Ausmaß der Grundinanspruchnahme im Bescheid nicht mit Längen- und Ortsangaben festgelegt worden sei, sondern nur durch eine planliche Darstellung im Lageplan. Da aber nicht nur die Behörde, sondern auch der Rechtsunterworfene ein klares Bild über das Servitut besitzen solle, sei eine Präzisierung der Servitutseinräumung durch die Berufungsbehörde vorgenommen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1240/11, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei erklärt in ihrer Beschwerde eingangs, die Notwendigkeit der projektgegenständlichen Trinkwasserleitung nicht in Abrede zu stellen. Allerdings sei eine unumgängliche Inanspruchnahme des GSt. Nr. 2754 zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Notwendigkeit und konkreten Bedarfs zu verneinen und es lägen die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung noch nicht vor. Aus der Aktenlage werde im Wesentlichen ersichtlich, dass das Projekt ein künftiges Baufeld berücksichtige; derzeit sei aber ein Leitungsbau auch ohne Inanspruchnahme des GSt. Nr. 2754 über das GSt. Nr. 3269/3 möglich, wobei dieser Feststellung gutachtlich nicht widersprochen werden könne und solle.

Dem Gutachten vom (gemeint wohl: vom ) sei entgegenzuhalten, dass dieses lediglich eine - bei geplanter Errichtung der neuen Brücke - erforderlich werdende Trassenführung unter dem bestehenden Autobahndamm als gravierend nachteilig gegenüber einer Führung entlang des Dammfußes beurteile. Hingegen bleibe unklar, welche schwerwiegenden Nachteile im öffentlichen Interesse einer Abrückung der Trasse weiter westlich des GSt. Nr. 2754 im Nahebereich der bestehenden Autobahnbrücke objektiv entgegenstünden, wenn sich diesbezüglich offenbar nur die um einige 10 m verlängerte Rohrleitungstrasse mit zwei zusätzlichen Richtungsänderungen um 90 Grad kostenerhöhend auswirke. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren auch deshalb mangelhaft, da die Frage einer technisch möglichen Trassenführung noch ohne Berücksichtigung des künftigen Baufeldes bzw. der erst projektierten Flügelmauer entlang des bestehenden Dammfußes nicht bzw. nicht umfassend untersucht worden sei.

In diesem Zusammenhang sei aktenkundig und bei der Behörde auch notorisch, dass eine Entscheidung über den Zeitpunkt des Ausbaus der AX derzeit weder absehbar noch gefallen sei, sodass sich eine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung eines zukünftigen Baufeldes als unzulässig erweise. Solange diese zukünftige Trassenführung aber noch nicht einmal feststehe, wäre ein Leitungsbau ohne Inanspruchnahme des GSt. Nr. 2754 mit nur geringem, jedenfalls vertretbarem Mehraufwand über das GSt. Nr. 3269/3 möglich. Eine Eigentumsbeschränkung auf Vorrat sei unzulässig.

1.1. Die §§ 60 und 63 WRG 1959 samt Überschriften lauten auszugsweise:

"ACHTER ABSCHNITT.

Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)

die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

b)

die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);

c)

die Enteignung (§§ 63 bis 70);

d)

die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) (…)

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)

(…)

b)

für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) (…)"

Liegt ein Bedarf ("erforderlich") im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (=öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0035, mwN). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0062).

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0084, m.w.N.).

Der Zwangsverpflichtete hat keinen Anspruch und daher auch keinen Einfluss darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert wird. Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne eine die Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 60, E 68).

Das öffentliche Interesse an bzw. die Notwendigkeit des gegenständlichen Projektes stellt die beschwerdeführende Partei nicht in Frage; vielmehr bezweifelt sie, dass die Leitungsführung über ihr Grundstück notwendig ist, und verweist auf eine alternative Strecke über das GSt. Nr. 3269/3 sowie auf die unzulässige Berücksichtigung einer geplanten Bauführung hinsichtlich der Erweiterung der AX.

Diesbezüglich ist die beschwerdeführende Partei jedoch auf die ausführliche Auseinandersetzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit alternativen Streckenführungen zu verweisen. Wie auch die belangte Behörde zutreffend erklärte, setzte sich der Amtssachverständige auch mit einer Streckenführung unter Berücksichtigung von bereits bestehenden Teilen der Autobahn auseinander und lehnte diese aufgrund von näher dargestellten Gefährdungspotenzialen ab. Demgegenüber zöge die Errichtung der Leitung auf dem GSt. Nr. 2754 keine Nachteile in der Nutzung bzw. Bewirtschaftung dieses Grundstückes nach sich. Der wiederholte Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Unzulässigkeit der Prüfung der Vorteile, die die geplante Trassenführung für ein erst zu planendes Bauprojekt der AX mit sich brächte, geht angesichts des Inhalts des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens ins Leere. In diesem Gutachten prüfte der Amtssachverständige die Trassensituierung angesichts der jetzt bestehenden Autobahn und legte die Nachteile einer anderen Trassenführung als geplant ebenso detailliert und fachkundig untermauert dar wie die Nachteile einer alternativen Verlegung über das GSt. Nr. 3269/3.

Nun kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (zB durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerungen aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.

Die beschwerdeführende Partei ist dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die dargelegten Einwände der beschwerdeführenden Partei erweisen sich mangels ausreichender Konkretisierung als zu unsubstantiiert, um eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen wiederum das hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0084, m.w.N).

Die belangte Behörde konnte daher ohne Rechtsirrtum die Angaben des Gutachtens des Amtssachverständigen ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen. Ausgehend von der Erforderlichkeit der projektierten Leitungsführung und dem Vorliegen des öffentlichen Interesses daran, der Geringfügigkeit der Nachteile für die Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass es sich dabei um das gelindeste Mittel handelt, erweist sich die vorgenommene Einräumung von Duldungspflichten daher nicht als rechtswidrig.

2. Weiter bemängelt die beschwerdeführende Partei, dass ihr der im angefochtenen Bescheid genannte Lageplan Nr. 03/10-101A nie zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass das betreffende Servitutsrecht nicht präzise und eindeutig für die Bescheidadressatin bezeichnet worden sei.

Dazu ist festzuhalten, dass Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden muss, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 60, E 74).

Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Lageplan als Teil der Projektsunterlagen bereits der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde zu Grunde lag und auch Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides ist, der sowohl in Spruchpunkt I als auch in Spruchpunkt II auf die klausulierten Projektsunterlagen verweist und diese zum Inhalt des Bescheides erklärt. Dass der Beschwerdeführerin die Projektsunterlagen und damit der genannte Plan nicht bekannt seien, hat diese aber in der Berufung nicht vorgebracht. Das zitierte Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigende Neuerung dar.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides bloß ergänzt und dazu hilfsweise (noch einmal) auf den genannten Plan verwiesen. Diese Vorgangsweise ist nicht zu beanstanden. Schließlich ergeben sich aus den Projektsunterlagen, insbesondere dem genannten Lageplan, zusammen mit der verbalen Umschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheides sowohl die Lage der Leitung als auch das Ausmaß der Servitut ausreichend präzise, sodass der genannte Einwand der beschwerdeführenden Partei auch inhaltlich fehl geht.

3. Schließlich, so die beschwerdeführende Partei, bleibe auch die Bescheidbegründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei, dass aus der Aktenlage keinerlei "Gefahr im Verzug" ersichtlich sei, welche eine vorzeitige Vollstreckung bzw. einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt hätte.

Die belangte Behörde hat die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom (abgesehen von der Ergänzung des Spruches) als unbegründet abgewiesen. Weist die Berufungsbehörde die Berufung ohne Differenzierung - unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Bescheides - ab, hat sie damit auch, selbst wenn sie in der Begründung darauf nicht Bezug nimmt, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Teilband, § 64 Rz 43).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides nimmt die belangte Behörde lediglich allgemein auf die Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Bezug. Mit der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gab sie aber zu erkennen, dass ihres Erachtens im Zeitpunkt der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Erstbescheid die dafür notwendigen Voraussetzungen vorlagen.

Auch diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Der LH hat im erstinstanzlichen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass der schlechte Zustand der bestehenden Leitung, die Notwendigkeit einer gesicherten ausreichenden Versorgung von drei Gemeinden und das Fehlen einer sinnvollen Alternative es erforderlich mache, die geplante neue Leitung ehemöglichst fertigzustellen, um die Trink- und Nutzwasserversorgung von 25.000 Menschen und von Unternehmen zu sichern. Es sei von der aktuellen Gefahr von Undichtheiten oder eines plötzlichen Versagens der Wasserleitung und damit verbunden von der Unmöglichkeit der Trinkwasserversorgung auszugehen.

Auch hier stehen die fachkundigen Angaben der wasserbautechnischen Amtssachverständigen über die dringende Notwendigkeit der Sanierung der Leitung und die jederzeit gegebene Möglichkeit von Undichtheiten der nicht näher begründeten, gegenteiligen Annahme der Beschwerdeführerin gegenüber. Die bloße Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es sei keinerlei Gefahr im Verzug ersichtlich, vermag die Gutachten der Amtssachverständigen nicht zu entkräften. Der aufrecht erhaltene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung begegnet daher keinen Bedenken.

4. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
Schlagworte
Spruch und Begründung
Inhalt des Spruches Diverses
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070006.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-70299