VwGH vom 19.01.2012, 2009/22/0137
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des ZM, geboren am , vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 318.840/2- III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Mutter des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, sei die Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG. Somit seien von ihr eine tragfähige Haftungserklärung und ein entsprechender Einkommensnachweis zu erbringen. Für den Beschwerdeführer als Angehörigen müsse ein Betrag von EUR 772,40 vorhanden sein. Der Anwalt des Beschwerdeführers habe die Kopie eines rechtswirksamen Vergleichs vom übermittelt, demzufolge sein Vater verpflichtet sei, der Mutter jeden Monat EUR 500,-- als Unterhalt zu bezahlen. Die Mutter habe eine Arbeits- und Lohnbestätigung über einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von EUR 1.205,18 übermittelt. "Bezug nehmend auf den Unterhalt Ihres Vaters an Ihre Mutter wurden keine Beweismittel vorgelegt, dass der Unterhalt tatsächlich bezahlt wird. Der Unterhalt wird laut Mitteilung Ihres Anwalts bar jedes Monat übergeben." Werde nun von einem Einkommen der Mutter von EUR 1.705,18 ausgegangen, so betrage das pfändungsfreie Existenzminimum EUR 1.050,40. Ohne sonstige Belastungen mit zu berücksichtigen, verblieben daher EUR 654,78 monatlich, die die Mutter für den Unterhalt des Beschwerdeführers leisten könnte. Es müsste aber ein Betrag von EUR 772,40 zur Verfügung stehen. Somit dürfe gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde legte zur Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ein monatliches Einkommen der Zusammenführenden von EUR 1.705,18 zu Grunde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2008/22/0632, dargelegt, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden das Einkommen des Zusammenführenden dann für ihn selbst und den Angehörigen als ausreichend im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG anzusehen ist, wenn Unterhaltsmittel insgesamt in Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Da unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides der einfache Ausgleichszulagenrichtsatz EUR 772,40 beträgt, reicht das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers aus, um im Sinn des genannten Erkenntnisses den doppelten Ausgleichszulagenrichtsatz zu übersteigen. Demnach hätte dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel nicht wegen fehlenden Unterhalts verweigert werden dürfen.
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dortigen Erwägungen war auch hier der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den dort festgelegten Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-70253