VwGH vom 28.04.2005, 2004/16/0275
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Thiery & Ortenburger, Rechtsanwälte-Anwaltssozietät in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 3733-33/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom . Die dafür anfallende Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG in Höhe von EUR 848,-- wurde nicht entrichtet.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr für die Berufung gemäß TP 2 GGG von EUR 848,--, einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 290,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, im Zahlungsauftrag werde angeführt, dass der Gebühreneinzug auf der Berufungsschrift nicht angeführt worden sei. Dies sei unrichtig. Auf der Berufungsschrift sei der Rechtsanwaltscode der Klagevertreter deutlich angeführt. Auf Grund des angeführten Rechtsanwaltscodes wäre der Einzug der Pauschalgebühren möglich und geboten gewesen. Allenfalls hätte mit den Klagevertretern Rücksprache gehalten werden müssen. Das Gericht habe daher zu Unrecht keinen Gebühreneinzug vorgenommen. Da das Gericht zu Unrecht keinen Gebühreneinzug vorgenommen habe, lägen auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht vor. Darüber hinaus hätte das Gericht gemäß § 14 GEG vor Erlassung eines Zahlungsauftrages eine Zahlungsaufforderung erlassen müssen. Von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung sei grundsätzlich nur bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Gebührenschuldners abzusehen. Im Beschwerdefall könne jedoch mit der Entrichtung des Gebührenbetrages gerechnet werden, weil neben der klagenden Partei auch die Klagevertreter für die Gebühr hafteten und darüber hinaus auch der für den Gebühreneinzug erforderliche Rechtsanwalts-Code in der Berufungsschrift angegeben gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. In der Begründung heißt es, der nicht auf elektronischem Wege eingebrachte Berufungsschriftsatz sei lediglich mit dem Anschriftscode des Vertreters der klagenden Partei versehen gewesen. Es sei somit kein gültiger Abbuchungsauftrag vorgelegen und der Beschwerdeführer habe die unterbliebene Gebührenentrichtung zu vertreten, insbesondere auch deshalb, weil der Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt sei und somit einem rechtskundigen Personenkreis zugehöre, welchem die Einhaltung der Gerichtsgebührenentrichtung durchaus zuzumuten sei. Das Gericht habe die Durchführung eines Gebühreneinzuges nicht zu Unrecht unterlassen. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das Berufungsverfahren entstehe mit Überreichung der Rechtsmittelschrift. Im Beschwerdefall sei die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG nicht entrichtet worden und es sei für die Kostenbeamtin auch nicht ersichtlich gewesen, dass für die Entrichtung dieser Gebühr ein Gebühreneinzug durchgeführt werden sollte. Es sei daher gemäß § 6 GEG ein Zahlungsauftrag zur Hereinbringung der fällig gewordenen Pauschalgebühr zu erlassen gewesen. Gleichzeitig sei auch die Verpflichtung zur Entrichtung eines Mehrbetrages im Sinne des § 31 GGG sowie die Einhebungsgebühr im Sinne des § 6 GEG entstanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erlassung einer Zahlungsaufforderung zur Hereinbringung der aushaftenden gerichtlichen Pauschalgebühr sowie der Vorschreibung der gerichtlichen Pauschalgebühr ohne Verhängung eines Strafzuschlages verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Kostenbeamte kann gemäß § 14 Abs. 1 GEG 1962 vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.
Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann, auch dann zulässig, wenn die Gerichtsgebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und nicht beigebracht worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0118). Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor Ergehen eines Zahlungsauftrages ist nicht zwingend angeordnet, sondern steht im Ermessen der Behörde.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG nicht entrichtet und es sei daher ein Zahlungsauftrag zur Hereinbringung der fällig gewordenen Pauschalgebühren zu erlassen gewesen. Damit vermeint die Behörde, es sei im Fall der Nichtentrichtung der Pauschalgebühr zwingend ein Zahlungsauftrag zu erlassen.
Mit dieser Ansicht verkannte sie jedoch die Rechtslage, weil auch im Falle der Nichtentrichtung der Gerichtsgebühr anlässlich der Überreichung der Rechtsmittelschrift eine Zahlungsaufforderung ergehen kann und diese Entscheidung im Ermessen der Behörde steht, die zu begründen hat, aus welchen Gründen von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung Abstand genommen worden sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0091). Eine solche Begründung fehlt dem angefochtenen Bescheid wegen Verkennung der Rechtslage
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden, weil die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die zum pauschalierten Schriftsatzaufwand zusätzlich geltend gemachte Umsatzsteuer.
Wien, am