VwGH vom 26.01.2010, 2009/22/0134

VwGH vom 26.01.2010, 2009/22/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Sergej Raits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. Fr-718/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein Jahr alt sei und ihm nicht der fremdenpolizeiliche Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukomme. Gegen seine Mutter sei ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, weil ihr unter anderem vorgeworfen worden sei, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Am habe der Beschwerdeführer durch seine Mutter einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Da sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalte, habe die Behörde erster Instanz eine Ausweisung erlassen. Eine Legalisierung seines Aufenthalts habe bis dato nicht erfolgen können.

Gleichzeitig mit der Ausweisung des Beschwerdeführers werde die Berufung seiner Mutter gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Durch die Ausweisung erfolge somit keine Trennung seiner Familie, sondern eine "Außerlandesbringung" jedenfalls gemeinsam mit seiner Mutter und einer anschließenden Familienzusammenführung in Indien mit seiner Mutter und seinem Vater.

Bei der Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG sei festzustellen, dass sein ca. fünf Monate dauernder Aufenthalt in Österreich ohne gültigen Aufenthaltstitel von der österreichischen Rechtsordnung verpönt und den privaten Bindungen überzuordnen sei. Es finde demnach ein unzulässiger Eingriff gemäß § 66 FPG nicht statt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass nach indischem Recht sein Vater gesetzlicher Vertreter sei und der angefochtene Bescheid somit diesem hätte zugestellt werden müssen, ist ihm zu entgegnen, dass im Verwaltungsverfahren die Vertretungsbefugnis durch seine Mutter nie in Frage gestellt wurde (vielmehr bezeichnete sich die Mutter in der von ihr für den Beschwerdeführer eingebrachten Berufung selbst als dessen gesetzliche Vertreterin) und es sich somit - die Kenntnis ausländischen Rechts stellt eine Tatsachenfrage dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 26) - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) unrechtmäßig im Inland aufhält, weshalb gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keine Bedenken bestehen. Das - zutreffende - Vorbringen, dass an sich fristgerecht im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 4 iVm § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, verhilft der Beschwerde somit nicht zum Erfolg. Da gleichzeitig mit der Ausweisung das Aufenthaltsverbot gegen die Mutter des Beschwerdeführers bestätigt wurde (die Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2009/22/0161 als unbegründet abgewiesen), sieht der Gerichtshof keinen Grund für eine Veranlassung der belangten Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen und von der Erlassung der Ausweisung abzusehen.

Angesichts des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gegen die Mutter des Beschwerdeführers kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Ausweisung nach § 66 FPG zulässig ist. Da ein gemeinsames Familienleben mit seiner Mutter für den minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich nicht zulässig ist, stellt es keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, mit seiner Mutter Österreich zu verlassen und ein Familienleben mit seinen Eltern in Indien zu führen. Von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich kann keine Rede sein.

Die Beschwerde verweist zwar darauf, dass der Beschwerdeführer ein detailliertes und konkretes Vorbringen über starke Bindungen "zu anderen Bekannten und Verwandten" in Österreich hätte erstatten können, legt aber nicht dar, warum diese Bindungen stärker sein sollen als die Bindung des sich im Kleinkindalter befindlichen Beschwerdeführers zu seiner Mutter.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am