VwGH vom 14.05.2014, 2012/06/0226

VwGH vom 14.05.2014, 2012/06/0226

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden des S K in Wien, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Aslangasse 8/2/4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg 1.) vom , Zl. UVS-1-847/K2-2011 (protokolliert unter Zl. 2012/06/0226) und 2.) vom , Zl. UVS-1-964/K2- 2011 (protokolliert unter Zl. 2013/06/0006), jeweils betreffend eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/06/0238, und vom , Zl. 2012/06/0143, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde eine Beschwerde der Rechtsvorgängerin der P GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, betreffend das im Instanzenzug mit Bescheid vom (Bescheid erster Instanz vom ) ausgesprochene Verbot der Verwendung des Geschäftslokals als Wettlokal und somit die sofortige Schließung des gegenständlichen Wettlokals zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetz (BauG) als unbegründet abgewiesen. Da das Wettlokal dennoch betrieben wurde, leitete die Bezirkshauptmannschaft D. (kurz: BH) ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein (siehe dazu näheres im hg. Erkenntnis vom ).

Den gegenständlichen Verfahren liegt jeweils zugrunde, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag vom nicht nachkam. Bei Kontrollen durch die Sicherheitswache L. am , das Bauamt L. am und die Sicherheitswache L. am wurde jeweils festgestellt, dass das Wettbüro zumindest an diesen Tagen entgegen der Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betrieben worden war. Die BH erließ sodann das Straferkenntnis vom betreffend den Tatzeitraum am und verhängte gegen den Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 BauG eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden) wegen einer Übertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. j BauG. Mit Straferkenntnis vom betreffend die Tatzeiträume am und am verhängte die BH gegen den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. j BauG eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden) und gemäß § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 lit. b BauG eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden).

Der Beschwerdeführer berief gegen beide Straferkenntnisse.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom ) gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH und vertrete diese seit selbständig. Im Zuge einer Kontrolle durch die Sicherheitswache L. am sei festgestellt worden, dass das Wettlokal betrieben worden sei. Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom , mit dem gemäß § 40 Abs. 3 BauG das Verbot der Verwendung des Geschäftslokals als Wettlokal und somit die sofortige Schließung desselben verfügt worden sei, sei mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L. vom als unbegründet abgewiesen worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe der Polizeibeamte Markus W. als Zeuge vor der belangten Behörde ausgesagt, dass die Geschäftsräumlichkeiten geöffnet, Fernseher, Monitore, Spielapparate und dergleichen in Betrieb gewesen seien und eine Person zur Bedienung anwesend gewesen sei. Diesen Angaben des Zeugen schenke die belangte Behörde mehr Glauben als der Verantwortung des (trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen) Beschwerdeführers. Auf Grund der rechtskräftigen Untersagung des Betriebes des gegenständlichen Geschäftslokals als Wettlokal durch den Bescheid der Marktgemeinde L. vom in der Fassung des Berufungsbescheides vom gemäß § 40 Abs. 3 BauG begehe der Beschwerdeführer, der als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG für die Verwaltungsübertretung verantwortlich sei, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. j BauG. Der Adressat des Straferkenntnisses sei in der Zustellverfügung genannt; eine Angabe des Adressaten im Spruch des Straferkenntnisses selbst sei - entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht erforderlich. Da sich das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal in Vorarlberg befinde, sei aus dem Sachzusammenhang klar, dass das Vorarlberger Baugesetz anzuwenden sei; die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass die übertretene Rechtsvorschrift nicht ordnungsgemäß zitiert worden sei. Auch die Fertigungsklausel "der Bezirkshauptmann in Auftrag" sei zulässig (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/18/0290, sowie vom , Zl. 99/18/0246).

Es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer ursprünglich zugestanden habe, die gegenständliche Übertretung begangen zu haben oder nicht, weil sich der Umstand, dass das Wettbüro zum Tatzeitpunkt betrieben worden sei, eindeutig aus der Zeugenaussage des Markus W. ergebe. Auf ein Eingeständnis des Beschwerdeführers komme es daher nicht an.

Dieser vertrete - mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis Zl. 91/05/0094 und den Beschluss betreffend die aufschiebende Wirkung zu Zl. AW 2008/05/0012, sowie die hg. Erkenntnisse Zl. 87/05/0194 und Zl. 87/06/0053 - die Ansicht, eine Schließung des Wettlokals sei gehemmt, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig sei. Den zitierten Erkenntnissen lägen jedoch Sachverhalte zugrunde, die mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar seien. In keinem dieser Verfahren sei ausgeführt worden, dass bei Zuwiderhandeln gegen das BauG eine Bestrafung nicht möglich sei, wenn gleichzeitig ein Bauverfahren zur nachträglichen Legalisierung des verpönten Zustandes anhängig sei. Daher seien weitere Ermittlungen zur Feststellung, ob nachträglich um Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, nicht erforderlich. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher auch nicht auf Grund einer Vorfrage auszusetzen gewesen.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK sei einem Angeklagten ein unentgeltlicher Dolmetscher auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, wenn dieser die Verhandlungssprache des Gerichtes nicht verstehe oder sich darin nicht ausdrücken könne. Der Beschwerdeführer habe lediglich vorgebracht, seine Muttersprache sei griechisch, er habe jedoch nicht dargetan, dass er die deutsche Sprache nicht verstehe. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er einen mehr als drei Seiten umfassenden Schriftsatz in einwandfreiem Deutsch abgefasst; dem Akt sei auch zu entnehmen, dass er in Deutschland geboren worden sei. Es könne daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht verstehe.

Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) seien bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem in Betracht kommende Erschwernis- und Milderungsgründe sowie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall werde Vorsatz angenommen, was ebenso als erschwerend zu werten sei wie eine einschlägige Verwaltungsübertretung (Übertretung des § 55 Abs. 2 lit. j BauG vom ). Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe schöpfe etwa 18% des Strafrahmens aus und sei daher - selbst wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig wären - nicht als überhöht anzusehen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (vom ) wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH vom insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses (betreffend die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 4.000,-- gemäß § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 lit. b BauG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der P GmbH dafür verantwortlich sei, dass das Unternehmen zumindest am die vollstreckbare Verfügung des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom bzw. vom nicht befolgt habe, weil im gegenständlichen Lokal das Wettlokal zum bezeichneten Zeitpunkt nach wie vor betrieben worden sei, obwohl gemäß § 40 Abs. 3 BauG zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes das Verbot der Verwendung des Geschäftslokales als Wettlokal und somit die sofortige Schließung desselben verfügt worden sei. Hinsichtlich der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides kann auf jene des erstangefochtenen Bescheides verwiesen werden. Zusätzlich verwies die belangte Behörde auf § 22 Abs. 1 VStG, wonach mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe. Das gegenständliche Wettlokal sei zumindest am und am in derselben Weise entgegen einem rechtskräftigen Schließungsbescheid betrieben worden. Die Tathandlung vom sei durch das Straferkenntnis vom bereits abgedeckt, sodass eine nochmalige Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstieße. Daher sei der Spruch neu zu fassen gewesen. Trotz dieser Einschränkung des Tatvorwurfes sei die über den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe, die etwa 11% des Strafrahmens ausschöpfe, auch dann nicht überhöht, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig wären, weil dieser bereits rechtskräftig wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft worden sei und ihn dies nicht davon abgehalten habe, neuerlich eine gleichartige Verwaltungsübertretung zu begehen.

Der Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses sei aufzuheben gewesen, weil der Tatbestand des § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 lit. b BauG (Ausführung eines Bauvorhabens nach § 18 ohne Baubewilligung) bereits durch den Schließungsbescheid vom konsumiert worden sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Auf die vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 TBO 2001 mit Bescheid vom in der Fassung des Berufungsbescheides vom rechtskräftig wurde; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0238, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 lit j Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 29/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem Aufträge gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. nicht befolgt. Derartige Übertretungen sind gemäß § 55 Abs. 2 TBO 2001 mit Geldstrafen bis EUR 28.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, er habe einen Antrag auf Vollstreckungsaufschiebung sowie auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, auf Aussetzung sowie weitere Anträge gestellt, die "bis dato unerledigt" seien, weshalb "wegen Präjudizialität eine Bestrafung des Beschwerdeführers unzulässig" sei; die Strafbehörden hätten zuwarten müssen. Zu diesem Vorbringen und zu den Beschwerdeausführungen bezüglich der Fertigung des erstinstanzlichen Bescheides "im Auftrag des Bezirkshauptmannes" wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dazu ergangenen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0143, verwiesen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich aus den in dem angeführten Erkenntnis genannten Gründen als nicht zielführend.

Die Beschwerden bringen weiter vor, dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit gegeben worden, an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen. Darüber hinaus sei sein Verlangen auf Zustellung der behördlichen Schriftstücke in einer für ihn verständlichen Sprache nicht berücksichtigt worden; dadurch werde ein aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK resultierendes Grundrecht verletzt (Hinweis auf das Urteil des EGMR vom , Kamasinski gegen Österreich).

Gemäß Art. 6 Abs. 3 lit e der Kommission zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK, BGBl. Nr. 1958/210, in der Fassung BGBl. III Nr. 2002/179, hat jeder Angeklagte das Recht, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

§§ 19 und 39a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung

BGBl. Nr. I 100/2011, lauten auszugsweise:

"Ladungen

§ 19. (1) ...

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) ...

Dolmetscher und Übersetzer

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.

(2) ..."

Der Beschwerdeführer wurde in beiden Verfahren unbestritten von der belangten Behörde ordnungsgemäß zu den mündlichen Verhandlungen geladen, entschuldigte sich jedoch jeweils wegen beruflicher Verpflichtungen, die seine Anwesenheit in Griechenland erforderten. Im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid wurde - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - der Termin der mündlichen Verhandlung mehrmals auf Wunsch des Beschwerdeführers verlegt. Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schließlich auf, drei Termine bekannt zu geben, an denen ihm ein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung möglich sei. Dazu sah sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht in der Lage. Für die sodann für und anberaumten mündlichen Verhandlungen entschuldigte sich der Beschwerdeführer wiederum jeweils wegen berufsbedingter Aufenthalte in Griechenland; die mündliche Verhandlung fand schließlich am ohne ihn und in Abwesenheit seines Rechtsvertreters statt. Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 19 Abs. 3 AVG wurde in keinem Fall geltend gemacht. Aus welchem Grund der Rechtsvertreter nicht an der Verhandlung teilnahm, geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor.

Gemäß § 51 f VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2008, kann eine Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis gefällt werden, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Verschiebungen der Termine für die mündliche Verhandlung und ausdrücklicher Anfrage um Bekanntgabe eines möglichen Termins nicht in der Lage war, seine beruflichen Termine derart zu disponieren (vgl. die Ausführungen bei Hengstschläger-Leeb , AVG, Rz 19 zu § 19 AVG) oder allenfalls für seine Vertretung zu sorgen, dass ihm die Anwesenheit bei einer Verhandlung möglich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen nicht erschien, hat er es selbst zu verantworten, dass er nicht persönlich zu den Vorwürfen Stellungen nehmen konnte. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten fand dadurch nicht statt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0001, sowie die Ausführungen bei Hengstschläger-Leeb , AVG, Rz 18 f zu § 19 AVG, und bei Lewisch/Fister/Weilguni , VStG, Rz 3 ff zu § 51 f VStG).

Gemäß § 39a AVG besteht ein Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers oder Übersetzers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien; es besteht jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb , Rz 3 zu § 39a AVG zitierte hg. Judikatur), was vorliegend nicht der Fall ist. Der EGMR stellte in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis Kamasinksi gegen Österreich fest, dass Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK nicht so weit gehe, eine schriftliche Übersetzung jeder Beweisurkunde oder jeden Aktenstückes zu verlangen; dem Angeklagten müsse es möglich sein, zu verstehen, was man ihm vorwerfe, und sich zu verteidigen, indem er insbesondere dem Gericht seine Version der Ereignisse vortragen könne. Dass dies dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen wäre, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die weitgehend gleichlautenden Beschwerdevorbringen auf Zustellung der behördlichen Schriftstücke in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache sind daher nicht zielführend.

Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Tat eingestanden hat. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, durch die Aussage des Zeugen Markus W. in der mündlichen Verhandlung und die Kontrollen durch die Sicherheitswache L. sei erwiesen, dass das Geschäftslokal am sowie am als Wettlokal betrieben worden sei, begegnet keinen Bedenken. Dem wird auch in den Beschwerden nicht substanziell entgegengetreten.

Die Beschwerden bringen gleichlautend vor, der erstinstanzliche Bescheid sei nicht ordnungsgemäß erlassen worden, weil "im Kopf des Straferkenntnisses" der Bescheidadressat nicht genannt sei.

Abgesehen davon, dass Gegenstand der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bescheide der belangten Behörde sind, ist es ausreichend, wenn sich der Adressat eines Bescheides - wie in den vorliegenden Fällen - aus der Zustellverfügung ergibt (vgl. die Ausführungen bei Walter/Mayer , Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 411/1). Dass die angefochtenen Bescheide diesbezüglich mit einem wesentlichen Mangel behaftet wären, bringen die Beschwerden nicht vor; dies ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten.

Die Beschwerden rügen weiter, das Baugesetz sei unvollständig zitiert worden, weil nicht angeführt worden sei, welches (das Wiener, Tiroler, Vorarlberger) Baugesetz gemeint sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Titel des die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Straferkenntnisse bildende Gesetz gemäß LGBl. Nr. 52/2001 "Baugesetz (BauG)" - ohne Zusatz, dass es sich um das Vorarlberger Baugesetz handelt - lautet. Die Zitierung durch die Behörde war somit korrekt.

In der Beschwerde betreffend den erstangefochtenen Bescheid wird - ohne nähere Ausführungen - vorgebracht, es seien bereits "in derselben Sache aus dem selben Grund Straferkenntnisse ergangen. Parallele Sanktionen verstoßen somit gegen das Doppelbestrafungsverbot".

Gemäß Artikel 4 Z 1 (Protokoll Nr. 7) EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0123). Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Daher steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrecht erhalten wurde, bestraft worden war (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0001, mwN). Eine Doppelbestrafung bzw. ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegen somit nicht vor.

Zuletzt führen die Beschwerden nahezu gleichlautend aus, die Strafbemessung sei verfehlt, die Strafe für den Beschwerdeführer sei zu hoch. Er sei Grieche und habe seine Angehörigen in Griechenland zu unterstützen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dabei hat die Behörde jedoch nicht zu beachten, ob durch die Einbringung der Geldstrafe allenfalls der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird; dies ist erst im Zug der Vollstreckung der Geldstrafe zu berücksichtigen (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren, Band II, E 40 zu § 19 angeführte hg. Judikatur).

Die Beschwerden enthalten keine Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers. Dem in den Verwaltungsakten beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch zufolge ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Gesellschafter der P GmbH und leistete eine Stammeinlage in der Höhe von EUR 17.500,--. Einer Niederschrift der Sicherheitswache L. vom zufolge ist er ledig;

Unterhaltspflichten wurden keine angegeben. In seiner Stellungnahme vom gab er ein Einkommen von ca. EUR 700,-- monatlich an.

Der Strafrahmen gemäß § 55 Abs. 2 TBO 2001 beträgt bis zu EUR 28.000.-- pro Verwaltungsübertretung. Angesichts dessen liegen die verhängten Strafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- im unteren Bereich des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes. Die belangte Behörde wies auch zutreffend darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer bereits wegen einer Übertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. j BauG am (und darüber hinaus auch am ) eine Verwaltungsstrafe verhängt worden war, was erschwerend zu berücksichtigen ist (vgl. zu den Erschwerungsgründen die Ausführungen bei Lewisch/Fister/Weilguni , VStG, Rz 13 zu § 19). Dass die belangte Behörde trotz der wiederholten einschlägigen Tatbegehung des Beschwerdeführers ihr Ermessen im Sinn des Gesetzes bei Verhängung von Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils etwa 18% des festgelegten Strafrahmens überschritten hätte, ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden, weil der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, bereits entsprochen wurde.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am