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VwGH vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0060

VwGH vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des F W in T, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W213 2110507-1/4E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der 1954 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen, wo er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8/B, Code 0801-Landzustelldienst, eingesetzt war.

2 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom wurde der Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Revisionswerber sich seit im Krankenstand befinde. Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom habe ergeben, dass dem Revisionswerber körperlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, oftmaliges Ein- und Aussteigen, überdurchschnittliche psychische Belastungen und die (Erfüllung der) Anforderung an die Arm- und Handbeweglichkeit sowie an die Feinmotorik der Finger im besonderen Ausmaß nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender, gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grundlage seines Gesundheitszustands besorgen könne, stehe im Bereich der belangten Behörde nicht zur Verfügung. Der seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Arbeitsplatz "Code 0810- Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen" (PT 8/B) scheide aus, weil er mittelschwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nachtdienst und häufiges Bedienen von Maschinen erfordere. Eine Verpflichtung des Dienstgebers, amtswegig eine ressortübergreifende Verwendung im Sinn des § 14 Abs. 5 BDG 1979 zu prüfen, bestehe nicht. Der Revisionswerber sei daher wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen gewesen.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Nach Darstellung des Inhalts des angefochtenen Bescheids und maßgeblicher Gesetzesbestimmungen führte es im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber im Hinblick auf das ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt die Anforderungen des ihm zuletzt dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes "Code 0801 - Landzustelldienst" (PT 8/B) nicht mehr erfüllen könne. Dieser Umstand werde vom Revisionswerber auch nicht bestritten. Sein Vorbringen, dass er sich mit Schreiben vom auf den Arbeitsplatz eines Lenkers in der Wertlogistik, "Code 0841, PT 8, fachlicher Hilfsdienst/Logistik" beworben habe, gehe ins Leere, weil ein Versetzungsantrag dem Beamten keinen Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung gewähre. Zudem habe die belangte Behörde nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 BDG 1979 ausschließlich die Verweisungsmöglichkeit auf einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu prüfen gehabt.

4 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Begründung dazu führte es (jedoch) aus, dass die "ordentliche Revision" gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG "insofern zulässig" sei, als in der Beschwerde gerügt werde, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, dem Revisionswerber einen Alternativarbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 5 BDG 1979 anzubieten. Zu dieser Bestimmung gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die zu beurteilende Rechtsfrage in Bezug auf die dauernde Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers sei im Hinblick auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belange Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.

6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass kein subjektives Recht auf meritorische Erledigung eines Versetzungsansuchens bestehe. Dies spreche im Hinblick auf die durch § 14 Abs. 5 BDG 1979 geänderte Rechtslage jedoch nicht gegen die Revisionszulässigkeit, habe damit doch eine Flexibilisierung geschaffen werden sollen. Zweck dieser Novelle sei es, es den Beamten zu ermöglichen, ressortübergreifend in anderen Ressorts tätig zu werden und damit ihre Ruhestandsversetzung hinauszuzögern. Der Revisionswerber sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darin gelegen, dass nicht überprüft worden sei, ob er für den aufgrund seines Versetzungsansuchens intendierten Arbeitsplatz geeignet gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:

7 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu der durch § 14 Abs. 5 BDG 1979 geänderten Rechtslage fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.

8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung seiner Revision vor, dass durch § 14 Abs. 5 BDG 1979 in der ab geltenden Fassung, die alte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach einem Beamten aus dem Vorhandensein freier Arbeitsplätze in anderen Ressorts des Bundes kein Abwehrrecht gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung erwachse, überholt sei. Die Frage einer ressortübergreifenden Verwendung, um die er sich nach der Rechtsprechung selbst zu kümmern habe, stehe im gegenständlichen Fall im Hinblick auf seine Bewerbung nicht im Vordergrund. Im vorliegenden Verfahren sei jedoch eine Prüfung unterblieben, inwieweit er die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsplatz außerhalb der Österreichischen Post AG erfülle.

9 § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in der durch die "Dienstrechts-Novelle 2011", BGBl. I Nr. 140/2011, novellierten Fassung lautet (auszugsweise):

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der

Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer

Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von

längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz

zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen

imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind

zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht

überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall

wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden

Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes

nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen

Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung

eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

..."

10 Der Bericht des Verfassungsausschusses (1610 BlgNR XXIV. GP, 3f) zur "Dienstrechts-Novelle 2011", mit der die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und 6 BDG 1979 eingefügt wurden, hält zu diesen Bestimmungen fest:

"Vor einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist derzeit ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde zu eruieren, ob ein zumindest gleichwertiger und auch freier Arbeitsplatz vorhanden ist, den der (die) gesundheitlich beeinträchtigte Beamte (Beamtin) noch bewältigen kann. In der Praxis spielt diese Verweisungsregelung mangels Vorhandensein derartiger Arbeitsplätze so gut wie keine Rolle.

Weitere Dienstleistung ist jedoch einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung sowohl aus dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstgebers als auch aus demjenigen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit grundsätzlich vorzuziehen. Der Bereich in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze soll daher auf freiwilliger Basis auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet werden. Findet sich ein geeigneter Arbeitsplatz, so erfolgt mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine mit längstens zwölf Monaten befristete Zuweisung dieses Arbeitsplatzes, wodurch die Ruhestandversetzung aufgeschoben wird. Mehrere aufeinander folgende Arbeitsplatzzuweisungen sind möglich. Die neue Verwendung kann auch auf einen Arbeitsplatz einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen als jener, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Spätestens nach diesen zwölf Monaten wird der Beamtin oder dem Beamten entweder ein neuer Arbeitsplatz auf Dauer zugewiesen oder die aufgeschobene Ruhestandsversetzung wird wirksam.

Unterstützt wird die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz insbesonders durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at). Der mit der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Regelfall verbundene Einkommensverlust wird durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrecht erhält, weitgehend hintangehalten (§ 12h Gehaltsgesetz). Für Dienstbehörden wird die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insoferne attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt."

11 Im vorliegenden Fall bestreitet der Revisionswerber nicht, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen kann und insoweit daher Dienstunfähigkeit vorliegt. Er geht ferner auch davon aus, dass ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte.

12 Der Revisionswerber argumentiert jedoch dahingehend, dass ihm durch § 14 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, ein subjektives Recht auf Prüfung der Möglichkeit einer vorübergehenden Arbeitsplatzzuweisung nach dieser Bestimmung eingeräumt sei. Die Dienstbehörde hätte daher - auch ressortübergreifend - zu prüfen gehabt, ob er die Anforderungen eines anderen Arbeitsplatzes erfülle.

13 In der Revision wird in diesem Zusammenhang zutreffend aufgezeigt, dass nach der zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das BDG 1979 keinen subjektiven öffentlichrechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellungen, Versetzung, Beförderungen) begründet. Ein Versetzungsantrag eines Beamten vermittelt daher mangels gesetzlicher Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung (vgl. den hg. Beschluss vom , 92/12/0284, und das Erkenntnis vom , 95/12/0026, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2011/12/0050, zur Beschränkung der Zugehörigkeit möglicher Verweisungsarbeitsplätze zum Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten ferner ausgeführt, dass diese Beschränkung des möglichen Verweisungsbereichs des Beamten nicht notwendigerweise nur dessen eigenen Interessen dient, sondern auch verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten, welche es etwa untunlich erscheinen ließen, die Dienstbehörde im Falle einer amtswegigen Ruhestandsversetzung zu verpflichten, zuvor Verweisungsarbeitsplätze im Bereich des gesamten Bundesdienstes zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund erzwinge auch der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung kein gegenteiliges Ergebnis.

14 An dieser Rechtslage hat sich auch durch § 14 Abs. 5 BDG 1979 nichts geändert. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist nämlich die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 5 leg. cit. schon deshalb (noch) nicht relevant, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen").

Aber auch aus den wiedergegebenen Materialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Abs. 5 leg. cit. wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist.

15 Abgesehen davon, dass der Zuweisung eines Beamten durch die Dienstbehörde auf einen ressortfremden Arbeitsplatz schon organisationsrechtliche Schranken gesetzt sind (siehe zur Versetzung eines Beamten in ein anderes Ressort die Regelung des § 38a bzw. § 38 Abs. 5 BDG 1979), spricht auch die gleichzeitig eingefügte Bestimmung des § 14 Abs. 6 BDG 1979 gegen einen aus § 14 Abs. 5 leg. cit. für den Beamten ableitbaren Anspruch auf Zuweisung eines solchen anderen Arbeitsplatzes. Bestünde nämlich ein solcher subjektiver Anspruch, bedürfte es keiner Norm, die Dienstbehörden "die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt." Der vom Gesetzgeber für die aufnehmende Dienstbehörde vorgesehene Anreiz wäre bei einem Anspruch des Beamten auf Zuweisung auch eines solchen Arbeitsplatzes nicht erforderlich.

16 Der Revisionswerber wurde daher dadurch, dass das Verwaltungsgericht das Vorhandensein von Verweisungsarbeitsplätzen außerhalb des Wirkungsbereichs der Dienstbehörde nicht prüfte, nicht in Rechten verletzt.

17 Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

19 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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