VwGH vom 21.06.2004, 2004/17/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der Marktgemeinde Niklasdorf, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-481-353/03-2, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: AS in N, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in 8793 Trofaiach, Roseggergasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG), und gemäß § 1 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Niklasdorf vom in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom (im Folgenden: KanalAbgO) für eine näher genannte, mit einem Stallgebäude bebaute Liegenschaft, ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 5.861,20 vorgeschrieben. Das Produkt aus der Berechnungsfläche von 977,68 m2 mit dem Einheitssatz von EUR 5,45 betrage EUR 5.328,36. Unter Hinzurechnung der 10 %igen Mehrwertsteuer ergebe sich der Vorschreibungsbetrag.
Der Mitbeteiligte erhob Berufung. Er vertrat die Auffassung, aus dem Grunde des § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG sei in die Berechnungsfläche lediglich jener Gebäudeteil einzubeziehen, dessen Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolge. Dies sei in Ansehung des hier gegenständlichen Stallgebäudes lediglich jener Baukörper, welcher aus dem Hygienebereich mit Melkstand und Milchkammer, dem Vorraum, dem Büro und dem Waschraum bestehe und der insgesamt eine Fläche von 85,22 m2 aufweise (dieser Bereich wird in der Folge insgesamt kurz als "Hygienebereich" bezeichnet). Überdies sei hiefür lediglich der halbe Einheitssatz zu verrechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, sie habe vorliegendenfalls ohnedies den bereits um 50 % reduzierten Einheitssatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Anwendung gebracht. Die vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Bestimmung des § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG unterscheide nach Gebäudeteilen ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des anzuwendenden Einheitssatzes für gemischt genutzte Gebäude. Überdies könne der Hygienebereich nicht als "Gebäudeteil" im Verständnis des § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG qualifiziert werden, sei dieser doch mit dem übrigen Stall durch insgesamt fünf Verbindungstüren verbunden. Es liege somit ein einheitliches Gebäude vor.
Gegen diese Entscheidung richtete sich ein Vorlageantrag des Mitbeteiligten. Dort vertrat er die Auffassung, § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG sei dahingehend auszulegen, dass nicht Wohnzwecken dienende Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Entwässerung nicht durch die öffentliche Kanalanlage erfolge, aus der Berechnungsfläche auszunehmen seien. Dies ergebe sich insbesondere aus der Verwendung des Wortes "und" in der zitierten Gesetzesstelle, aus welcher folge, dass Gebäudeteile solcher Betriebe nur dann abgabepflichtig seien, wenn sie überhaupt an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen seien. Diese Beurteilung werde auch dadurch gestützt, dass die Ableitung von Stallgülle in das öffentliche Kanalnetz verboten sei. Eine Verbindung der in Rede stehenden Räume durch Türen hindere nicht die Qualifikation der jeweiligen Bereiche als selbstständige Gebäudeteile.
Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde die Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsbehörde teilte einerseits die schon in der Berufungsvorentscheidung vertretene Rechtsauffassung und vertrat darüber hinaus die Meinung, die in § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG umschriebene Voraussetzung der Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage sei ausschließlich auf die dort erwähnten Hofflächen, nicht jedoch auf Gebäudeteile landwirtschaftlicher Betriebe zu beziehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher er seine schon im Vorlageantrag vertretene Rechtsauffassung wiederholte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Vorstellung des Mitbeteiligten Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde verwiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der §§ 1, 2 und 4 Stmk KanalAbgG Folgendes aus:
Der Relativsatz "deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt" in § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG beziehe sich ausschließlich auf die dort erwähnten Hofflächen. Dies beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, wie sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergebe, wo es heiße, "Wirtschaftsgebäude und Hofflächen werden nach ihrem Flächenausmaß in die Berechnung einbezogen, letztere nur dann, wenn deren Entwässerung tatsächlich durch die Kanalanlage erfolgt". Bei Berechnung der Abgabe seien daher Wirtschaftsgebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich an den öffentlichen Kanal angeschlossen seien, zu berücksichtigen.
Zu beachten sei jedoch, dass § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG nicht nur auf nicht Wohnzwecken dienende Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sondern ausdrücklich auch auf solche Gebäudeteile abstelle. Daher sei es zulässig, bei Vorliegen solcher Baulichkeiten ausnahmsweise nur bestimmte Gebäudeteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Aus der Aktenlage gehe unbestritten hervor, dass außer dem Gebäudeteil "Hygienebereich" die übrigen Bauteile als Stallgebäude genützt würden. Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79 (im Folgenden: Stmk KanalG), welcher besage, dass Stallabwässer entsprechend § 65 des Steiermärkischen Baugesetzes in Sammelgruben einzuleiten seien, erscheine es daher vertretbar, die als Stall verwendeten Gebäudeteile von der Anschlussverpflichtung und damit verbunden auch von der Abgabepflicht auszunehmen.
Infolge der rechtswidrigen Einbeziehung der Fläche des gesamten Stallgebäudes in die Berechnungsgrundlage des Kanalisationsbeitrages sei der angefochtene Berufungsbescheid aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Marktgemeinde erachtet sich erkennbar durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, dass ein im selbstständigen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangener Bescheid dann nicht von der Vorstellungsbehörde aufgehoben werde, wenn dieser Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt habe, bzw. in ihrem Recht darauf, keine unter dem Gesichtspunkt ihres Abgabenerhebungsrechtes ungünstige Rechtsauffassung überbunden zu erhalten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in welcher ebenfalls eine Beschwerdeabweisung beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2, § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 5 Abs. 1 Stmk KanalAbgG (§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1988, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung LGBl. Nr. 71/1955) lauten (auszugsweise):
"§ 2
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten. ...
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. ...
(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz.
...
Ausmaß
§ 4
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden;
Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. ...
(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.
...
§ 5
(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet."
In der Regierungsvorlage zu § 4 der Stammfassung des Stmk KanalAbgG (Beilage Nr. 71 zu den Stenografischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, III. Periode, 1955, Einl.-Zl. 205) heißt es:
"... Wirtschaftsgebäude und Hofflächen werden nach ihrem Flächenausmaß in die Berechnung einbezogen, letztere nur dann, wenn deren Entwässerung tatsächlich durch die Kanalanlage erfolgt.
..."
Die Regierungsvorlage sah freilich eine dem § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG in der oben wiedergegebenen Textierung entsprechende Gesetzesbestimmung noch nicht vor.
§ 4 und § 5 Abs. 1 des gleichzeitig mit dem Stmk KanalAbgG ausgegebenen Steiermärkischen Kanalgesetzes 1955, LGBl. Nr. 70, lautete:
"§ 4.
Stallwässer (§ 1) können in Sammelgruben abgeleitet werden, wenn diese undurchlässig sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 5.
(1) Wo ein öffentliches Kanalnetz besteht, umgebaut oder neugebaut wird, sind die Liegenschaftseigentümer in bebauten und auch in unbebauten Gebieten verpflichtet, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluss zulassen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Liegenschaftseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind (Hof- und Wirtschaftsgebäude u. dgl.)."
Während das Stmk KanalAbgG weiterhin in Kraft blieb, wurde das Steiermärkische Kanalgesetz 1955 durch das Stmk KanalG 1988, LGBl. Nr. 79/1988, abgelöst.
§ 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Stmk KanalG 1988 in der Stammfassung lauteten (auszugsweise):
"§ 1
...
(3) Stallabwässer (Jauche und Gülle) sind in Sammelgruben entsprechend § 44 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, einzuleiten.
...
§ 4
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). ..."
In der Folge wurde durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1995
§ 1 Abs. 3 Stmk KanalG dahingehend abgeändert, dass nunmehr auf
§ 65 des Steiermärkischen Baugesetzes verwiesen wurde.
In den Materialien zur Stammfassung des Stmk KanalG (Beilage
Nr. 27 zu den Stenografischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XI. Gesetzgebungsperiode, 1988, Einl.-Zl. 360/1, Seite 6, heißt es:
"...
Zu § 1 Abs. 3:
Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des Kanalgesetzes. ...
...
Zu § 4 Abs. 1:
Die nunmehr auf 100 m ausgedehnte Anschlussverpflichtung soll sich auf alle im Bauland gelegenen Grundstücke und die, die zwar nicht im Bauland liegen, jedoch bebaut sind, erstrecken. Es soll primär für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesene Grundstücke diese Anschlussverpflichtung gegeben sein.
Ein Anschluss der Hof- und sonstigen Nebengebäude soll nicht erfolgen, wenn von ihnen keine Schmutz- oder Regenwässer abzuleiten sind. Die bloße räumliche Nähe zum anschlusspflichtigen Bauwerk ist nicht ausreichend für die Anschlussverpflichtung."
§ 2 Abs. 1 KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom legte die Höhe des Einheitssatzes mit EUR 10,90 zuzüglich 10 % USt fest. Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, betrug der Einheitssatz nach dieser Verordnung EUR 5,45 zuzüglich 10 % USt.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die vom Mitbeteiligten vertretene Rechtsauffassung zutrifft, wonach eine Einbeziehung der Fläche nicht Wohnzwecken dienender Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Entwässerung nicht durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, in die Bemessungsgrundlage schon gemäß § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG ausgeschlossen ist. Dies ist aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:
Die zitierte Ausnahmebestimmung ermöglicht nach ihrem klaren Wortlaut in Ansehung der dort umschriebenen Gebäude und Gebäudeteile (lediglich) die Anwendung eines Bruchteiles des in der Abgabenverordnung sonst festgelegten Einheitssatzes (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0149). Sie enthält dagegen keine Anordnung, die Flächen derselben schon dem Grunde nach für die Abgabenbemessung unberücksichtigt zu lassen. Welche Flächen dem Grunde nach in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, regelt vielmehr § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG, auf welchen sich auch die von der belangten Behörde wiedergegebenen Gesetzesmaterialien beziehen. Aus diesen geht wiederum hervor, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG die bewusste Entscheidung getroffen hat, lediglich nicht angeschlossene Hofflächen zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen. Durch die Einfügung des bloß die Höhe des anzuwendenden Einheitssatzes differenziert regelnden § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG im Ausschussbericht hat sich nach dem Vorgesagten an der Anordnung, wonach dem Grunde nach auch die Flächen der in dieser Bestimmung genannten Gebäude und Gebäudeteile in die Abgabenbemessung einzubeziehen sind, nichts geändert. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde auch im Ergebnis beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertrat, der Relativsatz "deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt" in § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG beziehe sich lediglich auf Hofflächen. Nur bei diesen hängt ihre Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage schon dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG von ihrer Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage ab; in Ansehung der in Abs. 3 leg. cit. genannten Gebäude und Gebäudeteile ist demgegenüber die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG (in Ermangelung einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung) unabhängig davon angeordnet, ob ihre Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt oder nicht. Die Anordnung, den niedrigeren Einheitssatz in Anwendung zu bringen, kann sich vor diesem Hintergrund nur auf alle diese Gebäude und Gebäudeteile, und zwar unabhängig von ihrer Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage beziehen.
Unabhängig davon, ob der Stallbereich im engeren Sinn nun als selbstständiger Gebäudeteil zu qualifizieren ist oder nicht, ergibt sich somit aus § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG keine Ermächtigung, diesen zur Gänze aus der Berechnungsfläche auszuscheiden. Handelte es sich dabei um einen Gebäudeteil, so wäre er - ebenso wie der Hygienebereich - als ein nicht Wohnzwecken dienender Gebäudeteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 4 Abs. 3 Stmk KanalAbgG zu qualifizieren, für den - wie auch für den Hygienebereich selbst - zulässigerweise der halbe Einheitssatz in Anrechnung gebracht werden durfte. Bildete dieser Teil demgegenüber gemeinsam mit dem so genannten Hygienebereich ein einheitliches Gebäude, so würde dasselbe gelten.
Insoweit die belangte Behörde die Auffassung vertritt, im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Stmk KanalG 1988 liege in Ansehung des Stallbereiches im engeren Sinn überhaupt eine Ausnahme von der Anschlusspflicht vor, sodass die diesbezügliche Grundfläche deshalb aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
Die Abgabepflicht zur Leistung des Kanalisationsbeitrages knüpft in § 2 Abs. 1 KanalAbgG an die Anschlusspflicht der Liegenschaft. § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 leg. cit. sprechen darüber hinaus von anschlusspflichtigen Neubauten und Baulichkeiten. In § 4 Abs. 1 Stmk KanalG 1988 ist schließlich von anschlusspflichtigen Bauwerken die Rede. In den maßgeblichen Bestimmungen findet sich hingegen kein Anhaltspunkt für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, die für die Entstehung des Abgabenanspruches dem Grunde nach erforderliche Anschlusspflicht (bzw. im Falle des § 2 Abs. 4 Stmk KanalAbgG der freiwillige Anschluss) an das öffentliche Kanalnetz sei nach Gebäudeteilen (bzw. nach Teilen von Baulichkeiten) differenziert zu beurteilen.
Eine solche unterschiedliche Beurteilung erscheint auch nicht aus teleologischen Gründen (etwa im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Stmk KanalG 1988) geboten, hängt doch gerade der Anfall der im Hygienebereich in den Kanal eingeleiteten Schmutzwässer (die nicht Stallabwässer sind) seiner Intensität nach von der Größe des Stallbereiches ab.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am