VwGH vom 16.05.2013, 2012/06/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des E G in N, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ- 96.205/0063-I/11/2011, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei: I H in N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0259, zu entnehmen.
Hintergrund des Beschwerdeverfahrens ist der strittige Verlauf der Grenze zwischen einem Grundstück des Beschwerdeführers und einem Grundstück der nun mitbeteiligten Partei. (Soweit im Beschwerdefall relevant, stand das letztgenannte Grundstück zunächst im Miteigentum der nunmehrigen Mitbeteiligten und des F. H., das waren die beiden Mitbeteiligten im vorangegangenen, eingangs genannten Beschwerdeverfahren; zwischenzeitig wurde die nunmehrige Mitbeteiligte Alleineigentümerin des Grundstückes). Hiezu gab es ein Schlichtungsverfahren bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, wobei es zu einem Vergleich kam, in dem auch festgehalten wurde, dass die Erstellung des Teilungsplanes durch DI K. durchgeführt werden solle. In der Folge kam es vor dem Bezirksgericht (BG) Rohrbach zu einem Prozess zwischen der Mitbeteiligten und F. H. einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits zwecks Erteilung der Zustimmung zur Umsetzung dieser Vereinbarung. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde hiezu mit Urteil vom verhalten.
Der Spruch des Urteiles vom lautet (beklagte Partei war der Beschwerdeführer):
"1. Die beklagte Partei ist schuldig nachstehende Vereinbarung des Inhalts: 'In Durchführung der vereinbarten Grenzziehung und Grundteilung gemäß der Vereinbarung in der Schlichtungsverhandlung vom vor der Schlichtungskommission der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für OÖ und Salzburg, mit der die Grundgrenze zwischen dem Grundstück 4675/2 der Kläger und 4673/1 des Beklagten einvernehmlich festgelegt wurde, treten die klagenden Parteien F… H…, geb. (…) und (Mitbeteiligte), geb. (…), als grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 4675/2 der EZ (X) im Grundbuch (Z) das mit dem Teilungsplan der DI K… und G… vom GZ 5986A, neugebildete Grundstück 4675/2 der EZ (X) im Ausmaß von 45 Quadratmeter an die beklagte Partei (Beschwerdeführer), geb. (…) als grundbücherlicher Eigentümer der EZ (Y) im Grundbuch (Z) ab und nimmt dieser die Abtretung dieses Grundstückes 4675/5 an. Die Parteien F… H…, geb. (…), (Mitbeteiligte), geb. (…) und (Beschwerdeführer), geb. (…) erteilen sohin ihre ausdrückliche Einwilligung zur Vornahme nachstehender Grundbuchshandlungen: In der EZ (X) im Grundbuch (Z): Die Unterteilung des Grundstückes 4675/2 in dieses und Grundstück 4675/5, die Abschreibung des Grundstückes 4675/5 vom Gutsbestand und Zuschreibung derselben zum Gutsbestand der EZ (Y) im selben Grundbuch' zu fertigen.
2. (Kostenentscheidung)"
Mit Urteil des LG Linz vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil nicht Folge gegeben. Begründend führte das LG Linz u.a. aus, der Beschwerdeführer sei sehr wohl verpflichtet, die Vermessungsurkunde (vom ) zu akzeptieren.
Ein Antrag nach § 508 ZPO und die ordentliche Revision gegen das Berufungsurteil wurden zurückgewiesen.
Im hier zugrundeliegenden Verfahren vor den Vermessungsbehörden kam die Z-GmbH DI K. und DI G. beim Vermessungsamt Rohrbach mit der am eingebrachten Eingabe vom um die Bescheinigung des Planes vom , GZ 5986A, ein. Als Antragsteller und Planverfasser ist (stampiglienmäßig) die Z-GmbH genannt (idF kurz: Ziviltechniker GmbH), es findet sich der Beisatz, bei antragsgemäßer Erledigung werde auf das Rechtsmittel verzichtet. Weiters werde die Ausstellung der Rechtskraftbestätigung beantragt. In der Eingabe ist nicht ersichtlich, dass diese Ziviltechniker GmbH auch als Vertreterin von Grundeigentümern eingeschritten wäre.
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, als dessen Ergebnis der Plan vom , GZ 5986/A, in einer "2. Ausfertigung Stand ", vorgelegt wurde, wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom (der an diese Ziviltechniker GmbH gerichtet ist) der Plan vom (unbestritten in seiner zweiten Fassung vom ) gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes (VermG) bescheinigt, die im Plan verwendete neue Grundstücksnummer (für das neu gebildete dreieckige Grundstück) endgültig festgesetzt und (von Amts wegen) ausgesprochen, dass gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt werde, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt werde.
Unstrittig ist, dass dieser Bescheid der genannten Ziviltechniker GmbH zugestellt wurde. Den Akten des Vermessungsamtes ist weiters zu entnehmen, dass die Verbücherung mit Beschluss des BG Rohrbach vom auf Grundlage unter anderem des Urteiles des BG Rohrbach vom , der Vermessungsurkunde vom und des Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach vom erfolgte.
Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der ihm am zugestellt worden sei (in einem Vorlagebericht der Behörde erster Instanz ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer "im April 2008" eine Kopie des Bescheides ausgefolgt worden sei).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde die Berufung mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung an die belangte Behörde, die diese mit Bescheid vom wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückwies (sie ging davon aus, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die genannte Ziviltechniker GmbH auch für den Beschwerdeführer wirksam sei, weil er eine entsprechende Vollmacht erteilt habe).
Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0259, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, als der erstinstanzliche Bescheid an die einschreitende Ziviltechniker GmbH zugestellt wurde, eine wirksame Zustellvollmacht bestanden habe, nicht ausreichend geklärt worden sei.
In Umsetzung dieses Erkenntnisses hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Berufungsbescheid vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (in der Folge: Berufungsbehörde) zurück.
Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und holte Stellungnahmen der nun mitbeteiligten Partei, des Planverfassers (DI K.) und des Beschwerdeführers ein. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, der Rekurs gegen den Grundbuchsbeschluss sei vom Landesgericht Linz abgewiesen worden. Im gegenständlichen Fall gehe es um die Mitübertragung von Belastungen ohne hiefür maßgebliche Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang jedenfalls beschwert und es liege das für eine Sachentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse "selbstverständlich nach wie vor vor".
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde
I. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid mangels Beschwer zurückgewiesen und II. die mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid von Amts wegen verfügte Umwandlung des betreffenden Grundstückes (vom Grundsteuer- in den Grenzkataster) ersatzlos behoben.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe insbesondere der verschiedenen Stellungnahmen sowie gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde zur Begründung des noch beschwerderelevanten Spruchpunktes I. aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund des Urteiles des BG Rohrbach vom , das vom Landesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen sei (wiedergegeben wird der Spruchpunkt I. des Urteiles), verpflichtet, alle Handlungen zu setzen, die für die Verbücherung des neu gebildeten Grundstückes Nr. 4675/2 erforderlich seien (es folgt eine Wiedergabe von Teilen der Begründung des Berufungsurteiles).
Voraussetzung für die Verbücherung der Vermessungsurkunde sei auch die Bescheinigung des Teilungsplanes durch das Vermessungsamt. Die Verbücherung des Grundstückes Nr. 4675/5 sei zwischenzeitig rechtskräftig erfolgt (wurde näher dargelegt).
In den Urteilen des BG Rohrbach vom und im Berufungsurteil des Landesgerichtes Linz vom sei festgestellt worden (Anmerkung: die Berufungsbehörde bezieht sich hier auf die Begründung der Urteile), dass die Vermessungsurkunde vom der Schlichtungsvereinbarung entspreche und der Beschwerdeführer zur "Akzeptanz des Teilungsplanes" und zur Durchführung der Verbücherung verpflichtet sei.
Im Ermittlungsverfahren sei der Planverfasser, DI K., nochmals zur Vermessungsurkunde befragt worden und habe mit Schreiben vom wörtlich mitgeteilt:
"Ich habe Ihnen heute die telefonische Auskunft erteilt, dass ich als Planverfasser die handschriftlichen Ergänzungen im Plan GZ 5986A, 2. Ausfertigung Stand , betreffend die Koordinaten der neuen Grenzpunkte (9232, 9234 und 9235) und die Streichung der Koordinaten der im Plan nicht dargestellten Grenzpunkte (8170 und 8173) veranlasst habe. Die Ergänzung war notwendig gewesen, weil bei der Ersteinreichung irrtümlich ein nicht endgültiger Arbeitsstand des Koordinatenverzeichnisses dem Plan angeschlossen worden war. Die neuen Grenzpunkte stellen das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung vom dar. …"
Wie auch die Stellungnahme des Planverfassers nochmals bestätige - so die Berufungsbehörde weiter -, gebe die vom Vermessungsamt bescheinigte Planversion (2. Ausfertigung) das Ergebnis der Schlichtungsvereinbarung korrekt wieder. Der Beschwerdeführer könne daher durch den angefochtenen Planbescheinigungsbescheid, der ihm am zugestellt worden sei, nicht beschwert sein. Dieser Bescheid sei inhaltlich zutreffend und rechtlich erforderlich gewesen, um den durch die rechtskräftige Gerichtsentscheidung rechtlich gebotenen Zustand herzustellen.
Der vom Beschwerdeführer gegen die Mitübertragung von Dienstbarkeiten erhobene Rekurs sei im Verbücherungsverfahren (vom Rekursgericht) rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Der Planbescheinigungsbescheid spreche nur darüber ab, ob aus der Sicht des Grundkatasters ein Plan im Kataster durchführbar und daher verbücherbar sei. Es werde im Rahmen der Planbescheinigung nicht über die Mitübertragung von Dienstbarkeiten entschieden. Die Berufung gegen die Planbescheinigung sei daher nicht geeignet, eine Entscheidung über "dieses Rechtsschutzbegehren" herbeizuführen. In diesem Punkt fehle dem Beschwerdeführer jedenfalls das Rechtsschutzinteresse.
Sofern die Rechtswirkungen der Planbescheinigung nicht gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VermG kraft Gesetzes mit außer Kraft getreten seien, fehle dem Beschwerdeführer jedenfalls die Beschwer hinsichtlich der mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügten Bescheinigung des Planes vom mit den Änderungen vom .
Der Beschwerdeführer erhob (gegen Spruchpunkt I.) Berufung an die belangte Behörde.
Er brachte vor, der bekämpfte Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Es werde seinem Rechtsmittelbegehren inhaltlich stattgegeben, zugleich aber seiner Berufung mangels Beschwer die Rechtmäßigkeit aberkannt und diese zurückgewiesen. Der Annahme eines fehlenden Rechtsschutzinteresses sei entgegenzuhalten, dass seine Parteistellung im gesamten bisherigen Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes niemals bezweifelt worden bzw. strittig gewesen sei.
Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass der Planbescheinigungsbescheid erforderlich gewesen wäre, um der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu entsprechen und den diesbezüglichen Rechtszustand herzustellen. Die verfahrensgegenständliche Grundstücksveränderung einschließlich der Mitübertragung der Dienstbarkeit sei nicht Gegenstand des Urteiles des BG Rohrbach gewesen. Dazu komme, dass die Ausführungen im bekämpften Bescheid, er hätte DI K. zur Vornahme der entsprechenden Schritte Vollmacht erteilt, nicht den Tatsachen entsprächen. Es werde die Festlegung in der Schlichtungsverhandlung übersehen, dass am noch eine Grenzverhandlung hätte stattfinden müssen, diese Grenzverhandlung aber nie stattgefunden habe. Die Durchführung dieser Grenzverhandlung wäre unbedingte Voraussetzung für die Vornahme der mit DI K. besprochenen weiteren Vermessungshandlungen gewesen. Auch werde übersehen, dass seine Unterschrift auf der genannten Niederschrift nicht die in Rede stehende Skizze erfasse. Tatsächlich habe er DI K. keine Vollmacht in diesem Zusammenhang erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Berufung heißt es zur Begründung, der Beschwerdeführer behaupte, es sei ein Rechtsschutzinteresse gegeben, weil im gesamten bisherigen Verwaltungsverfahren seine Parteistellung niemals bezweifelt worden oder strittig gewesen sei. Dem sei zu entgegnen, dass der bekämpfte Berufungsbescheid zutreffend dem Beschwerdeführer die Parteistellung nicht abspreche. Davon zu unterscheiden sei allerdings, ob die Partei durch den ergangenen Bescheid beschwert sei.
Die Berufungsbehörde habe in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom und das Berufungsurteil des Landesgerichtes Linz vom verwiesen. Das Berufungsurteil sei in Rechtskraft erwachsen. Daran sei auch die Vermessungsbehörde gebunden.
Im Berufungsbescheid werde zutreffend auf das Erfordernis der Bescheinigung von Teilungsplänen zwecks ihrer grundbücherlichen Durchführung hingewiesen. Ebenso werde im Berufungsbescheid zutreffend festgestellt, dass Pläne, sofern sie näher umschriebenen Anforderungen entsprächen, zu bescheinigen seien. Eine weiterführende Prüfung sei im Rahmen des Verfahrens zur Planbescheinigung nicht vorgesehen. Insbesondere sei es nicht Gegenstand des Planbescheinigungsverfahrens, über eine Mitübertragung von Dienstbarkeiten zu befinden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe DI K. zur Vornahme der entsprechenden Schritte keine Vollmacht erteilt, zumal eine weitere Grenzverhandlung am , welche nicht stattgefunden habe, unbedingte Voraussetzung für die weiteren Vermessungshandlungen gewesen wäre, und er habe auch die Skizze in der Niederschrift nicht unterschrieben, seien die Feststellungen im Gerichtsverfahren entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Vermessungsurkunde zu akzeptieren, sowie dass der Teilungsplan, wonach aus dem Grundstück Nr. 4675/2 die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parzelle Nr. 4675/5 abgetrennt werde, der Schlichtungsvereinbarung entspreche (ergänzender Hinweis auf Ausführungen in der Begründung des Berufungsurteiles vom ).
Die Vermessungsurkunde bilde nach dem Urteil des Gerichtes einen integrierenden Bestandteil der Schlichtungsvereinbarung. Dem Urteil folgend habe sich der Beschwerdeführer den Teilungsplan insbesondere deshalb zurechnen zu lassen, weil er einerseits die Erstellung selbst im Zuge der Schlichtungsverhandlung in Auftrag gegeben habe (Punkt 3 der Schlichtungsvereinbarung) und der Teilungsplan andererseits eine Grundlage in der schon im Zuge der Schlichtungsverhandlung erstellten Vermessungsurkunde habe, in der die Grenzen zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken bereits eindeutig definiert worden seien.
Wie der Planverfasser DI K. in seiner (im bekämpften Berufungsbescheid vollständig zitierten) Stellungnahme mitteile, stellten die neuen Grenzpunkte im Plan, zweite Ausfertigung, Stand , das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung vom dar. Dieser Teilungsplan sei sodann mit dem erstinstanzlichen Bescheid bescheinigt worden. Der bescheinigte Plan entspreche somit der Schlichtungsvereinbarung bzw. dem hiezu ergangenen gerichtlichen Urteil.
Daraus folge im Beschwerdefall, dass sich der Beschwerdeführer auch dann nicht gegen die Planbescheinigung wehren könne, wenn er die dem Planverfasser DI K. erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Antrags auf Planbescheinigung bereits widerrufen hätte. Schließlich sei jedes Urteil ein Exekutionstitel, welcher der obsiegenden Prozesspartei die Möglichkeit einräume, ihre Ansprüche auch gegen den Willen der unterlegenen Prozesspartei durchzusetzen.
Der Rechtsansicht der Berufungsbehörde sei zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse fehle. Das Berufungsrecht als Mittel der Rechtsverfolgung einer Partei könne inhaltlich nicht weiter reichen als der Partei durch die zur Anwendung kommenden Bestimmungen subjektive Rechte zustünden und durch den bekämpften Bescheid ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Daher sei eine Berufung auch mangels Beschwer unzulässig, wenn der bekämpfte Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigen könne. Die Zulässigkeit der Berufung setze vielmehr voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür habe, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen.
Durch die erfolgte Planbescheinigung selbst würden die Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berufungsgründe seien auch nicht Gegenstand der Planbescheinigung. Die Planbescheinigung schmälere entsprechend ihrem Inhalt die Rechte des Beschwerdeführers nicht, weil sie weder inhaltlich rechtswidrig sei noch dem Beschwerdeführer Rechte vorenthalte.
Der bekämpfte Berufungsbescheid führe daher zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer durch den Planbescheinigungsbescheid nicht beschwert sein könne. Der Bescheid sei inhaltlich zutreffend und rechtlich erforderlich gewesen, um den durch die rechtskräftige Gerichtsentscheidung rechtlich gebotenen Zustand herzustellen. Er gehe auch in seiner Bedeutung nicht über die Ergebnisse der Schlichtungsvereinbarung und den Inhalt des Urteils hinaus. Eine Gesetzwidrigkeit könne folglich nicht festgestellt werden.
Der Berufung seien keine weiteren relevanten Vorbringen zu entnehmen, aus denen eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers auf Grund der erfolgten Planbescheinigung ableitbar wären.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hinsichtlich der erfolgten Planbescheinigung maßgebliche Rechtslage ist dem eingangs genannten Vorerkenntnis vom zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer verweist zunächst "auf das gesamte Vorbringen im bisherigen Verwaltungsverfahren", insbesondere auch auf das Vorbringen in seiner früheren Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. "Bei richtiger Würdigung meines Vorbringens hätte meiner Berufung Folge gegeben werden müssen."
Selbst wenn die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der gerichtlichen Urteile verpflichtet wäre, den gegenständlichen Plan zu akzeptieren (was er nach wie vor ausdrücklich als unrichtig bestreite), hätte dies nicht zur Zurückweisung seiner Berufung führen dürfen. Vielmehr hätte "eine inhaltliche Abweisungsentscheidung" erfolgen müssen. Die Frage, ob sich aus dem Gerichtsverfahren und den dort ergangenen Entscheidungen ergebe, dass er den Plan gegen sich gelten lassen müsse, sei eine inhaltliche Frage, die die Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung berechtigt hätte. Insoweit leide auch der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde diesen Fehler des Berufungsbescheides nicht aufgegriffen habe.
Die belangte Behörde ziehe aus den gerichtlichen Urteilen falsche Schlussfolgerungen. Rechtskraftfähig sei nur der jeweilige Spruch, nicht aber die Begründung der genannten Urteile. Im erstinstanzlichen Urteil vom sei der Teilungsplan vom angesprochen, "nicht aber der Änderungsplan vom ('zweite Ausfertigung')". Selbst wenn man von einer Bindungswirkung des Gerichtsurteils für das vermessungsrechtliche Verfahren ausgehen würde, könne aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer den Änderungsplan "von ('zweite Ausfertigung')" gegen sich gelten lassen müsse. Er habe diesbezüglich der genannten Ziviltechniker GmbH keine Vollmacht erteilt und es hätte daher eine Bescheinigung dieses Änderungsplanes nicht vorgenommen werden dürfen.
Abgesehen davon befreie das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens das Vermessungsamt nicht von einer selbständigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung des Planbescheinigungsbescheides.
Der Beschwerdeführer vertrete daher die Auffassung, dass mangels entsprechender Bevollmächtigung der Ziviltechniker GmbH durch ihn die Bescheinigung des Planes nicht hätte erfolgen dürfen. Er sei daher in seinen subjektiven Rechten verletzt und es hätte seiner Berufung Folge gegeben werden müssen.
Weiters mache er eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde geltend. Der angefochtene Bescheid stütze sich erstmals auf die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens. Die belangte Behörde habe ihm ihre diesbezügliche Rechtsansicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht und ihn vor eine überraschende Situation gestellt, "gegen die ich mich im Verfahren nicht zur Wehr setzen konnte". Er mache insoweit eine entscheidungswesentliche Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör geltend und es leide der Bescheid der belangten Behörde an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Davon abgesehen bleibe die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb sie von einer Bindungswirkung der Gerichtsentscheidung ausgehe, obwohl im Spruch der "Änderungsplan" nicht angesprochen sei. Demnach sei auch ein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel gegeben.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG die Beschwerde die Gründe zu enthalten hat, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Hinweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0166, oder auch vom , Zl. 2007/02/0278; vom , Zl. 2005/05/0301, und die schon in Dolp , Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 250, letzter Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur). Auf die Pauschalverweise in der Beschwerde ist daher nicht Bedacht zu nehmen.
Mit dem Spruchpunkt I. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Berufungsbescheides vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erfolgte Planbescheinigung mangels Beschwer zurückgewiesen; nur mehr darum geht es im Beschwerdeverfahren.
Mit dem eingangs angeführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0259, wurde den Behörden zusammengefasst aufgetragen, zu klären, ob die Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach vom an die Ziviltechniker GmbH mit Wirkung auch für den Beschwerdeführer erfolgte, oder, wenn davon nicht auszugehen ist, über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich abzusprechen. Der die Aufhebung tragende Grund bestand in der Unklarheit, ob die Ziviltechniker GmbH die Bescheinigung des Planes vom auch als Vertreterin des Beschwerdeführers beantragt habe. Fraglich ist somit, ob ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde, der dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Aus der Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass die Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden ist, außer es liegt eine Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0023).
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen führte - nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - in seinem Bescheid vom im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer fehle das Rechtsschutzinteresse im Verfahren betreffend die Planbescheinigung, weil er an die rechtskräftigen Gerichtsurteile gebunden sei und die vom Vermessungsamt bescheinigte Planversion das Ergebnis der Schlichtungsvereinbarung korrekt wiedergebe. Die belangte Behörde vertrat dazu die Ansicht, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen habe dem Beschwerdeführer seine Parteistellung nicht abgesprochen; er könne sich aber auch dann nicht gegen die Planbescheinigung wehren, wenn er die der Ziviltechniker GmbH erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Antrages auf Planbescheinigung bereits widerrufen hätte, weil ihm - wie die Berufungsbehörde zutreffend festgestellt habe - das Rechtsschutzinteresse fehle (Hinweis u.a. auf Hengstschläger - Leeb , a.a.O., Rz 61 zu § 63 AVG, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/01/0035).
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu.
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens gingen - ohne nachvollziehbare Begründung - von der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Planbescheinigung aus. An den Parteienbegriff knüpft das AVG alle wesentlichen Verfahrensrechte, u.a. auch das auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln (vgl. dazu etwa die in Hengstschläger - Leeb , a.a.O., Rz 1 zu § 8 AVG zitierte hg. Judikatur). Soweit sich die belangte Behörde auf die Ausführungen in Hengstschläger - Leeb , Rz 61 zu § 63 AVG, bezieht, ist das dort angeführte Beispiel (vollinhaltliche Stattgebung des Antrages der einzigen Partei eines Verfahrens) mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Dem im angefochtenen Bescheid ebenfalls zitierten hg. Erkenntnis Zl. 91/01/0035 lag zugrunde, dass jener Beschwerdeführer nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war; auch daraus ist für das anhängige Verfahren nichts zu gewinnen. Im vorliegenden Fall ist daher nicht erkennbar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer trotz der ihm von den Behörden offenbar zuerkannten Parteistellung dennoch keine Rechtsmittelbefugnis zukommen sollte.
Die Behörden hätten vielmehr - dem Erkenntnis Zl. 2009/06/0259 folgend - nachvollziehbar begründen müssen, ob ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde, der dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, oder über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich abzusprechen gehabt. Diesbezüglich macht die Beschwerde zutreffend eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien,am