Suchen Hilfe
VwGH vom 03.03.2011, 2009/22/0098

VwGH vom 03.03.2011, 2009/22/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 133.038/4-III/4/09, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, vom auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Besitz einer vom bis gültigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums gewesen sei. Mit seinem Verlängerungsantrag vom habe der Beschwerdeführer zunächst eine Bestätigung der Medizinischen Universität Wien vom über Studienleistungen vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er am eine Prüfung mit negativem Erfolg abgelegt habe. Die letzte positive Prüfung sei am abgelegt worden und daher dem Studienjahr 2006/07 zuzurechnen.

Aus den mit der Berufung vorgelegten Bestätigungen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am , , und Prüfungen mit einer Gesamtwochenstundenanzahl von 10 Wochenstunden positiv absolviert habe. Allerdings fielen nur die beiden Prüfungen vom und in das Studienjahr 2007/08, das im gegenständlichen Fall für die Überprüfung des Studienerfolgs relevant sei.

Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag am gestellt und müsse demnach einen Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2007/08 erbringen. Das Studienjahr beginne mit 1. Oktober und ende am 30. September des folgenden Jahres. Folglich habe der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum nur zwei positiv abgeschlossene Prüfungen im Ausmaß von insgesamt drei Wochenstunden nachgewiesen. Er habe somit die besondere Erteilungsvoraussetzung eines Studienerfolgs nicht erbracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§ 64 NAG lautet:

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine

Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Der Beschwerdeführer meint, dass "im Wege einer Gesamtschau der vorangegangenen Studienjahre zu überprüfen ist, ob der Studierende tatsächlich einen gewissen Mindesterfolg bei Absolvierung seines Studiums erbracht hat".

Dieser Ansicht kann aus den im hg. Erkenntnis vom , 2010/21/0125, unter Hinweis auf § 8 Z 7 lit. b NAG-DV (arg.: "über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr") dargestellten Gründen nicht beigepflichtet werden. Aber selbst wenn man sich dieser Ansicht anschließt und keine bloß studienjahrbezogene Überprüfung vornimmt, ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Der Beschwerdeführer legte nämlich eine Bestätigung der Medizinischen Universität Wien vom vor, mit der die positive Ablegung folgender "Lehrveranstaltungen" - ohne Note (!) - bestätigt wurde:

Praktikum aus Pathologischer Anatomie - 8 Wochenstunden - ;

Praktikum aus Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin - 2 Wochenstunden - ;

Praktikum aus Funktioneller Pathologie - 2 Wochenstunden - ;

Seminar aus Medizinischer Psychologie - 3 Wochenstunden - ;

Kolloquium aus Medizinischer Psychologie - 1 Wochenstunde - ;

Praktikum aus Pharmakologie und Toxikologie - 3 Wochenstunden - ;

Physikalische Krankenuntersuchung - 2 Wochenstunden - ;

Praktikum aus Sozialmedizin - 1 Wochenstunde - .

Gemäß einer weiteren Bestätigung vom selben Tag hat er die Teilprüfung aus Radiologie und Strahlenschutz im Ausmaß von vier Wochenstunden am (mit genügend) positiv abgelegt.

Selbst wenn die positive Ablegung von "Lehrveranstaltungen" ohne ausgewiesene Note einen Studienerfolg im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG nachweisen könnte, enthalten die vorgelegten Bestätigungen für das Studienjahr 2005/06 absolvierte Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 16 Wochenstunden. Für das nachfolgende Studienjahr 2006/07 legte der Beschwerdeführer aber lediglich die Bestätigung über die positive Ablegung einer Teilprüfung am im Ausmaß von vier Wochenstunden und den positiven Besuch des Praktikums aus Pharmakologie und Toxikologie vom im Ausmaß von drei Wochenstunden vor. Für das Studienjahr 2007/08 gibt es an Bestätigungen lediglich jene über die Physikalische Krankenuntersuchung im Ausmaß von zwei Wochenstunden am und über das Praktikum aus Sozialmedizin im Ausmaß einer Wochenstunde am . Selbst bei einer Gesamtbetrachtung des Studiums des Beschwerdeführers kann somit vom Nachweis eines Studienerfolgs seit dem Studienjahr 2005/06 keine Rede sein.

Die belangte Behörde durfte daher zu Recht das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung eines Studienerfolgs für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneinen.

Beim Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich infolge eines Kreuzbandrisses Anfang 2008 einem chirurgischen Eingriff mit Spitalsaufenthalt und anschließendem länger andauernden "Krankenstand" unterziehen müssen und sich in der Folge zur "Auskurierung und Verpflegung nach der erlittenen Verletzung" in Saudi-Arabien aufgehalten, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren ausreichend Gelegenheit, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, weshalb der belangten Behörde kein Verfahrensfehler dergestalt vorzuwerfen ist, sie habe Gründe im Sinn des letzten Satzes des § 64 Abs. 3 NAG nicht ermittelt und festgestellt. Da die Darlegung solcher Gründe die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft und es sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung handelt, war die belangte Behörde entgegen der Beschwerdeansicht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG, § 13a Rz. 6).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-70152