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VwGH vom 28.08.2007, 2004/17/0080

VwGH vom 28.08.2007, 2004/17/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des PL in K, vertreten durch Dr. Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch Platz 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 50727-33a/03, betreffend Stundung gemäß § 9 GEG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Klagenfurt in einer Strafsache als Buchsachverständiger mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt. In der Folge kam es zu einer irrtümlichen Überzahlung (durch doppelte Anweisung) der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom wurde sodann dem Beschwerdeführer die Rückzahlung von zuviel entrichteten Sachverständigengebühren in der Höhe von ATS 574.733,-

- auferlegt.

Der Beschwerdeführer suchte hinsichtlich dieser Gebühren zunächst um Entrichtung in Teilbeträgen an und leistete im jeweils bescheidmäßig bewilligten Umfang die Zahlungen.

Mit Schreiben vom suchte der Beschwerdeführer um Abstattung der noch offenen Restschuld in Teilbeträgen von monatlich EUR 200,--, beginnend mit , an.

In einem weiteren Schreiben vom führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die angeforderte geeignete Sicherheitsleistung (unbelastete Liegenschaft, Bankgarantie) beizubringen. Infolge näher geschilderter Ereignisse sei der Beschwerdeführer in seinen der Behörde gegenüber offengelegten Vermögensverhältnissen "einzementiert", die ihm bis zum Ende der Kreditlaufzeit 2012/2013 keinen wie immer gearteten Handlungsspielraum ließen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Stundungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab und begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer (noch) zuviel ausbezahlte Sachverständigengebühren in der Höhe von (restlichen) EUR 17.409,80 schulde.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seien wie folgt festgestellt worden: Das Nettoeinkommen sei mit EUR 1.336,26 Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und einer Zusatzpension von jährlich EUR 2.943,40 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angegeben und bescheinigt worden.

Der Beschwerdeführer sei "im Besitz" zweier Miethäuser, deren Wert vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden sei, aber angesichts der Mietzinseinnahmen beträchtlich sein müsse. Der Beschwerdeführer wohne im Einfamilienhaus seiner Ehegattin und habe daher keine Miete zu entrichten. Der Jahresertrag aus den beiden Miethäusern sei zur Gänze an die finanzierenden Banken abgetreten worden. An Schulden seien S 5,450.000,-- angegeben worden. Der "Besitz" des Kraftfahrzeuges Jaguar Baujahr 1994 sei durch Fotokopie des Zulassungsscheines vom bescheinigt worden.

Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben für seine Frau, deren Einkommen jedoch laut Bezugsbestätigung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Juli 2002 EUR 2.015,43 betrage, und für zwei Kinder (16 und 22 Jahre) sorgepflichtig. Hinsichtlich der beiden Kinder seien keine Angaben gemacht worden, ob sie bereits über eigenes Einkommen verfügten.

Rechtlich ergebe sich, dass gemäß § 9 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (im Folgenden: GEG) zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein müssten, um eine Stundung zu rechtfertigen, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung. Fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden.

Für den Beschwerdefall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Einbringung eines einmaligen Betrages von restlichen EUR 17.409,80 keine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 1 GEG erblickt werden könne. Daran würden auch die Darlehen und Sorgepflichten nichts ändern.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden seien durch die Zession der Mieten abgedeckt und könnten daher bei der Beurteilung der besonderen Härte außer Betracht bleiben, ebenso die Sorgepflicht für die Ehegattin, da sie über ein eigenes Einkommen verfüge. Seine Pension stehe dem Beschwerdeführer zur Gänze zur Verfügung, da die Schulden durch Zession abgedeckt seien und er keine Miete für eine eigene Wohnung leisten müsse, da er im Haus der Ehegattin wohne.

Das Vorliegen von Härtegründen sei im Beschwerdefall auch im Hinblick auf das Realvermögen des Beschwerdeführers zu verneinen, weil ihm die Zahlung von Geldbeträgen allenfalls aus dem Realbesitz zugemutet werden müsse.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass er derzeit nicht in der Lage sei, eine geeignete Sicherheitsleistung anzubieten. Die Einbringung der Gerichtskosten wäre daher durch die lange Abstattungsdauer von mehr als sieben Jahren und durch die mangelnde Sicherheitsleistung gefährdet.

Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Dabei sei es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt werde oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (im Folgenden: GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 131/2001, lautet auszugsweise:

"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

...

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle; gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei. ..."

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, dass eine besondere Härte gegeben sei und im Übrigen die Einringung des in Rede stehenden Betrages nicht gefährdet sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung beziehungsweise Sicherheitsleistung) kumulativ vorliegen müssen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0335).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weder das Vorliegen einer besonderen Härte, noch das Fehlen der Gefährdung der Einbringlichkeit angenommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/17/0180, vom , Zl. 2004/16/0060, vom , Zl. 98/16/0149, und vom , Zl. 2005/17/0197). Die gleichen Grundsätze sind nach der Rechtsprechung im Verfahren über den Antrag auf Ratenzahlung anzuwenden. In diesem Verfahren hat der Antragsteller auch das Fehlen der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0191).

Die belangte Behörde hat das Fehlen einer Härte für den Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Einkommensverhältnisse und das Liegenschaftseigentum sowie den Umstand begründet, dass seine Gattin über ein eigenes Einkommen verfüge und ihm somit ausreichende Mittel zur Verfügung stünden.

Auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (detailliert geschilderten) Umstände, die aus der Sicht des Beschwerdeführers für seine finanziellen Probleme (die aus seiner Sicht gegebene Unmöglichkeit der Rückzahlung des Übergenusses) verantwortlich sein sollen, ist die belangte Behörde nicht näher eingegangen.

In der Beschwerde wird der Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Härtefalles neuerlich mit Ausführungen zur Entstehung der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers entgegen getreten. Die belangte Behörde hätte die Frage eines Härtefalles nicht allein auf Grund der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers beurteilen dürfen.

Damit wird aber keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Fehlens eines Härtefalles aufgezeigt. Es wird nämlich nicht dargetan, dass die Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unzutreffend wären. Ist aber von diesen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auszugehen, ist die - aus der Sicht des Beschwerdeführers unerfreuliche - Vorgeschichte für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 9 GEG nicht von Belang.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach dem Vorgesagten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde somit insofern hinreichend festgestellt.

Die belangte Behörde konnte somit zutreffend davon ausgehen, dass keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG gegeben ist.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist es daher nicht mehr entscheidungswesentlich, ob die Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Gefährdung der Einbringlichkeit zutreffend ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am