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VwGH vom 31.03.2008, 2004/17/0079

VwGH vom 31.03.2008, 2004/17/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der H AG in Wien, vertreten durch Dr. Renate Wimmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Operngasse 7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 299/03, betreffend Ortstaxe nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Ortstaxe nach den §§ 11, 13 und 14 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes - WTFG, LGBl. für Wien Nr. 13/1955 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 10/2000, für die Jahre 1997, 1998 und 1999 verpflichtet. Gemäß §§ 164 und 166 WAO wurde wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Ortstaxe ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 911,82 vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 149 Abs. 2 und des § 150 der Wiener Abgabenordnung - WAO und der wesentlichen Rechtsgrundlagen im WTFG aus, dass im Beschwerdefall ausschließlich die Einbeziehung des Bedienungsgeldes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Ortstaxe strittig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0060, einen Getränkesteuerfall in Tirol betreffend, unter Bezugnahme auf das Finanzausgleichsgesetz ausgeführt, dass der Bundesfinanzausgleichsgesetzgeber unter "Bedienungsgeld" in Anlehnung an die historische Entwicklung dieses Begriffes, die ihrerseits wieder auf die Verkehrsübung zurückgehe, jenen Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden habe, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt sei und solcherart eine Trinkgeldablösefunktion habe. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises sei die Verkehrsübung, für deren Ermittlung allerdings die kollektivvertragliche Fixierung ein Hilfsmittel sein könne.

Ein von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmter Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes bedeute in diesem Zusammenhang, dass noch vor der Vereinnahmung des Entgeltes festgelegt sei, wem es zufallen solle. Diese Festlegung könne sich auf Grund des Kollektivvertrages ergeben (Hinweis auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0164, mwN.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis vom ausgeführt habe, fehle diese Vorbestimmtheit, die in einer generellen oder individuellen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sicherzustellen sei, gerade im Festlohnsystem, woran auch eine allfällige Kennzeichnung etwa in der Speise- oder Getränkekarte (oder wie im gegenständlichen Fall in den Zimmerpreislisten) als "Bedienungsgeld" nichts ändere, weil eine solche Kennzeichnung unverbindlich sei, jederzeit abgeändert werden könne und auch keinerlei vertragliche Verpflichtungen des Unternehmers gegenüber den Bediensteten auslöse. Wenn an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt werde, dann mangle es an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil des vom Gast zu leistenden Entgeltes, eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer um dieses Bedienungsgeld komme daher nicht in Betracht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0164).

Im Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0158, habe der Verwaltungsgerichtshof zu den hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Tourismusförderungsgesetzes dargelegt, dass es im sogenannten Alternativlohnsystem bei der Entlohnung mit einem Festlohn an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil an dem von Gast zu leistenden Entgelt fehle. Dieser Unterschied könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine andere Behandlung durch den Gesetzgeber innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen rechtfertigen, weshalb mangels Vorliegens einer Lücke weder eine analoge Anwendung der Abzugsfähigkeit des im Garantielohnsystem geleisteten Bedienungsgeldes im Falle der Entlohnung nach dem Festlohnsystem noch eine extensive Interpretation des Begriffs "Bedienungsgeld" in Betracht komme.

Im Beschwerdefall habe die beschwerdeführende Partei für den gesamten Bemessungszeitraum jeweils jährlich gültige Betriebsvereinbarungen vorgelegt, auf deren Basis den betreffenden Mitarbeitern ein mit 40 % pauschalierter Lohnzuschlag zum Kollektivvertrag als "pauschalierter Garantielohn" gewährt worden sei, wobei vereinbart gewesen sei, dass jedenfalls der nach dem Garantielohnsystem zu zahlende Lohn an die Mitarbeiter zur Auszahlung gelange. Eine Auszahlung nach dem Garantielohnsystem sei jedoch im gesamten Bemessungszeitraum nicht erfolgt, da der mit 40 % pauschalierte Lohnzuschlag zum Kollektivvertrag stets zu höheren Lohnzahlungen geführt habe.

Es stehe daher fest, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht nach dem Garantielohnsystem im Sinne der von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Interpretation entlohnt worden seien, zumal die Berechnung nach dem Garantielohnsystem nur zum Tragen gekommen wäre, wenn dies für die Mitarbeiter günstiger gewesen wäre. Da eine extensive Interpretation des Begriffs "Bedienungsgeld" nicht zulässig sei, liege ein solches auch dann nicht vor, wenn die Entlohnung grundsätzlich einem Festlohnsystem folge und das Garantielohnsystem nur als Mindestlohn im Rahmen des Festlohnsystems zum Tragen kommen könnte. Die Bezeichnung in der Betriebsvereinbarung als "pauschalierter Garantielohn" ändere nichts daran, dass die tatsächlich an das Bedienungspersonal ausbezahlten Löhne nicht von vornherein als Anteil des vom Gast zu leistenden Entgeltes bestimmt waren, weshalb eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Ortstaxe um dieses "Bedienungsgeld" nicht in Betracht kam.

Abgesehen von der Einrechnung des "Bedienungsgeldes" werde von der beschwerdeführenden Partei die ziffernmäßige Richtigkeit der Bemessungsgrundlage sowie der daraus resultierenden Abgabenbeträge nicht in Frage gestellt.

Was den Säumniszuschlag betreffe, stehe fest, dass die Ortstaxe nicht in vollem Umfang zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt (§ 13 Abs. 1 WTFG) entrichtet worden sei und ein Hinausschieben des Eintrittes der Verpflichtung nach § 164 Abs. 2 bis 7 WAO nicht erfolgte, sodass die Auferlegung des Säumniszuschlages dem Gesetz entspreche. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, es lasse sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/17/0158, ableiten, dass auch im Beschwerdefall das zur Anwendung gekommene Entlohnungssystem nicht zu einem Abzug eines sogenannten "Bedienungsgeldes" führen könne. Der Sachverhalt im Beschwerdefall unterscheide sich von jenem, der dem genannten Erkenntnis zu Grunde gelegen sei. Verwiesen wird dazu auf die den Verwaltungsbehörden vorgelegten Zimmerpreisaushänge, in welchen das 15-prozentige Bedienungsgeld für jedes Zimmer ausdrücklich ausgewiesen worden sei. Es sei daher für jeden Gast von vornherein klar und ersichtlich, dass ein Teil von 15 Prozent (des Entgelts) als Bedienungsgeld gewidmet sei und dem Bedienungspersonal zukomme.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch übergangen, dass - worauf die belangte Behörde hingewiesen hat - nach der jährlich abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Belegschaft durchwegs der von den Parteien so bezeichnete "pauschalierte Garantielohn" zur Auszahlung gekommen ist, sodass ein Festlohnsystem vorlag. Die belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung zutreffend festgestellt, dass dann, wenn der dem Personal auszuzahlende Lohn nicht in einem bestimmten Prozentsatz von dem vom Gast zu entrichtenden Entgelt abhängig ist, kein Garantielohnsystem im Sinne der hg. Rechtsprechung vorliegt. Die belangte Behörde hat dabei auch zutreffend angenommen, dass es auf die Bezeichnung, die in der Betriebsvereinbarung gewählt wurde, nicht ankommen kann. Wenn in der Beschwerde demgegenüber darauf hingewiesen wird, dass auf Grund der Ausweisung des 15-prozentigen Bedienungsgeldes in den Zimmerpreisaushängen dem Gast die Auszahlung eines 15-prozentigen Bedienungsgeldes bewusst gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass es dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0158, im Falle der Entlohnung mit einem Festlohn nicht darauf ankommt, ob etwa in der Speise- oder Getränkekarte ein entsprechendes "Bedienungsgeld" ausgewiesen werde. Gleiches muss im vorliegenden Fall für die Zimmerpreisauszeichnung gelten.

Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am