VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. M H in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W106 2119614- 1/4E, betreffend Ansprüche nach § 18a B-GlBG (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsidentin des Rechnungshofes), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Antrag vom machte er auf Grund des dort unter Punkt 2. bezeichneten Vorfalles (Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2) Schadenersatzansprüche nach § 18a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), geltend.
2 Zur weiteren Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf das hg. Erkenntnis vom , 2012/12/0165, soweit es auf den im Antrag unter 2. bezeichneten Vorfall Bezug nimmt, verwiesen.
3 Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom , insoweit er die aus dem genannten Vorfall abgeleiteten Ansprüche abwies, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4 In Umsetzung der in diesem Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung war im fortgesetzten Verfahren insbesondere durch Einvernahme der Mitglieder der im Besetzungsverfahren tätig gewordenen Begutachtungskommission zu klären, auf welchen Überlegungen die Punktevergabe und Reihung durch die Begutachtungskommission beruhten und ob die von ihr erzielten Ergebnisse als schlüssige Beurteilung der Eignung der Bewerber anzusehen sind.
5 Darüber hinaus war im fortgesetzten Verfahren die Frage zu prüfen, ob die vom Revisionswerber zur Begründung der Befangenheit von Mitgliedern der Begutachtungskommission, insbesondere ihrer Vorsitzenden, ins Treffen geführten tatsächlichen Umstände vorliegen oder nicht.
6 Zur weiteren Vorgeschichte wird - gleichfalls zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den hg. Beschluss vom , Ra 2015/12/0048, verwiesen. Folgende Umstände seien hier noch hervorgehoben:
7 Mit Ersatzbescheid vom wurde der in Rede stehende Schadenersatzanspruch des Revisionswerbers neuerlich abgewiesen.
8 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Dienstbehörde mit der tragenden Begründung zurückverwiesen, sie habe dem Revisionswerber Einsicht in die Unterlagen der Begutachtungskommission zu gewähren.
9 Eine (auch) dagegen erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem zitierten hg. Beschluss vom mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
10 Mit Ersatzbescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom wurden die genannten Ansprüche (nach Gewährung von Akteneinsicht in die Unterlagen der Begutachtungskommission) neuerlich abgewiesen. Gestützt auf von ihr durchgeführte niederschriftliche Einvernahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission über die Gründe für die vorgenommene Punktevergabe gelangte die Dienstbehörde zum Ergebnis, dass die in Ansehung der einzelnen Bewertungskriterien in der Bescheidbegründung zusammengefasst dargestellten Gründe der Mitglieder der Begutachtungskommission für die Punktevergabe und Reihung insgesamt sachlich seien.
11 Auf Grund der niederschriftlichen Einvernahme jener Mitglieder der Begutachtungskommission, denen der Revisionswerber Befangenheit vorwarf, kam die Dienstbehörde - ausgehend von den Aussagen dieser Zeugen - zum Ergebnis, dass eine Befangenheit nicht vorgelegen sei.
12 Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Revisionswerber unvertreten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein ausdrücklicher Verhandlungsantrag wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
13 In der Ausführung seiner Beschwerde rügte der Revisionswerber mit ausführlicher Begründung eine Unvollständigkeit der niederschriftlichen Befragung der Mitglieder der Begutachtungskommission. Er verwies dort auch ausdrücklich auf eine Liste von Fragen, welche seines Erachtens den Zeugen (ergänzend) zu stellen gewesen wären. Darüber hinaus bestritt er substanziiert die Richtigkeit näher genannter Angaben vernommener Zeugen.
14 Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
15 In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ging das Bundesverwaltungsgericht von der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Zeugenaussagen auch insoweit aus, als der Revisionswerber sie bestritten hatte (vgl. hiezu insbesondere die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf Seite 56 seines Erkenntnisses). Darauf aufbauend teilte es, teils mit ergänzenden, gleichermaßen auf diesen Zeugenaussagen aufbauenden Ausführungen, im Ergebnis die Beurteilung der Dienstbehörde.
16 Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
"Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom , S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom , Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa ; , 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt."
17 Die Revision sei unzulässig, weil die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle. Auch lägen keine Hinweise auf eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden; hilfsweise werde beantragt, das angefochtene Erkenntnis aus den angeführten Beschwerdegründen aufzuheben.
19 Die Präsidentin des Rechnungshofes erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt wird. Der Revisionswerber replizierte auf diese Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
20 In seiner Zulässigkeitsbegründung wirft der Revisionswerber u.a. die Frage auf, ob das Bundesverwaltungsgericht vorliegendenfalls zu Recht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe.
21 In der Ausführung der Revision wird u.a. auch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung gerügt.
22 Schon mit dem eben erwähnten Zulassungsgrund zeigt die Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil das Bundesverwaltungsgericht in grundsätzlicher Verkennung des § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat.
23 § 24 VwGVG (Stammfassung) lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende
Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
24 Im vorliegenden Fall lag zunächst kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Revisionswerber war bei Beschwerdeerhebung unvertreten, sodass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt und in seinem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehrt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/12/0012, mwH), hier schon deshalb keine Anwendung findet. Im Übrigen hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde auf eine Ergänzung der seines Erachtens von der Dienstbehörde mangelhaft durchgeführten Zeugeneinvernahmen gedrungen, was einem Beweisanbot im Verständnis der vorzitierten Judikatur jedenfalls insofern gleichzuhalten ist, als es - selbst im Falle einer rechtskundigen Vertretung des Revisionswerbers - die Annahme eines (schlüssigen) Verzichtes auf eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschlösse.
25 Bei dem hier strittigen Schadenersatzanspruch gemäß § 18a B-GlBG handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art. 6 MRK und Art. 47 Abs. 2 GRC. Die zitierte Konventionsbestimmung ist nämlich auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/12/0025, mwH).
26 Wie die oben wiedergegebene Schilderung des Verfahrensganges, insbesondere des Beschwerdevorbringens, zeigt, waren vorliegendenfalls die zur Beurteilung der Sachlichkeit der Punktevergabe und Reihung durch die Begutachtungskommission maßgeblichen Tatsachen ebenso strittig wie die subjektive Motivation der Gutachter. Entsprechendes gilt für die zur Beurteilung der Frage der Befangenheit von Mitgliedern der Begutachtungskommission maßgeblichen Sachverhaltsfragen. Vor diesem Hintergrund hat der Revisionswerber sehr wohl Tatsachenfragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung erforderlich machten. Die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen (nur solche waren in den beiden vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes betroffen) oder hochtechnische Fragen greifen hier nicht Platz (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/12/0021).
27 Die oben wiedergegebene Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beruht daher auf einer Verkennung der durch die zitierte Rechtsprechung klargestellten Rechtslage gemäß § 24 VwGVG in Verbindung mit Art. 6 MRK und Art. 47 Abs. 2 GRC.
28 Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom darlegte, führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die aus der eben zitierten Konventionsbestimmung abgeleitete Verhandlungspflicht auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (sofern sich der Verwaltungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden). Bei diesem Ergebnis muss auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - nicht mehr eingegangen werden (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom sowie jenes vom , Ra 2015/06/0089).
29 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-70231