VwGH vom 27.04.2017, Ra 2016/12/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des H S in G, vertreten durch Dr. Johannes Dörner, Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W213 2118514-1/4E, betreffend Versetzung gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Personalamt Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.
2 Mit Bescheid vom sprach die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde aus, der Revisionswerber werde gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit zur Postfiliale 8020 Graz versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz entsprechend seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe PT 4, Code 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, verwendet.
3 Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen mit dem Aufbau einer Knotenorganisation im Bereich der Filialen der Österreichischen Post AG, womit diese Maßnahme in ursächlichem Zusammenhang stehe. Über die Knotenfiliale 8020 Graz seien künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Für die Personalbewirtschaftung beinhalte dies die zusätzliche Betreuung der Postfilialen 8022 Graz, 8023 Graz, 8026 Graz und 8053 Graz-Neuhart durch die Knotenfiliale 8020 Graz, was dem Stellenplan dieser Dienststelle zu entnehmen sei. In der genannten Knotenfiliale seien Arbeitsplätze eingerichtet, deren Aufgabenbereich auch fallweise Vertretungstätigkeiten in der Funktion "Filialleitung" sowie Schaltertätigkeiten und Kundenberatungen (auch in anderen Postfilialen) inkludiere. Dadurch könnten die Dienststellen des Knotens kundenfreundlicher, wirtschaftlicher und kostendeckender geführt werden.
4 Den Einwendungen des Revisionswerbers hielt die belangte Behörde entgegen, dass sein Stammarbeitsplatz in der Postfiliale 8570 Voitsberg noch der Altorganisation entstamme, als die Filiale noch keine Knotenfunktion gehabt habe. In der neuen Struktur werde dieser Arbeitsplatz nicht mehr benötigt und mit Wirksamkeit der Versetzung ersatzlos eingezogen. Nach Ausführungen zur Entfernung zwischen dem Wohnort des Revisionswerbers und der Knotenfiliale sowie deren Erreichbarkeit durch diesen tat die belangte Behörde seinen Einwand, die Versetzung sei einzig darin begründet, um ihm entsprechende Reisegebühren vorzuenthalten, mit näherer Begründung als unrichtig ab. Es sei auch nicht richtig, dass an der Knotenfiliale 8020 Graz keine freien PT 4-Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, seien mit der Organisationsänderung doch mehrere im Spruch genannte Arbeitsplätze zur Umsetzung des Knotenkonzepts an der Knotenfiliale 8020 Graz eingerichtet worden. Unter anderem handle es sich dabei auch um den Arbeitsplatz mit der ID-Nr. 94404, was auch dem Stellenplan der Kontenfiliale zu entnehmen sei. Aus letzterem sei auch zu erkennen, dass die Planstelle noch frei sei und die behauptete Doppelbesetzung nicht vorliege. Es sei auch sichergestellt, dass der Revisionswerber künftig entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung verwendet werde, da der überwiegende Teil der Tätigkeiten des Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 4 zuzuordnen und auch nach dem Anforderungsprofil "Maturaniveau" Voraussetzung für diesen Arbeitsplatz sei.
5 Der Revisionswerber habe sich um Planstellen "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung" in (einzeln aufgezählten) näher gelegenen Postfilialen nicht beworben. Da er auch der Versetzung auf den im Spruch genannten Arbeitsplatz nicht zugestimmt habe, mit der eingangs erläuterten Organisationsänderung (Umsetzung des Knotenkonzepts) aber eine Anpassung der örtlichen Personalkapazitäten einhergehe und somit seine Versetzung in die Postfiliale 8020 Graz unabdingbar sei, habe die Dienstbehörde den Arbeitsplatz ausgewählt, der am wenigsten Veränderungen zu seiner bisherigen Tätigkeit aufweise und die schonendste Variante der erforderlichen Maßnahme darstelle.
6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
7 Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber mit dem angefochtenen Bescheid auf den Arbeitsplatz ID-Nr. 00094404, Code 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, bei der Knotenfiliale 8020 Graz der Österreichischen Post AG versetzt worden sei. Die Österreichische Post AG habe im Bereich Vertrieb - Filialen durch die Einführung eines Knotenkonzepts eine grundlegende Organisationsänderung vorgenommen, die tiefgreifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen mit sich bringe. Das Konzept sehe vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut werde. Über die Knotenfiliale 8020 Graz seien somit künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Für die Personalbewirtschaftung beinhalte dies die zusätzliche Betreuung der Postfilialen 8022 Graz, 8023 Graz, 8026 Graz und 8053 Graz-Neuhart durch die Knotenfiliale 8020 Graz. In dieser Knotenfiliale seien Arbeitsplätze eingerichtet worden, in deren Aufgabenbereich auch fallweise Vertretungstätigkeiten in der Funktion "Filialleitung" sowie Schaltertätigkeiten und Kundenberatungen (auch in anderen Postfilialen) inkludiert seien. Durch diesen regionszentralen Personaleinsatz könnten alle Dienststellen des Knotens im Vergleich zur Vergangenheit wesentlich kundenfreundlicher, wirtschaftlicher und somit auch kostendeckender geführt werden. Mit der österreichweiten Umsetzung dieses Konzepts könne die Österreichische Post AG kostengünstiger arbeiten und am Dienstleistungssektor besser konkurrenzfähig bleiben. Durch die oben beschriebene Organisationsänderung sei der frühere Arbeitsplatz des Revisionswerbers in der Postfiliale 8570 Voitsberg untergegangen.
8 Laut Stellenbeschreibung umfasse die Zielsetzung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes
fallweise Vertretungstätigkeiten in der Funktion "Filiale Leitung"
Schaltertätigkeit und Kundenberatung (auch in anderen Filialen).
Als Aufgaben des Arbeitsplatzes seien angeführt:
Fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter einer Filiale, die einer Knotenfiliale zugeordnet sei:
Operative Führung des Teams Post
Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
Sicherstellen der Einhaltung von Regeln des BLV unter Vorgabe der Geldbewirtschaftung sowie der Regelungen der Handbücher der BAWAG PSK
Verantwortung für die Einhaltung der Identifikationspflicht bei Banktransaktionen gemäß BWG und Geldwäscherichtlinien
Personaladministrative Angelegenheiten
Produktverkauf und Kundenberatung:
Kundenberatung Telekommunikation
Vertretung als KMU-Kundenberater
Kundenüberleitung zu BAWAG PSK
Warenbewirtschaftung inklusive Inventuren
Schaltertätigkeit:
Abwicklung sämtlicher Transaktionen Post/Bank am Schalter
Handelswarenverkauf
Kundenüberleitung zu BAWAG PSK
Sonstige Tätigkeiten z. B.:
Regalbetreuung und Betreuung der SB-Zonen
Fachpostsortierung
Amts-und Hilfsdiensttätigkeiten (z. B. Abfertigung, Briefsortierung, Verladetätigkeit)
9 Nach Darstellung relevanter Gesetzesbestimmungen führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, eine Versetzung sei von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege. Hier habe die belangte Behörde die Organisationsänderung, nämlich die Einführung eines Knotenfilialkonzepts in den Grundzügen dargestellt. Dabei habe sie in überzeugender Weise eine sachliche Begründung gegeben. Es liege auf der Hand, dass die Bündelung aller betriebswirtschaftlichen wie auch personalführenden Belange einer Region bei einer Knotenfiliale erhebliche Rationalisierung- und Einsparungseffekte mit sich bringe. Wenn der Revisionswerber einwende, dass er auf einen Springerarbeitsplatz versetzt werde, sei anzumerken, dass gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sei. Die Dienstbehörde habe daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen habe. Dienstliche Aufgaben seien alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolge in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Zwar indiziere der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG 1979, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle bestehe. Doch werde in den Materialien auch festgehalten, dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinn des § 36 BDG 1979 die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert werde. Damit erscheine es zulässig einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspreche, dahingehend auszugestalten, dass damit die dienstliche Verwendung an mehreren Dienststellen verbunden sei. Das setze allerdings zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraus, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden solle. Vor diesem Hintergrund stehe die in Aussicht genommene Verwendung des Revisionswerbers mit § 36 Abs. 1 BDG 1979 in Einklang. Die Aufgaben des Revisionswerbers seien in der Stellenbeschreibung mit hinreichender Genauigkeit angeführt. Ebenso ergäben sich aus dem von der belangten Behörde eingeführten Knotenfilialkonzept (Geschäftseinteilung) jene insgesamt fünf Dienststellen an denen der Revisionswerber verwendet werden könne.
10 Des Weiteren verneinte das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 1 Postzuordnungsverordnung und verwarf erhobene Einwände betreffend die Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort und dessen Erreichbarkeit.
11 Die Zulässigkeit der Revision verneinte das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage, weil die zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt sei.
12 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
13 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision aus, dass keine Judikatur vorliege, ob das Knotenkonzept per se rechtmäßig sei. Nur ein rechtmäßiges Knotenkonzept könne nämlich eine Organisationsänderung darstellen, die ein wichtiges dienstliches Interesse begründen könne. Eine von vornherein rechtswidrige, dem Beamtendienstrechtsgesetz widersprechende Organisationsänderung könne ein solches rechtliches Interesse nicht begründen. Nach § 36 BDG 1979 sei der Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei, ob das Knotenkonzept dieser Anforderung gerecht werden könne. Im Sinn der Rechtsprechung sei zwar noch zuzubilligen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nicht ausschließe, örtlich an mehreren Stellen tätig zu werden. Ob eine Organisation rechtmäßig sei, die letztlich dazu führe, neben der Knotenfiliale an vier weiteren - insgesamt somit fünf - Standorten tätig zu sein, sei damit jedoch keinesfalls positiv beantwortet. Da das Knotenkonzept das gesamte Filialnetz der Österreichischen Post AG betreffe, sohin eine große Zahl von Beamten, sei die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit des Knotenkonzepts, die eine wesentliche Vorbedingung darstelle, eine erhebliche Rechtsfrage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig; sie
ist jedoch nicht berechtigt.
15 § 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG),
BGBl Nr. 326/1996, lautet (auszugsweise):
"§ 4. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die
(2) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden.
..."
16 § 17a Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl I Nr. 210/2013, lautet (auszugsweise):
"Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweisungen unberührt.
...
(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
..."
17 Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333/1979, § 36 in der Fassung BGBl I Nr. 87/2002, § 38 in der Fassung BGBl I Nr. 120/2012, § 278 in der Fassung BGBl I Nr. 127/1999, lauten (auszugsweise):
"4. Abschnitt
Verwendung des Beamten
Arbeitsplatz
§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.
...
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderung der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
...
Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne
Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht
aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen
Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des
Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die
Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder
Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden
vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend
eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung
zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer
höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung
verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an
Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung
des Beamten, ohne dass dieser weiterbestellt wird.
...
§ 278. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
..."
18 In der Revision, die sich im Übrigen ausdrücklich nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erreichbarkeit der Dienststelle sowie zur Verneinung eines Verstoßes gegen § 1 Postzuordnungsverordnung wendet, wird zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführt, dass die nach § 36 Abs. 1 BDG 1979 gebotene Betrauung des Beamten mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zwar nicht eine Dienstverrichtung an mehreren Orten ausschließe, die hier in Wirklichkeit angedachte Springertätigkeit und Vertretung im Rahmen eines Knotenkonzepts in den Knotenfilialen scheine jedoch dadurch nicht abgedeckt zu sein. Dies stelle eine Aushöhlung von Schutzvorschriften zugunsten der Beamten und eine Erweiterung der dem Dienstgeber zustehenden Einsatzmöglichkeiten seiner Mitarbeiter dar, die mit den Bestimmungen der §§ 36, 38 und 39 (allenfalls auch § 40) BDG 1979 unvereinbar seien. Schon aus § 36 BDG 1979 sei eine allgemeine Pflicht des Beamten, auch auf Arbeitsplätzen anderer Dienststellen den Dienst zu verrichten, nicht zu entnehmen. Er bezweifle auch, dass es sich bei den Filialen eines Knotens um Dienststellen handle. Die Urlaubs- und Krankenvertretungen erfolgten im Wege von Dienstzuteilungen gemäß § 39 BDG 1979, welche sich als Weisungen im Sinn des § 44 BDG 1979 darstellten. Auch § 40 BDG 1979 spreche von der Verwendung des Beamten in seiner Dienststelle (Einzahl). Diese Bestimmungen hätten eine Schutzfunktion, die durch das Knotenkonzept ausgehöhlt würden. So könnten alleinerziehende Mütter aufgrund des Knotenkonzepts gezwungen sein, auch in sämtlichen Knotenstellen als Außenstellen einzuschreiten, was sie wohl dazu zwingen würde, ihre Tätigkeit im Rahmen der Österreichischen Post AG überhaupt aufzugeben. Dieser Schutzgedanke habe aber auch gegenüber älteren Arbeitnehmern - wie im Fall des Revisionswerbers - zu gelten. Im
55. Lebensjahr stehend sei er nicht mehr so leistungsfähig wie jüngere Arbeitskräfte. Die ständige Tätigkeit als Urlaubs- und Krankenvertreter bei wechselnden Dienststellen sei schon aufgrund der erforderlichen Reisebewegung zwischen Wohnort und dem jeweiligen Zuteilungsort eine Erschwernis mit Auswirkung auf die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit. Das implementierte Knotenkonzept sei geeignet, ältere Beamte in die dauernde Dienstunfähigkeit zu treiben, welche arbeitsplatzbezogen zu beurteilen sei, wobei im Bereich der Österreichischen Post AG erfahrungsgemäß nur in seltenen Fällen ein geeigneter freier Ersatzarbeitsplatz vorhanden sei. Das Knotenkonzept sei daher durchaus geeignet, der gesundheitlichen Verfassung der auf Dauer verwendeten Arbeitsplatzinhaber abträglich zu sein. An dieser Sichtweise ändere auch nichts, dass einem Beamten grundsätzlich auch sachliche Aufgaben an - in ihrer Zahl begrenzten - Dienststellen übertragen werden könnten, wobei dies einer Präzisierung bedürfe. Nach dem Knotenkonzept würden zu einer zentral gelegenen Filiale einer Knotenfiliale weitere Filialen hinzugehören. Im konkreten Fall seien dies fünf Filialen. Denkbar wären auch Knoten, zu denen noch mehr Filialen zählten. Damit werde ungeachtet einer bestimmten Zahl letztlich der diesbezügliche Schutz für Beamte ausgehöhlt, wobei auch die Frage zu stellen sei, wo die Grenze zu ziehen sei. Demnach könne dieses Konzept durch ein neues Konzept ersetzt werden, welches dann etwa einen weiteren Umkreis um eine zentrale Knotenfilialen festlege und durch weitere Zusammenlegungen der jetzigen Knoten dann möglicherweise nicht mehr nur aus fünf, sondern aus zehn, zwanzig oder vielmehr Satellitenfilialen bestünde, möglicherweise sogar die Filialen eines Bundeslandes an eine Knotenfiliale, etwa in der Landeshauptstadt, angegliedert würden. Im Erkenntnis vom , 2008/12/0082, habe der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob sich ein Arbeitsplatz auf mehrere Dienststellen erstrecken könne, offen gelassen. Hier sei aber gerade die entscheidende Frage zu beantworten, ob die Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken, richtig sei oder nicht.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2008/12/0082, VwSlg 17.704 A/2009, zur Auslegung eines Versetzungsbescheids ausgeführt:
"Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0147 = VwSlg. 16.835/A). Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0035). Ist hingegen mit der Zuweisung eines veränderten Aufgabenbereiches ein Dienststellenwechsel oder eine Verschlechterung der Dienstzulagengruppenwertigkeit des Arbeitsplatzes verbunden, hätte diese bei sonstiger Unwirksamkeit der Personalmaßnahme mittels Bescheides zu erfolgen.
Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG 1979 legt zunächst nahe, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht.
Nun halten aber die zitierten Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP, 82) auch fest, ‚dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 BDG 1979 die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird'. Die genaue Tragweite dieses Hinweises in den Materialien, welcher offenbar nicht im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat, kann hier freilich dahinstehen. Selbst nach ihrem eigenen Wortlaut beziehen sich diese Materialien nämlich auf einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspricht (arg.: des Arbeitsplatzes; vgl. auch die Formulierung ‚auf ein und demselben Arbeitsplatz' in § 22 Abs. 2 BDG, sowie ‚auf einem Arbeitsplatz' in§ 36 Abs. 2 BDG 1979), was jedenfalls zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraussetzt, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll. Unter der Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken (deren Richtigkeit hier dahinstehen kann), setzte jede Änderung in der Kombination dieser Dienststellen jedenfalls eine bescheidförmige Personalmaßnahme (Versetzung) voraus.
Nach Ansicht der belangten Behörde umfasst der Arbeitsplatz Mitarbeiter Jobcenter PT 4 die vorübergehende (auch längerfristige) Urlaubs- und Krankenvertretung sowie saisonale und sonstige Verstärkung auf Arbeitsplätzen (sog. ‚Springer') innerhalb der gesamten Verwendungsgruppe PT 4 des Regelbetriebes. Folgte man dieser Ansicht, hätte dies zum Ergebnis, dass dieser Arbeitsplatz (jeweils abwechselnd und vorübergehend) sämtliche PT 4-Arbeitsplätze des Regelbetriebes umfassen würde. Mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist jedoch dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen, sondern würden auf diesem Wege vielmehr tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze (alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe) zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stünde.
Wie auch die Berufungskommission im Zusammenhang mit Versetzungen von Beamten ins KEC zur dortigen Organisation der Arbeitsplätze zutreffend ausgesprochen hat, muss für den auf den neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist (Berufungskommission vom , Zl. 15/15-BK/04; vom , Zl. 17/13-BK/04; sowie vom , Zl. 20/16-BK/04). Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.
Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind sohin die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitszeit iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird. Diesen Erfordernissen würde ein Arbeitsplatz in der von der belangten Behörde angenommenen Ausgestaltung keinesfalls genügen."
20 In diesem Erkenntnis kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass die von der belangten Behörde intendierte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Mitarbeiter Jobcenter PT 4 mit dem Stellenziel einer Vertretungstätigkeit an sämtlichen Arbeitsplätzen der gesamten Verwendungsgruppe PT 4 nicht zulässig ist.
21 Auch im Erkenntnis vom , 2009/12/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis betont, dass mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen wird, sondern dem Beamten auf diesem Weg vielmehr verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen würden, was im klaren Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stehe. Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten müsse erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfangs der Dienstpflichten wäre etwa bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben. Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, seien daher die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollten, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt und andererseits die volle Normarbeitskraft im Sinn des § 36 BDG 1979 nicht überschritten werde.
22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine - sachliche (siehe hiezu etwa das Erkenntnis vom , 2013/12/0235) - Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen (siehe das zu einem Leiter einer Knotenfiliale ergangene Erkenntnis vom , Ra 2016/12/0121, mit weiteren Nachweisen).
23 Im vorliegenden Fall meint der Revisionswerber jedoch, dass die in Umsetzung des Knotenkonzepts vorgenommene Versetzung wegen dessen Ausgestaltung gesetzwidrig sei. Die vorgetragenen Bedenken vermögen im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen:
24 Gemäß § 17a Abs. 8 PTSG gilt jeder Betrieb im Sinn des § 4 Abs. 1 PBVG als Dienststelle nach § 278 Abs. 1 BDG 1979. Ausgehend von dieser Definition kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer Postfiliale, bei der - zumindest - ein Arbeitsplatz systemisiert ist, und infolge ihres Charakters als Organisationseinheit um eine Dienststelle handelt. Nichts anderes lässt sich dem hier gegenständlichen Versetzungsbescheid entnehmen.
25 Mit dem - durch Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht insoweit bestätigten - Bescheid der Dienstbehörde vom wurde der Revisionswerber spruchgemäß zur Postfiliale 8020 Graz und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, versetzt. Die Versetzung erfolgte daher zu einer bestimmt bezeichneten Postfiliale auf einen - jedenfalls in Zusammenschau mit der diesem Bescheid angeschlossenen Stellenplan - ebenso konkret bezeichneten Arbeitsplatz. Zwar wurde das die Versetzung rechtfertigende wichtige dienstliche Interesse mit der Errichtung des Knotenkonzepts begründet und ausgeführt, dass der Dienststelle des Revisionswerbers als Knotenfiliale weitere vier Filialen (8022 Graz, 8023 Graz, 8026 Graz und 8053 Graz-Neuhart) im Knoten zugeordnet sind. Auch wenn der Beschreibung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers zu entnehmen ist, dass zu diesen die fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter einer der Knotenfiliale zugeordneten Filiale zählt - eine Versetzung zu einer oder allen diesen weiteren Filialen erfolgte nicht.
26 Es kann daher auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Arbeitsplatz des Beamten sich auf mehrere Dienststellen erstrecken könnte. Der Revisionswerber wurde spruchgemäß nämlich ausschließlich auf den konkret bezeichneten Arbeitsplatz an der Dienststelle Postfiliale 8020 Graz versetzt.
27 Weder aus der Zielsetzung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Arbeitsplatzbeschreibung, welche die "fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion ‚Filialleitung' Schaltertätigkeit und Kundenberatung (auch in anderen Filialen)" vorsieht, noch aus deren Aufgabenbeschreibung, wonach zu den Aufgaben die "fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter einer Filiale, die einer Knotenfiliale zugeordnet ist" - samt konkreter Beschreibung der Tätigkeiten - gehört, lässt sich entnehmen, dass der Revisionswerber - wie er meint - auf sämtliche Filialen in diesem Knotenkonzept gleichermaßen versetzt wäre. Vielmehr ergibt sich auch aus dieser Stellenbeschreibung, dass der Revisionswerber zur konkret bezeichneten Knotenfiliale auf den dort systemisierten Arbeitsplatz versetzt wurde.
28 Ein willkürliches Verschieben des Revisionswerbers zwischen den Filialen durch den Dienstgeber ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 39 BDG 1979, an welchen eine "fallweise" Vertretungstätigkeit in weiteren Filialen - bei gesetzeskonformer Auslegung dieses Bescheids - zu messen ist, nicht möglich. Auf die in der Revision angesprochenen, besonders zu berücksichtigenden Gruppen von Bediensteten ist nach § 39 Abs. 4 BDG 1979 bei einer Dienstzuteilung ohnedies Bedacht zu nehmen.
29 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die vier Filialen in welchen eine fallweise Vertretungstätigkeit nach der Arbeitsplatzbeschreibung möglich ist, in derselben Ortsgemeinde wie die Stammfiliale liegen, kann ein Abweichen von den in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2008/12/0082, und vom , 2009/12/0084, dargelegten Grundsätzen oder eine unzulässige Aushöhlung des Schutzes eines Beamten, auf einen konkreten Arbeitsplatz zugewiesen zu werden, nicht erkannt werden. Die bloß hypothetischen Revisionsausführungen für den Fall, dass zehn, zwanzig oder noch mehr Filialen in einem größeren Gebiet wie etwa einem gesamten Bundesland zu einer Knotenorganisation zusammengefasst und einer Knotenfiliale zugeordnet würden, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. den Beschluss vom , Ra 2016/12/0029, ua).
30 Die Beurteilung der im vorliegenden Fall angefochtenen Versetzung des Revisionswerbers durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
31 Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist und in der Revision keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, konnte die Entscheidung ungeachtet des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
32 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am