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VwGH 17.03.2005, 2004/16/0278

VwGH 17.03.2005, 2004/16/0278

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
RS 1
Gegenleistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält.

Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Veräußerers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Steht hingegen die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Ist der Erwerber eines Grundstückes eine aufschiebend bedingte Verpflichtung eingegangen, die nach allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese Verpflichtung mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0087 E RS 1 (hier nur erster Satz)
Norm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
RS 2
Als Gegenleistung ist alles anzusehen, was der Erwerber für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Dabei kommt es stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (Hinweis E , 99/16/0204).
Norm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
RS 3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Kaufvertrag hat sich der Abgabepflichtige (der Käufer) zur "Überrechnung der Umsatzsteuer" und damit zur Leistung der Umsatzsteuer verpflichtet. Die Leistung der Umsatzsteuer ist Teil der eingegangenen Verpflichtung des Käufers und somit Teil der Gegenleistung. Auf die Absicht der vertragsschließenden Parteien, den "Umsatzsteuerbetrag nicht zu einem Teil des Kaufpreises werden zu lassen", kommt es nicht an, sondern auf die getroffene Vereinbarung mit den eingegangenen Verpflichtungen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Mag. P in A, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66 II/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2022-W/02, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die B GmbH und der Beschwerdeführer schlossen am folgenden Kaufvertrag:

"Erstens:

Die (B GmbH) verkauft und übergibt an (den Beschwerdeführer) und dieser kauft und übernimmt von der Ersteren die derselben alleingehörige Liegenschaft ... im Ausmaß von 1227 m2 ... um den beiderseits vereinbarten Netto-Kaufpreis von S 10,500.000,-- ...

Zweitens:

Der Kaufpreis ist der Verkäuferin mittels bankbestätigtem Scheck gegen Übergabe der einzigen Originalausfertigung des Rangordnungsbeschlusses vom auszufolgen. Die Verkäuferin optiert zur Besteuerung gem § 6 Abs. 2 UStG. Bei Vertragsunterzeichnung hat die Verkäuferin dem Käufer eine Rechnung über den Kaufpreis zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu übergeben. Der Käufer wird für die Überrechnung der Umsatzsteuer sorgen und hält die Verkäuferin dafür schad- und klaglos."

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer ausgehend von 3,5 % von der Gegenleistung in der Höhe von 12,600.000,-- die Grunderwerbsteuer von S 441.000,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Umsatzsteuer in Höhe von S 2,100.000,-- sei zwar in einer gesonderten Rechnung ausgewiesen aber nicht an den Verkäufer "überwiesen" worden. Sie sei daher auch nicht Teil der Gegenleistung. Die Umsatzsteuer sei vom Beschwerdeführer nicht aufzuwenden oder zu leisten gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur einen Überrechnungsantrag gestellt, der einem Aufwand von eventuell S 500,-- entspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0017.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichteinbeziehung der gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen.

Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 6 zu § 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Gegenleistung alles anzusehen, was der Erwerber für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Dabei kommt es stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0204).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl.  Fellner, aaO., Rz 6a, samt angeführter Rechtsprechung).

Im Kaufvertrag vom hat sich der Beschwerdeführer - von ihm unbestritten - zur "Überrechnung der Umsatzsteuer" und damit zur Leistung der Umsatzsteuer verpflichtet. Damit ist das Schicksal der Beschwerde schon entschieden, weil die Leistung der Umsatzsteuer Teil der eingegangen Verpflichtung des Beschwerdeführers und somit Teil der Gegenleistung ist.

Auf die Absicht der vertragsschließenden Parteien, den "Umsatzsteuerbetrag nicht zu einem Teil des Kaufpreises werden zu lassen", wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kommt es nicht an, sondern auf die getroffene Vereinbarung mit den eingegangenen Verpflichtungen.

Wenn der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, in der Beschwerde weiter vorbringt, die für den Verkäufer entstandene Umsatzsteuerschuld werde mit seinem - durch die Geltendmachung der Vorsteuer entstandenen - Vorsteuerguthaben gegenverrechnet und er habe in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht aufgebracht, sondern sein aus dem Vorsteuerabzug resultierendes Guthaben auf das Finanzamtskonto des Verkäufers überrechnet, dann grenzt dieses Vorbringen an eine mutwillige Beschwerdeargumentation, zumal gerade dem beschwerdeführenden Steuerberater die bisherige umfangreiche, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer - auf die er allerdings überhaupt nicht eingeht - bekannt gewesen sein müsste.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/16/0608, und vom , Zl. 2001/16/0017, verwiesen. Aus den dargestellten Erwägungen und der wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt sich die Unbegründetheit der Beschwerde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160278.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-70151