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VwGH 30.09.2015, 2012/06/0227

VwGH 30.09.2015, 2012/06/0227

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 2011 §27;
BauRallg;
VwRallg;
RS 1
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Die Baubewilligung ist demnach ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der einen auf seine Erlassung gerichteten, von einer hiezu legitimierten Partei gestellten Antrag voraussetzt. Der Bauwerber besitzt daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Hinweis E vom , 2008/05/0077).
Normen
BauO Tir 2011 §27 Abs1;
BauO Tir 2011 §27 Abs7;
BauRallg;
VwRallg;
RS 2
Dem Baubewilligungsbescheid können, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist, Nebenbestimmungen beigesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Willensäußerungen der Behörde, die in Form von Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalten zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können. Für eine Bedingung ist es charakteristisch, dass der Bestand der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses, sei es aufschiebend, sei es auflösend, abhängt. Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn das Wirksamwerden der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig ist (Hinweis E vom , 2008/05/0077).
Normen
BauO Tir 2011 §27 Abs1;
BauO Tir 2011 §27 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 3
§ 27 Abs. 7 TBO 2011 begründet einen Anspruch des Bauwerbers auf Erteilung einer Baubewilligung (u.a.) unter Bedingungen (arg. "Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen"), soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. RoBau-8-1/778/1- 2012, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bauansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage, eines Geschäftslokals und einer Tiefgarage auf den Grundstücken Nr. 597, 645/2, 646/1, 706 sowie .616, alle KG H.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde das Bauansuchen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a iVm § 4 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) wegen Widerspruchs zu raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bauplatzgrenzen) abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Berufung vom , wobei sie unter einem unter Vorlage von ergänzenden Einreichunterlagen das Bauansuchen dahin abänderte, dass sie die Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage und einer Tiefgarage beantragte.

3. Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Mit Bescheid vom (Beschlussfassung ) gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Devolutionsantrag statt, wies die Berufung sowie das Änderungsansuchen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a iVm § 4 Abs. 3 lit. a TBO 2001 wegen Widerspruchs zu raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und wegen unzulässiger Überbauung von Grundgrenzen als unbegründet ab und berichtigte den erstinstanzlichen Bescheid in Ansehung der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Vorstellung vom , die mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, es liege im Verantwortungsbereich des Bauwerbers, sich bei einem Bauvorhaben über die materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren bzw. diese allenfalls mit der Baubehörde abzuklären. Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von der erstinstanzlichen Behörde niemals darüber unterrichtet worden, dass allfällige raumordnungsrechtliche Vorschriften nicht erfüllt seien und dass darin eine Verletzung des § 13 AVG liege, sei zu entgegnen, dass sie darüber zufolge der (Anmerkung: von ihr selbst verfassten) im Bauakt erliegenden "Protokoll/Aktennotiz" über ein Telefonat mit DI N/Stadtbaumeister am informiert worden sei.

Eine Verletzung der Manuduktionspflicht könne nicht erblickt werden, zumal die Bauwerberin telefonisch und mit E-Mail vom auf bau- und raumordnungsrechtliche Probleme hingewiesen worden sei. Das gegenständliche Bauvorhaben erstrecke sich über mehrere Grundstücke; eine Grundstücksvereinigung sei noch nicht erfolgt.

Nach Wiedergabe des § 4 Abs. 3 und des § 2 Abs. 12 TBO 2011 führte die belangte Behörde aus, die gegenständlichen Grundflächen seien im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als gemischtes Wohngebiet ausgewiesen. Eine Überbauung der Grundgrenzen sei daher unzulässig. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, gerade im Hinblick auf diesen Mangel hätte die Behörde einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erlassen oder aber eine entsprechende Auflage im Baubescheid erteilen können, weil sämtliche Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin bzw. einer Tochterfirma stünden, sei ihr nicht zuzustimmen. Bei der Änderung von Grundgrenzen handle es sich keineswegs um eine reine Formsache, sondern vielmehr um ein antragsbedürftiges Verfahren; eine Grundstückszusammenlegung zwecks Bauplatzbildung sei für das gegenständliche Bauvorhaben vom Grundeigentümer (nur dieser oder ihm gleichzuhaltende Personen, die über einen entsprechenden Rechtstitel verfügten, seien gemäß § 14 TBO 2011 antragslegitimiert) noch gar nicht beantragt worden. Wie die Berufungsbehörde richtig ausführe, stelle die Bewilligung der Grenzänderung zur Bildung eines Bauplatzes gemäß § 14 TBO 2001 (siehe Übergangsbestimmung Art. VII Abs. 8 TBO 2011) eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung dar, weil eine Überbauung von Grundgrenzen nur unter den normierten Voraussetzungen zulässig sei. Diese lägen gegenständlich nicht vor und es könne daher die Zusammenlegung von Grundstücken auch nicht als Auflage erteilt werden. Das Bauvorhaben sei daher zu Recht wegen unzulässiger Überbauung von Grundgrenzen abgewiesen worden (siehe § 27 Abs. 4 lit. d TBO 2011).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde von Bedeutung:

Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) idF LGBl. Nr. 57/2011:

"§ 4

...

(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und

a) für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist oder

b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.

...

§ 13

Änderung von Grundstücksgrenzen

(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von

a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und

...

bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für

Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen

oder ...

§ 14

Verfahren

(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.

...

(4) Besteht auf dem betreffenden Grundstück bzw. den betreffenden Grundstücken eine bauliche Anlage, die baurechtlich in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt, oder besteht für ein entsprechendes Bauvorhaben eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund der es ausgeführt werden darf, so ist die in Bausachen zuständige Behörde vor der Erteilung der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 zu hören.

§ 27

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

...

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen,

a) wenn im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht oder

b) wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist oder

...

d) wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

(5) ...

(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2.

..."

Gemäß § 37 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sind die Grundflächen im Bauland als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen.

6.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Aktenvermerk vom , welchem zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin von DI N/Stadtbaumeister auf eine erforderliche Widmungsänderung, das Erfordernis eines Bebauungsplanes sowie auf einen erforderlichen Antrag auf Grundstückszusammenlegung hingewiesen worden sei, sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht und erst im Vorstellungsverfahren thematisiert worden.

Wenn es keinen Bebauungsplan gebe, könne ein Bauansuchen nicht einfach abgewiesen werden; es müsse vielmehr nach § 55 Tiroler Raumordnungsgesetz ein (begründetes) Gutachten eingeholt werden, in dem die Gesamtentwicklung, also auch die umliegenden Gebäude, zu begutachten seien. Der Sachverständige habe Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob die Gesamtentwicklung des örtlichen Raumes das Bauwerk zulasse oder nicht.

Hinsichtlich der Grundzusammenlegung vermeine die belangte Behörde, dass es sich bei der Zusammenlegung von Grundstücken und Änderung von Grundgrenzen keineswegs um eine "reine Formsache" handle. Selbst zutreffendenfalls dürfe aus diesem Grund ein Bauansuchen nicht einfach zurückgewiesen werden, ohne den Bauwerber auf diesen Umstand hinzuweisen.

Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin aller Grundstücke sei, bedürfe es (nur) noch eines Formaktes zur Zusammenlegung der Grundstücke. Es stelle sich die Frage, wieso schon bei Einreichung eines Bauansuchens, wenn noch nicht einmal klar sei, dass das Bauansuchen überhaupt bewilligt werde, entsprechende Grundstückszusammenlegungen durchzuführen seien. "Theoretisch gäbe es ja sogar die Möglichkeit, dass im Falle der Nichtbewilligung des Bauprojektes einzelne dieser Grundstücke wieder verkauft werden, was mit einem enormen Mehraufwand verbunden wäre, wenn diese Grundstücke bereits zusammengelegt wären."

6.3. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid zusammengefasst damit, dass im Hinblick auf die Ausweisung der gegenständlichen Grundflächen im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als "gemischtes Wohngebiet" eine Überbauung der Grundgrenzen nach § 4 Abs. 3 TBO 2011 nicht zulässig sei. Eine Änderung von Grundgrenzen sei noch nicht erfolgt, weshalb die Baubewilligung nicht zu erteilen sei.

6.4. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Die Baubewilligung ist demnach ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der einen auf seine Erlassung gerichteten, von einer hiezu legitimierten Partei gestellten Antrag voraussetzt. Der Bauwerber besitzt daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0077, VwSlg 17752 A/2009, mwN). Besteht kein Widerspruch zu den in § 27 Abs. 2 bis 4 TBO 2011 angeführten Bestimmungen, besitzt daher der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baubewilligung.

Dem Baubewilligungsbescheid können, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist, Nebenbestimmungen beigesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Willensäußerungen der Behörde, die in Form von Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalten zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können. Für eine Bedingung ist es charakteristisch, dass der Bestand der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses, sei es aufschiebend, sei es auflösend, abhängt. Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn das Wirksamwerden der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig ist (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis vom ).

§ 27 Abs. 7 TBO 2011 begründet einen Anspruch des Bauwerbers auf Erteilung einer Baubewilligung (u.a.) unter Bedingungen (arg. "Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen"), soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.

Es wäre daher die Baubewilligung (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen) unter der näher konkretisierten aufschiebenden Bedingung der im Beschwerdefall erforderlichen Zusammenlegung von Grundstücken zu erteilen gewesen, zumal auch eine Wesensänderung des hier zu beurteilenden Bauvorhabens unter diesen Voraussetzungen nicht anzunehmen ist (§ 27 Abs. 7 TBO 2011; vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0274).

7. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, sodass sich ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt.

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Tir 2011 §27 Abs1;
BauO Tir 2011 §27 Abs7;
BauO Tir 2011 §27;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060227.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-70251