VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0005

VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des P K in B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 49.31-1347/2015-5, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistungen nach § 50 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er ist Hauptschuldirektor an der Neuen Mittelschule BX. Diese Schule führt acht Klassen. Der Revisionswerber ist wegen der Schulgröße gemäß § 51 Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Die ihn nach § 51 Abs. 7 LDG 1984 treffende Vertretungspflicht besteht im Ausmaß von sechs Stunden.

2 In der Zeit vom bis unterrichtete der Revisionswerber, zu diesem Zeitpunkt der einzige geprüfte Physik- und Chemielehrer an dieser Schule, in Vertretung einer im Mutterschutz befindlichen Lehrerin jeweils eine Stunde Physik und 1,5 Stunden Chemie in den beiden Klassen 8a und 8b, zusammen daher fünf Wochenstunden.

3 Zuvor hatte er wegen der Vertretung der schwangeren Lehrerin, die Physik und Chemie unterrichtete, Kontakt mit dem Bezirksschulrat aufgenommen, der ihn an den Landesschulinspektor verwies. Eine Lehreranforderung an den Landesschulrat vom blieb erfolglos; der Landesschulrat konnte keinen Lehrer zuweisen. So übernahm der Revisionswerber mit Genehmigung des Landesschulinspektors dauerhaft den Physik- und Chemieunterricht samt entsprechender Vor- und Nachbereitungen für die vierten Klassen bis zum Schulschluss. Dazu wurde die Lehrfächerverteilung während des Schuljahrs umgestaltet.

4 Mit Schreiben vom beantragte der Revisionswerber bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er die fünf Dauermehrdienstleistungen ausbezahlt bekomme.

5 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies mit Bescheid vom den Antrag vom auf Bezahlung von fünf Dauermehrdienstleistungen für den Zeitraum bis ab und stellte fest, dass dem Revisionswerber für diesen Zeitraum rückwirkend keine Vergütung von Dauermehrdienstleistungen gebühre.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Das Verwaltungsgericht ging dabei von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus. Rechtlich kam es - nach Darstellung maßgeblicher Gesetzesbestimmungen - im Wesentlichen zum Ergebnis, dass § 50 LDG 1984 die Mehrdienstleistungen der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen abschließend regle. Bei Mehrdienstleistungen der Leiter dieser Schulen komme ergänzend § 51 LDG 1984 hinzu.

§ 50 LDG 1984 unterscheide dabei drei Varianten, nämlich die dauernden Mehrdienstleistungen, die bereits am Beginn des Unterrichtsjahrs in der Lehrfächerverteilung enthalten seien (Abs. 1); Dauermehrdienstleistungen gemäß Abs. 3, also Unterrichtsstunden, die während des Schuljahrs auf Grund einer Änderung der Diensteinteilung dauernd gehalten würden; sowie Einzelsupplierungen, also Unterrichtsstunden, die in Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers erbracht würden (Abs. 4). Im jeweils letzten Satz dieser Bestimmungen werde normiert, dass diese jeweils auch für den Schulleiter gelten, wenn jener seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 LDG 1984 überschreite. Zur Abgrenzung der Dauermehrdienstleistungen (Abs. 3) von Einzelsupplierungen gemäß Abs. 4 werde nach den Erläuterungen zu

§ 50 LDG 1984 der Begriff "unvorhersehbare Vertretung" verwendet.

8 Im konkreten Fall habe es sich um Dauermehrdienstleistungen im Sinn des § 50 Abs. 3 LDG 1984 gehandelt. Der Mutterschutz der zu vertretenden Lehrerin sei einplanbar gewesen, sodass ein vorhersehbarer Vertretungsfall vorgelegen sei. Die Vertretung habe durch dauernde Unterrichtserteilung und nicht bloß vorübergehend zu erfolgen gehabt. Selbst wenn § 50 LDG 1984 keine zeitliche Richtschnur für das Vorliegen einer vorübergehenden oder einer dauernden Vertretung normiere (demgegenüber zwei Wochen in § 61 Abs. 1 letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 und § 23 Landesvertragslehrpersonengesetz), könne für den hier maßgeblichen Zeitraum von April 2014 bis Ende Juni 2014 nicht von einer bloß vorübergehenden Vertretung ausgegangen werden.

9 Die Bestimmung über die besondere Vergütung nach § 50 Abs. 5 LDG 1984 gelte gemäß § 50 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 auch für den Schulleiter, der durch die dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung nach § 51 LDG 1984 überschreite. Der Revisionswerber sei auf Grund der Schulgröße von acht Klassen gemäß § 51 Abs. 6 LDG 1984 als Leiter von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. § 51 Abs. 7 LDG 1984 normiere jedoch eine spezielle Regelung für die Vertretungspflicht von Schulleitern. Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreiche, sei er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teils der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 leg. cit. freigestellten Leitern bestehe die Vertretungspflicht ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

10 Im konkreten Fall liege zwar eine Dauermehrdienstleistung im Sinn des § 50 Abs. 3 LDG 1984 vor, der Revisionswerber sei aber auf Grund des § 51 Abs. 7 LDG 1984 verpflichtet, diese Vertretung bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre - im konkreten Fall im Ausmaß von sechs Stunden - ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu erbringen.

11 Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass die Spezialbestimmung des § 51 Abs. 7 LDG 1984 nicht zur Anwendung gelange, wenn es sich um eine Mehrdienstleistung im Sinn des § 50 Abs. 3 LDG 1984 handle, folgte das Verwaltungsgericht nicht. § 51 Abs. 7 LDG 1984 differenziere hinsichtlich der Mehrdienstleistungen nicht nach Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 des § 50 LDG 1984. Er stelle generell auf jede Vertretung ab, die einen Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung begründen könne. Auch § 50 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 normiere für Schulleiter zwar einen Anspruch auf Vergütung gemäß Abs. 5, dies aber nur dann, wenn dieser durch die dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 LDG 1984 überschreite. Selbiges sähen Abs. 1 und Abs. 4 des § 50 LDG 1984 vor.

12 Das Landesverwaltungsgericht kam damit zum Ergebnis, dass § 51 Abs. 7 LDG 1984 eine grundsätzliche Verpflichtung des Schulleiters normiere, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten, unabhängig davon, ob es sich um eine Mehrdienstleistung nach § 50 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 LDG 1984 handle. Ein solcher Vertretungsfall liege im konkreten Fall auch vor, weil die Lehrerin auf Grund des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz bloß vorübergehend abwesend sei, grundsätzlich aber weiterhin dem Dienststand angehöre. Da die Vertretung von fünf Wochenstunden innerhalb der Unterrichtsverpflichtung von sechs Wochenstunden liege, die dem Revisionswerber obliegen würde, wenn er nicht gemäß § 51 Abs. 6 LDG 1984 freigestellt wäre, bestehe kein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung. Eine solche gebühre nach § 50 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 erst, wenn er seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 LDG 1984 überschreite.

13 Eine verfassungswidrige Gleichheitswidrigkeit verneinte das Landesverwaltungsgericht mit näherer Begründung.

14 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

16 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet, dass Regelungsgegenstand des § 50 Abs. 3 LDG 1984 eine "dauernde Unterrichtserteilung" als Folge einer "unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahrs (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers)" sei. Regelungsgegenstand des § 51 Abs. 7 LDG 1984 sei die Unterrichtserteilung durch einen Schulleiter in Vertretung von "abwesenden Lehrern seiner Schule im Bedarfsfall". Damit seien nur Supplierstunden, also eine Unterrichtserteilung für kurzfristig abwesende Lehrer, gemeint, die eine Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. der Diensteinteilung nicht erforderten. In concreto sei dieses Erfordernis hingegen gegeben gewesen, sodass kein Anwendungsfall des § 51 Abs. 7 LDG 1984 vorliege. Die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts werde durch keinerlei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gedeckt, weshalb die Notwendigkeit einer höchstgerichtlichen Klärung bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Die Revision ist aus den vom Revisionswerber dargelegten

Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.

18 Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2013 (§ 43), BGBl I Nr. 65/2015 (§ 50) bzw. BGBl I Nr. 55/2012 (§ 51) lauten (auszugsweise):

"Lehrverpflichtung

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der

Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Für eine Landeslehrperson, deren

43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.

...

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.

(2) ...

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.

(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,30 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) ...

(10) Die §§ 61 und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist § 61 GehG anzuwenden.

(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.

...

Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie

Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der

Schule.

(2) ...

(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

(4) ...

(5) ...

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

..."

19 Zunächst ist festzuhalten, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich (wie hier) die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (siehe das Erkenntnis vom , 2012/12/0160, mwN).

20 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Revisionswerber als Schulleiter eine besondere Vergütung für die von ihm in Vertretung einer infolge Mutterschutzes abwesenden Lehrerin seiner Schule durch dauernde Unterrichtserteilung gehaltenen Unterrichtsstunden gebührt, oder ob er diese Vertretungstätigkeit im Hinblick auf § 51 Abs. 7 LDG 1984 ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu erbringen hatte.

21 Die vom Revisionswerber "aus äußerster Vorsicht" geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nicht ausdrücklich festgestellt worden wäre, dass keine andere Lehrperson mit entsprechender Lehrbefugnis vorhanden gewesen sei, der die Unterrichtsstunden der ausgefallenen Kollegin hätten übertragen werden können, liegt nicht vor. Zum einen traf das Verwaltungsgericht eine solche Feststellung (siehe Seiten 4 und 5 des angefochtenen Erkenntnisses) und es wurde eine Notwendigkeit der Vertretung durch den Revisionswerber von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Zum anderen kommt es auf diesen Umstand - ungeachtet der Regelung des § 43 Abs. 4 LDG 1984, wonach ein Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen hat, für die er nicht lehrbefähigt ist - hier schon aus den nachfolgend aufgezeigten rechtlichen Erwägungen nicht entscheidungswesentlich an.

22 Zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Revision zusammengefasst vorgebracht, Schlüsselbegriff in § 50 Abs. 3 LDG 1984 sei in dessen letztem Satz das Wort "Unterrichtsverpflichtung" in Verbindung mit der Formulierung "von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit" in § 51 Abs. 6 LDG 1984. Lege man zugrunde, dass die verfahrensgegenständliche Unterrichtstätigkeit als "regelmäßige Unterrichtserteilung" zu qualifizieren sei, so habe der Revisionswerber durch diese seine "Unterrichtsverpflichtung" überschritten. Abs. 7 des § 51 LDG 1984 beziehe sich hingegen auf Supplierstunden. Dies komme schon allein dadurch zum Ausdruck, dass hier nicht von einer Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung die Rede sei. Betroffen sollten daher nur solche kurzfristigen ersatzweisen Unterrichtserteilungen sein, die keine Änderung der grundlegenden Planung erforderten. Daraus folge selbstverständlich, dass auch der letzte Satz dieses Gesetzesabsatzes nur für Supplierstunden gelte.

23 Diese Ausführungen sind berechtigt:

24 Vorweg kann festgehalten werden, dass den Revisionswerber unstrittig - und nach den Parametern gemäß § 51 Abs. 1, 3 und 5 LDG 1984 richtig berechnet - nach § 51 Abs. 7 zweiter Satz LDG 1984 eine Supplierverpflichtung von sechs Wochenstunden trifft.

25 Das Landesverwaltungsgericht argumentierte nun dahingehend, dass der zweite Satz in § 51 Abs. 7 LDG 1984 nicht nach Art oder Dauer der Vertretung verhinderter Lehrer unterscheide. Daraus zog es den Schluss, dass jegliche Vertretungstätigkeit von gemäß Abs. 6 leg. cit. freigestellten Schulleitern zunächst auf ihre Supplierverpflichtung nach § 51 Abs. 7 zweiter Satz LDG 1984 anzurechnen sei, sofern nur die vertretene Lehrperson bloß vorübergehend verhindert und nicht dauernd aus dem Dienststand der Schule ausgeschieden sei. Diese Argumentation greift jedoch aus folgenden Gründen zu kurz:

26 Das Landesverwaltungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass der Revisionswerber als Schulleiter in Vertretung der infolge Mutterschutzes an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrerin tätig wurde, also ein Vertretungsfall vorlag. Des Weiteren ist dem Verwaltungsgericht auch darin nicht entgegenzutreten, dass § 50 LDG 1984 drei verschiedene Fälle an Mehrdienstleistungen unterscheidet:

27 § 50 Abs. 1 LDG 1984 kann für den vorliegenden Fall insoweit außer Betracht bleiben, als diese Bestimmung darauf abstellt, dass bereits auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahrs erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung der Schulleiter "durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 (LDG 1984) überschreitet". Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor, kam es doch erst unter dem Schuljahr zu einer Änderung der Lehrfächerverteilung.

28 § 50 Abs. 3 LDG 1984 behandelt Mehrdienstleistungen für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahrs (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) das einem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß überschritten wird. Auch hier normiert der letzte Satz in gleicher Weise wie in Abs. 1 leg. cit., dass diese Bestimmung auch für den Leiter einer allgemeinen bildenden Pflichtschule gilt, der durch die dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

29 § 50 Abs. 4 LDG 1984 normiert die Vergütung für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß überschritten wird. Der letzte Satz des Absatzes regelt die Geltung dieser Bestimmung für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule - anders als das Landesverwaltungsgericht ausführte -

jedoch abweichend von den zuvor genannten Fällen. Die besondere Vergütung gebührt diesfalls in gleicher Weise dem Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 LDG 1984 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

30 Das Verwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang richtig aus, dass § 50 Abs. 3 LDG 1984 auf vertretungsbedingte Dauermehrdienstleistungen abstellt, während Abs. 4 leg. cit. Einzelsupplierungen zum Gegenstand hat. Die zuletzt genannte Bestimmung spricht von der Vertretung eines "vorübergehend" verhinderten Lehrers, während Abs. 3 leg. cit. auf die in Vertretung ausgeübte "dauernde Unterrichtserteilung" nach einer erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung abstellt (vgl. auch die Materialen (RV 499 BlgNR XXI. GP, 25) wonach zur Abgrenzung der Dauermehrdienstleistungen nach Abs. 3, die während des Schuljahrs auf Grund der Änderung der Diensteinteilung anfallen können, von den Einzelsupplierungen gemäß Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 43 Abs. 3 Z 3 (Anmerkung: in der damals geltenden Fassung der zuletzt genannten Bestimmung) der Begriff "unvorhersehbare Vertretung" verwendet worden sei).

31 Dem Verwaltungsgericht ist schließlich darin zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall eine unter § 50 Abs. 3 LDG 1984 zu subsumierende Vertretungstätigkeit vorliegt. Dafür bedarf es jedoch keines Rückgriffs darauf, ob die schwangerschaftsbedingte Abwesenheit und die sich daraus ergebende Vertretungsnotwendigkeit "vorhersehbar" und einplanbar waren, erfolgte die Vertretung hier doch auf Grund einer Änderung der Lehrfächerverteilung während des Schuljahrs. Dass die vorgenommene Änderung der Lehrfächerverteilung nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre, hat auch die belangte Behörde nicht argumentiert.

32 Es ist somit zu untersuchen, ob die relevant unterschiedliche Formulierung der Voraussetzungen für eine Vergütung der Mehrdienstleistungen durch eine Vertretung nach § 50 Abs. 3 bzw. Abs. 4 LDG 1984 für Schulleiter im vorliegenden Fall für den Revisionswerber zu einem anderen Ergebnis führt.

33 Einem Lehrer gebührt nach § 50 Abs. 3 LDG 1984 für jede auf Grund einer während des Schuljahrs insbesondere wegen der Notwendigkeit der Vertretung eines verhinderten Lehrers unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung gehaltene Unterrichtsstunde, wodurch durch dauernde Unterrichtserteilung sowohl das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 als auch die Jahresnorm überschritten werden, eine besondere Vergütung nach § 50 Abs. 5 LDG 1984. Damit soll nach den Materialien (RV 499 BlgNR XXI. GP, 25) bereits ab der ersten Jahresstunde, die die individuelle Unterrichtsverpflichtung (und zugleich die Jahresnorm) übersteigt, ein Anspruch auf eine "Dauer-MDL-Vergütung" bestehen. Für einen Schulleiter gelten diese Bestimmungen, wenn er durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 LDG 1984 überschreitet.

34 Demgegenüber führen Einzelsupplierungen nach Abs. 4 des § 50 LDG 1984 für einen Lehrer erst dann zu nach Abs. 5 leg. cit. zu vergütenden Mehrdienstleistungen, wenn das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 LDG 1984 überschritten wird. Für den Schulleiter gilt diese Vergütung in gleicher Weise, wenn er durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 LDG 1984 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

35 Zu der zuletzt genannten Bestimmung ist vorerst auszuführen, dass der Verweis auf § 51 Abs. 6 LDG 1984 fehlgeht. An dieser Stelle findet sich keine Regelung über die Supplierverpflichtung des Schulleiters. Vom Gesetzgeber gemeint ist vielmehr § 51 Abs. 7 LDG 1984, wie auch ein Blick in den Begutachtungsentwurf der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (13.462/1-III7A/3/2001 vom ) zu der später in BGBl I Nr. 47/2001 umgesetzten Novelle offenbart, mit welcher die Bestimmungen über die Arbeitszeit der Lehrer und Schulleiter sowie die Regelung über die Vergütung von Mehrdienstleistungen neu gefasst wurden. Dort war der nunmehrige Inhalt des Abs. 7 noch in Abs. 6 zu finden; der Änderung der Absatzbezeichnungen des § 51 LDG 1984 wurde in der Regierungsvorlage und dem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen. Der Verweis in § 50 Abs. 4 LDG 1984 ist also als ein solcher auf § 51 Abs. 7 LDG 1984 zu lesen. Danach besteht bei gemäß Abs. 6 leg. cit. freigestellten Leitern - wie dem Revisionswerber - die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

36 In § 50 LDG 1984 finden sich somit unterschiedliche Bedingungen, unter welchen die Bestimmungen für die Vergütung gehaltener Unterrichtsstunden im Rahmen von Dauermehrdienstleistungen nach Abs. 3 und von Einzelsupplierungen nach Abs. 4 auf Schulleiter anzuwenden sind. Während Abs. 3 allgemein auf das Überschreiten der Unterrichtsverpflichtung nach § 51 abstellt, verlangt Abs. 4 das Überschreiten der Supplierverpflichtung nach (richtig:) § 51 Abs. 7 LDG 1984. Da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er für ein und dieselbe Rechtsfolge zwei unterschiedliche Formulierungen wählte, kann die Bestimmung des § 50 Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 daher sinnvoll nur so verstanden werden, dass damit eine von § 50 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 abweichende Regelung getroffen werden sollte. Erstere stellt ausdrücklich auf das Überschreiten der in § 51 Abs. 7 LDG 1984 normierten Supplierverpflichtung ab, während § 50 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 - ebenso wie dessen Abs. 1 - allgemein auf ein Überschreiten der Unterrichtsverpflichtung nach § 51 LDG 1984 rekurriert.

37 Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters ergibt sich aus der Differenz von 720 Jahresstunden (§ 51 Abs. 1 Z 1 LDG 1984) und der für die Leitung und für jede Klasse der Schule abzuziehenden - bei dem Leiter einer Neuen Mittelschule sich aus Abs. 3 leg. cit. ergebenden - Jahresstunden. Dies gilt jedoch nur für Schulleiter, die von der regelmäßigen Unterrichtserteilung nicht freigestellt sind. § 51 Abs. 6 LDG 1984 bestimmt nämlich für Leiter von Schulen mit mehr als sieben Klassen - wie dies auf den Revisionswerber zutrifft - davon abweichend eine Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung. Mit anderen Worten: Leiter von Schulen mit mehr als sieben Klassen trifft grundsätzlich keine (regelmäßige) Unterrichtsverpflichtung. Sie haben jedoch im Rahmen des Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungszulage zu supplieren. Die gänzliche Freistellung des Leiters einer Schule mit mehr als sieben Klassen ist nach den Materialien auf die erweiterte Planungskompetenz des Schulleiters infolge des neuen Systems einer Jahresnorm und der individuellen Verteilung auf die Lehrer der Schule zurückzuführen (siehe auch Holubetz/Jonak/Laimer/Melichar (Hrsg), Landeslehrer-Dienstrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Anm. 6 zu § 51, wonach der (freigestellte Schulleiter) erste Supplierreserve seiner Schule ist). Diese Intention des Gesetzgebers spricht gleichfalls für die aufgezeigte Lösung.

38 Das Argument, dass § 51 Abs. 7 LDG 1984 nicht zwischen den Mehrdienstleistungen nach § 50 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 LDG 1984 unterscheide, ist daher insoweit verfehlt, als nur § 50 Abs. 4 LDG 1984 auf die Supplierverpflichtung nach § 51 Abs. 7 LDG 1984 verweist, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 LDG 1984 hingegen - im Hinblick auf die dauernde Unterrichtserteilung - auf die Unterrichtsverpflichtung nach § 51 LDG 1984. Von einer solchen regelmäßigen Unterrichtserteilung ist der Revisionswerber nach Abs. 6 des § 51 LDG 1984 wie ausgeführt jedoch befreit.

39 Es ist daher dem Revisionswerber zuzustimmen, dass aus dieser Rechtslage abzuleiten ist, dass nur kurzfristige Einzelsupplierungen nach § 50 Abs. 4 LDG 1984 vom freigestellten Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule im Rahmen seiner Supplierverpflichtung nach § 51 Abs. 7 zweiter Satz LDG 1984 (bis zu dem dort festgelegten Ausmaß) ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung zu erbringen sind, während für durch dauernde Unterrichtserteilung gehaltene Unterrichtsstunden eine besondere Vergütung nach § 50 Abs. 5 LDG 1984 gebührt.

40 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

41 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am