VwGH vom 26.06.2014, 2012/06/0210
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/06/0212
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden 1. der E H in U, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44 (protokolliert zu Zl. 2012/06/0210), und
2. der E K in U, vertreten durch Mag. Guido Leitgeb, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 69 (protokolliert zu Zl. 2012/06/0212), gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/499/30-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: E GmbH in R, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben jeweils zur Hälfte dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2012/06/0175 und 2013/06/0230, verwiesen. Zur Frage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: BH) als Baubehörde erster Instanz wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/06/0166 und 0191, verwiesen.
Die gegenständlichen Beschwerden richten sich gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Personalwohnhauses auf dem Grundstück Nr. 388 samt unterirdischem Verbindungsgang zum Hotel L. Mit Bescheid der BH vom wurde der mitbeteiligten Partei aufgrund ihres Antrages vom die beantragte Genehmigung erteilt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des östlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes. Das im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehende Grundstück grenzt nördlich unmittelbar an das Baugrundstück an. Beide wandten sich im erstinstanzlichen Verfahren gegen das Bauvorhaben und beriefen gegen den oben genannten Baubewilligungsbescheid. Die Erstbeschwerdeführerin rügte im Wesentlichen die Verletzung des gesetzlichen Nachbarabstandes und begründete dies damit, dass die BH zur Berechnung des Abstandes nicht die oberste Dachtraufe und den niedrigsten Punkt des gewachsenen Geländes an der ihr zugewandten Ostseite herangezogen habe. An dieser Seite habe die oberste Traufe eine absolute Höhe von 1.018,37 m, der tiefste Punkt des Urgeländes liege bei 1.012,38 m. Zur Berechnung des Mindestabstandes sei daher eine Gebäudehöhe von 5,99 m heranzuziehen, woraus sich ein Mindestabstand von 4,50 m ergebe. Dieser werde jedoch nicht eingehalten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, die Abstandsbestimmungen zu den Nachbarn würden nicht eingehalten; dies sei auf eine unrichtig ergangene Bauplatzerklärung zurückzuführen (vgl. dazu die Sachverhaltsschilderung zu dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0175). Der Bezugspunkt für die Berechnung des Nachbarabstandes hätte nach den baurechtlichen Vorschriften ausschließlich das gesamte Grundstück Nr. 370/10 sein müssen und nicht der Bauplatz unter Einbeziehung einer Teilfläche dieser Liegenschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab. Dies begründete sie im Hinblick auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin damit, dass die Abstandbemessung unter Heranziehung der Höhe der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände bis zur oberen Dachtraufe zu erfolgen habe. Dabei werde auf die lotrechte Verbindung zwischen Traufe und gewachsenem Gelände an der jeweiligen Front und an jedem Punkt dieser Front abgestellt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht den höchsten Punkt des Gebäudes und den niedrigsten auf dem Bauplatz für die Abstandsbestimmung aussuchen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0023). Aus den vorgelegten Plänen und dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass die an der Ostseite gegenüber den Bauplatzgrenzen zum Grundstück der Erstbeschwerdeführerin geringsten Abstände, jeweils bezogen auf das Urgelände, 4,30 m betrügen. Bei Traufenhöhen von 5,645 m bzw. 5,57 m seien die erforderlichen Nachbarabstände von 4,25 m bzw. 4,17 m jedenfalls eingehalten; eine Verletzung der Nachbarabstände liege nicht vor.
Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde begründend aus, das Vorliegen einer Bauplatzerklärung sei als Tatbestandsmerkmal für die Erteilung einer Baubewilligung zu qualifizieren. Die Erteilung einer Baubewilligung sei zulässig, wenn eine Bauplatzerklärung vorliege. Die rechtliche Beurteilung dieser Bauplatzerklärung sei keine Vorfrage gemäß § 38 AVG, die etwa zur Unterbrechung des Bauverfahrens berechtigen würde. Auch wenn die Bauplatzerklärung an falsche Pläne anknüpfe, sei diese deshalb nicht absolut nichtig. Da die Bauplatzerklärung gültig zu Stande gekommen und gegen sie kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen. Dass die Grenzen der rechtsgültigen Bauplatzerklärung im Widerspruch zu den Grundstücksgrenzen stünden, ändere nichts an dem damit festgelegten Ausmaß des Bauplatzes. Für die Berechnung der Einhaltung der Nachbarabstände seien nicht die tatsächlichen Grundstücksgrenzen, sondern die Bauplatzgrenzen heranzuziehen. Dies ergebe sich eindeutig aus § 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Bauplatzgrenzen würden die Nachbarabstände zum Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin gemäß den vorliegenden Gutachten nicht unterschritten. Es sei auch nicht rechtswidrig, dass die fälschlich in den Bauplatz einbezogene Teilfläche im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin nicht im Spruch des Baubewilligungsbescheides angeführt sei, weil die Baubewilligung selbst nur das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück Nr. 388 betreffe und daher nur dieses im Spruch des Bescheides angeführt werde.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. In der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in jener der Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in jeweils einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
Auf die vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 12 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 bis 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009 lauten:
"II. Bauplatzerklärung Allgemeines
§ 12
(1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist.
Inhalt der Bauplatzerklärung sind außerdem die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen und der erforderlich erscheinenden Bebauungsgrundlagen, soweit diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan getroffen sind, sowie die Konkretisierung der Grundabtretungsverpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Besteht kein Erfordernis nach derartigen Festlegungen oder keine Verpflichtung zur Grundabtretung, beschränkt sich die Bauplatzerklärung auf die Feststellung der Bebaubarkeit. Die Bauplatzerklärung kann einen Bauplatz oder mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben.
(2) ...
III. Lage der Bauten im Bauplatz
§ 25
(1) Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, daß sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.
(2) Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.
(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).
(4) ..."
§ 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 (BaupolG), LGBl. Nr. 40/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009, lauten (auszugsweise):
"Parteien
§ 7
(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem
1. als Nachbarn
a) bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;
b) ...
Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
§ 9
(1) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ... |
2a. | für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt; |
3. | die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft; |
4. | ... |
6. | durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz; |
7. | ... |
Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen. |
(1a) ..."
§ 62 Bautechnikgesetz (BauTG), LGBl. Nr. 75/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 107/2003, lautet:
"Subjektiv-öffentliche Rechte
§ 62
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes stellen im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte dar:
1. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes;
2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich des Vorliegens der Zustimmung der Straßenverwaltung bzw. der Gemeinde;
3. § 11 Abs. 2 hinsichtlich des Vorliegens der Zustimmung des Grundeigentümers;
4. § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung der Mindestentfernung von 1 m;
5. § 25 Abs. 5 hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von der Bauplatzgrenze sowie hinsichtlich einer allfälligen Unterschreitung derselben;
6. § 34 Abs. 4 sowie § 53 Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m sowie hinsichtlich einer allfälligen Unterschreitung desselben;
7. § 39 Abs. 2 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn;
7a. § 39d Abs 3 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn;
8. § 51 hinsichtlich einer Unterschreitung des Abstandes von 8 m;
9. § 52 Abs. 7 hinsichtlich einer Unterschreitung des Abstandes von 3 m;
10. § 56 Abs. 1 und 3, ausgenommen hinsichtlich der Interessen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;
11. § 57 hinsichtlich der erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke;
12. § 59, soweit in den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte verankert sind;
13. § 60, ausgenommen hinsichtlich der Interessen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;
14. § 61, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren."
Zu der zu Zl. 2012/06/0210 protokollierten Beschwerde:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nicht gegen die der Berechnung zugrunde gelegten Höhenangaben und deren Ermittlung wendet. Diesbezüglich bestehen auch keine Bedenken seitens des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Erstbeschwerdeführerin und die belangte Behörde vertreten insofern eine unterschiedliche Auffassung zur Auslegung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz BGG, als die Erstbeschwerdeführerin meint, zur Berechnung der Abstandsvorschriften sei die von ihrem Grundstück aus gesehene rechte Traufenhöhe (1.018,37 m) und der linke Fußpunkt der Fassade, wo diese das Urgelände schneide (1.012,38 m), heranzuziehen; von der Differenz von 5,99 m sei der Mindestabstand zu berechnen; dieser müsse somit mindestens 4,50 m betragen. Dem hält die belangte Behörde mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0023, entgegen, es sei jeweils die lotrechte Verbindung zwischen Traufe und gewachsenem Gelände an der jeweiligen Front und an jedem Punkt dieser Front zu berücksichtigen; die Traufenhöhen betrügen 5,645 m bzw. 5,57 m und die erforderlichen Nachbarabstände von 4,25 m bzw. 4,17 m würden durch den geringsten Abstand von 4,30 m an der Ostgrenze eingehalten.
Nach dem in Giese , Salzburger Baurecht, zu § 25 BGG abgedruckten Ausschussbericht zu LGBl. Nr. 113/1968 soll durch die Abstandsbestimmungen gewährleistet werden, dass zwischen den einzelnen Bauten noch genügend Raum bleibe; dies erscheine nicht nur in Bezug auf den Lichteinfall und die Sonnenbestrahlung, sondern auch deshalb geboten, um für die notwendige Abstellung von Kraftfahrzeugen, für die Errichtung von Kinderspielplätzen und schließlich für die Anlage von Erholungsflächen ausreichend vorsorgen zu können.
Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgeschlagene Auslegung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz BGG durch die Verbindung des jeweils höchsten Punktes der Traufe mit dem jeweils niedrigsten Punkt der Fassade am natürlichen Gelände - immer bezogen auf dieselbe Front -
könnte bei Gebäuden in Hanglage zu unsachgemäßen Ergebnissen führen und die Baufreiheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0283) des Eigentümers einer Liegenschaft erheblich einschränken, ohne dass dies nach dem Zweck der Abstandsbestimmungen - nämlich Gewährleistung des Lichteinfalls und der Sonnenbestrahlung sowie ausreichender Flächen für Kinderspielplätze, Erholungsbereiche und KFZ-Abstellplätze - erforderlich wäre. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach zur Berechnung des Abstandes gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz BGG jeweils jene zwei Punkte zwischen der obersten Dachtraufe und dem niedrigsten an der jeweiligen Front befindlichen Punkt des gewachsenen Geländes heranzuziehen sind, die eine lotrechte Verbindung aufweisen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Daraus ergeben sich Mindestabstände des gegenständlichen Personalwohnhauses zum Grundstück der Erstbeschwerdeführerin von 4,25 m bzw. 4,17 m; der geplante Abstand beträgt laut Einreichunterlagen 4,30 m. Eine Verletzung des in § 25 Abs. 3 zweiter Satz BGG festgelegten Mindestabstandes kann somit nicht erkannt werden.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu der zu Zl. 2012/06/0212 protokollierten Beschwerde:
Die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf das Bauplatzerklärungsverfahren (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2012/06/0175 und 2013/06/0230) und brachte vor, im Spruch der Bescheide, mit denen ein Teil ihres Grundstückes Nr. 370/10 zum Bauplatz erklärt worden sei, habe dieses Grundstück niemals Erwähnung gefunden. Die belangte Behörde könne auch nicht argumentieren, über die den Bescheiden zugrunde gelegenen Lagepläne sei ihr Grundstücksanteil zu einem Bestandteil des Bauplatzes geworden. Gemäß § 52 Vermessungsgesetz sei für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke der Grundkataster weiterzuführen. Gemäß § 8 Vermessungsgesetz gelte nur der Grenzkataster als verbindlicher Nachweis der Grenzen der Grundstücke. Die im gegenständlichen Verfahren betroffenen Grundstücke seien nach wie vor nicht im verbindlichen Grenzkataster erfasst. Die Grundgrenzen, wie sie in den Plänen dargestellt worden seien, seien daher nicht verbindlich. Der Kataster habe auch nach dem Grundbuchsgesetz keinen Beweis über die Größe der Grundstücke. Daraus ergebe sich, dass diese Lagepläne unverbindlich und falsch seien und daher das Teilgrundstück der Zweitbeschwerdeführerin nicht von den Bauplatzbescheiden erfasst sei. Die Grundgrenzen, die der Bauplatzerklärung zugrunde gelegt worden seien und die Grundlage für das gegenständliche Bewilligungsverfahren seien, seien niemals verbindlich dargelegt bzw. festgelegt worden. Ein Bezugspunkt zur Berechnung des Nachbarabstandes fehle daher. Der Rechtsansicht der belangten Behörde im "Parallelverfahren" (gemeint wohl: im Bescheid vom ; vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2012/06/0175 und 2013/06/0230) sei zu folgen, wonach "dem Antrag auf Bauplatzerklärung mangels Antragslegitimation niemals hätte entsprochen werden dürfen". Daher sei die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht gehalten gewesen, gegen die Bauplatzerklärungen ein Rechtsmittel zu erheben. Die belangte Behörde hätte gemäß § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des "Parallelverfahrens" aussetzen müssen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0162). Die belangte Behörde habe im "Parallelverfahren" die Vorfrage anders beurteilt; an diese Vorfragenbeurteilung sei sie gebunden, auch wenn dieser Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0183). Aufgrund des inneren Zusammenhanges zwischen dem gegenständlichen Verfahren und dem in zweiter Instanz noch anhängigen "Parallelverfahren" dürften keine einander widersprechenden Bescheide erlassen werden. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Verfahren die Vorfragebeurteilung "zum Parallelverfahren begründen bzw. im Sinn des § 38 AVG das Verfahren aussetzen müssen".
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Mit "Parallelverfahren" meint die Zweitbeschwerdeführerin wohl das Verfahren betreffend ihren Antrag vom auf Änderung der Bauplatzerklärung, in eventu auf Aufhebung des Teiles derselben betreffend ihr Grundstück Nr. 370/10 (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2012/06/0175 und 2013/06/0230). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörden war zu dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitpunkt die Bauplatzerklärung, auf die sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung stützte, rechtskräftig; Gegenteiliges geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Änderung bzw. Teilaufhebung dieser Bauplatzerklärung stellte, ändert nichts an der Rechtskraft derselben. Das Beschwerdevorbringen betreffend die Rechtsansicht der belangten Behörde im "Parallelverfahren" (wohl gemeint: im Bescheid der belangten Behörde vom ), wonach "dem Antrag auf Bauplatzerklärung mangels Antragslegitimation niemals hätte entsprochen werden dürfen", vermag nichts am Bestehen der der Baugenehmigung zugrunde liegenden rechtskräftigen Bauplatzerklärung zu ändern. Im Übrigen wurde dieser Bescheid (vom ) mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2012/06/0175 und 2013/06/0230, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ex tunc aufgehoben.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt, zumal nur eine Gegenschrift erstattet wurde.
Wien, am