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VwGH 25.04.2005, 2004/17/0020

VwGH 25.04.2005, 2004/17/0020

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 AnhA Kap1;
RS 1
Die Mitgliedstaaten sind bei der Erhebung einer Gebühr, "die die tatsächlichen Kosten deckt", nicht verpflichtet, eine Stückgebühr vorzusehen (Hinweis E , 2003/17/0226) .
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0203 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der N Gesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA8A-60 M 4/28 - 2004, betreffend Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum November 2002 bis Mai 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit insgesamt 166 Abgabenbescheiden schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin für in näher genannten Zeiträumen von näher angeführten Fleischuntersuchungsorganen durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995 (im Folgenden: Stmk FleischUGebG), sowie gemäß § 1 der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/2001 (im Folgenden: Stmk FleischUGebV), Fleischuntersuchungsgebühren vor. Dabei wurde von jener Untersuchungsdauer ausgegangen, die das jeweilige Organ in dem von ihm jeweils erstellten Gebührennachweis angegeben hatte. Die nach Maßgabe dieser Angaben vollendeten Viertelstunden wurden zum Zwecke der Gebührenbemessung sodann mit dem Satz für den Fleischuntersuchungsorganaufwand (im Folgenden auch: FleischU-Organaufwand oder FUO) von EUR 14,58 vervielfacht. Gleichermaßen erfolgte eine Vervielfachung der Zahl der vollendeten Viertelstunden mit dem pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden (im Folgenden: Ausgleichskassenzuschlag oder AK) in der Höhe von EUR 1,60. In einigen Fällen wurden darüber hinaus in den Gebührennachweisen angeführte "Zuschläge" hinzugerechnet.

Die sich aus den genannten Komponenten ergebende Summe wurde sodann der Beschwerdeführerin als Gesamtgebühr für die in den genannten Zeiträumen vom jeweils genannten Organ durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit den erwähnten 166 Bescheiden vorgeschrieben.

1.2. Gegen sämtliche dieser Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, das Stmk FleischUGebG, die Stmk FleischUGebV und die auf diese Bestimmungen gegründete Vorschreibung der Fleischuntersuchungsgebühr verstießen gegen Gemeinschaftsrecht.

Dies sei vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom , verbundene Rs C-284/00 und C-288/00, Stratmann GmbH & Co KG, schon deshalb der Fall, weil in § 1 Stmk FleischUGebV FleischU-Organaufwand und Ausgleichskassenzuschlag getrennt ausgewiesen würden. Darüber hinaus sehe § 2 Stmk FleischUGebV eine getrennte Untersuchungsgebühr für die Trichinenuntersuchung vor, was der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG (im Folgenden kurz: RL) widerspreche. Weiters liege ein Widerspruch zu primärem Gemeinschaftsrecht vor.

Darüber hinaus sehe die Richtlinie in Anhang A Kapitel I Nr. 1 Stückgebühren vor, während die Stmk FleischUGebV eine Abrechnung nach Zeitgebühr anordne.

Schließlich ergebe sich aus der RL sowie aus den Erläuternden Bemerkungen hiezu, dass sich die dort festgelegten Gebühren aus den Durchschnittskosten des Fleischuntersuchungspersonals und jener der eingesetzten Tierärzte zusammensetzten. Die RL gehe bei Festlegung der dort vorgesehenen Gebührensätze von einem Verhältnis 3 (Fleischuntersuchungspersonal) : 1 (Fleischuntersuchungstierarzt) aus. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, ein Mitgliedstaat könne höhere als die Gemeinschaftsgebühren nur dann einheben, wenn unter Berücksichtigung eben dieses Verhältnisses die Untersuchungskosten für den Staat, das Land oder die Gemeinden höher seien, als dies den Gemeinschaftsgebühren zu Grunde gelegt worden sei.

Aus den Erläuterungen zur Stmk FleischUGebV ergebe sich, dass den in § 1 und 2 festgelegten Gebührensätzen ausschließlich die Kosten eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt), zu Grunde gelegt worden seien, wobei dem Jahresaufwand sowohl eine Pensionstangente als auch der Sachaufwand und Overheadkosten hinzugerechnet worden seien. Diese Berechnungsart entspreche nicht den Bestimmungen der RL, zumal Personal, welches nicht den Status eines Amtstierarztes habe, dem Land wesentlich geringere Kosten verursache als ein Amtstierarzt der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4.

Der Verordnungsgeber gehe in § 2 Stmk FleischUGebV selbst davon aus, dass die angemessenen Kosten je abgeschlossener Viertelstunde der Trichinenbeschau, für welche aus dem Grunde des § 15 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 (im Folgenden: FleischUG), auch sonstiges Fleischuntersuchungspersonal herangezogen werden könne, einen geringeren Betrag ausmache. Es wäre daher - auf Basis der sonstigen Annahmen des Verordnungsgebers - von einem Mischstundensatz im Verhältnis 3 : 1 auszugehen gewesen.

Im Hinblick auf die in der genannten Verordnung festgelegten Sätze trete auch eine Wettbewerbsverzerrung zwischen steirischen Schlachtbetrieben einerseits und Schlachtbetrieben aus dem sonstigen Gebiet der Europäischen Union ein. Aus diesem Grunde verstoße die gegenständliche Vorschreibung auch gegen primäres Gemeinschaftsrecht. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, für die in ihrem Betrieb untersuchten Schlachtkörper (Schweine) entsprechend der RL eine Stückgebühr von EUR 1,30 je Schlachtkörper (dies beinhaltend die Kosten der Trichinenuntersuchung und die Kosten der Ausgleichskassa) vorzuschreiben.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die 166 angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide keine Folge gegeben; die Festsetzungen der Gebühren wurden vollinhaltlich bestätigt.

In der Begründung wurden zunächst die von den einzelnen Organen gelegten Gebührennachweise aufgelistet und den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheiden zugeordnet.

Sodann wurden die in den einzelnen Bescheiden festgesetzten Gebühren angeführt.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Richtlinie gebe den Mitgliedstaaten grundsätzlich Pauschalgebühren zur Deckung der Kosten der - auch gemeinschaftsrechtlich - vorgesehenen Fleischuntersuchungen vor. Den Mitgliedstaaten sei aber das Recht eingeräumt, diese Gebühren abweichend von der RL festzusetzen, wenn mit den Richtlinienbeträgen eine Kostendeckung der erforderlichen Maßnahmen nicht erreicht werden könne.

Das Stmk FleischUGebG, LGBl. Nr. 22/1995, normiere für den Verfügungsberechtigten eine Gebührenpflicht für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Landesregierung sei verhalten, durch Verordnung die Höhe der Gebühren unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt werde. Intention und Ziel der Vorschriften "aller rechtlichen Ebenen" sei also unbestreitbar die Abgeltung der tatsächlichen Kosten. Von der Behörde erster Instanz seien die Bemessungsgrundlagen der Gebühren auf Grund der Niederschriften in Zeiteinheiten erfasst worden und dieses Rechenwerk sei auch zahlenmäßig unbestritten geblieben. Somit seien detailliert die tatsächlichen Kosten der Gesamtuntersuchung festgestellt worden. Es könne also nicht erfolgreich eingewendet werden, dass Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abgedeckt würden, die nicht in allen Fällen stattgefunden hätten, zumal die Trichinenuntersuchung nach den einschlägigen Vorschriften bei allen geschlachteten Schweinen durchzuführen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Entscheidung vom unter Bezugnahme auf das  Feyrer dargelegt, dass sich ein einzelner der Erhebung von höheren Gebühren als den in Anhang A Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen könne, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschritten. Dies komme nicht nur dann zum Tragen, wenn keine Umsetzung erfolgt sei, sondern auch in den Fällen, in welchen eine innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie vorliege, sich der Beschwerdeführer aber darauf berufe, dass die Umsetzung nicht vollständig bzw. nicht der Richtlinie entsprechend erfolgt sei.

Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach bei nicht oder unrichtig oder mangelhaft umgesetzten Richtlinien ausschließlich Gemeinschaftsgebühren auf der Basis der Richtlinie rechtens seien, sei im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffend. Im Lichte dieses Erkenntnisses erscheine die Erhebung der Fleischuntersuchungsgebühren im Rahmen der tatsächlich entstandenen und rechnerisch nachgewiesenen Kosten durchaus richtlinienkonform und auch im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften.

Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , verbundene Rs C-284/00 und C- 288/00, sei nicht abzuleiten, dass die Kosten für die Trichinenuntersuchung in keiner Weise eingehoben werden dürften.

Es möge nun zutreffen, dass die Stmk FleischUGebV und die diesbezügliche Verordnung dort richtlinienwidrig seien, wo Kosten für zusätzliche Untersuchungen - z.B. Trichinenuntersuchung - von der Fleischuntersuchungsgebühr getrennt ausgewiesen würden, eine allfällige Richtlinienwidrigkeit könne aber nur im Hinblick auf die Systematik von Gesetz bzw. Verordnung erkannt werden, nicht aber im Hinblick auf die Berechnung der für die vorgeschriebenen Untersuchungen tatsächlich entstandenen Kosten. Die getrennte Ausweisung verschiedener Gebührenbestandteile sei vom Verordnungsgeber nicht zur Umgehung der Richtlinie gedacht, sondern solle dem Normunterworfenen größtmögliche Transparenz bieten. Die Berufung ziehe weder die erstinstanzlich festgestellte, von den Untersuchungsorganen aufgewendete Untersuchungszeit noch die dafür entstandenen Kosten der Höhe nach (sondern lediglich dem Grund nach) in Zweifel, sodass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Fragenkomplexen in der Berufungsentscheidung erübrige. Dennoch werde darauf hingewiesen, dass das Kostenberechnungsmodell der Stmk FleischUGebV auf einem zu aktuellen Rechtsfragen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren in der Steiermark erstellten Gutachten von Univ.-Prof. AB beruhe, das nicht nur die entsprechenden Kostenberechnungen für die Fleischuntersuchung darlege, sondern auch die Vorschreibung von Zeitgebühren anstelle der an der Richtlinie gewählten Stückgebühren als durchaus gemeinschaftsrechtskonform darstelle. Es sei daher spruchgemäß den jeweiligen Berufungen keine Folge zu geben und die erstinstanzlichen Bescheide seien der Gebührenhöhe nach zu bestätigen gewesen. Die Änderung des erstinstanzlichen Spruches sei vorzunehmen gewesen, da die Stmk FleischUGebV in Bezug auf die Vorschreibung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung auf Grund des zitierten Urteils des EuGH nicht als Rechtsgrundlage, sondern nur als Berechnungsbasis in diesem Verfahren anzuwenden war.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf direkte Anwendung der RL bzw. auf Bemessung der Fleischuntersuchungsgebühren nach Maßgabe dieser RL, allenfalls in ihrem Recht auf richtlinienkonforme Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung im Sinne der RL, jedenfalls aber in ihrem Recht auf Nichtanwendung der in der Stmk FleischUGebV verordneten pauschalen Gebühr von EUR 14,58 pro vollendeter Viertelstunde verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den Bescheid aufzuheben.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften auf das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/17/0203, verwiesen.

2.2. Zum Verständnis der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Darlegungen in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2000/17/0203, sowie auf das (ebenfalls die Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren nach den Bestimmungen der Stmk FleischUGebV betreffende) hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0226, verwiesen. Die im zuletzt genannten Erkenntnis unter Punkt 2.2.1. aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen Hauptaussagen sind auch für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich.

2.3. Im Hinblick auf das auch in der vorliegenden Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend die Vorschreibung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses vom , Punkt 2.2.1., zu verweisen. Auch die hier beschwerdeführende Partei ist somit durch die getrennte Ausweisung von Berechnungselementen für die Fleischuntersuchungsgebühr, unter welchen sich auch ein Bestandteil für die Trichinenuntersuchung findet, nicht in den aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbaren Rechten verletzt.

2.4. Auch hinsichtlich der Ausführungen zur Vorschreibung einer zeitabhängigen Gebühr anstelle der in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A der RL vorgesehenen Stückgebühr ist auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom , Punkt 2.2.1., zu verweisen. Die Mitgliedstaaten sind bei der Erhebung einer Gebühr, "die die tatsächlichen Kosten deckt", nicht verpflichtet, eine Stückgebühr vorzusehen.

2.5. Im Ergebnis berechtigt ist die Beschwerde jedoch insoweit, als sich der Abgabepflichtige der Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren kraft Gemeinschaftsrechts insoweit widersetzen kann, als die eingehobenen Gebühren die "tatsächlichen Kosten" im Verständnis der Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der RL überstiegen hätten.

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung in der vorgenommenen Höhe ausdrücklich bestritten hat, wäre die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall gehalten gewesen, dieselbe in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/17/0501, sowie das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0226, Punkt 2.2.2., zu der auch hier anwendbaren Rechtslage).

Auch im hier angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die eingehobenen Gebühren entsprächen schon deshalb den "tatsächlichen Kosten", weil die erstinstanzliche Behörde die Bemessungsgrundlagen der Gebühren nach Zeiteinheiten zutreffend erfasst habe und das entsprechende Rechenwerk auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei.

Aus den im genannten Erkenntnis vom unter Punkt 2.2.2.1. und 2.2.2.2. ausführlich dargestellten Gründen erweist sich diese Begründung als inhaltlich rechtswidrig.

Auch im vorliegenden Bescheid wird der Fleischuntersuchungsorgananteil an der Gebühr gemäß § 1 Stmk FleischUGebV nicht nachvollziehbar begründet. Der Bescheid enthält auch keine Feststellungen darüber, inwieweit dem als Ausgleichskassenzuschlag vorgeschriebenen Gebührenanteil "tatsächliche Kosten" des Landes in gleicher Höhe gegenüberstehen.

Auch der hier angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur Angemessenheit des FleischU-Organaufwandes in Ansehung der Trichinenschau (und damit zur Angemessenheit der aus diesem Titel getätigten Aufwendungen).

2.6. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Hinblick auf seine Hauptbegründung (auf Grund der richtigen Ermittlung der Gebührenhöhe nach nationalem Recht stehe fest, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht übersteige) als inhaltlich rechtswidrig.

Auch im vorliegenden Fall vermögen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hilfsweise ins Treffen geführten Gründe (so insbesondere etwa der Hinweis auf das Gutachten von Univ.-Prof. AB) den Bescheid nicht zu tragen, weil sie keine im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinreichende Begründung dafür enthalten, dass das Gesamtaufkommen an Gebühren die (angemessenen) tatsächlichen Kosten nicht übersteigt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet, welcher den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit und die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert.

Da eine Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einer solchen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid aus dem erstgenannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am

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31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 AnhA Kap1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170020.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-70207