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VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0010

VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/17/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden 1. des KG,

2. der RG, 3. des MK, 4. des SK, 5. der BK, 6. des HJ und 7. der BJ, alle in I und vertreten durch Dr. Markus Knoll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Euard-Bodem-Gasse 9, gegen die Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck je vom , Zl. I-Rm-00495/2002, betreffend

a) Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0010) und b) Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0011), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit Bescheid vom wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Erschließungskostenbeitrag aus Anlass der mit erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürohauses mit Parkdeck an einer näher bezeichneten Anschrift in Innsbruck vorgeschrieben. Dieser errechnete sich aus der Summe eines Bauplatzanteiles (Fläche des Bauplatzes 3.189 m2 vervielfacht mit 150 v.H. des Einheitssatzes von S 79,50) von S 380.288,25 und einem Baumassenanteil (anrechenbare Baumasse 27.159 m3 vervielfacht mit 70 v.H. des Einheitssatzes von S 79,50) von S 1,511.398,35 (gerundet) mit insgesamt S 1,891.687,-- (EUR 137.474,26).

1.1.2. Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck gleichfalls vom wurde den beschwerdeführenden Parteien (gleichfalls) aus Anlass der Erteilung der Baugenehmigung für das bereits erwähnte Projekt ein Gehsteigbeitrag vorgeschrieben. Dieser errechnete sich aus einem Bauplatzanteil von S 169.814,25 und einem Baumassenanteil von S 674.901,15 mit (gerundet) insgesamt S 844.715,-- (EUR 61.387,38). Beim Baumassenanteil wurden hier als voll anrechenbar 27.159 m3 angesehen; eine "ermäßigte Baumasse" wurde nicht berücksichtigt. Der Einheitssatz betrug sowohl für den Bauplatzanteil als auch für den Baumassenanteil S 35,50, wobei dieser mit 150 v.H. beim Bauplatzanteil und mit 70 v.H. beim Baumassenanteil vervielfacht wurde.

1.2. Mit ihren im Wesentlichen gleich lautenden Berufungen gegen die erwähnten Bescheide brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, beim Parkdeck handle es sich um kein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung und des Gesetzes vom über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen (Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz), LGBl. Nr. 22/1998 (im Folgenden: Tir VerkAufschlAbgG). Eine von den Berufungswerbern angestellte Baumassenberechnung ergebe eine Baumasse von 5.759,76 m3, woraus sich ein Erschließungskostenbeitrag von S 700.819,-- bzw. ein Gehsteigbeitrag von S 312.945,-- errechne.

1.3. Mit im Wesentlichen gleich lautenden Berufungsvorentscheidungen jeweils vom wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien je keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde u.a. aus, eine gesonderte, losgelöste Betrachtung des Parkdecks vom übrigen Bauvorhaben (Bürohaus) sei nicht zulässig. Kontrollmessungen von der Bau- und Feuerpolizei hätten zu einer Flächenermittlung geführt, wobei 2.353,34 m2 geschlossener Ausflächenbereich 1.566,56 m2 offenem Bereich gegenüber stehe, somit von einem deutlichen Überwiegen (60,04 %) des geschlossenen Bereiches auszugehen sei, weshalb ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 Tir VerkAufschlAbgG vorliege.

1.4. In ihren Vorlageanträgen begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Frage, mit welchem Prozentsatz der geschlossene Bereich dem offenen Bereich gegenüber stehe.

1.5. Die die Berufungen jeweils abweisenden Bescheide der belangten Behörde vom wurden mit dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2002/17/0241, 0242 und 0243, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Durch die Berufungsbescheide sei die Vorschreibung des Erschließungs- und des Gehsteigbeitrages nur an die (dort) erstbeschwerdeführende Partei erfolgt; im Falle einer hier vorliegenden Baurechtsgemeinschaft seien jedoch sowohl der Erschließungs- als auch der Gehsteigbeitrag allen Bauberechtigten als Gesamtschuldner vorzuschreiben.

1.6. Mit ihren (Ersatz)Bescheiden vom wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien (erneut) als unbegründet ab.

In der im Wesentlichen gleich lautenden Begründung ihrer Bescheide verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, denen sie sich anschließe. Eine Zweiteilung des Projektes in einen im

3. Obergeschoss situierten Komplex mit Büroräumlichkeiten und den das Untergeschoss, das Erdgeschoss, das 1. Obergeschoss und das

2. Obergeschoss umfassenden Parkdeckbereich komme nicht in Betracht, "zumal die als Gesamtprojekt eingereichte Baulichkeit korrekter Weise in ihrer Gesamtheit eine baubehördliche Genehmigung erfahren" habe "und sohin als eine untrennbare Einheit anzusehen" sei.

Bereits die Abgabenbehörde erster Instanz habe (in der Berufungsvorentscheidung) den "revierzuständigen hochbautechnischen Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei" in das Verfahren eingebunden, welcher umfangreiche Erhebungen zur Klärung der von den beschwerdeführenden Parteien angezogenen Thematik gepflogen und insbesondere einen Lokalaugenschein durchgeführt habe. Die dabei gepflogenen Erhebungen seien fotografisch festgehalten worden; auf der Basis der ermittelten Daten seien "umfangreiche Berechnungen" erfolgt, wobei sich "Diskrepanzen zu den in der Berufungsschrift beigeschlossenen Berechnungsunterlagen ... im Wesentlichen aus der Nichteinbeziehung des Bürokomplexes in die Berechnungsgrundlagen, der unzulässigen Miteinbeziehung der jeweiligen Geschossdecken als offene Flächen, sowie Differenzen in der zu veranschlagenden Gesamtlänge des Gebäudes und der zu Grunde zu legenden Gesamthöhe der offenen Flächen" ergeben hätten. Die maßgeblichen Berechnungsschritte und Aufstellungen ließen sich anhand der im Akt erliegenden Berechnungsunterlagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen samt den entsprechend gestalteten Ansichtsplänen in sich widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehen, wobei das Resultat der Messungen bzw. die Gegenüberstellung der Gesamtaußenfläche zur offenen Außenfläche in der Berufungsvorentscheidung bereits im Detail dargetan worden sei; bei einem geschlossenen Bereich von 60,04 % sei "zweifelsfrei von einem Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 Tir VerkAufschlAbgG auszugehen". Die zusätzliche Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei nicht geboten gewesen, zumal die Berechnungen nur pauschal von den beschwerdeführenden Parteien in Zweifel gezogen worden seien.

Selbst dann aber, wenn man eine gesonderte Betrachtung des Parkdecks vom übrigen Bauvorhaben als zulässig erachten würde, wäre für die beschwerdeführenden Parteien nichts gewonnen, weil hier von einer Umschließung von 51,54 % auszugehen sei, woraus folge, dass die bauliche Anlage (Parkdeck auf vier Ebenen) überwiegend umschlossen sei und daher auch ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 Tir VerkAufschlAbgG bilde.

1.7. Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen die erwähnten Ersatzbescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihren im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachten sich in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des jeweils in Betracht kommenden Beitrages nach dem Tir VerkAufschlAbgG verletzt.

1.8. Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. In den hier zu beurteilenden Beschwerdefällen kommt das Tir VerkAufschlAbgG in der Fassung vor dem Gesetz vom , mit dem das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz geändert wird, LGBl. Nr. 82/2001, zur Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 lit. a Tir VerkAufschlAbgG bezogen auf die Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom ).

§ 2 Abs. 3 des Tir VerkAufschlAbgG (in der in der Folge zitierten Stammfassung) definiert den Begriff des "Gebäudes", Abs. 4 leg. cit. den der "Baumasse" wie folgt:

"(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser, auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässige Gebäude und bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 gelten nicht als Gebäude.

(4) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschosses und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Geschosse, die das Dach berühren (Dachgeschosse) sind nur zu berücksichtigen, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche eines solchen Geschosses der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt."

2.1.1. Nach § 7 Abs. 1 erster Satz leg. cit. werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Nach § 9 Abs. 2 erster Satz Tir VerkAufschlAbgG ist der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Der Baumassenanteil ist gemäß § 9 Abs. 3 lit. a leg. cit. im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 12 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG (u.a.) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung.

2.1.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG werden die Gemeinden ermächtigt, (lit. a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Der Gehsteigbeitrag ist nach § 15 Abs. 1 leg. cit. die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Der Bauplatzanteil ist nach § 15 Abs. 2 erster Satz Tir VerkAufschlAbgG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Gehsteigbeitragssatzes, der Baumassenanteil nach § 15 Abs. 3 lit. a leg. cit. im Falle (u.a.) des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v.H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen udgl. oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.

Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Gehsteigbeitrages entsteht nach § 16 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a leg. cit. (u.a.) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung.

2.2. In beiden Beschwerdeverfahren wenden sich die beschwerdeführenden Parteien (allein) gegen die Ansicht der belangten Behörde, das Parkdeck sei als Gebäude im Sinne des Tir VerkAufschlAbgG zu betrachten. Sie bekämpfen ausschließlich die diesbezügliche Berechnung des Baumassenanteils.

Die belangte Behörde übersehe, dass das gegenständliche Bauprojekt eine deutliche Trennung in den Parkdeckbereich einerseits und den Komplex mit Büroräumlichkeiten andererseits vorsehe, wobei beide Einheiten als voneinander unabhängige Bauteile konzipiert worden seien, von denen jeder für sich genommen auch allein bestehen könne. Wenn ein für beide Teile gemeinsames Bauansuchen gestellt worden sei, "so nur deshalb, um den Verfahrensaufwand geringer zu halten". Für die Vorschreibung des jeweils in Betracht kommenden Beitrages könne es aber keinen Unterschied machen, ob für zwei trennbare Bauprojekte in einem einzigen Bauansuchen um Erteilung der Baubewilligung angesucht werde oder aber ob jeweils getrennte Bauansuchen eingereicht würden. Dementsprechend sei - eine andere Ansicht sei gleichheitswidrig - der in Betracht kommende Beitrag nach Bauteilen getrennt zu berechnen, wobei die Parkdecks zufolge fehlender Gebäudequalität im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Tir VerkAufschlAbgG bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben hätten.

Auf Grund der von den beschwerdeführenden Parteien durchgeführten Außenwandberechnung ergebe sich eine gesamte Fassadenfläche im Ausmaß von 3.000,63 m2; die Ermittlung der Öffnungsflächen habe ergeben, dass diese 1.566,32 m2 betrügen. Das Verhältnis von Öffnungen zur Gesamtfläche der Fassade betrage danach 52,20 %. Damit von einem Überwiegen der Umschließung gesprochen werden könne, müsse der Anteil derselben jedenfalls mehr als 50 % betragen, was - wie dargelegt - nicht der Fall sei.

2.3. Zutreffend gehen die Streitteile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass die gegenständliche bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, dann ein Gebäude ist, wenn es überwiegend (mehr als zur Hälfte) "umschlossen" ist.

Die belangte Behörde hat aber - ausgehend von der Stellungnahme des im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen -

dargelegt, dass eine "überwiegende Umschließung" sogar dann gegeben ist, wenn man nur die Parkdecks betrachten wollte. Die Ausführungen in der Beschwerde gehen insoweit nicht von dem Sachverhalt aus, den die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Schon deshalb war auch auf die von der Beschwerde angestellten Überlegungen, wonach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gebäude als ein nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum angesehen werde, nicht weiter einzugehen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass das Tir VerkAufschlAbgG ausdrücklich nur eine "überwiegend umschlossene bauliche Anlage" verlangt.

2.4. Die beschwerdeführenden Parteien rügen vor dem Verwaltungsgerichtshof als Verfahrensmangel ausdrücklich die Nichtvornahme eines Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde sowie die Nichteinholung des beantragten technischen Sachverständigengutachtens. Bei Aufnahme dieser Beweismittel hätte sich "zwangsläufig die Richtigkeit des von den Beschwerdeführern erstatteten Vorbringens" ergeben. So hätte die belangte Behörde zum einen bei Vornahme des Lokalaugenscheines feststellen können, dass das gegenständliche Parkdeck insbesondere west- und ostseitig weitestgehend offen gestaltet ist, sodass schon visuell nicht von einem überwiegend geschlossenen Gebäude die Rede sein kann. Zum anderen hätte die Aufnahme des Sachverständigengutachtens ergeben, dass die Öffnungsflächen des Parkdecks im Verhältnis zu den geschlossenen Flächen überwiegen. Zugleich damit wären aber auch die Berechnungen der Magistratsabteilung II/Bau- und Feuerpolizei durch ein weiteres Gutachten widerlegt worden".

Dem ist zu entgegnen, dass eine "offene" Gestaltung des Parkdecks von den Abgabenbehörden ohnedies zu Grunde gelegt wurde. Diese ergibt sich schon aus den vom Amtssachverständigen vorgelegten Plänen und Fotografien. Welche davon abweichende Ergebnisse ein Lokalaugenschein hätte bringen sollen, ist dem Beschwerdevorbringen (aber auch dem sonstigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien) nicht zu entnehmen, sodass die Beschwerde die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht darlegt.

Hinsichtlich der Unterlassung der beantragten Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen durch die belangte Behörde zeigt die Beschwerde nicht auf, zu welch konkreten anderen Ergebnissen dieser hätte kommen können. Nachdem den beschwerdeführenden Parteien bereits in der Berufungsvorentscheidung die entsprechenden Ermittlungsergebnisse des amtswegig beigezogenen Sachverständigen vorgehalten worden waren, wäre es Sache der beschwerdeführenden Parteien gewesen, im Berufungsverfahren dem auf gleicher sachlicher Ebene entgegen zu treten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich nicht damit begnügen dürfen, auf die von ihnen vorgelegte Flächenberechnung zu verweisen; sie hätten vielmehr konkret darzulegen gehabt, welche diesbezüglichen Mängel die Stellungnahme des Amtssachverständigen ihrer Ansicht nach aufweise. Da dies aber nicht erfolgt ist, war die belangte Behörde nicht gehalten, dem auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag hinsichtlich der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nachzukommen. Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, in der Begründung der angefochtenen Bescheide im Einzelnen zu den divergierenden Flächenberechnungen der beschwerdeführenden Parteien und des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Wenn sie allgemein dargelegt hat, warum sie den Berechnungen des Amtssachverständigen folgte, so liegt darin im Hinblick auf die obigen Erwägungen jedenfalls kein relevanter Begründungsmangel.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien sich in ihrem Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt erachten, dass weder sie noch ihr Vertreter zur Beweisaufnahme geladen worden seien, legen sie gleichfalls die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dar, ist doch aus dem gesamten Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, zu welch konkreten anderen Ergebnissen der Amtssachverständige bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels hätte kommen können. Darüber hinaus aber hatten die beschwerdeführenden Parteien Gelegenheit, im Berufungsverfahren (etwa mit ihrem Vorlageantrag) zu den diesbezüglichen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, sodass auch insofern eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nicht ersichtlich ist.

2.5. Soweit die Beschwerden (erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof) rügen, eine geschossweise Berechnung der Baumasse sei nicht erfolgt, zeigen sie damit - jedenfalls im Zusammenhang mit dem Erschließungsbeitrag - keine Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Parteien in vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden subjektiven öffentlichen Rechten auf, wird doch die insgesamt zu Grunde zu legende Baumasse nicht bestritten; strittig war vor den Abgabenbehörden (und dem Verwaltungsgerichtshof) nur der Gebäudecharakter des Parkdecks. Eine geschossweise Aufgliederung der (insgesamt unbestrittenen) Baumasse hätte somit bei der Berechnung zu keinem anderen Ergebnis geführt.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am