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VwGH vom 09.09.2010, 2009/22/0104

VwGH vom 09.09.2010, 2009/22/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 152.531/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der hier gegenständliche Fall, in dem die belangte Behörde die Abweisung eines von der Beschwerdeführerin, einer ägyptischen Staatsangehörigen, gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit begründete, der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) umfasse auch die Überschreitung des infolge eines Visums erlaubten Aufenthalts, gleicht insoweit jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0169, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher diesbezüglich auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Soweit die belangte Behörde des weiteren - allerdings ohne das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ausdrücklich im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Antragsabweisung heranzuziehen - die Ansicht vertritt, schon allein die bloße Tatsache im Verfahren aufgetauchter gefälschter Einkommensbestätigungen sei zur Antragsabweisung hinreichend, und keine näheren Feststellungen dazu traf, inwieweit davon ausgegangen werden könnte, die Beschwerdeführerin, die die Kenntnis von den Fälschungen bestreitet, hätte ein Verhalten gesetzt hätte, welches die Annahme nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG (in der Stammfassung) rechtfertigen würde, stellt sich der gegenständliche Fall zu jenem gleichgelagert dar, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2008/22/0908, entschieden hat (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen auch die hg. Erkenntnisse vom , 2009/22/0008, 0009, und vom , 2008/22/0899). Insoweit wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war sohin - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-70168

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