VwGH vom 07.04.2011, 2009/22/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 150.020/3-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" und auf Zweckänderung auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit im Bundesgebiet befinde und zuletzt im Besitz einer bis einschließlich gültigen Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Am habe er den in der Folge durch persönliche Antragstellung sanierten Antrag auf Zweckänderung bezüglich Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" eingebracht, der in der Folge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" geändert worden sei.
Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 46 Abs. 4 NAG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinn des NAG sei. Sämtliche Familienangehörige befänden sich im Heimatland. Gemäß § 24 Abs. 4 NAG könne ein Zweckänderungsantrag nur dann positiv erledigt werden, wenn die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers lägen diese Voraussetzungen nicht vor und es habe somit kein Aufenthaltstitel erteilt werden können.
Am habe der Beschwerdeführer einen Zulassungsbescheid der "International University" vorgelegt. Dabei handle es sich nicht um eine Universität, Fachhochschule oder akkreditierte Privatuniversität im Sinn des § 64 Abs. 1 NAG. Ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 sei nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei bereits seit zum Universitätslehrgang für die Ergänzungsprüfung in Deutsch gemeldet, habe diese aber noch immer nicht absolviert.
Demnach seien sowohl der "Hauptantrag" als auch der "Zusatzantrag" in einem (mit Abweisung) zu erledigen.
Bei Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK könnten keine zu berücksichtigenden familiären Bindungen im Bundesgebiet vorgefunden werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck eines Studiums nach § 64 NAG. Er behauptet nicht, dass er die Voraussetzung eines Studienerfolgs für eine Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nach § 64 Abs. 3 NAG erfüllen würde. Er bestreitet auch nicht, dass mit der vorgelegten Bestätigung der "International University" nicht der Nachweis eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbracht worden sei.
Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht vorlägen.
Ebenso stellt sich die Abweisung des Zweckänderungsantrages auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nicht als rechtswidrig dar. Es ist kein Sachverhalt ersichtlich, der die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels begründen könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt weder die Voraussetzungen des § 44 NAG (in der Stammfassung) noch diejenigen für eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG.
Der Beschwerdeführer verweist lediglich darauf, dass er Schüler einer zertifizierten Bildungseinrichtung (vgl. § 70 iVm § 63 NAG) sei und über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und eine Beschäftigung verfüge. "Die belangte Behörde hätte sich mit dieser aktenkundigen Tatsache auseinanderzusetzen gehabt."
Inwieweit daraus für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers etwas zu gewinnen wäre, bleibt im Dunkeln. Sollte damit ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK angesprochen werden, ist darauf bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel nicht Bedacht zu nehmen. Es ist weder die Beschwerdebehauptung relevant, dass der Beschwerdeführer nach Semesterschluss Prüfungsnachweise erbringen könne, noch, dass ihm die Fortsetzung seiner Ausbildung im Inland verwehrt werde. Inwieweit ihm nach der weiteren Beschwerdebehauptung das rechtliche Gehör verweigert worden sei, wird lediglich damit begründet, dass er noch vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens Fortbildungsnachweise hätte erbringen können. Diese Mängelrüge geht jedenfalls ins Leere, fehlt es doch schon an der Voraussetzung eines entsprechenden Studiums nach § 64 NAG.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am