VwGH vom 18.10.2004, 2004/17/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Z Gesellschaft mbH in N, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-212.090, betreffend Vorschreibung von Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat für Materialentnahmen aus dem Rhein, KG Hard, für die Monate Februar und März 2003 gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Vorarlberger LGBl. Nr. 22/1997 (im Folgenden: Vlbg NSchG), die Naturschutzabgabe erklärt und entrichtet.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückerstattung.
Am erließ das Landesabgabenamt auf Grund dieses Antrages einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"1. Gemäß §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, iVm § 82 Abs 2 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG), LGBl Nr 23/1984 idgF, wird der
Z Ges.m.b.H. Naturschutzabgabe für die nachstehenden Kalendermonate bei Abgabesätzen von Eurocent 25,00 pro t Steine sowie Eurocent 50,00 pro t Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art wie folgt festgesetzt:
Entnahmestelle für Materialentnahmen aus dem Rhein, KG Hard:
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Monat | Steine (t) | Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art (t) | festgesetzte Naturschutz- abgabe (EUR) | davon entrichtet (EUR) | Guthaben/ Nachforde rung (- ) (EUR) |
Februar 2003 | 4.610,00 | 6.916,00 | 4.610,50 | 4.610,50 | 0,00 |
März 2003 | 4.538,00 | 6.807,00 | 4.538,00 | 4.538,00 | 0,00 |
2. Die Fälligkeit der Naturschutzabgabe ist bereits eingetreten.
3. Gemäß §§ 105 und 106 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl Nr 23/1984 idgF, wird der Antrag auf Rückerstattung von Naturschutzabgabe von EUR 9.148,50 für die Monate Februar und März 2003 als unbegründet abgewiesen."
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus dem Rhein Steine, Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art entnommen. Die Verwendung des entnommenen Materials zur Sanierung des rechten Rheindammes vermöge die Abgabepflicht nicht aufzuheben. Lediglich Massenausgleich und Geländeplanierungen vor Ort seien von der Abgabepflicht befreit.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Sie brachte vor, die Entnahme des Materials habe ausschließlich der Sanierung des rechten Rheindammes gedient. Sie sei nicht in Gewinnabsicht erfolgt. Das Material sei wirtschaftlich nicht verwertbar gewesen. Das Material sei im Auftrag und für Zwecke der Internationalen Rheinregulierung entnommen worden. Eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von abgabepflichtigem Material liege nicht vor. Die Beurteilung der Abgabepflicht nach § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG habe ausschließlich aus der Sicht desjenigen zu erfolgen, in dessen Interesse die betreffende Maßnahme durchgeführt werde. Dies sei vorliegendenfalls die Internationale Rheinregulierung gewesen.
In den Akten des Berufungsverfahrens findet sich ein Aktenvermerk vom zur 215. Tagung der Gemeinsamen Rheinkommission vom 25. bis . Dort heißt es, man habe festgestellt, dass die Rheinsohle etwa 1 m über der projektierten Sohle gelegen sei. Um die Projektsohle wieder zu erreichen, seien weitere Kiesentnahmen erforderlich. Auf Grund eines Protokolles Nr. 39 der 203. Tagung sei einem Kiesverkauf von ca. 50.000 m3 u.a. an die Beschwerdeführerin zugestimmt worden. Da auf Grund der letzten Querprofilaufnahmen 2000 und 2001 das Erfordernis bestehe, die Kiesentnahmen zur Einhaltung der Projektsohle im Mündungsbereich des Rheins weiter zu führen, werde vorgeschlagen, die Kiesentnahmen im Umfang von maximal 50.000 m3 pro Jahr weiterzuführen. Die von der Beschwerdeführerin zu leistende Vergütung pro m3 betrage EUR 2,80.
In den Akten des Berufungsverfahrens findet sich weiters ein Auftragsschreiben der H-GmbH vom , wo es heißt:
"Sollten Sie Material aus der näheren Umgebung anliefern können, erhalten Sie EUR 5,--/to netto."
In den Verwaltungsakten ist auch ein Fax der Beschwerdeführerin enthalten, in welchem es heißt, die Rechnungsposition Rheinkies 0/100 umfasse:
- das Laden des Materials im Rhein mit einem
schwimmenden Hydraulikbagger,
- das Transportieren an Land mittels Schiff
- das Entladen des Schiffes und Zwischenlagern auf
einem Depot und
- das Beladen der LKW.
In den Verwaltungsakten findet sich weiters ein Aktenvermerk vom , aus welchem hervorgeht, UB (im Folgenden: B) habe telefonisch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Februar und März 2003 zu denselben Konditionen wie im Zeitraum November bis Dezember 2002 entgeltlich Kies aus dem Rhein entnommen habe. Gleiches wurde nach Maßgabe dieses Aktenvermerkes auch seitens der Kanzlei der Beschwerdeführerin bestätigt, wobei die Übersendung weiterer Unterlagen angekündigt wurde.
Mit Eingabe vom übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kostenaufstellung in Ansehung der Materialentnahmen und Transporte für die genannten Monate Februar und März 2003.
In dieser Aufstellung heißt es:
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"Eigenleistung | EUR/to |
Material* | 1,50 |
Laden des Materials im Rhein mit einem Stelzenponton | 0,95 |
Transport zur Entladestelle mittels Schiff | 0,75 |
Entladen des Schiffes und Zwischendeponieren | 0,80 |
Beladen auf LKW | 0,50 |
Zentralregie | 0,50" |
* Auf Wunsch von Herrn B (Internationale Rheinregulierung) haben wir das Material von der IRR (siehe beiliegende Rechnungen) gekauft und an die ausführende Firma (H) verrechnet. Die Firma H hat das Material wieder an die IRR verkauft. Dies geschah aus verrechnungstechnischen Gründen."
In dieser Eingabe heißt es sodann weiters, die Beschwerdeführerin habe das Material weder wirtschaftlich verwertet noch für Bauzwecke eingesetzt. Sie habe lediglich die Bagger- und Transportarbeiten durchgeführt. Das Material sei auf Wunsch der Internationalen Rheinregulierung lediglich aus verrechnungstechnischen Gründen von letzterer erworben worden. Anschließend sei es um "denselben Preis" an die H-GmbH, welche die Sanierungsarbeiten am Rheindamm durchführe, weiterverrechnet worden. Die zuletzt genannte Gesellschaft habe diesen Preis wieder an die Internationale Rheinregulierung fakturiert.
Schließlich legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Fakturen der Internationalen Rheinregulierung an die Beschwerdeführerin vor, aus denen die Veräußerung von Abbaumaterial zu einem Kubikmeterpreis von EUR 2,80 je t hervorgeht. Diese Fakturen tragen den Beisatz "Für IRR-Baustelle, Dammsanierung, Fußacher Durchstich-rechts".
Weiters wurden Fakturen der Beschwerdeführerin an die H-GmbH vorgelegt, welche jeweils die Positionen "Rheinkies 0/100" zu einem Materialpreis von EUR 5,-- je t sowie die Position "Transport-LKW" zu einem Preis von EUR 1,-- je t aufwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Nach Schilderung des Ganges des Verwaltungsverfahrens sowie der angewendeten Gesetzesvorschriften führte die belangte Behörde Nachstehendes aus:
Die Beantwortung der Frage, ob ein Abbau oder eine Entnahme von Material aus Gewässern in einer "Bodenabbauanlage" im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG stattfinde, hänge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Quantität des in einem einheitlichen Abbauvorgang entnommenen Materials (und damit verbunden von der Intensität des Eingriffes in die Umwelt) bzw. im Zusammenhang damit auch davon ab, ob diese Entnahme mit technischen Hilfsmitteln (Anlagen) oder ohne solche (händisch) erfolgt. Auf Grund der im Sachverhalt angeführten Menge des abgebauten Materials sowie auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Material mit technischen Geräten abgebaut habe, sei davon auszugehen, dass es sich im konkreten Fall vom Gesichtspunkt der Menge und der Art der Gewinnung des Materials um eine Bodenabbauanlage im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG gehandelt habe. Abgabepflichtig sei nicht nur die zweckgerichtete Gewinnung von Materialien aus Gewässern.
Zu prüfen sei auch gewesen, wer als Abbauender im Sinne des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG anzusehen sei. Abbauender sei derjenige Unternehmer, der den Abbau vornehme und sodann das abgebaute Material auf eigene Rechnung und Gefahr verwerte. Die Beschwerdeführerin habe zugegeben, dass sie den Abbau selbst durchgeführt habe. Auf Grund der vorgelegten Rechnungen und des Aktenvermerkes der Internationalen Rheinregulierung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Abbau auch auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt habe. Dass die Beschwerdeführerin das Material verkauft habe, ergebe sich aus dem Auftragsschreiben der H-GmbH vom , wonach die Beschwerdeführerin pro t gelieferten Materials EUR 5,-- erhalte. Dies folge auch aus den von der Beschwerdeführerin an die H-GmbH gelegten Fakturen.
Der Ankauf des Materials zu einem Preis von EUR 2,80 "pro Tonne" und dessen Verkauf von EUR 5,-- pro t zeige auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit dieses Materials. Schließlich sei damit auch die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom widerlegt, wonach sie das Kiesmaterial zum selben Preis erworben habe, um den es auch verkauft worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Naturschutzabgabe sowie in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Abgabenfestsetzung in Ermangelung der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 Abs. 1 Vlbg NSchG in der im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Materialentnahmen in Geltung gestandenen Stammfassung dieses Absatzes nach dem LGBl. Nr. 22/1997 lautete:
"§ 13
Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe
(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt."
In der Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin ausschließlich ihre Stellung als Abgabepflichtige im Verständnis des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG. In diesem Zusammenhang bringt sie insbesondere vor, sie habe einen Auftrag zur Entnahme des Materials nur unter der Bedingung erhalten, dass dasselbe für die am rechten Rheindamm befindliche Baustelle verwendet werde. Sie habe das Material nicht frei verwerten dürfen. Mit der Sanierung des rechten Rheindammes sei seitens der Internationalen Rheinregulierung die H-GmbH beauftragt worden. So wie die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, das entnommene Material zu einem von der Internationalen Rheinregulierung vorgegebenen Preis der H-GmbH zur Verfügung zu stellen, sei letztere verpflichtet gewesen, das Material zu eben diesem Preis von der Beschwerdeführerin zu kaufen.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe das Material von der Internationalen Rheinregulierung zu einem Preis von EUR 2,80 je t gekauft, sei die aus verrechnungstechnischen Gründen erfolgte Fakturierung zu einem Preis von EUR 2,80 je m3 erfolgt. Das entnommene Material habe eine mittlere Dichte von 1,8 t je m3 betragen, was bedeute, dass 1 m3 entnommenes Material durchschnittlich 1,8 t schwer gewesen sei. Bei einem Preis von EUR 1,56 je t ergebe sich somit ein solcher von EUR 2,80 je m3. Um diesen Preis habe die Beschwerdeführerin Material von der Internationen Rheinregulierung angekauft. Der Weiterverkaufspreis an die H-GmbH sei ihr nicht freigestellt, sondern von der Internationalen Rheinregulierung vorgegeben worden. So habe sie ihrem Einkaufspreis von EUR 1,56 je t nur die Kosten für die Entnahme des Materials aus dem Rhein, das Verladen auf den Ponton, den Schiffstransport, das Entladen vom Ponton, die Zwischendeponierung und die Beladung der LKW der H-GmbH, sowie die Kosten für Zentralregie zuschlagen dürfen.
All dies ergebe sich insbesondere aus der gemeinsam mit der Eingabe vom vorgelegten Aufstellung. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin genauer zu überprüfen. Hätte sie dies getan, so hätte sich der in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nunmehr behauptete Sachverhalt ergeben. Auf Basis dieses Sachverhaltes wäre die Beschwerdeführerin aber nicht als Abgabepflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG anzusehen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0283, zur Frage, wer als Abbauender im Verständnis des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG anzusehen ist, Folgendes ausgeführt:
"Nach § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) abgabepflichtig, 'wer abbaut'. Damit umschreibt dieses Gesetz die Person des Abgabepflichtigen in gleicher Weise wie schon davor das Vlbg LSchG 1982. Schon die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vlbg LSchG 1982 hat, freilich ohne hiezu ausdrückliche Aussagen zu treffen, als 'Abbauenden' nicht etwa schlechthin den Grundeigentümer oder den an Effekten von Abbaumaßnahmen, die über die Gewinnung des Materials hinausgingen, Interessierten angesehen, sondern denjenigen Unternehmer, der den Abbau vornimmt und sodann das abgebaute Material auf eigene Rechnung und Gefahr verwertet (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 94/17/0112, 0154, betreffend die Gewinnung von Abbaumaterial im Zusammenhang mit einer Flussregulierung, in welchem der Abbauunternehmer und nicht etwa der am wasserbautechnischen Effekt interessierte Betreiber des Projektes der Rheinregulierung als abgabepflichtig behandelt wurde). Entsprechendes gilt für die Judikatur zur hier in Rede stehenden Bestimmung des § 13 Vlbg NSchG 1997, welche bislang nur Fälle betroffen hat, in denen durch die Abbaumaßnahmen wirtschaftlich verwertbares Material angefallen ist. Diese bislang gepflogene Auslegung trägt auch dem Gesetzeswortlaut insoweit Rechnung, als dieser mit der Formulierung 'wer abbaut' doch eine relativ enge Beziehung des Abgabepflichtigen zum Vorgang des Loslösens des Materials vom Mutterboden und seiner folgenden wirtschaftlichen Verwertung nahe legt. In diesem Zusammenhang ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Abbauunternehmer das Recht zur Verwertung des angefallenen Materials durch Entrichtung eines Entgelts ('Schotter- oder Kieszins') oder aber dadurch erwirbt, dass er dem Grundeigentümer und Projektbetreiber hiefür werkvertragliche Gegenleistungen erbringt (für die sonst kein oder ein geringeres Entgelt verrechnet wird) bzw. seinerseits Grundstücke zur Durchführung des Gesamtprojektes zur Verfügung stellt."
Die gleichen Aussagen enthält auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/17/0316.
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass es die belangte Behörde unterließ, sich näher mit dem in der Eingabe vom insgesamt erstatteten Vorbringen auseinander zu setzen. Es ist der Argumentation im angefochtenen Bescheid zwar insoweit beizupflichten, als die im Schreiben vom aufgestellte Behauptung, der Weiterverkauf von der Beschwerdeführerin an die H-GmbH sei zu demselben Preis erfolgt wie der Verkauf des Materials durch die Internationale Rheinregulierung an die Beschwerdeführerin, offenkundig unrichtig ist. Dies folgt nicht nur aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen, sondern insbesondere auch aus der gemeinsam mit der Eingabe vom vorgelegten Urkunde, wonach der Beschwerdeführerin aus verrechnungstechnischen Gründen für "Material" EUR 1,50 je t angelastet worden sei.
Bei verständiger Würdigung der Eingabe vom im Zusammenhang mit den später vorgelegten Urkunden lässt sich der Eingabe die Behauptung entnehmen, die Beschwerdeführerin habe lediglich als Werkunternehmerin Bagger- und Transportarbeiten durchgeführt. Eine wirtschaftliche Verwertung des Materials durch sie sei nicht erfolgt. Es sei ihr vielmehr aus rein verrechnungstechnischen Gründen seitens der Internationalen Rheinregulierung ein Materialpreis von EUR 1,50 je t in Rechnung gestellt worden; sie habe der H-GmbH einen solchen von EUR 5,-- je t weiterverrechnet, welcher seinerseits durch die H-GmbH wiederum der Internationalen Rheinregulierung verrechnet worden sei. Die Preisdifferenz von EUR 3,50 pro t, welche die Beschwerdeführerin nach Maßgabe dieser verrechnungstechnischen Abwicklung lukriert habe, stelle in Wahrheit lediglich ihren von der Internationalen Rheinregulierung geschuldeten Werklohn dar. Dieser habe auch dem Aufwand der Beschwerdeführerin entsprochen.
Das so zu verstehende Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die belangte Behörde auch nicht ohne nähere Einvernahmen der an den Vereinbarungen beteiligten Personen bloß unter Hinweis auf die vorliegenden Urkunden sowie den Aktenvermerk der belangten Behörde vom als unglaubwürdig abtun.
Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin ging ja gerade dahin, dass die der belangten Behörde bis dahin vorgelegten Urkunden, insbesondere der Aktenvermerk der Internationalen Rheinregulierung vom , den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig wiedergeben habe bzw. dass die Ausstellung der Fakturen nur aus "verrechnungstechnischen" Gründen erfolgt sei und der Beschwerdeführerin hiedurch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Wahrheit bloß ein Werklohn zugeführt werden sollte.
Im Aktenvermerk vom haben zwar B und der Beschwerdevertreter bestätigt, dass die Entnahmen zu denselben Konditionen wie jene für die Monate November bis Dezember 2002 erfolgt seien. Dass die Auskunftspersonen über den näheren Inhalt dieser Konditionen befragt worden wären, ist diesem Aktenvermerk jedoch nicht zu entnehmen. In Ansehung der Angaben des Beschwerdevertreters ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass diese in der Folge durch die Eingabe vom ergänzt wurden. Dass dem B die Behauptungen der Beschwerdeführerin in der zuletzt genannten Eingabe vorgehalten worden wären, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Durch das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen zeigt die Beschwerdeführerin die Relevanz dieses Verfahrensmangels auf, zumal die Beschwerdeführerin bei Zutreffen ihres Sachverhaltsvorbringens auf Basis der oben wiedergegebenen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom nicht als Abgabepflichtige anzusehen wäre, weil es am Merkmal fehlte, dass ihr das Recht der Verwertung auf eigene Rechnung und Gefahr eingeräumt worden wäre. Die Beschwerdeführerin hätte dann zwar über Auftrag der Internationalen Rheinregulierung die faktische Loslösung des Materials vom Mutterboden vorgenommen, wäre jedoch nicht Herrin der folgenden wirtschaftlichen Verwertung gewesen. Bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens hätte die Internationale Rheinregulierung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihr eigenes Material abgebaut und sodann für eigene Zwecke wirtschaftlich verwertet, wobei der Beschwerdeführerin als bloßer Werkunternehmerin lediglich die Stellung eines Ausführungsgehilfen der Internationalen Rheinregulierung bei den auf deren Rechnung und Gefahr erfolgten Abbaumaßnahmen zugekommen wäre.
Die zuletzt genannte Beurteilung setzte freilich eine rechtliche Bindung der Beschwerdeführerin gegenüber der Internationalen Rheinregulierung in Ansehung der Vorgangsweise bei der Verwertung des Materials (Lieferung an die H-GmbH zu einem vorgegebenen Preis) voraus.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom deshalb als unglaubwürdig qualifiziert, weil diese der H-GmbH nicht nur den Rheinkies, sondern auch Transportkosten verrechnet habe, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann. Darüber hinaus erzwingt die Verrechnung von Transportkosten durch die Beschwerdeführerin für sich genommen nicht die - entscheidungswesentliche - Annahme, sie habe seitens der Internationalen Rheinregulierung auch das freie Verfügungsrecht über das abgebaute Material eingeräumt erhalten.
Aus den genannten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das den im Spruch zuerkannten Kostenersatz übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 687 wiedergegebene Judikatur).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-70194