VwGH vom 21.03.2014, 2012/06/0213

VwGH vom 21.03.2014, 2012/06/0213

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0137

2013/06/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden 1. des D L und 2. der M M, beide in S, beide vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Villacher Straße 1A, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung 1. vom , Zl. 07-B-BRM-1246/4-12 (Zl. 2012/06/0213), 2. vom , Zl. 07-B-BRM-1409/4-2012 (Zl. 2013/06/0077) und

3. vom , Zl. 07-B-BRM-1505/1-2013 (Zl. 2013/06/0137), jeweils betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. R Z und 2. R Z, beide in S, beide vertreten durch Mag. Petra Herbst-Pacher, Rechtsanwältin in 9500 Villach, Lederergasse 12; 3. Marktgemeinde N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 4.019,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu der unter Zl. 2012/06/0213 protokollierten Beschwerde:

Mit Antrag vom beantragten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (im Folgenden: bauwerbenden Parteien) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus eines Landwirtschaftsgebäudes mit einer Grundfläche von 16,0 m x 6,0 m mit Düngestätte auf dem Grundstück Nr. 1333 der KG K an das als "Bestand" bezeichnete Remisengebäude. Das Baugrundstück ist als Grünland gewidmet.

Mit Schriftsatz vom führte der Sachverständige Ing. G. von der Bezirkshauptmannschaft Villach aus, aus naturschutzfachlicher Sicht seien grundsätzlich Zersiedelungen im Lichte einer Verhüttelung bzw. einer Bebauung ohne orts- und raumplanerische Voraussetzungen verboten, es sei denn, das funktionale Erfordernis sei gegeben. Sollte ein solches funktionales Erfordernis und die Spezifität des Vorhabens durch eine Stellungnahme eines Sachverständigen aus dem Sachgebiet der Landwirtschaft nicht bestätigt werden, könne dem Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.

Im Auftrag der bauwerbenden Parteien kam der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Ing. B. in seinem umwelttechnischen Gutachten vom zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung durch Geruch über den ortsüblichen Rahmen nicht zu erwarten sei und auch die Lärmbelastung das ortsübliche Maß nicht erhöhen werde.

Am langte bei der Behörde erster Instanz als Beilage zum Einreichplan ein Betriebskonzept der bauwerbenden Parteien ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei geplant, näher dargestellte Mengen und Sorten Obst und Gemüse anzubauen und näher angeführte Tiere zu halten. Das geplante Landwirtschaftsgebäude mit Düngerstätte sei unbedingt notwendig, um den Anforderungen der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Tierschutzverordnung zu entsprechen. Ohne dieses sei eine wirtschaftliche Führung des Betriebes nicht möglich und die bäuerliche Existenz der bauwerbenden Parteien gefährdet.

Mit Schriftsatz vom führte der Sachverständige Ing. M. von der Abteilung 10 (Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft) - Regionalbüro Villach des Amtes der Kärntner Landesregierung: Im Wesentlichen stelle das Objekt ein Stallgebäude für die Unterbringung von Pferden sowie Kleintieren und auf einer Fläche von 13,38 m2 eine überdachte Festmistlagerstätte dar. Der Wirtschaftsraum solle für die Lagerung von Gemüse und Kartoffeln herangezogen werden. Der deckenlastige Bergeraum mit einer maximalen nutzbaren Höhe von 2,20 m solle für die Lagerung von Winterfutter in Form von Heuballen herangezogen werden. Das Gebäude solle südlich des bestehenden Wohngebäudes, das sich auf dem Grundstück Nr. 1283 befindet, auf dem Grundstück Nr. 1333 angrenzend an die Landesstraße errichtet werden. Nördlich des bestehenden Wohngebäudes, ebenfalls auf dem Grundstück Nr. 1283, befinde sich ein kombiniertes Stall- und Wirtschaftsgebäude, welches bisher für die Unterbringung der Tiere herangezogen worden sei. Im südlichen Bereich der Grundstücke Nr. 1333, 1335 sowie 996, also östlich und westlich des Reitervierecks, befänden sich zwei Unterstände für die Pferde bzw. für landwirtschaftliche Geräte. Darüber hinaus sei angrenzend an das beantragte Stallgebäude eine Wagenremise mit einer Grundfläche von 12,0 x 6,0 m bewilligt worden. Zur Erforderlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) führte der Sachverständige aus, es erfolge eine eigenständige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wobei sich die Erlöse auf die Schafzucht, den Kartoffelanbau sowie die Waldwirtschaft beschränkten. Mit einer betrieblichen Ausstattung von 4,63 ha land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Eigenbewirtschaftung samt Nutzvieh und maschineller Ausstattung könne von einem kleinstrukturierten Betrieb gesprochen werden. Durch die Erweiterung des Betriebsgebäudes sei das Einstellen von zumindest zwei Pferden vorgesehen, was einen weiteren betrieblichen Erlös bedeutete. Die bauwerbenden Parteien könnten durch die Erweiterung des Viehbestandes sowie die beabsichtigte Ausrichtung zumindest einen Teil des Gesamteinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft erwirtschaften und stellten somit Inhaber eines kleinbäuerlichen Betriebes dar. Da die bauwerbenden Parteien über keine entsprechenden als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Flächen verfügten, die sich für die Errichtung des Stallgebäudes eigneten, sei die Errichtung im Grünland-Landwirtschaft erforderlich. Aus fachlicher Sicht sei der westlich der Pferdekoppel errichtete Unterstand im Ausmaß von 8,0 m x 4,0 m, der als Unterstand für die Pferde bzw. für landwirtschaftliche Geräte errichtet worden sei, spätestens zwei Jahre nach Fertigstellung des beantragten Gebäudes abzutragen, weil dafür kein Erfordernis mehr gegeben sei. Gesamthaft betrachtet diene die Errichtung bzw. Bewilligung des geplanten Stallgebäudes mit darüber liegendem Bergeraum und angebautem Festmistlager der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Aus fachlicher Sicht könne im Hinblick auf dessen Größe, Art und Situierung die Zustimmung erteilt werden, weil es sich um ein für die Bewirtschaftung des Betriebes spezifisches und erforderliches Objekt handle.

Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer des nördlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes Nr. 1280/3; dazwischen liegt eine Straße. In ihren Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am wandten sie sich gegen das beantragte Bauvorhaben und brachten insbesondere vor, das Vorhaben widerspreche der Grünland-Widmung des Bauplatzes und sei weder zu land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken notwendig noch dafür typisch. Es liege kein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Das Bauvorhaben sei auch nicht spezifisch; die Anrainer würden durch das Vorhaben ortsunüblichen und unzumutbaren Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) ausgesetzt. Eine Situierung des Stall- und Wirtschaftsgebäudes sowie des Mistlagers im äußersten Süden auf den Grundstücken Nr. 1333 oder 1335 wäre tolerabel, weil dadurch Nutzungskonflikte vermieden werden könnten.

In der mündlichen Verhandlung führte die Rechtsvertreterin der bauwerbenden Parteien aus, dass die Nutzung der Baugrundstücke als Nebenerwerbslandwirtschaft erfolge.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den bauwerbenden Parteien die beantragte Baubewilligung unter zahlreichen Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien, dass keine widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft stattfinde, verwies die Behörde erster Instanz auf die Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom , auf Grund derer sich diese Einwände als unbegründet erwiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien beriefen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom (Beschluss vom selben Tag) wurde ihre Berufung als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung bezog sich auch die Berufungsbehörde auf das Gutachten von Ing. M. vom .

Gegen diesen Bescheid wandten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Vorstellung vom , wiederholten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und legten das Gutachten eines Ziviltechnikers für Landwirtschaft DI D. vom vor, in dem dieser zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangte, das vorgelegte Betriebskonzept und das Gutachten des Amtssachverständigen (Ing. M.) seien mangelhaft. Die Wirtschaftlichkeit der zu errichtenden Anlage könne weder auf Grund dieses Gutachtens noch auf Grund des Betriebskonzeptes nachvollzogen und überprüft werden. Es gebe mehrere inhaltliche Unstimmigkeiten zwischen dem Betriebskonzept und dem Befund des Amtssachverständigen. Der gegenständliche Bescheid stütze sich auf ein Gutachten, dessen Befund ergänzungsbedürftig sei, weil relevante und maßgebliche Angaben für die Berechnung der geforderten Wirtschaftlichkeit fehlten.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Dem mit der Vorstellung vorgelegten Gutachten des Ziviltechnikers für Landwirtschaft hielt die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: Behörde) das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. M. entgegen, wonach ein Betrieb eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes vorliege und die Erforderlichkeit und Spezifizität des landwirtschaftlichen Gebäudes gegeben sei. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan lasse sich somit nicht erkennen. Mit der Widmung "Grünland" im Sinn des § 5 K-GplG 1995 sei kein Immissionsschutz verbunden; durch § 5 Abs. 5 leg. cit. sei gewährleistet, dass im Grünland - unbeschadet der im Beschwerdefall nicht näher interessierenden Regelungen der Absätze 7 und 8 dieser Gesetzesstelle - nur diejenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet würden, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien. Die durch widmungsgemäß errichtete Gebäude bzw. bauliche Anlagen entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen und -belastungen seien von den Anrainern hinzunehmen. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend Lärm- und Geruchsbelästigungen verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. G. und das umwelttechnische Gutachtens von Ing. B.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof solle gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst entscheiden und erkennen, dass der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien stattgegeben und der gegenständliche Antrag der bauwerbenden Parteien auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werde.

Die Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie die bauwerbenden Parteien - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Zu der unter Zl. 2013/06/0077 protokollierten Beschwerde:

Bereits mit Antrag vom hatten die bauwerbenden Parteien die Erteilung einer Baubewilligung für ein Remisengebäude im Ausmaß von 10,0 m x 6,0 m auf dem Grundstück Nr. 1333 der KG K beantragt, das an ein bestehendes Gebäude angebaut werden soll. Als "Bestand" ist im Einreichplan ein 12,0 m x 6,0 m großes Gebäude eingetragen, das sich genau an der Stelle befindet, an der jenes Gebäude steht, das Gegenstand des erstangefochtenen Bescheides ist.

Den Verwaltungsakten liegt eine Stellungnahme von M.J. von der Abteilung 10L - Landwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom bei, in der dieser zum Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Remisengebäude unter anderem ausführte, auf Grund der bewirtschafteten Flächen (ca. 6,22 ha) und des Ausmaßes der Tierhaltungsaktivitäten (2 Pferde, 10 Mutterschafe mit 10 Jungtieren, 2 Ziegen und etliches Geflügel) könne davon ausgegangen werden, dass ein kleinstrukturierter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Das Bauvorhaben sei nach Art, Größe und Situierung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch.

Mit Schriftsatz vom ersuchten die bauwerbenden Parteien, "das bereits vor sechs Monaten eingereichte Bauvorhaben" (betreffend das Landwirtschaftsgebäude mit einer Grundfläche von 16,0 m x 6,0 m mit Düngestätte auf dem Grundstück Nr. 1333, das Gegenstand des erstangefochtenen Bescheides ist) als eigenständiges Bauwerk zu verhandeln, und teilten mit, dass sich die Lage des Remisengebäudes nach Osten verschiebe, weil ihnen die Errichtung eines Mistlagers vorgeschrieben worden sei.

In seiner Stellungnahme vom führte Ing. T. von der Verwaltungsgemeinschaft Baudienst im Rahmen einer fachlichen Beurteilung der Änderung des Antrages der bauwerbenden Parteien von "Anbau" auf "Errichtung" eines Remisengebäudes aus, dass für das Hauptgebäude, an welches das Remisengebäude angebaut werden solle, keine rechtskräftige Genehmigung vorliege und die Einreichunterlagen unvollständig seien.

In ihren Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am wandten sich die beschwerdeführenden Parteien gegen das beantragte Bauvorhaben und brachten - soweit verfahrensrelevant - vor, es liege kein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vor, sondern lediglich Liebhaberei. Das Vorhaben widerspreche der Grünland-Widmung des Bauplatzes und sei weder zu land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken notwendig noch dafür typisch. Das Bauvorhaben sei auch nicht spezifisch; die Anrainer würden durch das Vorhaben ortsunüblichen und unzumutbaren Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) ausgesetzt.

Der Bürgermeister der drittmitbeteiligten Marktgemeinde erteilte den bauwerbenden Parteien mit Bescheid vom die Baubewilligung für das Remisengebäude.

Laut Beschwerdevorbringen beriefen die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom gegen diesen Bescheid. (Wie sich aus dem Protokoll über die 18. Sitzung des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Marktgemeinde am ergibt, wurde zwar im Posteingangsbuch der Marktgemeinde eine Berufung vermerkt, der Schriftsatz fehlte jedoch im Akt. Im Protokoll zur Gemeinderatssitzung am wurde festgehalten, dass die Berufung verloren gegangen sei.)

Mit Schriftsatz vom brachten die beschwerdeführenden Parteien einen Devolutionsantrag ein, weil der Gemeindevorstand der drittmitbeteiligten Marktgemeinde nicht rechtzeitig über ihre Berufung entschieden hatte.

Am wurde den beschwerdeführenden Parteien, die zuvor mehrmals versucht hatten, Akteneinsicht zu nehmen, von einem Mitarbeiter der drittmitbeteiligten Marktgemeinde per E-Mail mitgeteilt, "dass für den sogenannten Remisenakt derzeit keine Akteneinsicht gewährt wird, da er sich im Berufungsverfahren befindet."

Mit E-Mail vom wurden dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien von der drittmitbeteiligten Marktgemeinde fünf Dokumente, darunter auch die "STN Land- und Forstinspektion", zur Kenntnisnahme übermittelt (die Dokumente liegen den Verwaltungsakten nicht bei).

Mit Bescheid vom (Beschluss vom selben Tag) gab der Gemeinderat der drittmitbeteiligten Gemeinde als im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Parteien teilweise statt und änderte den Bescheid vom insofern ab, als die Errichtung - nicht der Anbau - eines Remisengebäudes genehmigt werde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung verwies die Behörde auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des landwirtschaftsfachlichen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen. Ersterer habe ausgeführt, den bauwerbenden Parteien sei im Zug der Bauverhandlung für die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück Nr. 1333 ein überdachtes Mistlager mit einer Länge von 4 m vorgeschrieben worden; deshalb verschiebe sich das Remisengebäude um 4 m nach Osten. Bei den bauwerbenden Parteien handle es sich um die Besitzer eines auf Ertrag ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebes. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe auf § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verwiesen, wonach die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen im Grünland einer Bewilligung bedürfe. Eine solche hätte in Anbetracht des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erteilt werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies die Behörde - soweit verfahrensrelevant - hinsichtlich der Frage der Widmungskonformität auf das als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig beurteilte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, dem zu entnehmen sei, dass auf Basis des zugrunde gelegten Betriebskonzeptes ein entsprechendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt würde und somit zumindest ein bäuerlicher Nebenerwerb gegeben sei; die Erforderlichkeit und Spezifizität des landwirtschaftlichen Gebäudes seien in der gegebenen Lage für die vorhandenen Strukturen und den Tierbestand gegeben. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan - so die Behörde weiter - lasse sich somit nicht erkennen. Mit der Widmung "Grünland" sei auch kein Immissionsschutz verbunden; gesundheitsbeeinträchtigende Geruchs- und Lärmbelästigungen seien nicht dargetan worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In eventu solle der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst entscheiden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie die bauwerbenden Parteien - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Zu der unter Zl. 2013/06/0137 protokollierten Beschwerde:

Mit Eingabe vom beantragte die Zweitmitbeteiligte (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden landwirtschaftlichen Nebengebäudes durch Aufstocken der Tenne auf dem Grundstück Nr. 1283, nachdem ihr zuvor aufgetragen worden war, nachträglich für das konsenslos ausgeführte Nebengebäude um eine Baubewilligung anzusuchen. Dieses Grundstück liegt westlich von jenem der beschwerdeführenden Parteien; zwischen diesen beiden Grundstücken liegt ebenfalls eine Straße.

Auch in diesem Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, das Bauvorhaben widerspreche der Grünland-Widmung des Bauplatzes, es sei nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken notwendig oder dafür typisch und die Bauwerberin verfüge bereits über zu viele landwirtschaftliche Gebäude, weshalb keine Notwendigkeit für ein zusätzliches Objekt bestehe; die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens werde beantragt.

In der Folge brachte die Bauwerberin mehrere Antragsänderungen ein und legte unter anderem eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vom vor, in der ausgeführt wurde, der gesamte - näher dargestellte - Tierbestand werde im Gebäude am Grundstück Nr. 1283 gehalten; die Spezifikation des Gebäudes werde als Stall und Tenne festgestellt; das gegenständliche Gebäude sei im Rahmen der Bewirtschaftung und Führung des landwirtschaftlichen Betriebes eindeutig erforderlich.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der drittmitbeteiligten Marktgemeinde der Bauwerberin die Baubewilligung für das konsenslos ausgeführte landwirtschaftliche Nebengebäude und die konsenslose Aufstockung des Nebengebäudes. In ihrer Begründung führte die erstinstanzliche Behörde unter anderem aus, das Grundstück sei im Bereich des Bauvorhabens als "Grünland - Für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche - Ödland" gewidmet.

Die beschwerdeführenden Parteien beriefen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom (Beschluss vom selben Tag) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auch die Berufungsbehörde ging von einer Widmung des Grundstückes im Bereich des Bauvorhabens als "Grünland - Für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche - Ödland" aus.

Dagegen brachten die beschwerdeführenden Parteien die Vorstellung vom ein und legten dieser ein Gutachten des Ziviltechnikers für Landwirtschaft DI D. vom bei. (Dieses Gutachten bezieht sich auf die Ermittlungsergebnisse im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid.) Der Privatgutachter gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte Betriebskonzept der bauwerbenden Parteien (vom ) und das Gutachten des Amtssachverständigen (Ing. M.) mangelhaft seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte sie unter anderem aus, das Gutachten des Privatsachverständigen DI D. beziehe sich auf ein anderes baurechtliches Verfahren. Aus dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. M. (gemeint wohl: die Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft) vom ergebe sich im Zusammenhang mit den Gutachten (von Ing. M.) vom und dem Betriebskonzept vom , die in den Verfahren betreffend den Zubau eines Landwirtschaftsgebäudes mit Düngerstätte und die Errichtung eines Remisengebäudes auf dem Grundstück Nr. 1333 vorgelegt worden seien, dass die Bauwerberin einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb betreibe und die Spezifikation des gegenständlichen Gebäudes am Grundstück Nr. 1283 als Stall und Tenne gegeben sei sowie dass das gegenständliche Gebäude im Rahmen der Bewirtschaftung und Führung des landwirtschaftlichen Betriebes der Bauwerberin eindeutig notwendig sei. Die Grundfläche, auf der sich das konsenslos errichtete Wirtschaftsgebäude befinde, weise auch nicht - wie in der Vorstellung vorgebracht - die Widmung "Grünland" ohne gesonderte Festlegung auf, sondern "Grünland - Für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche - Ödland". Mit der Widmung "Grünland" sei kein Immissionsschutz verbunden; die durch widmungsgemäß errichtete Gebäude bzw. bauliche Anlangen entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen und -belastungen seien von den Anrainern hinzunehmen. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend Lärm- und Geruchsbelästigungen verwies die belangte Behörde auf die Gutachten des Sachverständigen Ing. G. und das umwelttechnische Gutachtens von Ing. B.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In eventu solle der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst entscheiden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie die bauwerbenden Parteien - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Auf die vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Auf die angefochtenen Bescheide ist die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), idF LGBl. Nr. 16/2009 anzuwenden.

§ 23 K-BO 1996 trifft nähere Bestimmungen zu den Parteien des Baubewilligungsverfahrens und zu den Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren erhoben werden können. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer."

§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995

(K-GplG 1995) lautet auszugsweise (diese Bestimmung in der Stammfassung):

"§ 5

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (...)

c) ...

(5) Das Grünland ist (...) nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt;

b) ...

(6) ..."

Nach § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0163, mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien brachten in allen drei Beschwerden vor, die bauwerbenden Parteien betrieben gar keine Landwirtschaft, sondern nur eine "Hobby-Landwirtschaft".

Den Aussagen der Rechtsvertreterin der bauwerbenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am zufolge betreiben diese eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Davon gehen sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die beschwerdeführenden Parteien aus; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten.

Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit im Sinn des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können (vgl. dazu die bei Hauer/Pallitsch , a.a.O., E 19, 23 und 24 zu § 5 GemeindeplanungsG zitierte hg. Judikatur). Dazu ist nach ständiger hg. Judikatur das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt (vgl. dazu die bei Hauer/Pallitsch , a.a.O., E 19 zu § 5 GemeindeplanungsG zitierte hg. Judikatur). Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Erweist sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, ist es - sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachten - auch zu ergänzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0234, mwN).

Ob zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt nach der hg. Judikatur einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat das Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0024, mwN).

Die bauwerbenden Parteien gaben in ihrem Betriebskonzept (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am ) im Wesentlichen an, die landwirtschaftliche Fläche ihres Betriebes umfasse etwa 5 ha. Es sei geplant, Bioprodukte (ca. 2.000 kg Kartoffel, ca. 150 kg Maismehl aus eigener Produktion, ca. 200 kg Obst, ca. 100 l Saft, ca. 15 kg Trockenfrüchte, ca. 10 kg Kräutersalz, ca. 250 l Most, ca. 30 l Essig, ca. 50 l Sauerkraut, ca. 10.000 kg Heu und ca. 50 Laufmeter Buchenholz) herzustellen; der Tierbestand umfasse vier Pferde, zehn Mutterschafe, etwa 20 Lämmer, einen Zuchtbock, drei Ziegen, 15 Hühner, fünf Zuchthasen und bis zu 30 junge Hasen, fünf Laufenten und ein Ferkel; die Zuchttiere (Schafe und Ziegen) würden lebend verkauft, ca. 15 Lämmer würden geschlachtet und vermarktet bzw. aus den Alttieren würden Würste gemacht; die Hühner produzierten ca. 3.000 Eier; in Zukunft seien zwei bis drei Einstellpferde sowie Reitstunden und die Bereitstellung des Reitplatzes für die Hypotherapie (gemeint wohl: Hippotherapie) geplant. In welchem Umfang die Bioprodukte bzw. Tiere und Tierprodukte vermarktet werden sollen, wurde nicht angegeben. Die Aufwendungen wurden überhaupt nicht dargestellt. Eine finanzielle Bewertung der geplanten Einnahmen und Ausgaben fehlt zur Gänze.

Dazu führte der Sachverständige Ing. M. in seiner Stellungnahme vom aus, mit einer betrieblichen Ausstattung von 4,63 ha (exklusive Wege und befestigte Flächen) land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Eigenbewirtschaftung samt Nutzvieh und maschineller Ausstattung könne von einem kleinstrukturierten Betrieb gesprochen werden, wobei sich die Erlöse auf die Schafzucht, den Kartoffelanbau sowie die Waldwirtschaft beschränkten. Auch M.J. kam in seiner Stellungnahme vom zu dem Ergebnis, auf Grund der bewirtschafteten Flächen und des Ausmaßes der Tierhaltungsaktivitäten könne davon ausgegangen werden, dass ein kleinstrukturierter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege.

Anhand des vorgelegten Betriebskonzeptes kann nicht beurteilt werden, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung der bauwerbenden Parteien wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Darauf wiesen die beschwerdeführenden Parteien zutreffend im Verwaltungsverfahren durch die Vorlage des Gutachtens von DI D. vom hin, in welchem dieser - mit Verweis auf die hg. Judikatur - darauf hinwies, dass das vorgelegte Betriebskonzept und das Gutachten des Amtssachverständigen (Ing. M.) mangelhaft seien. Die Aussagen der Sachverständigen, dass von einem kleinstrukturierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden könne bzw. ein solcher vorliege, sind im Licht der oben zitierten hg. Judikatur nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend, um einen Eingriff in die Flächenwidmung begründen zu können.

Dadurch, dass die Baubehörden ihren Entscheidungen die unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen zugrunde legten, wurden sie ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Da die Behörde dies nicht aufgriff, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, weshalb diese schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.

Aber auch die Ausführungen zur Erforderlichkeit der beantragten Gebäude sind mangelhaft.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden der Verwaltungsverfahren keine Feststellungen trafen, für welche Gebäude oder baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, ab welchem Zeitpunkt rechtskräftige Baubewilligungen vorlagen. So wurde etwa auf dem Grundstück Nr. 1333 mit Antrag vom eine Baubewilligung für einen Zubau eines Landwirtschaftsgebäudes zum Remisengebäude beantragt und mit Berufungsbescheid vom auch erteilt, obwohl das Remisengebäude, das zunächst als Anbau zum Landwirtschaftsgebäude beantragt worden war, erst mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom bewilligt wurde. Auf dem Grundstück Nr. 1283 wurde - den Feststellungen im Bescheid der Behörde vom zufolge - im Jahr 2002 eine Baubewilligung für ein landwirtschaftliches Nebengebäude erteilt, dieses jedoch konsenswidrig ausgeführt. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0019, das den vorgelegten Verwaltungsakten beiliegt, wurde zudem ein Bescheid der Behörde betreffend eine Baubewilligung für ein eingeschossiges Wirtschaftsgebäude (bezeichnet als Pferdestall oder Stallgebäude) der bauwerbenden Parteien im Ausmaß von 6,0 m x 12,0 m aufgehoben. Der rechtliche Status dieses Wirtschaftsgebäudes ist unklar. Entsprechende Feststellungen über rechtskräftige Baubewilligungen für Gebäude oder bauliche Anlagen der bauwerbenden Parteien, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, wären jedoch auch als Grundlage für die Stellungnahmen der Sachverständigen in Hinblick auf die Erforderlichkeit von Baulichkeiten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gemäß § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 notwendig. Bestehende Gebäude oder bauliche Anlagen wären bei dieser Prüfung nur zu berücksichtigen, wenn sie baurechtlich bewilligt sind; anderenfalls wäre der rechtmäßige Zustand herzustellen (§ 36 K-BO).

Der Amtssachverständige Ing. M. wies etwa in seiner Stellungnahme vom darauf hin, dass die bauwerbenden Parteien über ein kombiniertes Stall- und Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. 1283, zwei Unterstände für die Pferde bzw. landwirtschaftliche Geräte auf den Grundstücken Nr. 1333, 1335 sowie 996 und eine Wagenremise auf dem Grundstück Nr. 1333 verfügten und dass nach Fertigstellung des Gebäudes, das Gegenstand des erstangefochtenen Bescheides ist, ein Unterstand im Ausmaß von ca. 8,0 m x 4,0 m abzutragen sei, weil dafür kein Erfordernis mehr gegeben sei. Aus dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, aus welchem Grund trotz der diversen bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen dennoch die Errichtung eines neuen Gebäudes notwendig sein soll und nicht eine der bestehenden Anlagen entsprechend um- oder ausgebaut werden könnte, um den geänderten Anforderungen der bauwerbenden Parteien gerecht zu werden.

Auch die Stellungnahme von M.J. von der Abteilung 10L - Landwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom , die in einem naturschutzrechtlichen Verfahren eingeholt wurde und auf die sich die Behörde im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid bezog, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige nicht begründet, weshalb das Bauvorhaben nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb der bauwerbenden Parteien erforderlich ist, obwohl - wie er selbst ausführte - die bauwerbenden Parteien auf der Parzelle 1333 bereits über zwei Pferdeunterstände und einen Maschinenunterstand, der nach Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens abgerissen werden solle, verfügen. Eine Bezugnahme auf ein Betriebskonzept - wie im zweitangefochtenen Bescheid ausgeführt - erfolgt in der Stellungnahme von M.J. übrigens nicht. Den Verwaltungsakten liegt auch kein Betriebskonzept bei. Darüber hinaus ist unklar, ob den beschwerdeführenden Parteien die im naturschutzrechtlichen Verfahren, in welchem Nachbarn keine Parteistellung zukommt, abgegebene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Ob es sich bei der mit E-Mail vom übermittelten "STN Land- und Forstinspektion" um die Stellungnahme von M.J. vom handelt, ist - zumal die übermittelten Unterlagen den Verfahrensakten nicht beiliegen - nicht nachvollziehbar.

Die im Verfahren betreffend den drittangefochtenen Bescheid von der Bauwerberin vorgelegte Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vom ist hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit und Spezifizität des beantragten Gebäudes ebenfalls nicht nachvollziehbar; diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darüber hinaus wurde diese von einer Partei vorgelegte Stellungnahme - soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich - von den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht überprüft, sondern ungeprüft ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt, obwohl die beschwerdeführenden Parteien wiederholt die darin enthaltenen Aussagen rügten. In dieser Stellungnahme wurde etwa davon ausgegangen, dass der gesamte Viehbestand in diesem Gebäude auf dem Grundstück Nr. 1283 gehalten werde, obwohl - wie die beschwerdeführenden Parteien vorbringen - nach der im März 2012 bereits rechtskräftigt erteilten Baubewilligung für das landwirtschaftliche Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. 1333 die Pferde und Kleintiere in diesem untergebracht werden.

Für keines der drei beantragten Gebäude wurde demnach nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Bauvorhaben jeweils im Sinn des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb der bauwerbenden Parteien erforderlich und spezifisch ist und es keine wirtschaftlich vertretbare Alternative dazu gibt. Auch aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

In den fortzusetzenden Verfahren wird zunächst anhand eines vollständigen Betriebskonzeptes nachvollziehbar festzustellen sein, ob die beantragten Gebäude zumindest einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb der bauwerbenden Parteien dienen. Bei Vorliegen eines solchen Betriebes sind Feststellungen zu treffen, welche Gebäude und baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft rechtmäßig und zu welchem Zweck bestehen. Auf dieser Grundlage wird sodann zu ermitteln und nachvollziehbar zu begründen sein, ob und wenn ja, welches Gebäude für welchen Zweck an welcher Stelle allenfalls zusätzlich erforderlich ist, weil es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen dazu gibt.

Die Beschwerde betreffend den erstangefochtenen Bescheid machte zwar die "Unzuständigkeit der belangten Behörde" geltend, begründete dies jedoch nicht weiter. Die bescheiderlassende Behörde war jedenfalls zuständig, über die Vorstellung abzusprechen.

Soweit die Beschwerde betreffend den zweitangefochtenen Bescheid die "Unzuständigkeit der belangten Behörde" (und nicht etwa des Gemeinderates) rügt und dies damit begründet, aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom ergebe sich, dass die Mitglieder der Kollegialbehörde mangels ausreichender Erörterung und unvollständiger und unrichtiger Instruktion durch den Amtsleiter gar nicht in der Lage gewesen seien, "richtig zu entscheiden", ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde jedenfalls zuständig war, über die Vorstellung zu entscheiden. Damit liegt die gerügte Unzuständigkeit nicht vor.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am