VwGH vom 10.05.2011, 2007/18/0392
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des NN in T, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St 255/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, ein auf § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Rückkehrverbot.
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit, sich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG damit auseinandersetzen zu müssen, ob für den Fremden eine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land - falls ein solches als Zielort für die allfällige Ausreise oder Abschiebung überhaupt in Betracht kommen könnte - außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, zumal dies abhängig von den dann zu erwartenden Folgen eine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich darstellen kann, jenem - ebenfalls die belangte Behörde betreffenden - Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0149, zu Grunde lag. Es wird sohin insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
In Anbetracht des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in einer vom Bundesministerium für Inneres geführten Evidenz mit dem Vermerk "Achtung! Ansteckende Krankheit" verzeichnet ist, der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung am angegeben hat, mit HIV infiziert zu sein, Tabletten nehmen und alle sechs Wochen "zum Arzt" zu müssen und in der Berufung vorbracht wurde, die in derselben namentlich bezeichneten Medikamente seien in seinem Heimatland nicht erhältlich, sie seien aber zu einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes unbedingt notwendig, wobei andernfalls auch der Verlust seines Lebens drohe, wäre die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinanderzusetzen, also entsprechende Feststellungen zu treffen und diese bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Da dies unterblieb, war der angefochtene Bescheid schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand übersteigende, auf Erstattung von Umsatzsteuer abzielende Begehren war abzuweisen, weil in diesem Pauschalsatz Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-70292