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VwGH vom 30.06.2005, 2004/16/0276

VwGH vom 30.06.2005, 2004/16/0276

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zlen. Jv 51363-33a/04, Jv 51379-33a/04, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom den Nachlass der ihm mit Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Pauschalgebühren mit der Behauptung, er habe um Verfahrenshilfe angesucht, keine Klage eingebracht und seine Existenz wäre sonst gefährdet. Eine Begründung für die Behauptung der Existenzgefährdung enthalten die Anträge nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 613,10; EUR 613,10; EUR 59 und EUR 277,50 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht Folge. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer schulde nach seinen eigenen Angaben verschiedenen Bankinstituten mehr als EUR 32.700,--. In Anbetracht der Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen könne in der Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Ausmaß von EUR 1.562,70 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden, weil evident sei, dass ein besonderer Härtefall dann nicht gegeben sei, wenn die finanzielle Situation des Gebührenschuldners so schlecht sei, dass die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern könne. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er einen Antrag auf Verfahrenshilfe und keine Klage eingebracht habe, so sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen lasse. Die Umstände, weshalb es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien für das Nachlassverfahren ohne Relevanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachlass der Gerichtsgebühren sowie auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0194, mit weiterer Rechtsprechung).

Die belangte Behörde setzte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Gewährung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren einen Sanierungseffekt voraus und verneinte diesen auf Grund der dargestellten schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers.

Die Angaben über seine schlechten finanziellen Verhältnisse stammen vom Beschwerdeführer selbst und wurden in der Beschwerde nicht bestritten.

Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten).

Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten. Die belangte Behörde durfte somit allein aus den dargestellten Gründen den Nachlass der Gerichtsgebühren versagen, zumal der Beschwerdeführer keinen substantiierten Nachlassantrag gestellt hat.

Der Beschwerdeführer rügt auch die Verletzung des Parteiengehörs, weil die belangte Behörde davon ausgehe, dass ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtsgebühren nicht vorläge und die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Fehlens des öffentlichen Interesses dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.

Die belangte Behörde ist von den Angaben des Beschwerdeführers über seine finanziellen Verhältnisse ausgegangen und hat den Nachlass der Gerichtsgebühren mangels Sanierungseffektes versagt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag keine Behauptungen aufgestellt, der Nachlass der Gerichtsgebühren liege im öffentlichen Interesse.

Die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Wegen der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes darf eine Nachsicht nicht über diesen Antrag hinausgehen. Der Antrag ist nicht bloß ein Formalerfordernis; es muss ein begründeter Antrag sein. Die Behörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. Ritz, aaO, Rz 1 zu § 236 BAO).

Die belangte Behörde war daher mangels eines begründeten Antragsvorbringens nicht verhalten, zu prüfen, ob der Nachlass der Gerichtsgebühren im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die im Beschwerdefall behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt daher schon deswegen nicht vor, weil die Frage des öffentlichen Interesses im Sinne des § 9 GEG mangels entsprechender Behauptungen und Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht Gegenstand des Nachsichtsverfahrens war. Es bedurfte daher in diesem Zusammenhang keiner Aufforderung zur Erstattung einer Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am