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VwGH vom 25.06.2007, 2004/17/0014

VwGH vom 25.06.2007, 2004/17/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des BD und

2. der VD, beide in E, beide vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4/Minoritenplatz 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom , Zl. EU-02-04-33-6, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Großhöflein, Hauptstraße 37, 7051 Großhöflein), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 9 und 10 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld BauG) ein Kostenbeitrag "für Aufschließungsmaßnahmen, und zwar für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges" in Höhe von EUR 635,50 vorgeschrieben.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges - zusammengefasst - ausgeführt, 1978 sei anlässlich des teilweisen Ausbaus des Gehsteigbereiches in der Ö-Straße 13 sämtlichen Anrainern mit Ausnahme der Vorbesitzer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Kostenbeitrag vorgeschrieben worden. Da sich vor der Liegenschaft nur eine asphaltierte Fläche, welche gänzlich als Parkfläche für Pkws benutzt worden sei, befunden habe, sei damals von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages Abstand genommen worden. Nunmehr sei aber vor der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien im Anschluss an deren Einfriedungsmauer ein Gehsteig errichtet worden, welcher durch ein Granitpflaster der Länge nach eingesäumt worden sei, um ihn von der sich daran anschließenden Parkfläche optisch abzugrenzen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum es sich bei den Maßnahmen vor dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien um eine Neuherstellung einer Verkehrsfläche handeln sollte, seien diese doch auf einer bereits bestehenden asphaltierten Verkehrsfläche durchgeführt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe in der Sitzung vom im Zuge des Rückbaus der B 16 beschlossen, u.a. den Gehsteig neu zu errichten. Dabei sei aus Gründen der Verkehrssicherheit ein durchgehend ausgebauter Gehsteig als notwendig erachtet worden. 2002 sei vor dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien der Gehsteig erstmalig errichtet bzw. laut Schreiben der Gemeinde vom fertig gestellt worden.

Selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Parkfläche bereits eine Verkehrsfläche bestanden habe, müsse bemerkt werden, dass die mitbeteiligte Gemeinde dafür vom Eigentümer des betreffenden Grundstückes niemals einen Kostenbeitrag gefordert habe. Es sei Sache der Gemeinde, vom Recht zur Erhebung des Kostenbeitrages Gebrauch zu machen oder nicht. Der Gehsteig sei jedenfalls durch Umbau neu errichtet und optisch für jeden Verkehrsteilnehmer nachvollziehbar von der Parkfläche abgegrenzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 9 und 10 des Burgenländischen Baugesetzes (Bgld BauG), LGBl. Nr. 10/1998 (§ 9 idF LGBl. Nr. 42/2001), lauten:

"II. Abschnitt

Anliegerleistungen

...

Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

§ 9. (1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.

(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:

1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und

der Straßenbeleuchtung,

2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche,

Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese

25 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung

erfolgt ist, und

3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.

(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).

(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zu Grunde zu legen.

(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters

1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung


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2.
einer 3 m breiten Straßendecke
3.
eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie
4.
einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen.

(6) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten für die Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die Gemeinde Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze vorschreiben.

Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren

§ 10. (1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt binnen fünf Jahren.

(3) Bei einer Änderung der Berechnungslänge des Grundstückes besteht Anspruch auf eine entsprechende Neubemessung des Kostenbeitrages. Wenn der Kostenbeitrag bereits geleistet wurde, ist im Falle einer Überzahlung diese ohne Zinsen rückzuerstatten."

Strittig ist, ob die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 9 Abs. 2 Z 1 Bgld BauG zu Recht erfolgt ist.

§ 9 Abs. 2 Z 1 Bgld BauG ermächtigt die Gemeinden, von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke Beiträge zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung zu erheben.

§ 9 Abs. 5 Bgld BauG sieht die Festsetzung von - je nach durchgeführten Maßnahmen - getrennten Einheitssätzen durch den Gemeinderat vor. In seiner Z 3 wird das Höchstmaß für die Berechnung des Einheitssatzes eines Laufmeters Gehsteig bestimmt.

Ungeachtet des Umstandes, dass in § 9 Abs. 2 Z 1 Bgld BauG (neben der Herstellung der Straßenbeleuchtung) nur von "Verkehrsfläche" die Rede ist, ergibt sich daraus, dass der Landesgesetzgeber die Verkehrsfläche Gehsteig getrennt von den übrigen Verkehrsflächen behandelt wissen wollte. Darüber hinaus ergibt sich aus § 9 Abs. 5 Z 1 bis 3 leg. cit, dass der jeweilige Beitrag für die Errichtung der dort genannten Maßnahmen standardisiert bemessen wird und somit unabhängig vom konkreten Umfang der Baumaßnahme eingehoben werden kann.

Daraus folgt, dass die erstmalige Errichtung eines Gehsteiges selbst dann den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 1 Bgld BauG verwirklicht, wenn diese an Stelle einer bereits vorhandenen anderen Verkehrsfläche erfolgt. Zu einer "Doppelverrechnung" durch eine allenfalls erfolgte Verrechnung des Satzes für eine Straßendecke und nachfolgend für eine Errichtung eines Gehsteiges auf demselben Stück Land kann es daher nicht kommen. Sofern die Errichtung der Straßendecke und des Gehsteiges in einem erfolgte, wäre die Abgabenbelastung nicht geringer als im Beschwerdefall, in dem eine sukzessive Errichtung vorliegt.

Im Beschwerdefall wurde unstrittig im Bereich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien eine Verkehrsfläche, die dem Abstellen von Fahrzeugen diente, zum Teil durch eine solche, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt ist, ersetzt. Daraus ergibt sich, dass mit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme der Tatbestand der erstmaligen Herstellung einer Verkehrsfläche, nämlich eines Gehsteiges, erfüllt wurde. Dass sich an dieser Stelle bereits früher ein Gehsteig befunden hätte, wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den benachbarten Liegenschaften erstmalig ein Gehsteig hergestellt oder ein bereits bestehender Gehsteig durch einen anderen ersetzt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch ohne Belang, ob die Verkehrsfläche, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt ist, ohne Erhöhung des Niveaus lediglich mittels Einsäumung der asphaltierten Fläche durch Granitsteine hergestellt wurde. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob dieser für den Fußgängerverkehr abgegrenzte Teil der Straße eine Mindestbreite von 1,5 m aufweist. Wenn die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang rügen, die Abgabenbehörde hätte im Beschwerdefall nicht den Einheitssatz nach § 9 Abs. 5 Z 3 Bgld BauG anwenden dürfen, weil der Gehsteig nicht in jedem Bereich die Mindestbreite von 1,5 m aufweise und die tatsächlichen Errichtungskosten die in der genannten Bestimmung genannten Einheitssätze nicht erreicht hätten, so ist ihnen entgegen zu halten, dass § 9 Abs. 5 Z 3 Bgld BauG lediglich das Höchstmaß des von der Gemeinde festzusetzenden Einheitssatzes bestimmt. Dabei geht der Landesgesetzgeber von den halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters Gehsteig aus. Auf die tatsächlich anfallenden Errichtungskosten kommt es daher nicht an. Dass der von der Gemeinde festgesetzte Einheitssatz das in § 9 Abs. 5 Z 3 Bgld BauG festgelegte Höchstmaß überschritten hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde auf Grund der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen den beschwerdeführenden Parteien einen Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 Z 1 Bgld BauG vorgeschrieben und dabei den vom Gemeinderat festgesetzten Einheitssatz (§ 9 Abs. 5 Z 3 Bgld BauG) zur Anwendung gebracht hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht - es handelt sich um eine Abgabensache -, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am