VwGH vom 14.05.2009, 2009/22/0102
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49/28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 313.523/5-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , mit dem deren Antrag auf "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt aus humanitären Gründen" zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, weil lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 246/07 u.a., mit dem die Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 73 Abs. 3 NAG mit dem Ausspruch aufgehoben wurde, dass die Aufhebungen mit Ablauf des in Kraft treten.
Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normenprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist (vgl. Mayer, B-VG4, Art. 140 B-VG V.1. ff).
Daher durfte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bestätigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-70163