VwGH vom 16.11.2004, 2004/17/0001

VwGH vom 16.11.2004, 2004/17/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des VM in P, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3093501/003-2003, betreffend Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schrems, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptplatz 19, 3943 Schrems), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft eine Vorauszahlung in der Höhe von 80 % auf die nach Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Die Behörde ging hiebei von einer Berechnungsfläche von 515,31 m2 (Wohnhaus 440,31 m2 (das sind 293,54 m2 verbaute Grundfläche x 1,5) und unverbaute Fläche 75 m2) und einem Einheitssatz von EUR 12,5 aus und gelangte so unter Berücksichtigung von 10 % Umsatzsteuer zu einer Kanaleinmündungsabgabe von EUR 7.085,51 und einem Vorauszahlungsbetrag von EUR 5.668,41. Sie stützte diesen Spruch auf § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230, "in der derzeit geltenden Fassung", in Verbindung mit der geltenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer "für alle Gebäude mit Schmutzwasseranfall auf der Liegenschaft ... der Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen".

1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom brachte der Beschwerdeführer betreffend die Vorauszahlung hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe vor, dass diese nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Die bebaute Fläche betrage tatsächlich 280,8 m2, die unbebaute sei "unter" 500 m2. Die Behörde habe es unterlassen, genaue Ausmessungen durchzuführen.

Weiter sei der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet; nicht nachvollziehbar sei der angewendete Einheitssatz. Die Kanalabgabenordnung sei nicht angeführt; "vorsorglich" werde deren gesetzesgemäßes Zustandekommen und die Kundmachung bis zum diesbezüglichen Nachweis bestritten.

Bestritten werde weiter die "behauptete Anschlussmöglichkeit" betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass ein im Sinne des § 3a des NÖ Kanalgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vorliege. Den Nachweis hiefür sei die Stadtgemeinde schuldig geblieben.

1.3. Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Spruchpunkt I die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Mit Spruchpunkt II änderte sie in Stattgebung der Berufung gegen den Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides vom diesen dahin ab, dass der Beschwerdeführer auch als Eigentümer eines weiteren Grundstückes in Anspruch genommen werde.

Zu diesem Teil ihres Spruches führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am schriftlich eingeladen worden, am zu einer Besprechung vor Ort auf seiner Liegenschaft anwesend zu sein, damit die Grundlagen für die Berechnung der Gebühren nach dem NÖ Kanalgesetz ermittelt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Termin anwesend gewesen und habe das Protokoll über die Besprechung unterfertigt. Das Gebäude, das an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen sei, sei vermessen und das Messergebnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden. Die gemessenen Gebäudedaten entsprächen in etwa jenen Längen, die im Erhebungsbogen zur Bemessung der Wasseranschlussabgabe vom ausgewiesen und vom damaligen Liegenschaftseigentümer bestätigt worden seien. Seit dem sei weder eine Baubewilligung erteilt noch eine Bauanzeige erstattet worden. Eine Änderung der Bezugsflächen sei "daher" ausgeschlossen. In diesem Erhebungsbogen sei eine unverbaute Fläche der Liegenschaft von über 500 m2 ausgewiesen.

Der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei mit Bescheid vom die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schmutz- und Regenwasserkanalisation in der hier in Betracht kommenden Katastralgemeinde erteilt worden. In diesem Bescheid sei als Frist für den Baubeginn der sowie für die Bauvollendung der bestimmt worden; eine Teilung in Bauabschnitte sei nicht vorgesehen. Mit "Gemeinderatsbeschluss" vom sei die Vergabe von Erd- und Baumeisterarbeiten inklusive Materiallieferungen sowie der maschinellen und elektrischen Ausrüstung für die Abwasserbeseitigungsanlage beschlossen worden. Der "Gemeinderat" der Stadtgemeinde habe in seiner Sitzung am die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde beschlossen und der Niederösterreichischen Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom sei von dieser die Kanalabgabenordnung als nicht gesetzwidrig zur Kenntnis genommen worden.

Die Kanalabgabenordnung sei rechtmäßig und bindend für die Behörde sowie für die Rechtsunterworfenen.

Ergänzend zu den bisherigen Feststellungen sei ein Auszug aus der digitalen Katastralmappe sowie ein Grundbuchsauszug erstellt worden. Dabei habe sich ergeben, dass zwei unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücksparzellen im Eigentum des Beschwerdeführers lägen. Der Bauplatz, auf dem sich das Wohngebäude mit Abwasseranfall befinde, habe keinen unmittelbaren Anschluss an das öffentliche Gut, dieser Anschluss werde über das andere Grundstück, welches die erstgenannte Parzelle an drei Seiten umschließe, ermöglicht.

Das Ausmaß der unbebauten Flächen übersteige bei weitem das Gesamtausmaß von 500 m2. Die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführte Berechnungsfläche von 75 m2 für die unbebaute Fläche sei dem gemäß (jedenfalls) rechtens. Die bebaute Fläche des Wohngebäudes sei bereits im Erhebungsbogen vom zur Ermittlung der Wasseranschlussabgabe mit 299 m2 erhoben und im Abgabenbescheid vom der Berechnungsfläche zur Ermittlung der Wasseranschlussgebühr zu Grunde gelegt worden. Diese festgestellte Fläche entspreche "beinahe vollständig" der anlässlich der Begehung am neu vermessenen Fläche des Wohngebäudes. Bei dieser Vermessung sei eine bebaute Fläche von 293,54 m2 festgestellt worden.

Schließlich führte die Berufungsbehörde begründend u.a. aus, dass sich der angewendete Einheitssatz auf die geltende Kanalabgabenordnung stütze, in der die auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten gesetzeskonform angeführt seien.

1.4. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung wandte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Zurückweisung seiner Berufung betreffend den erstinstanzlichen Abspruch über die Kanalanschlussverpflichtung als auch gegen die Abweisung seiner Berufung hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Vorauszahlung betreffend die Kanaleinmündungsabgabe.

Ein Anschlusszwang bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer "selbst genügend Platz habe, den Senkgrubeninhalt ordentlich auszubringen, bzw. durch Abfuhr zu entsorgen". Weiter sei die bebaute Fläche nicht überprüft worden, diese betrage tatsächlich 280,8 m2, die unbebaute Fläche "unter 500 m2". Nicht nachvollziehbar sei der angewendete Einheitssatz. Die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei "nicht angeführt". "Vorsorglich" würden deren gesetzesgemäßes Zustandekommen und die Kundmachung bestritten "bis zum diesbezüglichen Nachweis". Die dem Einheitssatz zu Grunde gelegten Baukosten seien nicht nachvollziehbar und würden daher "als überhöht bestritten bis zu deren Nachweis". Die "im angefochtenen Bescheid behauptete Anschlussmöglichkeit" (an das öffentliche Kanalnetz) betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers werde ebenso bestritten wie der Umstand, dass ein im Sinne des § 3a des NÖ Kanalgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vorliege. Dies werde in der Bescheidbegründung nicht einmal behauptet. Auch werde dort nicht angeführt, in welchen Bauabschnitten die Kanalanlage errichtet werden solle und welche Kosten dafür veranschlagt worden seien. Weiters fehle auch dem angefochtenen Bescheid eine Aufschlüsselung, welcher Betrag gemäß § 3a Abs. 4 des NÖ Kanalgesetzes zu entrichten wäre "unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage, sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage)". Die Nennung des Gesamtbetrages könne nicht eine Aufschlüsselung ersetzen.

Gemäß § 12 leg. cit. trete die Fälligkeit der Abgabenschuld erst mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich sei, sowie mit Einlangen der Fertigstellungsanzeige. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Umgehung des Gesetzes durch Vorschreibung von Vorauszahlungen sei rechtswidrig.

Durch die Auferlegung von Vorauszahlungen werde in verfassungswidriger Weise der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt. Auch werde die Herabsetzung der Vorschreibung und die Aussetzung der Anschlussverpflichtung wegen des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand begehrt; pro 300 m2 Berechnungsfläche sei die Schmutzfracht geringer als ein Einwohnergleichwert.

Die Begründung, warum auf die Aufnahme der beantragten Beweise verzichtet worden sei, beweise "das verfassungs- und menschenrechtswidrige Vorgehen der Gemeinde".

1.5. Die belangte Behörde wies mit ihrem Bescheid vom die Vorstellung gegen den Spruchpunkt II des Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom (Zurückweisung der Berufung betreffend die Kanalanschlussverpflichtung als verspätet) als unbegründet ab.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde (Spruchpunkt I) die Vorstellung des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf den Spruchpunkt II des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Stadtgemeinde bezog, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II wurde die Vorstellung hinsichtlich eines Eventualantrages auf Ratenzahlung als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der näher umschriebenen Liegenschaft sei. Auf dieser befänden sich ein Wohnhaus mit 293 m2 Berechnungsfläche und zwei angeschlossenen Geschossen.

Davon ausgehend erachtete die Vorstellungsbehörde den vom Beschwerdeführer begehrten Lokalaugenschein als entbehrlich, weil die Fläche von 290,3 m2 im Rahmen der auf der Liegenschaft des Vorstellungswerbers in seiner Anwesenheit durchgeführten Begehung (samt Vermessung des Wohnhauses) ermittelt worden sei.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die zu Grunde liegende Kanalabgabenordnung rechtswidrig sei, führte die belangte Behörde aus, gegen diese habe die Niederösterreichische Landesregierung nach entsprechender Überprüfung der Berechnungsgrundlagen keine Einwände erhoben. Die Ermittlung der anfallenden Kosten - und in der Folge die Ermittlung der entsprechenden Einheitssätze - sei im Wege des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung zu klären und obliege dem Gemeinderat. Als Ausdruck generell-abstrakter Normsetzung des Verordnungsgebers sei diese Frage einem bescheidmäßigen Abspruch durch die Abgabenbehörden der Gemeinde nicht zugänglich. Die Höhe des Prozentsatzes der Vorauszahlungen dürfe 80 % nicht übersteigen, wobei die Verordnung zumindest die Höhe des Prozentsatzes, mit dem die Vorauszahlungen eingehoben würden, und den Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zu enthalten habe. Ergänzend werde festgehalten, dass die Berechnung unter Zugrundelegung des geplanten Kanalprojektes zu erfolgen habe.

Zum weiteren "unsubstantiierten Vorwurf", dass ein nach § 3a NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechend bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt nicht vorliege, sei "anzumerken", dass "vor allem" die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei und der Baubeginn "offensichtlich" im Jahr 2001 erfolgt sei. Daraus folge, dass ab dem Baubeginn Vorauszahlungen vorgeschrieben werden könnten. Durch die Formulierung des § 3a Abs. 1 leg. cit. werde klargestellt, dass die Vorschreibung von Vorauszahlungen nicht voraussetze, dass ein Verpflichtungsbescheid bereits (rechtskräftig) erlassen worden sei. Maßgeblich sei vielmehr der Umfang des geplanten Kanalprojektes. Daraus folge aber auch, dass - mangels der Notwendigkeit eines Verpflichtungsbescheides - § 12 leg. cit. hinsichtlich der Entstehung des Abgabenanspruches gar nicht anwendbar sei.

1.6. Mit Beschluss vom , B 863/03-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

In seiner Begründung führte er u.a. aus, die Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof in seiner (über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten) Beschwerde erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich (gleichfalls erkennbar) insbesondere in seinem Recht, die vorgeschriebene Abgabe nicht entrichten zu müssen, verletzt.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Das Niederösterreichische Kanalgesetz 1977 (NÖ KanalG), LGBl. 8230, in der hier maßgeblichen Fassung 8230-6, lautet auszugsweise:

"§ 1

Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

...

(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen.

...

§ 1a

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. bebaute Fläche:

Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. ...

...

9. Liegenschaften:

Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

...

11. unbebaute Fläche:

Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

...

§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

...

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. ...

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zu Grunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.

...

§ 3a

Vorauszahlungen

(1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

(2) Die in Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlusspflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlungen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.

(3) Liegt eine Kanalabgabenordnung (§ 6) zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlungen noch nicht vor, ist in der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3 auf Grund des Kostenvoranschlages und der projektierten Rohrnetzlänge festzulegen.

(4) Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz jedoch nicht mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des § 3 zu entrichten wäre.

...

(7) Für die Erhebung der Vorauszahlungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Kanaleinmündungsabgaben sinngemäß.

...

§ 6

Kanalabgabenordnung

(1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluss über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.

(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten:

a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zu Grunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erforderlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (§ 3 Abs. 3);

...

§ 12

Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

(2) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung oder Ersetzung der Kanalanlage entsteht mit der Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage.

..."

2.1.2. Die in der Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde am beschlossene Kanalabgabenordnung (nach einem darauf befindlichen Vermerk veröffentlicht durch Anschlag am und abgenommen am ) regelt die Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal in § 1 Teil B wie folgt:

"1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 3,676 % der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (S 4.679,- -), das ist mit S 172,-- (EUR 12,5), festgesetzt.

2. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von

S 101,731.000,-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm 21.742 zu Grunde gelegt."

Nach § 4 der genannten Verordnung sind Vorauszahlungen auf die zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 % derselben zu erheben.

Gemäß § 8 der erwähnten Verordnung gelangt zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer zur Verrechnung.

Die Kanalabgabenordnung wurde gemäß ihrem § 9 mit dem rechtswirksam.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die bebaute Fläche betrage tatsächlich 280,8 m2, die unbebaute Fläche sei unter 500 m2 gelegen, die Behörde habe es unterlassen, genaue Ausmessungen durchzuführen, eine bloße Begehung könne zur Ausmessung nicht genügen, genügt es, auf den Akteninhalt zu verweisen. Danach hat nicht nur "eine bloße Begehung" stattgefunden, sondern es wurde eine Vermessung vorgenommen. Gegen deren Ergebnis bestehen auch deshalb keine Bedenken, weil dieses mit dem Ergebnis einer früheren Vermessung im Wesentlichen übereinstimmt. Dass die "unbebaute" (unverbaute) Fläche unter 500 m2 beträgt, haben die Abgabenbehörden ohnedies zu Grunde gelegt.

2.3. Wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich sein Vorbringen wiederholt, der angewendete Einheitssatz sei nicht nachvollziehbar, die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei nicht angeführt, deren gesetzmäßiges Zustandekommen und deren Kundmachung würden bestritten und seien nicht nachgewiesen worden, ist er auch hier zunächst auf den Akteninhalt zu verweisen. Danach wurde die von den Behörden bezogene Kanalabgabenordnung kundgemacht. Sie enthält auch den hier von den Abgabenbehörden herangezogenen Einheitssatz.

Im Hinblick auf die erwähnten Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides durfte auch die belangte Behörde von einem damit übereinstimmenden Baubeginn ausgehen, zumal der Beschwerdeführer kein konkretes gegenteiliges Sachvorbringen erstattet hat.

Desgleichen bestreitet der Beschwerdeführer ohne näheres Sachvorbringen die Möglichkeit eines Kanalanschlusses seiner Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz. Hiezu ist nicht nur auf die Ausführungen insbesondere der Berufungsbehörde sondern auch darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung von einer rechtskräftigen Anschlussverpflichtung ausgehen konnte.

2.4. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren - gleichfalls ohne dies näher darzulegen - in nahezu mutwilliger Wiederholung seines bisher vor den Verwaltungsbehörden bzw. vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Vorbringens bestreitet, dass ein im Sinne des § 3a NÖ KanalG nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vorliege und die dem Einheitssatz zu Grunde gelegten Baukosten als nicht nachvollziehbar und "daher als überhöht bestritten" bezeichnet, so betrifft dies die Frage der Gesetzmäßigkeit der angewendeten (und anzuwendenden) Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Partei. Diese Frage war aber von der belangten Behörde nicht zu prüfen, weshalb auch eine entsprechende - vom Beschwerdeführer vermisste - Bescheidbegründung hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung in der Bescheidbegründung nicht zu erfolgen hatte. Die Unterlassung einer entsprechenden Begründung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid konnte daher den Beschwerdeführer in seinen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden subjektiven öffentlichen Rechten nicht beeinträchtigen.

Gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung hegt der Verwaltungsgerichtshof - aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles -

jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn zu einer Anfechtung der Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof veranlassen würden (vgl. auch den bereits erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 863/03-7, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0250, mwN aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

2.5. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer entscheidungswesentlich geltend, § 12 NÖ KanalG sei zu Unrecht nicht angewandt worden; die Abgabenverbindlichkeit sei - da ein Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal noch nicht möglich sei - noch nicht fällig geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0495, bereits dargelegt, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf die Vorauszahlung von jenem der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 2 NÖ KanalG verschieden ist. Die Vorauszahlung der Kanaleinmündungsabgabe kann ab Erfüllung der in § 3a Abs. 1 und 2 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen begehrt werden.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch vorbringt, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil über die Rechtssache "seitens der belangten Behörde bereits entschieden wurde und die Sache vor dem Höchstgericht bereits anhängig ist", so legt er in seiner Beschwerdeergänzung nicht näher dar, welche Entscheidung der belangten Behörde er hier im Auge hat. Nach dem Akteninhalt könnte dies die Entscheidung im Zusammenhang mit der Zurückweisung seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz sein. Diese betrifft jedoch eine andere Sache als die hier gegenständliche Abgabenverpflichtung. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen jedenfalls nicht näher dargelegt.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am