VwGH vom 01.07.2005, 2004/17/0067

VwGH vom 01.07.2005, 2004/17/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3240801/062-2003, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei:

K M in K, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Das Stadtamt der beschwerdeführenden Stadtgemeinde schrieb mit Abgabenbescheid vom der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten eine Kanaleinmündungsabgabe von insgesamt EUR 6.389,46 für ein näher bezeichnetes Grundstück vor. Es stützte diesen Spruch auf die §§ 2 und 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 "in der derzeit geltenden Fassung" (in der Folge: NÖ KanalG 1977) und die geltende Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwies die Mitbeteiligte darauf, dass bereits eine Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe mit Bescheid vom erfolgt sei; eine zweimalige Vorschreibung könne es nicht geben.

1.3. Das Stadtamt der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab.

Es treffe zwar zu, dass mit Bescheid der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom bei der Bemessung einer Kanaleinmündungsabgabe erbrachte Eigenleistungen in der Höhe von S 1.195,-- anerkannt und ein Restbetrag von S 4.000,-- zur Zahlung vorgeschrieben worden seien, welche auch am einbezahlt worden seien. Die Erhebungen diesbezüglich hätten jedoch ergeben, dass es sich bei dem damaligen Kanalbestand um einen Regenwasserkanal gehandelt habe, für den ordnungsgemäß die erwähnte Anschlussabgabe entrichtet worden sei. Im Zuge des Kanalausbaus sei in den Jahren 1999 und 2000 der bestehende Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgebaut und für die gegenständliche Liegenschaft ein Anschluss hergestellt worden.

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a NÖ KanalG 1977 sei eine Kanaleinmündungsabgabe auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluss erbracht wurde, dann einzuheben, wenn ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt werde.

Durch den Neubau des Mischwasserkanals sei einerseits die Verpflichtung zum Anschluss an diesen, andererseits die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe entstanden. Da entsprechend der Bauanzeige vom und dem Kanalüberprüfungsbefund nur mehr Schmutzwässer entsorgt würden, sei der Schmutzwasser-Einheitssatz bei der Berechnung der Abgabe in Anwendung gebracht worden. Bei einem neuerlichen Anschluss der Niederschlagswässer an den Mischwasserkanal werde die im Jahr 1977 bezahlte Abgabe valorisiert und in Abzug gebracht werden.

1.4. In ihrem dagegen gerichteten Vorlageantrag vom vertrat die Mitbeteiligte einerseits wiederum den Standpunkt, wegen der bereits erfolgten Vorschreibung einer Kanaleinmündungsgebühr und deren ordnungsgemäßer Entrichtung habe sie für alle Arten von Kanälen (Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle) die Gebühr bereits entrichtet; eine nochmalige Einforderung der Gebühr sei daher nicht statthaft.

Andererseits brachte sie vor, selbst wenn man annehme, dass die Behörde zur Einhebung einer Kanaleinmündungsabgabe berechtigt sei, sei der Bescheid der Behörde mangelhaft geblieben. Die Behörde habe in ihrem Abgabenbescheid vom die Kanaleinmündungsabgabe nach § 3 NÖ KanalG 1977, nicht jedoch - wie es richtig gewesen wäre - nach § 2 Abs. 3 leg. cit. berechnet. Der bestehende Kanal sei seit jeher ein Mischwasserkanal gewesen, woran auch die zuletzt vorgenommenen Kanalbauarbeiten nichts geändert hätten. Die nunmehrige Vorschreibung stelle "offenbar einen Versuch der Gemeinde dar, das Kanalbauvorhaben durch rechtswidrige neuerliche Vorschreibung von Einmündungsabgaben finanziell zu unterstützen".

1.5. Der Stadtrat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde gab mit Bescheid vom der Berufung keine Folge, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid aus Anlass der Berufung dahin ab, dass eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal in Höhe von 80,75 % von EUR 10.103,27, nämlich mit EUR 8.158,39 zuzüglich 10 % USt, sohin mit insgesamt EUR 8.974,23 vorgeschrieben werde. Diesen Bescheid gründete die Berufungsinstanz auf die §§ 2 und 3 des NÖ KanalG 1977 und die geltende Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der nach Ansicht der Berufungsbehörde wesentlichen Rechtsgrundlagen führte die Berufungsbehörde aus, aus den getroffenen Erhebungen gehe hervor, dass vor Errichtung des nunmehrigen Mischwasserkanals bis zum Jahr 1992 jedenfalls ein Regenwasserkanal bzw. ein Straßenentwässerungskanal vorhanden gewesen sei. Dieser Kanal habe dann ab dem Jahr 1992 mit Errichtung eines Regenüberlaufbeckens als Kanal Verwendung gefunden, in den auch Schmutzwässer eingeleitet werden durften. Der im Jahr 1999 neu errichtete Kanal sei vom Durchmesser her größer dimensioniert worden, damit dieser dem Stand der Technik eines Mischwasserkanals entspreche. Bis zur Inbetriebnahme des anstelle des ursprünglich verlegten Regenwasserkanals neu errichteten Mischwasserkanals mit sei der Mitbeteiligten nur die Einleitung von Regenwässern durch die Baubehörde bewilligt gewesen. Dem gegenteiligen Vorbringen könne nicht gefolgt werden, wie näher begründet wird. Mit sei die Einleitung der Schmutzwässer der Liegenschaft der Baubehörde angezeigt worden.

Gemäß § 12 Abs. 2 NÖ KanalG 1977 sei die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Ersetzung des ursprünglichen Regenwasserkanals bzw. Straßenentwässerungskanals durch einen dem Stand der Technik entsprechenden Mischwasserkanal am entstanden. Die notwendige Anschlussverpflichtung sei mit Bescheid vom , erlassen am , ausgesprochen worden. Der Mitbeteiligten sei daher eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft an den neu errichteten Mischwasserkanal vorzuschreiben.

Weiter heißt es in der Begründung des Bescheides wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs 2 a u. c in Verbindung mit § 2 Abs 3 leg.cit ist die errechnete Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den Mischwasserkanal mit jenem Prozentsatz vorzuschreiben, der die Errichtungskosten des Mischwasserkanals im Verhältnis zu den Gesamtkosten unter Einbeziehung der valorisierten Kosten für die Errichtung des damaligen Regenwasserkanals widerspiegelt.

Die bebaute Fläche des der Benützungsbewilligung vom zu Grunde liegenden Einfamilienhauses mit Schwimmhalle beträgt entgegen der Bauanzeige vom laut Bestandsplan 192,87 m2.

Berechnung der bebauten Fläche:


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11,9 x 6,35 =
75,565 m2
7,45 x 5,06 =
37,697 m2
9,15 x 8,70 =
79,605 m2
192,867 m2 gerundet 192,87 m2

Ermittlung der Berechnungsfläche

(alle Flächenangaben in m2)


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Bebaute
Flächen-
angeschl.
Gebäude
Flächen
hälfte
Geschoße
Fläche
Wohnhaus
192,87
96,435
2 + 1
289,31
Wohnhaus
73,44
36,72
1 + 1
73,44
Anteil der bebauten Fläche:
362,75
Anteil der unbebauten Fläche:
15 % von 500,00 m2
75,00
(maximal von 500 m2 = 75 m2)
Berechnungsfläche
437,75

Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe

Der Einheitssatz in der Höhe von EUR 23,08 für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal ist im § 1 der Kanalabgabenordnung vom mit ATS 317,54 festgelegt (dies entspricht den am Satzbeginn angeführtem Eurobetrag).


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Berechnungsfläche
Einheitssatz
Kanaleinmündungsabgabe (in EUR)
437,75 m2
EUR
23,08
10.103,27

Berechnungsformel gemäß § 2 Abs 3 leg.cit:

Baukostensumme pro Laufmeter:


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Regenwasserkanal (valorisiert):
Betrag = %Satz
Baukosten der Umgestaltung (Neuerrichtung eines Mischwasserkanals):

Betrag = %Satz
Gesamtbaukosten der umgestalteten Kanalanlage:
Gesamtbetrag = 100 %

Der Prozentsatz mit dem die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung vorzuschreiben ist, entspricht dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage.

Bei Ermittlung der Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage sind die früheren Baukosten in valorisierter Form anzurechnen.

Wie dem Schreiben der GA IV/5 Abwasserentsorgung entnehmbar, betrug der Laufmeterpreis für die Errichtung des Regenwasserkanals im Wolfsgraben vor der Liegenschaft ONr. 69 im Zeitpunkt des Entstehens der damaligen Einmündungsabgabe (dies war der Zeitpunkt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung im Jahr 1972) EUR 85,75.

Die Valorisierung erfolgt nach dem Index für Baukostenveränderungen für den Siedlungswasserbau (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfond) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Letztgenannter Index hat seine Basis im Jänner 1975 mit der Zahl 100.

Da dieser Index im Jahr 1986 neuerlich mit der Basis 100 zu laufen begann, ist für die Ermittlung der Indexzahl im Zeitpunkt des Entstehens der nunmehrigen Kanaleinmündungsabgabe per die Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor erforderlich. Daraus ergibt sich die Indexzahl per Oktober 1999 mit der Basis 100 aus dem Jahr 1975.

Die Indexzahl Stand Oktober 1999 für Rohrkanäle einschließlich Schächte und Straßenentwässerung für Beton und Stahlbeton beträgt 139,28.

Multipliziert man diese Indexzahl mit dem Anpassungsfaktor 1,5223, so ergibt dies eine Indexzahl mit der Basis 100 im Jahre 1975 in Höhe von 212,025944.

Der valorisierte Laufmeterpreis für die Errichtung des damaligen Regenwasserkanals beträgt demnach:

EUR 85,75 x 212,025944 % + 85,75 = EUR 181,81 Da die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg

vom bis hinsichtlich der Errichtungskosten der Regenwasserkanäle gleichgeblieben war, ist die Valorisierung mit der Indexzahl bezogen auf das Jahr 1975 vorzunehmen.

Der Laufmeterpreis für die Errichtung eines Mischwasserkanals Stichtag betrug laut Schreiben der GA IV/5 Abwasserentsorgung vom EUR 762,81 .


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Baukostensumme pro Laufmeter:
Regenwasserkanal (valorisiert):
EUR 181,81 = 19,25 %
Baukosten der Umgestaltung (Neuerrichtung eines Mischwasserkanals):
EUR 762,81 = 80,75 %
Gesamtbaukosten der umgestalteten Kanalanlage:
EUR 944,62 = 100 %

Gemäß § 2 Abs 3 ist daher die Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft der Berufungswerberin an den neu errichteten Mischwasserkanal mit 80,75 % der errechneten Kanaleinmündungsabgabe vorzuschreiben.

80,75 % von EUR 10.103,27 = EUR 8.158,39 zuzüglich 10 % UST EUR 815,84 = EUR 8.974,23"

1.6. Die Mitbeteiligte erhob gegen den Berufungsbescheid der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Vorstellung an die belangte Behörde. In dieser vertrat sie (wiederum) die Ansicht, auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom sei die neuerliche Vorschreibung einer Kanaleinmündungsgebühr unzulässig. Dieser Bescheid habe keinerlei Einschränkungen in Richtung Regenwasser-, Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal getroffen.

Aber auch in Ansehung der Höhe der zur Vorschreibung gelangten Gebühr irre die Berufungsbehörde; den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sei nirgendwo zu entnehmen, dass Valorisierungen zu beachten seien.

1.7. Die belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom der Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde zurück. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der als bedeutsam angesehenen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, die streitgegenständliche Liegenschaft der Mitbeteiligten sei in den 70-iger Jahren an einen Regenwasserkanal angeschlossen worden. Dieser Regenwasserkanal sei in den Jahren 1999 und 2000 in einen Mischwasserkanal umgestaltet worden. Diese Baumaßnahmen hätten aber in der maßgeblichen Kanalabgabenordnung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde keinen Niederschlag gefunden, da sich in dieser "bis zum heutigen Tag keine Bestimmung iSd § 2 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977" befinde, "in der jenes Prozentausmaß festgelegt" werde, "welches dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage" entspreche.

Gemäß § 2 Abs. 2 und 3 NÖ KanalG 1977 sei im Falle der Umgestaltung der Kanalanlage neuerlich eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Diese werde so berechnet wie die Kanaleinmündungsabgabe. Allerdings werde berücksichtigt, dass für Liegenschaften, die bereits an die Kanalanlage angeschlossen waren, eine Leistung erbracht worden sei. Mit der Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung sei daher nur jener Aufwand abzudecken, der durch die Umgestaltung der Kanalanlage entstanden sei. Es sei daher nur ein Prozentsatz der Kanaleinmündungsabgabe vorzuschreiben, der im Falle eines Neuanschlusses zu entrichten wäre. Der Prozentsatz, mit dem die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung vorzuschreiben sei, entspreche dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage. Bei Ermittlung der Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage seien die früheren Baukosten in valorisierter Form anzurechnen. Die Anrechnung der Vorleistung erfolge aber nicht derart, dass der bereits tatsächlich geleistete Betrag in valorisierter Form von der Einmündungsabgabe im Falle des Neuanschlusses abgezogen werde, sondern es werde die Kanaleinmündungsabgabe in einem reduzierten Ausmaß vorgeschrieben. Dieses reduzierte Prozentausmaß müsse aber entsprechend in der Kanalabgabenordnung festgelegt werden.

Die Festlegung des Prozentsatzes, mit dem die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung vorzuschreiben sei, sei aber in der Kanalabgabenordnung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nicht erfolgt, sodass die Abgabenvorschreibung an die Vorstellungswerberin rechtswidrig gewesen sei.

1.8. Gegen diesen Bescheid wendet sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde mit ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, mit der sie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe und in dem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Abgabenverfahrens verletzt.

1.9. Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Niederösterreichische Kanalgesetz 1977 (Wiederverlautbarung), LGBl. 8230, hier in der Fassung durch die 5. Novelle, regelt in seinem 1. Abschnitt die Kanalgebühren. Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

Die ersten drei Absätze des § 2 NÖ KanalG 1977 lauten wie folgt (auszugsweise):

"(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für einen Kanalanschluss erbracht wurde, dann einzuheben, wenn

a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;

...

(3) Bei Umgestaltung einer Kanalanlage ist für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzuschreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht."

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ KanalG 1977 ergibt sich die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Der Einheitssatz ist gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen; er darf 5 vH jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zu Grunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.

§ 6 NÖ KanalG 1977 regelt näher die Kanalabgabenordnung:

"(1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluss über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.

(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten:

a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zu Grunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erforderlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (§ 3 Abs. 3);

b) die Höhe der Einheitssätze für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr;

c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (§ 12 Abs. 2) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungsgebühren zu entrichten sind;

d) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände."

Abgabepflichtiger für die Kanalerrichtungsabgabe ist gemäß § 9 NÖ KanalG 1977 unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage der Liegenschaftseigentümer, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.

Die Abgabenschuld entsteht gemäß § 12 Abs. 2 NÖ KanalG 1977 für die Einmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung oder Ersetzung der Kanalanlage mit der Inbetriebnahme der umgestalteten oder "ersetzten" Kanalanlage.

Unbestritten ist, dass die mit in Kraft getretene Kanalabgabenordnung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, die sich auf "§ 15 FAG und § 1 d.

NÖ Kanalgesetzes 1977 in der letztgültigen Fassung" stützt, zwar Einheitssätze für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal, für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal und für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal enthält, nicht jedoch eine Bestimmung über das Prozentausmaß der Umgestaltung in Relation zum Einheitssatz der Kanaleinmündungsabgabe.

2.2. Tragender Aufhebungsgrund war, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht hat, dass in der Kanalabgabenordnung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ein Prozentsatz, mit dem die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung vorzuschreiben sei, nicht enthalten sei, denn es finde sich in der Kanalabgabenordnung "bis zum heutigen Tag keine Bestimmung iSd § 2 Abs. 3 NÖ KanalG 1977, in der jenes Prozentausmaß festgelegt wird, welches dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht." Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens demzufolge allein die Frage, ob eine derartige Festlegung eines Prozentsatzes in der Kanalabgabenordnung zu erfolgen hat oder ob dieser Prozentsatz - insbesondere auch im Falle der Ausschöpfung des nach § 2 Abs. 3 leg. cit. zulässigen Höchstausmaßes - dem Bescheid über die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe auch ohne vorhergehende Festlegung durch Verordnung zu Grunde gelegt werden darf.

2.3. Der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ist einzuräumen, dass der streitgegenständliche Prozentsatz nicht in § 6 NÖ KanalG 1977 unter dem gesetzlich angeordneten Inhalt der Kanalabgabenordnung genannt ist. § 2 Abs. 3 leg. cit. ist im § 6 NÖ KanalG 1977 nicht erwähnt.

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber die von der belangten Behörde vermisste Verordnungsregelung nicht zum (zwingenden) Inhalt einer von der Gemeinde zu erlassenden Verordnung erklärt hätte: Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 ("höchstens") ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber eine Ermächtigung zur Einhebung der Einmündungsabgabe aus Anlass der Umgestaltung erteilt hat, die er der Höhe nach in der in § 2 Abs. 3 leg. cit. umschriebenen Art begrenzt hat. In welcher Höhe die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, hat sich demnach aus einer Verordnung der Gemeinde zu ergeben. Wesentlich ist dabei, dass der im Gesetz vorgesehene Kostenanteil fixiert wird. Es ist somit erforderlich, den Anteil der Kosten der Umgestaltung - im Verhältnis zu den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage - ebenso durch Verordnung festzulegen wie das Ausmaß, bis zu dem der sich so ergebende Maximalbetrag in der betreffenden Gemeinde ausgeschöpft werden soll. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass die Gesamtkosten der Kanalanlage und die Gesamtkosten der Umgestaltung der Anlage in der Verordnung selbst in absoluten Zahlen enthalten sein müssen; dies kann sich auch aus den Materialien zur Verordnung ergeben.

Selbst wenn der Verordnungsgeber davon ausgehen sollte, dass der höchstmögliche Betrag, der sich aus der gesetzlichen Determinierung des Höchstbetrages nach § 2 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 ableiten lässt, von der Abgabenbehörde bei der Vorschreibung ausgeschöpft werden soll, ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, die Verordnung so zu formulieren, dass sich dies eindeutig aus dem Verordnungstext entnehmen lässt, dass also in diesem Fall die aus Anlass der Umgestaltung der Kanalanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. zu erhebende Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe) im gesamten Ausmaß vorzuschreiben ist, das dem - in der Verordnung ziffernmäßig auszudrückenden - Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht. Mit anderen Worten: Es wäre auch in dem Fall, dass das Höchstausmaß der Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 leg. cit. ausgeschöpft werden soll, erforderlich, dass dies in der Verordnung konkret angeordnet wird.

Da somit die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Stadtgemeinde hätte in einer Verordnung den Prozentsatz, mit dem die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung vorzuschreiben sei, festzulegen gehabt und die ungeachtet dessen erlassenen bescheidförmigen Abgabenvorschreibungen erwiesen sich aus diesem Grunde als gesetzwidrig, zutreffend ist, erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Stadtgemeinde durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl. II Nr. 333.

Wien, am